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        <title>Grundriß des deutschen Zollrechts</title>
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            <forname>Bernhard</forname>
            <surname>Lösener</surname>
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      <div>falls noch nicht 9 Monate seit seiner Ausstellung verstrichen 
sind. Zu dieser Anrechnung sind sämtliche Zollämter befugt. 
So wird erreicht, daß der deutsche Erzeuger außer dem 
Weltmarktpreis für das von ihm ausgeführte Getreide noch 
den Erlös für den Verkauf des Einfuhrscheines erhält, also 
auch bei der A u s fu h r einen tatsächlichen Vorteil von dem 
Schutzzoll hat, und daß das Bedarfsgebiet, also der nicht vor- 
wiegend Landwirtschaft treibende Teil Deutschlands, das 
überseeische Getreide dann einführen kann, wenn es am billig- 
sten ist. Der Zoll, der ja doch auf die Ware geschlagen werden 
muß, weil der Einbringer den Einfuhrschein bezahlt hat, wird 
auf diese Weise nicht allzu fühlbar, zumal die hohen Kosten 
für die langwierige Beförderung durch das Inland fortfallen. 
Auch ist einer Preistreiberei für Getreide im Inlande vor- 
gebeugt, da das Einfuhrscheinverfahren selbsttätig den In- 
[andspreis dauernd auf der Höhe des Weltmarktpreises zuzüg- 
[ich des Schutzzolles Hält. 
Von der eigentlichen Zollvergütung weicht das Einfuhr- 
scheinverfahren demnach in zwei Punkten ab: 
1. darin, daß die für die Zollvergünstigung maßgebende 
Ausfuhr zeitlich vor der Einfuhr der- zoll- 
pflichtigen Ware liegt, und 
2. darin, daß die Verwaltung überhaupt k einen 
Zoll betrag herauszahlt, sondern nur einen be- 
stimmten Teil des fälligen Zolles als bereits gezahlt anfieht. 
CV</div>
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