. 71 ) zu verpflichtet ist, die War e dem Erledigung s amt unter Vorlegung des Begleitscheines, den er mit sich zu führen hat, zu g e ste l l en und bis dahin den Verschluß unverletzt zu erhalten (§ 44 Abs. 2 V.Z.G.). Anderenfalls macht er sich sr a f b a r gemäß § 136 Ziffer 6 a. a. O., z. B., wenn er das Begleitscheingut nicht dem vor- t ru rr U! cs mäßigen Gestellung der Ware bei dem Empfangsamt er- löschen seine Pflichten. Sie unterscheiden sich also in ihrer Wirkung dadurch von denen des Begleitscheinnehmers, daß dieser bei Nichterfüllung für den Zollbetrag haftet, der Warenführer dagegen st r a f rechtlich verfolgt wird. Der Be- gleitscheinnehmer wird in dem Falle, daß der Warenführer seine Pflichten verletzt, nur dann bestraft, wenn er sselbst in irgendeiner Form bei der strafbaren Handlung mitgewirkt hat. Tritt unterwegs ein neuer Warenführer an die Stelle des bisherigen, so gehen dessen Pflichten auf den neuen über. Die Pflichten des alten Warenführers erlöschen damit völlig (§ 51 Abs. 2 Z.B.O.). Zuweilen tritt das Bedürfnis hervor, die Ware, die sich schon auf dem Wege vom Ausfertigungs- zum Empfangsamt befinde, einem anderen als dem in: deem : B E- gleitsschein vorgeschri eb enen Amte zuzu- T eiten, z. B. weil das Industriewerk, für das sie bestimmt ist, sie einer Filiale, bei der inzwischen Mangel an Ware dieser Art eingetreten ist, zukommen lassen will, oder weil die als Empfängerin angegebene Firma die Ware schon weiter- verkauft hat und die Sendung nun sogleich dem an einem anderen Orte ansässigen Käufer zuschicken will. Wenn der Warenführer in einem derartigen Falle schon unterwegs die veränderte Bestimmung erfährt, so gestatten ihm die ge- setzlichen Vorschriften, den zeitraubenden Umweg zu dem vor- geschriebenen Amte zu ersparen und die Sendung dem nächsten, zu Abfertigungen im Begleitscheinverfahren befugten Amte zuzuführen, das dann die Änderung des Besstimmungsortes und des Empfängers nach näherer Maßgabe des § 24 Z.B.O. in dem Schein genehmigen kann. Für den in dieser Weise eingeleiteten Teil des Verfahrens, der einen gänzlich neuen, in sich geschlossenen Begleitscheinverkehr zwischen dem unter- wegs angegangenen Amt und dem nunmehr anderweitig be- stimmten Erledigungsamt darstelltt, wird der Warenführer