Zur Aufnahme werden die Waren eing eh end b e sch aut. Das Recht zur Benutzung der Niederlage steht allen Orts- ansässigen zu, aber grundsätzlich auch nur diesen. Der Ni ederleger erhält als Ausweis über die erfolgte über- gabe des Gutes in den Gewahrsam der Niederlageverwaltung einen Ni e d erlag e sch ein, den er an andere Personen veräußern darf. Die Zollverwaltung hat das Recht, jeden, der ihr den Schein vorlegt, als berechtigt zur Verfügung über die darin verzeichneten Waren anzusehen, und braucht nicht zu prüfen, ob er den Schein rechtmäßig erworben hat – außer wenn ihr angezeigt wird, daß er in unrechte Hände gekommen ist (§ 12 Niedl.O.). Da die Zollverwaltung die Niederlage unter ihrem alleinigen Verschluß hat, kann der Niederleger nicht ohne Mitwirkung von Beamten an seine Ware heran. Nach § 100 V.Z.G. haftet die in der Niederlage befindliche Ware unbedingt für den auf ihr ruhenden Zoll, eine Regelung, die sich ohne weiteres daraus erklärt, daß die Ware die Zoll- grenze bereits überschritten hat und den Wirkungen ihrer hyrzlihen Foptlicht unterliegt, solange der Zoll nicht gezahlt ist (vgl. oben § 7). f . die Ware aus der Niederlage herausgenommen werden, so ist die A b m el d ung durch den Niederleger er- forderlich. Sie kann verzollt und dann in den freien Verkehr gesetzt werden, sie kann aber auch auf Begleitschein I oder II abgefertigt und einem anderen Amte zugeleitet werden, da- mit sie dort verzollt oder ins Ausland ausgeführt oder auf ein anderes Zollager genommen wird. Wenn die Ware in den freien Verkehr gesetzt werden soll, so ist der Verzollung das Gewicht zugrunde zu leg en, das seinerzeit b ei d er Einl ag erung fest- g e ste I 1 t worden ist. Einige Ausnahmen bestimmen $§$ 105 V.Z.G. und § 52 Niedl.O. Welche Tar if s ätz e aber an- zuwenden sind, richtet sich gemäß § 9 Abs. 2 V.Z.G. na ch dem Tage der Auslagerung, da erst an diesem Tage die Ware zur Verzollung angemeldet und zur Abferti- gung gestellt wird (val. oben S. 44). Auch die Zollschuld ent- steht erst jezt, weil hierfür der Augenblick maßgebend ist, in dem die Ware in den freien Verkehr tritt (vgl. oben S. 46). Z o 11 s < u l d n er wird der, der die Ware aus der Nieder- lage in den freien Verkehr entnimmt. Wenn die Ware aus der Niederlage gestohlen wird, so wird demnach der Dieb Zollschuldner (R.F.H. Bd. 14 S. 42), nicht etwa der Nieder- V