und ferner in der Sonderstellung des Warenführers zu suchen. Bei der Warenbeförderung auf der Reichsbahn = die in den weitaus meisten Fällen hier in Frage kommt ~ kann man von vornherein von der Voraussetzung ausgehen, daß der Warenführer, der stets ein Reichsbeamter ist, die Reichsbelange auch dann wahrt, wenn sie nicht nur den Bereich der eigenen Verwaltung betreffen. Überdies sind sämtliche Eisenbahn- dienststellen noch ausdrücklich dazu verpflichtet, „das Zollinter- esse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das Eisenbahninteresse“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Eisenbahnzoll- ordnung). Wenn aber dennoch einmal Unregelmäßigkeiten vorkommen, so kann sich die Zollverwaltung immer noch an die Reichsbahngesellschaft halten, die für Verschulden ihrer Beamten einstehen muß, also letzten Endes für den fälligen ße! taftet (R. F.H. vom 13. 4. 1921 IVa A 64/20 ~ R.ZU.BI. . 102). Die Vorschriften des Vereinszollgesetzes über den Eisen- bahnzollverkehr (§§ 59 bis 73) sind durch die Ei s en b a h n - zo l lo r d n un g vom 21. 12. 1915 ~ E.Z.O. — (Reichs- Zentralbl. S. 32) ergänzt und zu einem großen Teil überholt. Es ist aber zu beachten, daß die E.Z.O. allein kein lückenloses Bild des gesamten Eisenbahnzollverkehrs bietet und bieten will. Sie enthält ausschließlich solche Bestimmungen, die dem Eissenbahnzollrecht eigentümlich sind und insoweit von den all- gemeinen Vorschriften des Zollrechts über den Wareneingang, den gebundenen Verkehr usw. abweichen. Sie setzt also zu ihrem Verständnis die Kenntnis der allgemeinen Vorschriften voraus und ergibt nur zusammen mit diesen ein geschlossenes Bild der für den Eisenbahnverkehr geltenden Zollbestim- mungen. a) Der Wareneingang im Güterzugee. Die Eigentümlichkeiten des Eisenbahnzollverkehrs begin- nen bereits bei dem Grenzeingang. Die über die Grenze füh- renden Eisenbahnstrecken sind stets Zollstraßen (§ 17 Buchst. a V.Z.G.) und auch an den Zeitenzwang sind eingehende Züge nicht gebunden (§ 21 Buchst. d V.Z.G.). Die Eisenbahn- zollämter an der Grenze müssen im Dienste des Warenaus- tausches zwischen In- und Ausland sich darauf einrichten, die aus dem Auslande einlaufenden Züge, deren Fahrplan ihnen stets bekannt gegeben wird, zu jeder Tages- oder Nachtzeit zollamtlich zu behandeln.