§ 14. Der Begleitschein II. Der Begleitschein Il hat mit dem Begleitschein I nicht viel mehr als den Namen gemeinsam und dient völlig anderen Zwecken als dieser. Er wird erteilt, wenn die Ware bereits beim Ausfertigungsamt eingehend beschaut und der Zoll be- rechnet, mit anderen Worten, wenn die Ware schon völlig zum freien Verkehr abgefertigt, der Zoll- betrag aber noch g ez a h 1 t iste Dann können die Be- teiligten beantragen, daß der Z o lI1 nicht bei diesem, sondern bei einem anderen Amte g eza hlt wird. Für die Berechnung ist d e r Tarifsatz maßgebend, der an dem Tage gilt, an dem die Ware dem Au sf ert i g ung s amt zur Ab- fertigung auf Begleitschein Il angemeldet und gestellt wird (§ 9 Abs. 2 V.Z.G.; vgl. auch S. 45). Nur zur Überweisung der Zoller h e bung an dieses andere Amt wird der Begleitschein Il erteilt, der äußerlich ähnlich wie der Begleitschein I gestaltet ist. Doch geht die Verpflichtung des Begleitscheinnehmers nicht dahin, die Ware unverändert wiederzugestellen, sondern dahin, für die Zahlung des in dem Scheine vermerkten Zollbetrages innerhalb bestimm- ter Zeit und bei einem bestimmten Erledigungsamte zu sor- gen, andernfalls aber selber den Betrag zu zahlen (§ 55 letzter Satz und § 51 V.Z.G., §§ 1 und 21 Z.B.O.). Die letztere Verpflichtung ergibt sich übrigens schon nach den allgemeinen Grundsätzen daraus, daß der Begleitsscheinneh mer bei die sem Verfahren ohnehin Zollschuldner ist, weil er in dem Augenblick, in dem die Ware in den freien Verkehr gesetzt wird, ihr Inhaber ist (vgl. S. 47). Denn schon das A u sf ertig ung s amt setzt die Ware in den freien Verkehr. Sie kann daher von dem Aus- fertigungsamt aus ohne weitere Zollbehandlung sogleich an einen beliebigen Empfänger gesandt werden, der auch nicht der nämliche zu sein braucht wie der, der laut Begleitschein Zahlung leisten soll (§ 48 Abs. 2 Z.B.O.). Der Begleitschein selbst wird in der Regel mit der Post an das Empfangsamt gesandt. Nachdem dort der überwiesene Zollbetrag ordnungs- mäßig eingezahlt ist, bekommt das Ausfertigungsamt den Er- ledigungsschein in der üblichen Weise (siehe S. 73). Mit der Abfertigung auf Begleitschein Il gelangt die Ware auf jeden Fall in den freien Verkehr, selbst in dem Falle, daß das Aus- fertigungsamt ausnahmsweise die Gestellung der Ware bei ? F. T