Vierter Te il. Die Zollbefreiungen. § 21. Allgemeine Grundsätze. Wollte man die Grundsätze des Zollrechts ausnahmslos in ihrer vollen Strenge durchführen, so würde dies zu mancher- lei Härten führen. Die Zollgesetzgebung berücksichtigt daher schon von vornherein eine Anzahl verschiedengearteter Fälle, bei deren Eintreten ohne weiteres anzuerkennen ist, daß die Verzollung an sich zollpflichtiger Ware eine Unbilligkeit dem Zollschuldner gegenüber bedeuten würde oder könnte, und führt diese Fälle in Form genau festgelegter Tatbestände auf. Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Zollbefreiungen also stets um Waren einer zollpflichtigen Gattung und nicht um die Zollfreiheit kraft Tarifs. Allerdings kommen verschiedene Befreiungen, z. B. die meisten der im Zolltarifgesetz genannten, einer tarifarischen Zollfreiheit gleich, und es entfällt somit für sie die Gestelungs- und die zollrechtliche (nicht die jtatistische!)) Anmeldungspflicht. In anderen Fällen dagegen, z. B. in den im Abschnitt XIV des V.Z.G. geregelten, ent- steht zunächst die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware, der Warenführer hat diese stets zu gestellen und zu deklarieren, und die Zollverwaltung hat sich je nach den für die einzelnen Fälle getroffenen Bestimmungen in geeigneter Form von der Beschaffenheit, Menge usw. des Gutes zu überzeugen und unter Umständen auch seinen Verbleib zu überwachen. Zu unterscheiden ist dabei ferner, ob das Gesetz bei Vor- liegen eines bestimmten zollrechtlichen Tatbestandes die Zoll- befreiung geradezu anordnet, also dem Einbringer einen A n - s p r u ch auf die zollfreie Ablassung der Ware gibt, oder ob es die zollfreie Abfertigung in das Ermessen der Zollbehörde stellt, asso nur einen Zoll erla ß aus Billigkeits- g r ün d e n vorsieht, so daß der Zollstelle die Möglichkeit offen bleibt, die Zollfreiheit für die Ware sselbst dann zu versagen, wenn der betreffende Tatbestand ohne Zweifel vollständig er-