E 81I1 Maßnahmen des Ausfertigungsamtes in der gedachten Hin- sicht unterrichtet ist und sich ein Bild davon machen kann, ob der Zustand, in dem die Ware bei ihm einrrifft, ordnungs- mäßig ist, muß das Ausfertigungsamt die Art des Verschlusses oder die an seiner Stelle getroffenen Maßregeln oder die Tat- sache, daß überhaupt nichts in dieser Hinsicht geschehen ist, in dem Begleitzettel vermerken. Die im Begleit s ch e i n recht bestehenden strengen Vorschriften über den Verschluß oder seinen einzig zulässigen Ersatz durch amtliche Begleitung oder eingehende Beschau sind hier also zum Besten eines reibungs- losen Verkehrs außerordentlich gelodkert (§ 27 E.Z.O.). Besonderer gejetzlicher Regelung bedarf die G e w i ch t s - ermittlung von Waren, die in Eisenbahnwagen eingehen, da es in den meisten Fällen kaum angängig sein wird, jeden einzelnen Wagen nur zu diesem Zwee zu entladen, und das womöglich zweimal, wie es ohne ausdrückliche Erleichterun- gen im Begleitzettelverkehr bei dem Ausfertigungs- sowie bei dem Erledigungsamte notwendig wäre. Die §§ 35 bis 38 E.Z.O. geben die notwendigen eingehenderen Vorschriften darüber, wie und in welchen Fällen auf der Gleiswage (Zen- tesimalwage) zunächst das Gewicht des Wagens in voll be- ladenem Zustande und dann durch Abrechnung des eigenen Gewichtes des Wagens das Rohgewicht der Ware ermittelt wird. Nach näherer Maßgabe jener Vorschriften kann ent- weder das an jedem Eisenbahngüterwagen amtlich angeschrie- bene Gewicht von dem Gesamtgewicht abgezogen oder es muß der Wagen nach seiner endgültigen Entladung noch einmal in leerem Zustande gewogen werden (sog. Rück v erw ie - gun g). Selbstverständlich hat diese Art der Verwiegung noch nichts mit der Ermittlung einer Tara zu tun, was Hier- mit ausdrücklich bemerkt sei, um Mißverständnisse, wie sie in der Tat vorgekommen sind, auszuschließen: erst nachdem von dem Gewicht des Güterwagens plus Gewicht der Ware das eigene Gewicht des Wagens abgerechnet worden ist, hat man das Gewicht der Ware sselbst ermittelt, das je nach der Ver- packung das Roh- oder schon das Reingewicht darstellt, und nur auf dieses Rohgewicht sind gegebenenfalls die Tarabestim- mungen anzuwenden. Die Ergebnisse von Verwiegungen, die Reichsbahnbeamte allein ohne Beteiligung von Zollbeamten vorgenommen haben, können von dem Zollamt als zuverlässig angesehen und als Grundlage der Zollabfertigung in die Zoll- papiere übernommen werden (§8 38 und 39 E.Z.O.).