trägt ($88 98 und 105 V.Z.G.). Alle weiteren Bestimmungen gelken gleichmäßig für beide Arten. Die öffentlichen Niederlagen sind im Gegensatz zu den Zollausschlüssen n i ch t in der Tat Zollausland, sondern nur Verwahrungsstätten im Zoll- inlande unter amtlicher Aufsicht, die zollrecht- liche Vergünstigungen genießen. Die in sie aufgenommenen Güter haben die Zollgrenze bereits überschritten und haften deshalb kraft ihrer dinglichen Zollpflichtigkeit auch während der Lagerung für den auf ihnen ruhenden Zoll. Sie befinden sich noch im gebundenen Verkehr, und deshalb ist eine persön- liche Zollschuld, die erst bei Übergang der Ware in den freien Verkehr entsteht, noch nicht vorhanden und auch der Zoll noch nicht fällig. Die Niederlagen, auch Packhöfe, Zollhöfe oder ähnlich ge- nannt, werden an Orten, an denen ein Bedürfnis zu ihrer Errichtung besteht, in Gebäuden angelegt, die im Eigen- tum des Staates stehen. Dort, wo keine solchen Gebäude in dem notwendigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der örtlichen Kaufmannschaft oder der Gemeinde, die geeigneten Räumlichkeiten zu beschaffen (§ 97 Abs. 5 V.Z.G.). Ist dann die Niederlage in der einen oder anderen Form errichtet, so erläßt die Zollverwaltung eine örtliche Packhofs- oder dergl. Ordnung, die die Einzelheiten der Benutzung regelt, u. a. auch die Höhe des Lagergeldes (§8 99 V.Z.G. Beachte die neue Fassung R.G.BI. Teil I von 1922 S. 495!). Ihr notwendiger Inhalt richtet sich noch heute nach den Grundsätzen, die im Preuß. Zentralbl. von 1842 S. 277 veröffentlicht sind. Die Niederlagen werden von der örtlichen Zollbehörde verwaltet, meistens einem Hauptzollamt, an das sie angeschlossen sind. Die Ni e d erlag ev er w alt un g hat die Lagerarbeiter anzustellen und zu besolden, die Räume und Verschlüsse in gutem Zustande zu halten, überhaupt für Ordnung in jeder Hinsicht zu sorgen, und haftet für jede Beschädigung der niedergelegten Waren, die infolge Vernachlässigung ihrer Für- sorgepflichten entsteht (8 102 V.Z.G.). Die zur Ni ed erleg ung b e stim mt en Waren werden, wenn die Niederlage an einem anderen Orte als dem der Vorabfertigung liegt, mit Begleitschein I dorthin geleitet, wenn sie sich dagegen an dem Abfertigungsorte selbst befindet, auf Deklaration zur Niederlage abgefertigt (§8 6 Niedl.O.).