te t wältigen, oder die Grenzzollämter wären in kürzester Zeit nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Es liegt daher schon im Vorteil der Zollverwaltung, den Zollverkehr in das Inland abzuleiten, den starken Strom des Eingangsverkehrs in möglichst viele kleinere Adern zu zer- legen und die einzelnen zeitraubenden Verzollungen selbst auf die Zollämter an den Empfangsorten zu verteilen. Auch dem E m p f äng er der Ware wird meistens damit gedient sein, wenn diese erst in der unmittelbaren Nähe seines Wolhnortes zum freien Verkehr abgefertigt wird, da ihm dann Gelegenheit geboten ist, der Verzollung persönlich beizuwohnen. Er erspart z. B. die Kosten für einen Vertreter am Grenz- amt, meist einen Spediteur; er kann, wenn er besondere Warenkunde besitzt, sachdienliche Erklärungen abgeben, u. U. auch darüber wachen, daß die Tarifierung durch die Zoll- stelle einer ihm etwa erteilten amtlichen Tarifauskunft ent- spricht. Vor allem aber bietet sich ihm dann die Möglichkeit, die Beschaffenheit der für ihn eingetroffenen Ware zu prüfen, solange sie sich noch in der Hand der Zollverwaltung befindet. Stellt er hierbei fest, daß sie für ihn nicht brauchbar ist, z. B. weil sie verdorben ist oder nicht der Bestellung entspricht, so kann er sie sogleich unter amtlicher Aufsicht vernichten oder ohne Unterbrechung der amtlichen Aufsicht wieder in das Aus- land zurückschaffen lassen oder in anderer Weise dafür sorgen, daß er nicht erst Zollschuldner wird (§ 7 Z.T.G., § 81 AU.; vgl. auch oben § 9). All diesen Anforderungen entspricht der Verkehr mit Begleitschein 1, der außerdem auch weitere Erleichterungen des Zollverkehrs, wie den Lager- und den Veredelungsverkehr sowie eine einfache Überwachung der Durchfuhr überhaupt erst ermöglicht. Über den Begleitschein Il, der völlig anderen Zwecken dient, wird erst im folgenden Paragraphen zu sprechen sein. Ein Begleitschein I wird vom Grenzzollamt, dem B e - gl eit scheinaus fertigung s amt, ausgestellt, wenn eine zollpflichtige Ware unverzollt entweder einem Amt im Inneren zur weiteren Abfertigung oder wenn sie als Durch- fuhrgut einem anderen Grenzamt zur Überwachung der Wiederausfuhr überwiesen werden soll (§ 33 V.Z.G.). Neben diesen häufigsten Fällen kommt es auch vor, daß Begleit- scheine I von einem Grenzamt an ein anderes Grenzamt ge- 00