Zoll in den Warenpreis einrechnet. Der Handel bedarf also, um gewisse Auslandsgeschäfte überhaupt tätigen zu können, einer Zolleinrichtung, die es ihm gestattet, Ware auf un- bestimmte Zeit in das Inland hereinzunehmen und über sie verfügen zu können, ohne daß aber der Zoll eher zu zahlen ist, als bis er die Ware im Inlande weiterverkauft hat, und die es ihm ferner ermöglicht, die Ware nach längerem Verbleib hu "U uc vet uur we: \.t tn anderen Fällen kann eine derartige Einrichtung notwendig werden, z. B. wenn ein Speditör bei der Zustellung unver- zollter ihm anvertrauter Ware an den Empfänger auf irgend- welche erheblichen Schwierigkeiten stößt und er keine Ver- anlasssung hat, den Zoll zunächst aus eigener Tasche auszulegen. AU diesen Bedürfnissen, die im wesentlichen auf einst- weilige Aussetzung der Verzollung hinauslaufen, sollen die Zoll ag er dienen, d. s. Räume im Zollinlande, die in- s o f er n wie Zollausland behandelt werden, als der Zoll für die darin aufgenommenen zollpflichtigen Waren erst dann ge- zahlt zu werden braucht, wenn die Ware aus dem Lager in den freien Inlandsverkehr genommen wird. Die Einrichtung solcher Zollager setzt das Bestehen des Begleitschein- oder Be- gleitzettelverfahrens voraus, da nur so die Ware unverzollt von der Grenze bis zum Lager gelangen kann. Die Zollager oder Niederlagen scheiden sich in zwei Hauptgruppen: Die: amtlichen öffentlichen Nieder- lag en und die Privatlager. Von den öffentlichen Niederlagen handeln die 8S8 97 bis 107 V.Z.G.; die Ausführungsbestimmungen enthält die Niederlageoronung – Niedl.O. ~ vom 5. 7. 1888 (Reichs-Zentralbl. S. 551 und S. 860). Das Gesetz unter- scheidet drei Arten: Die allgemeinen, die beschränkten und die freien Niederlagen. Letztere werden auch Freilager oder Freibezirke genannt; nähere Erörterungen über sie können an dieser Stelle unterbleiben, da sie als jenseits der Zollgrenze liegend und somit ihrem Wesen nach zu den Zollausschlüssen gehörend bereits oben S. 25 besprochen worden sind. Die all- gemeinen und die beschränkten Niederlagen unterscheiden sich untereinander nur hinsichtlich der Lagerfrist, die bei jenen grundsätzlich 5 Jahre, bei diesen dagegen nur 6 Monate be-