~-..u82 -: Als wesentliche Erleichterung im Begleitzettelverkehr ist weiter die in anbetracht der Person des Begleitzettelnehmers und des Warenführers selbstverständliche zu nennen, daß eine Sicherheit für den Zoll nicht gef or d er t wird. Güter des freien Verkehrs dürfen den Be- gleitzettelsendungen z u g e l a d e n werden, doch sind die Zoll- güter, falls eine Vertauschung zu befürchten ist, durch grüne Zettel mit dem Aufdru>k „Zollgut“ zu kennzeichnen (§ 51 E.Z.O.). Ferner müssen sämtliche Begleitzettel mit einem grünen Rand versehen sein (neuer Abs. 3 des § 27 E.Z.O. — R.ZU.BI. 1924 S. 8), damit es den Eisenbahnbeamten, die eine überaus große Menge von Papieren verschiedener Art über die Güter eines ganzen Zuges in Händen haben, jeder- zeit sogleich auffällt, wenn ein Papier solche Güter betrifft, die noch einer zollamtlichen Behandlung bedürfen. Die allgemeinen strengen Bestimmungen über das Ver- halten des Warenführers während der Waren- b e f ör d er un g im gebundenen Verkehr sind für den Eisen- bahnverkehr gleichfalls sehr gelockert. Notwendige Umladungen von Begleitzettelgütern können unterwegs u. U. durch be- sonders bevollmächtigte Eisenbahnbeamte ohne Mitwirkung eines Zollamtes vorgenommen werden (§ 47 mit § 11 E.Z.O.). Aus zwingenden Gründen kann auch der zollamtliche Raunt- verschluß durch Eisenbahnbeamte geöffnet werden. Für den neuen Verschluß in diesem Falle sowie bei sonstigen Ver- schlußverletzungen genügt ein gemäß 88 48 und 50 E.Z.O. angebrachter eisenbahnamtlicher Verschluß durch Bleie. Nach Ankunft am Bestimmungsort übergibt der Zug- führer dem zuständigen Zollamt den Begleitzettel und stellt den weiteren Abfertigungsantrag, sofern der Empfänger dies nicht selbst oder durch einen Vertreter besorgt. Wenn beim Ausfertigungsamt nur eine allgemeine Deklaration abgegeben worden ist (§8 26 Abs. 2 E.Z.O.), muß spätestens jetzt die „eingehende“ nachgeholt werden, falls der Abfertigungsantrag auf Verzollung lautet. Das weitere Verfahren entspricht dann dem früher dar- gestellten, doch ist die Erl e d i g ung des Begleitzettels ein- facher. Das Erledigungsamt trägt den Begleitzettel in das