85 - im Innern geht also ohne jede zollamtliche Beteiligung vor sich, es sei denn, daß die in dem Paket enthaltene Ware auf ihre Einfuhrfähigkeit untersucht und deshalb dem Grenz- eingangsamt vorgeführt werden muß, z. B. Fleisch und Fleischwaren in dem im Fleischbeschaugesetz näher angegebe- nen Umfange (§ 5 P.Z.O., vgl. auch. S. 29). Der aus län d i sch e A b s en d er hat einem nach dem deutschen Zollgebiet bestimmten Postpaket mit zollpflichtigem Inhalt zwei Begleitpapiere mitzugeben. Das eine ist die nur für die Postverwaltung bestimmte Postbegleitadresse, die diese dem Empfänger zusendet, damit er sie als Ausweis bei der Zollabfertigung benutzen kann. Das andere ist die für die Zollverwaltung bestimmte Inh alt s erklär ung (§ 2 P.Z.O.), die die Post nach Ankunft der Sendung am Be- stimmungsort zugleich. mit dieser dem zuständigen Zollamt übergibt. Die sonst üblichen Papiere kommen beim Waren- eingang mit der Post nicht vor. Selbst der die Deklaration ersetzenden Inhaltserklärung bedarf es nicht bei den in § 5 P.Z.O. aufgezählten Arten von Sendungen, z. B. Zeitungs- paketen; Sendungen von einer Behörde an eine andere; Briefen; Warenproben bis zu 500 g Rohgewicht, die mit der Briefpost eingehen u. a. Die Zollstelle bescheinigt der Post den Empfang und prüft bei der Übernahme jedes Paketes nach, ob es in Ordnung ist (§8 7 P.Z.O.). Dann behält sie die Sendung im Gewahrsam, bis der Empfänger selbst oder ein Vertreter zur Abfertigung erscheint (SS 8 bis 11 P.Z.O.). Eine Eigentümlichkeit des Postzollrechts sind die ver- schiedenen Z oll b e fr eiun g en, die für an sich zoll- pflichtige Waren beim Eingang mit der Post eintreten. Warensendungen bis zu 250 g Rohgewicht sind zollfrei, be- dürfen überdies keiner Inhaltserklärung und brauchen über- haupt keiner Zollstelle vorgeführt zu werden (§8 5 Abs. 12 Z.T.G. und § 1 Abs. 1 und 4 P.Z.O.). Die ausnahmslose Durchführung dieser Vorschrift würde aber einen sehr fühl- baren Ausfall an Zöllen bedeuten, sofern es sich um Waren handelt, die besonders hochwertig und deshalb mit einem be- sonders hohen Zollsatz belegt sind. Die Zollfreiheit ist deshalb aus g e s chl o ss e n bei Waren, die einem Zollssatze von mehr als 100 NAM f. d. dz unterliegen, sofern das gesamte Roh- gewicht einer solchen Sendung mehr als 50 g beträgt. Ohne Rücksicht auf diese Mindestgrenze sind schlechthin zollpflichtig Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen, ferner die