© . ê richtet werden, aber nicht zur Durchfuhr der Ware, sondern damit diese dort verzollt wird, weil der inländische Empfänger in der Nähe des zweiten Grenzamtes wohnt. Auch von einem Amt im Inneren des Zollgebietes kann die Abfertigung auf Begagleitschein ausgehen, entweder auf ein anderes Amt im Inneren, z. B. weil die Begleitscheinsendung entgegen ihrer ersten Bestimmung umgeleitet werden soll, oder an ein Grenz- amt, z. B. zur Überwachung der Wiederausfuhr veredelter oder von einem Zollager abgemeldeter Waren. Die technische Aus gestaltung des Ver - fahr ens beruht auf dem Bestreben, zu verhüten, daß die Bealeitscheinware unverzollt in den freien Verkehr gebracht oder während der Dauer des gebundenen Verkehrs in unzu- lässiger Weise verändert wird. Diesem Zwecke dienen mehrere von dem Grenzamt ausgehende Sicherungsmaßnahmen, die einander ergänzen und in ihrer Gesamtheit das Begleitschein- verfahren ausmachen: Eine eingehende buchm äß ig e F e sth a l t un g der auf Begleitschein abzufertigenden Ware, amtliche Be - s ch a u durch das Ausfertigungsamt und a m t lich er V er - s < 1 u ß der Sendung während der weiteren Beförderung wirken zusammen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder, was für die Zollverwaltung noch wichtiger ist, ge- schehene aufzudecken; strenge zollrechtliche H a f tung s - und Straf vorschriften gegen die an dem Begleit- scheinverfahren beteiligten Privatpersonen sowie die Hinte r- legung einer geld werten Sich er heit durch diesse bei dem Grenzamt üben den nötigen unmittelbaren Druck auf die Beteiligten aus, das Gut ordnungsmäßig dem Empfangs- amt wiederzugestellen. b) Das Verfahren bei dem Au sf ertig ung s amt (Vora bf ertig ung). Das regelmäßige Begleitscheinverfahren, dessen Einzel- heiee. in . der Zollb egleitscheinor nung > Z.B.O. ~ (Reichs-Zentralbl. 1888 S. 5so1ff.) festgesetzt sind, wickelt sich in folgenden Formen ab: Nachdem der Warenführer sein zollpflichtiges Gut dem Grenzeingangsamt ordnungsmäßig gestellt hat, gibt er seine Deklaration, die stets eine eing eh en d e sein muß, G (