Begleitzettel-Empf ang s buch ein und übersendet dem Ausfertigungsamt einen E ing ang s sch e in. Wie schon der Name sagt, wird nicht die völlige Abfertigung der Sendung, also die Erledigung des Scheines, sondern nur der Eingang, also die Gestellung des Gutes und die Abgabe des Begleitzettels dem andern Amte mitgeteilt (§= 60 E.Z.O.). Bei der Sicherheit des Warenführers genügt diese Nachricht, um die Eintragung im Begleitzettel-Uusfertigungsbuche zu erledigen. Selbst wenn die He b ung d e s Zoll es durch das Er- ledigungsamt noch auf Schw i eri gk e it en stößt, ist doch das Zollaufkommen hier weniger gefährdet als in sonstigen Fällen, da nach §8 26 E.Z.O. der Warenführer und für ihn b ie Reichsbahn verwaltung nHaftet.. Dies jift wichtig in den Fällen, in denen der Empfänger nicht Zoll- schuldner wird, weil die Ware nicht ordnungsmäßig zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, also z. B. dann, wenn ein Eisenbahnbeamter eine noch zollpflichtige Ware, für die ein Begleitzettel erteilt worden ist, versehentlich dem Emp- fänger unmittelbar aushändigt, ohne daß eine Schlußabferti- gung stattgefunden hat. Hier wird nicht der Empfänger Zoll- schuldner, sondern der, der über die Ware so verfügt, a l s o b sie im freien Verkehr stände (vgl. oben S. 47), also der Eisen- bahnbeamte. Im werirtschaftlichen Erfolge bleibt allerdings die Pflicht, den Zollbetrag zu tragen, doch auf dem Empfänger haften, da die zunächst zur Zahlung verpflichtete Bahnverwal- tung den Betrag später auf Grund des Frachtvertrages von dem Empfänger einziehen wird. Es empfiehlt sich deshalb auch, daß die Zollverwaltung dem Empfänger nahelegt, in einem derartigen Falle gleich den Zollbetrag an die Ver- waltung zu zahlen, und der Empfänger wird dies aus dem erwähnten Grunde meistens auch tun. Doch bleibt dabei zu beachten, daß der Zollverwaltung in diesem Falle k e in Steueransspru ch gegen den Empfänger zusteht und daß daher die erwähnte Aufforderung nicht den Inhalt und die Form eines Steuerbescheides haben darf. Ein solcher müßte auf Anfechtung des Empfängers Hin stets aufgehoben werden. Sonderbestimmungen über das Strafverfahren bei Ver- letzung der von dem Warenführer übernommenen Verpflich- tungen geben die 8S§8 65 und 66 E.Z.O. (letzterer in neuer Fassung, vgl. R.ZII.BI1. 1924 S. 8 und S. 49). 85