_ s I h leger, der überhaupt als solcher nicht persönlich für den auf den niedergelegten Waren ruhenden Zoll haftet. Dagegen ist er zur Zahlung des Lagergeldes verpflichtet und haftet für jeden Schaden, der durch eine etwaige gefahrdrohende Be- schaffenheit der Ware (3. B. Explosions- oder Feuergefährlich- keit) in der Niederlage angerichtet wird. Solche Waren ssollen aber überhaupt nicht auf eine Niederlage verbracht werden. Meldet sich für Waren, die schon länger als ein Jahr ein- gelagert sind, kein Eigentümer, oder wird der bekannte Eigen- tümer nach Ablauf der Lagerfrist vergeblich aufgefordert, die Ware von der Niederlage zu nehmen, so kann die Zollverwal- tung das Niederlagegut nach näherer Maßgabe des § 104 V.Z.G. verwerten. § 20. Die Privatlager und die fortlaufenden Konten. a) Die Cranfit- und die Teilungs lager. Die Privatlager unterscheiden sich von den öffentlichen Niederlagen in erster Cinie dadurch, daß die Räume, in denen die Waren unverzollt niedergelegt werden dürfen, im E ig en- tum von Privatpersonen stehen. Dieser Unterschied bedingt mannigfache gesetzliche Sondervorschriften, da bei Benutzung von Privatlagern die Zollbelange in der Regel nachdrücklicher gesichert werden müssen. § 108 V.Z.G., der die notwendigste Grundlage des Privatlagerrechts gibt, ist durch umfangreiche Ausführungs- bestimmungen in Form der Privatlagerordnung –~ Priv.O. ~ vom 8. 6. 1887 und vom 21. 6. 1888 (Reichs-Zentralbl. S. 254) ergänzt. Wichtige neuere Änderungen sind veröffent- licht im R.ZU.BI. von 1925 S. 69 und von 1926 S. 75. Die erheblichsten Unterschiede zwischen Niederlage und Privatlaaer möge folgende Übersicht veranschaulichen: Oeff. Niederlage Privatlager Verschluß nur Behörde sets rr ter. chlaß Grzstrsatn Zollbehörde Lagerinhaber Zugelassene in offenen Lagern nur be- Warenarten : stimmte H allo