. . ) . verfahren notwendigen Erklärungen und amtlichen Ein- tragungen, wie Detlaration, Abfertigungsantrag, Beschau- befund, Annahmeerklärung und Begleitscheinausfertigung, darin ihren bestimmten Platz finden, und daß das Papier auch als Begleitschein selbst verwendet werden kann. Auch die Vermerke des Erledigungsamtes werden später darauf niedergeschrieben: Befund der Schlußabfertigung, Berechnung des Zolles, Zahlungs- und Erledigungsbescheinigung. Näheres siehe S§ 9 bis 12 Z.B.O. c) Unt erweg s. Der Begleitscheinnehmer kann nach Ausstellung des Scheines die Ware dem Erledigungsamt entweder ssselbst zu- führen oder sich hierzu einer anderen Person bedienen, die er genau über ihre Pflichten und über die Eigenschaft der Ware als Bealeitscheingut belehren muß, wenn er sich nicht im Sinne seiner Annahmeerklärung haftbar machen will. Jede Person ~ sei es nun der Begleitscheinnehmer selbst oder ein anderer –~, die „in Kenntnis des V orhanden- seins und d er B estimm ung en des Begleit- s ch e in e s die Beförderung des Begleitscheingutes selbständig übernommen hat“", heißt Warenführer (R.G.E. vom 15. 10. 1896 – Preuß. Zentralblatt 1897 S. 30). Dieser Waren- führer des Begleitscheinrechts ist nicht zu verwechseln mit d em Warenführer, der die Ware über die Grenze bis zum nächsten Zollamt gebracht hat, also zu dem Amt, bei dem der Begleitscheinverkehr erst seinen Anfang nimmt. Diese beiden Warenführer können zwar ein und dieselbe natürliche Person, ebensogut können sie aber auch verschiedene Personen sein. Begriff fl ich sind sie in jedem Falle streng ausein- anderzuhalten, da ihre Pflichten in zollrechtlicher Hinsicht verschieden sind. Wenn beisspielsweise ein Ballen Tuch in einem Fuhrwerk über die Zollgrenze gebracht wird, so ist Warenführer im Sinne des 8 23 V.Z.G. der Kutscher. Bei dem Grenzeingangsamt beantragt darauf ein von dem in- ländischen Empfänger beauftragter Speditör, die Ware auf Begleitschein 1 abzufertigen. Dann wird der Spediteur Be- gleitscheinnehmer. Wenn dieser das Tuch nebst Begleitschein der Eisenbahn zur weiteren Beförderung ins Innere übergibt, so wird der Zugführer zum Warenführer im Sinne des Be- gleitscheinrechts. Dieser Warenführer hat, falls er nicht den Begleitschein beantragt hat und daher als Begleitscheinnehmer ohnehin da- 7(