T e ' Wenn sich die Ware infolge ihrer Beschaffenheit n i cht verschli e ß en lä ß t, z. B. Baumstämme, die als Floß, im offenen Lastkahn oder in offener Eisenbahnlore befördert werden, so muß der grundsätzlich vorgeschriebene amtliche Verschluß durch andere Maßnahmen ersetzt werden. Es stehen nur zwei davon zur Wahl: Die eine ist die amt- liche Begleitung des Gutes bis zum Erledigungs- amt (§ 41 Abs. 4 V.Z.G.), ein Ausweg, der aber weder für den Zahlungspflichtigen besonders erwünscht ist, da recht erhebliche Gebühren auflaufen, noch auch für die Ver- waltung, da der begleitende Beamte während der ganzen Dauer des Transportes und der Rückreise, also oft tagelang, für die ihm obliegenden Arbeiten auf seiner Dienststelle aus- fälle. Man wird also nur dann dazu greifen, wenn kein anderer Ausweg übrigbleibt. Bedeutend besser und auch wirkungsvoller ist die andere Maßnahme, die das Gesetz als Ersatz für eine nicht ausführbare Verschließung des Begleit- scheingutes zuläßt: E ing e hende Beschau schon bei d em Ausf ertig ung s a mt anstatt der üblichen all- gemeinen (8§8 43 Abs. 2 V.Z.G.). Durch diese erhält die Der- waltung alle Unterlagen, die zur genauen Berechnung der Gefälle nötig sind, selbst wenn das unversschlossene Gut unter- wegs in unzulässiger Weise verändert oder gar überhaupt nicht zur Schlußabfertigung gestellt werden sollte. Dennoch ist auch dies nur ein unvollkommener Notbehelf an Stelle des Ver- schlusses, da der Vorteil des Begleitscheinverfahrens für die Zollverwaltung ~ die Entlastung der Grenzämter ~ tin- fällig wird. Diese Maßregel verursacht sogar mehr Arbeit als eine gewöhnliche Verzollung an der Grenze, da das Amt fast sämtliche zu einer Verzollung notwendigen Verrichtungenr und darüber hinaus noch die vornehmen muß, die für das Begleitscheinverfahren selbst erforderlich sind. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen aber in dem Falle, daß ein Verschluß nicht angelegt werden kann, k eine an d er e W a hl, als entweder zu amtlicher Begleitung oder zu eingehender Besschau zu greifen. Doch gilt dies nur für den Begleitscheinverkehr auf Landstraßen oder Binnenschiffahrtswegen; im Eisen- bahnverkehr sind Erleichterungen zugelassen. Die V or dr u > e zu den Begleitscheinen 1, die etwa doppelt so groß sind wie die bekannten Frachtbriefvordrucke, sind so angeordnet, daß alle im gewöhnlichen Bealeitschein- 79