den kann. Wenn die Gattung der Ware nicht durch amtliche Besschau festgestellt worden ist oder die Deklaration auf Waren einer zollfreien Gattung gelautet hat, geht seine Haftung so- gar bis zu einem Zollbetrage nach dem höchsten Erhebungs- satze des Tarifs (der zur Zeit 40 000 RKM für den deze ~ Reiherfedern der T.Nr. 531 + beträgt!). Die Verpflichtungen des Begleitscheinnehmers erlöschen erst, wenn das Erledi- gungsamt die vorschriftsmäßige Gestellung des Begleitschein- gutes bescheinigt hat (§ 46 V.Z.G.). Im Anschluß an die Annahmeerklärung kat der Begleit- scheinnehmer Sicherheit für den Zollbetrag zu l ei sten entweder durch Hinterlegung von Geld oder geld- werten Pfändern oder durch Stellung eines Bürgen (§ 45 V.Z.G.). Bekannte sichere Begleitscheinnehmer oder Waren- führer darf das Ausfertigungsamt von der Pflicht zur Sicher- heitsleistung entbinden. § 45 billigt diese Erleichterung dem Wortlaut nach zwar nur dem Warenführer zu, doch ist nach Auffassung von Rechtslehre und Praxis diese Ausdrucksweise ungenau. Es ist vielmehr anzunehmen, daß das Gesetz dem für die Stellung der Sicherheit in erster Linie in Frage kommenden Begleitsscheinnehmer dieselbe Vergünstigung zu- kommen lassen will. Zu beachten ist aber, daß unter dem Warenführer hier wie überhaupt im Begleitscheinrecht eine andere Person zu verstehen ist als d e r Warenführer, der die Ware von der Grenze zum Eingangsamt gebracht hat. Hier- auf wird sogleich noch zurückzukommen sein. Endlich v o 11z i e h t das Ausfertigungsamt den Be- gleitschein, d. h. es setzt Unterschrift und Amtsstempel auf jedes der beiden vorliegenden Stücke und händigt eines da- von dem Begleitscheinnehmer aus, der nunmehr das Gut auf den Weg zum Erledigungsamt setzen darf. Das andere Stück kommt als Beleg zum Begleitschein-Ausferti- gung s b u ch, in dem der wesentlichste Inhalt des Begleit- scheines vermerkt wird. Der Zweck dieser durch das Doppel- stück belegten Eintragung wird ersichtlich werden, wenn weiter unten die Maßnahmen des Erledigungsamtes erörtert werden. Besonders häufige Abweichungen von diesem regel- mäßigen Verfahren bei dem Ausfertigungsamt sind folgende: Wenn die „eingehend e" Deklaration un- vollständig ist, soll schon das Ausfertigungsamt die eingehende Besschau vornehmen (§ 42, vgl. auch §8 27 V.Z.G.). 68