II. A b schnitt. Der gebundene Verkehr in seinen Grundformen. Gebun dener Verkehr ist – im Gegensatz zum freien Verkehr — der, bei dem eine Ware unter unmittelbarer oder mittelbarer Aufsicht der Zollverwaltung sich im Zollinlande befindet. Gebundener Verkehr im engeren Sinne ist eine Warenbeförderung unter Zollaufsicht, im weiteren Sinne jeder zollamtlich festgehaltene Aufenthalt solcher Ware im Inlande, also z. B. auch der Lager- oder der Veredelungs- verkehr (vgl. unten §S§ 19, 20 und 24). § 12. Das Ansageverfahren. Den einfachsten Fall eines gebundenen Verkehrs haben wir im Ansag ev erfahren, das besonders an der See- grenze angewendet wird, z. B. zwischen Curhaven und Ham- burg. Wenn das Grenzzollamt weit von der Grenze entfernt liegt, so kann am Grenzübergang sselbst ein Ans ag ep o st e n errichtet werden. Der Warenführer hat sich dort zu melden und seine Frachtpapiere abzugeben. Diese werden eingesiegelt und einem Beamten übergeben, der dann das Fahrzeug bis zu dem Zollamt begleitet (88 58 und 83 V.Z.G.). Dem Be- amten wird außerdem ein Begleitpapier einfachster Art, der Anssagezettel, mitgegeben, dessen Inhalt der Ansage- Ut tc Is zusuuua ttt csgittigto ost au stet: Ladung treten (Anw. Nr. sb zum V.Z.G.). Bei dem Grenz- zollamt wird die Ware dann in den üblichen Formen weiter abgefertigt, abgesehen von dem Wareneingange seewärts, für den Besonderes gilt (vgl. unten § 17). Die Möglichkeit eines Ansageverfahrens zwischen zwei Zollämtern sehen 88 53 und 52 V.Z.G. vor. Auch hiervon ist auf hamburgischem Gebiet Gebrauch gemacht worden. § 153. Der Begleitschein I. a) Der Zweck des Begleitscheinverkehrs. Wenn sämtliche aus dem Auslande eingehenden Waren in der bisher dargestellten einfachsten Form sogleich an der Grenze verzollt werden müßten, so müßte ein ungeheurer Beamtenkörper dorthin verlegt werden, um den Verkehr zu be-