M 88 - Zollvorschriften nicht genauer vertraut sind, die strengsste Be- achtung vieler Förmlichkeiten zu fordern und Verstöße unter empfindliche Zollstrafen zu stellen. Absichtlichen Schmuggel fils müsssen auch sie nach der vollen Strenge des Gesetzes en; Allgemein bestimmt zunächst § 92 V.Z G. für jede Art des Reiseverkehrs, daß die aus dem Auslande kommenden Reisenden die von ihnen eingeführten und nicht zum Handel bestimmten zollpflichtizgen Waren nur mündlich an- zumeld en brauchen. Selbst hierzu sind sie nicht unbedingt verpflichtet, sondern es steht ihnen frei, „statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waren sich sogleich d er Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen An- stalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.“ Ein Reisender also, der bei dem Grenzzollamt auf dem Revisionstisch wort- los seinen Koffer öffnet, handelt ordnungsmäßig, auch wenn die untere Hälfte des Koffers voll von zollpflichtigen Sachen ist. Wenn er aber noch Zigaretten oder andere zollpflichtige Waren hinter das Innenfutter des Koffers gesteckt hat, ist er wegen unternommener Zollhinterziehung zu bestrafen. Die E.Z.O. gibt in den §88§ 17 bis 22 noch eingehendere Vorschriften über den Personen- und Gepäckverkehr auf den Eisenbahnzollstelen. Im Eis enbahnreis everkehr unterscheidet man zwischen H an dg ep ä >, das der Reisende im Abteil mit sssich führt, und Reis eg ep ä > oder ein- geschriebenem Gepäck, das im Packwagen der dem Personen- verkehr dienenden Züge mitgeführt wird. Jenes wird gleich beim Grenzeingangsamt in der im vorstehenden Absatze er- wähnten vereinfachten Art zum freien Verkehr abgefertigt. Das Reisegepäck wird zwar nach Möglichkeit gleichfaüs sofort an der Grenze vollständig abgefertigt, doch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, es in einem gebundenen Verkehr einfachster Art einem anderen Amte zur Schlußabfertigung zu über- weisen. Dieses Verfahren ist die Abfertigung auff Reis eg ep äckv erz eichnis, die angewendet wird, wenn es sich um Durchfuhrgepäck oder um solches zur Abfertigung in den freien Verkehr bestimmte Gepäck handelt, das auf dem Grenzbahnhof aus irgendwelchen Gründen, meist aus Zeit- mangel, nicht völlig abgefertigt worden ist. Alle nach der- selben Eisenbahnzollstelle bestimmten Gepäckstücke, die in dieser