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        <title>Grundriß des deutschen Zollrechts</title>
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            <forname>Bernhard</forname>
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            <idno>1753937256</idno>
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      <div>Andere Zollschuldner. In welcher Weise der Vertreter 
seine Befugnis, für einen anderen zu handeln, dem Zoll- 
amt erkennbar zu machen hat, damit die erwähnte Rechts- 
wirkung eintritt, kann nur nach den Umständen des Einzel- 
falles beurteilt werden. Bei vertrauenswürdigen Vertretern 
kann u. U. schon die bloße Angabe im Abfertigungsantrage 
genügen, von einem – mit Namen zu nennenden = Dritten 
beauftragt zu sein. Die abfertigende Stelle hat aber stets das 
Recht, einen förmlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu 
ttt (vgl. Erlaß vom 22. 5. 1926 –~ R.ZU.BI. 1926 
b) Fälligkeit des Zolle s. 
In demselben Augenblick, in dem die Zollschuld entsteht, 
wird auch der Zoll f äll i g, d. h. die Verwaltung kann sofort 
die Zahlung verlangen (R.F.H. Bd. 9 S. 290). Wird die 
Schuld nicht rechtzeitig gezahlt, also nicht sofort oder nach 
Ablauf einer etwa gestellten Zahlungsfrist, so hat der Zoll- 
schuldner vom Tage der Fälligkeit an gemäß § 104 A.O. 
St eu erz in sen zu zahlen. Nach der Steuerzinsverord- 
nung vom 6. 5. 1924 in der Fasssung der Verordnung vom 
8. I1. 1926 (R.ZU.BI. S. 527) beträgt der gewöhnliche Zins- 
fuß zur Zeit 10 Proz. jährlich. Voraussetzung für die Zins- 
pflicht ist, daß der Zahlungspflichtige die Höhe des geforder- 
ten Betrages kennt; daher können Steuerzinssen für später 
nachgeforderte Zollbeträge frühestens vom Tage der Zu- 
stellung des die Nachforderung enthaltenden Bescheides an 
verlanat werden, nicht aber schon vom Tage der Verzollung an. 
c) Auf s chu b un d Stundung. 
Treffen im Einzelfalle die Voraussetzungen des § 105 
Abs. 1 A.O. zu (Antrag des Steuerpflichtigen, Sicherheit 
und Verzinsung), so hat der Zollschuldner einen Rechts - 
an s p r u ch darauf, daß ihm Zahlung sauf s c ub ge- 
währt wird, und zwar bis zu drei Monaten. Die in der er- 
wähnten Gessetzesstelle genannte Frist von 6 Monaten gilt nicht 
für Zölle, da § 12 Z.T.G. die kürzere dreimonatige Frist 
vorsieht und diese Bestimmung gemäß der in § 105 A.O. 
selbst ausgesprochenen Anweisung vorgeht. 
Über die drei Aufschubmonate hinaus k an n dem Zah- 
lungspflichtigen unter den Voraussetzungen des 8 105 Abs. 2 
A.Q. noch Stun d ung gewährt werden, in der Regel aber</div>
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