eisenbahnamtlichen Anmeldung gestellte Die Anmeldung und folglich auch der später daraus hervorgehende Begleitzettel umfassen regelmäßig den g es am ten Inhalt eines Eisenbahn g üt erw ag en s, auch wenn er nicht aus einer ihrer Gattung nach einheitlichen Ladung, sondern aus Stückgütern für verschiedene Empfänger besteht. Wohnen allerdings diese Empfänger an verschiedenen Orten, für die verschiedene Zollstellen zuständig sind, so ist für jeden Teil des Wageninhaltes, der nach einem b e son d er en Be sti m- mung s orte geht, auch eine b es on d ere Anm eld ung abzugeben, also soviele, wie Bestimmungsorte vorhanden sind. Vei lose geladenen: gleichartigen Masfen- gütern, die nach demselben Ort bestimmt und in mehr e- ren W ag en geladen sind, braucht sogar für sämtliche Wagen nebst sämtlichen Frachtbriefen nur eine Anmeldung abgegeben und demnach auch nur ein Begleitzettel ausgefer- tigt zu werden. M a s s en g ü ter sind solche, deren Menge handelsüblich nicht in Stückzahl, sondern in Maßen oder Ge- wichten ausgedrückt wird, z. B. Getreide, Hülsenfrüchte, Kar- toffeln, Erze, Holz u. dgl. Eine genaue Aufzählung, die auch im Zollverkehr als Anhalt gebraucht werden kann, ist in einer Anlage zu dem Gesetz über die Statistik des Waren- verkehrs enthalten. Die Anmeldung zur weiteren Abfertigung auf Begleit- zettel braucht nur den Anforderungen einer all g em ein en Dek lar ati on zu entsprechen, doch muß die eingehende Deklaration bis zur Verzollung nachgeholt werden. Durch Unterzeichnung dieser Anmeldung übernimmt der Bevollmäch- tigte der Eisenbahn ähnliche, aber nicht ganz so weit gehende Verpflichtungen wie der Begleit s ch e in nehmer. Der Be- gleitz e t t e l nehmer haftet ~ in seiner Eigenschaft als De- klarant ~ für richtige Angabe der Zahl und Art der Paéfstücke oder der Zahl und Bezeichnung der Wagen mit losen Massen- gütern. Ferner ist er – als Nehmer des Begleitpapiers – verpflichtet, die in der Deklaration genannten Wagen mit un- verletztem Verschluß binnen der Gesstellungsefrist e i n e m zur Erledigung befugten Amte zu gestellen. Wenn er diese Pflich- ten nicht erfüllt, so haftet er für den Zoll, u. U. für den höchsten tarifmäßigen (§ 26 Abs. 5 E.Z.O.). An ein be e- stim m t e s Erledigungsamt ist er also im Gegensatz zum Begleit s ch e i n nehmer nicht gebunden, sondern er kann es nach eisenbahnverkehrstechnischen Gesichtspunkten selbst aus- " Q