E.. 76. > dem Erledigungsamte vorschreibt, wozu es, wenn Mißbrauch des Verfahrens zu befürchten ist, berechtigt iste Als gebun- dener Verkehr gilt dies nicht. Das Reich hat also auch hier einen An s p r u ch auf Zahlung des Zolles nur gegen d en Nehm er des Begleitscheines N, nicht aber gegen den, der auf Grund des Scheines von dem Empfangs- amte zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Der Steuer - b e s ch e i d ist hier die Aushändigung des Begleitscheines IT an den Nehmer, dem dadurch der zu zahlende Zollbetrag mit- geteilt wird. Von diesem Augenblick an läuft auch die An- fechtungsfrisst. Das Verfahren ist eingeführt worden, um d er Person, die im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig den Zoll für eine eingeführte Ware zu tragen hat, eine bequeme Möglichkeit zu barer Zahlung bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Zoll- amte zu bieten, ohne daß es notwendig wäre, auch die Ware selbst erst noch dorthin zu schaffen. Seit der allgemeinen Ein- führung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat aber das Ver- fahren seine wirtschaftliche Berechtigung im wesentlichen ein- gebüßt. Für die Zollverwaltung bedeutet es zudem durchaus keine Erleichterung, da das Ausfertigungsamt außer sämt- lichen Verrichtungen, die zu einer Verzollung erforderlich sind ~ abgesehen von der Vereinnahmung des Zolles ~ auch noch d i e vornehmen muß, die zur Aussstellung und buchmäßigen Festhaltung des Scheines nötig sind. Überdies hat es auch noch darüber zu wachen, daß die Berechtigten keinen Miß- brauch mit den Vorteilen treiben, die ihnen dieses Verfahren bietet, z. B. indem sie sich eine unzulässige Stundung dadurch verschaffen, daß fie sich einen Begleitschein I] ausstellen lassen, tatsächlich aber die Ware überhaupt nicht versenden. UI. A b schnitt. Besondere Verfahrensarten. § 15. Der Eisssenbahngüterverkehr. Der Grund dazu, daß zollpflichtige Waren bei ihrer Ein- fuhr und weiteren Beförderung in das Inland mit der Eisen- bahn in verschied ener Hinsicht abweichend von den allgemeinen Grund s ätzen behandelt werden, ist einmal in der Eigenart des Beförderungsmittels, das aroße Warenmengen auf einmal zu bewegen imstande ist,