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        <title>Grundriß des deutschen Zollrechts</title>
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            <forname>Bernhard</forname>
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      <div>die Geldstrafe somit 160 Reichsmark, also mehr als einhun- 
dertfünfzig Goldmark beträgt, so ist die Frage nach dem 
Mindestsatz gegenstandslos, da die Strafverfolgungsbehörde 
nicht auf eine geringere Strafe als 160 Reichsmark erkennen 
darf. Die Mindeststrafe von 3 Goldmark für Vergehen kommt 
also für das Z oll strafrecht überhaupt nicht in Frage, denn 
in allen den Fällen, in denen wegen des ganz geringen Waren- 
wertes oder hinterzogenen Zollbetrages nur eine Geldstrafe 
von weniger als 3 Goldmark zu errechnen wäre, liegt eben 
deshalb unter allen Umständen nur eine Übertretung vor. 
Demnach ist § 27 des Strafgesetzbuches bei Schmuggelstrafen 
nur insofern von Bedeutung, als er für Üb er tr etung en 
eine Mindesstgeldstrafe von 1 Goldmark festsetzt. Beträgt 
z. B. der hinterzogene Zoll 10 Pfennige, so wäre nach dem 
Grundsatze des § 135 V.Z.G. eine Geldstrafe von 40 Pfenni- 
gen verwirkt. Hier greift aber § 27 St.G.B. ein, wonach in 
diesem Falle die Mindesststrafe auf 1 Goldmark festzu- 
setzen ist. 
Bei diesen Berechnungen ist nur die reine G el d strafe 
der §S§ 134 und 155 V.Z.G. zu berücksichtigen, nicht aber die 
u. U. an Stelle der Einziehung tretende Werterlegung in 
Geld. Der Mindestsatz von 10 Talern, den § 1534 für die 
Geldstrafe vorschreibt, ist gegenstandslos geworden, da er 
bislang noch nicht auf Goldmark umgestellt worden ist. 
Wichtiger ist die Unterscheidung, ob Vergehen oder Über- 
tretung vorliegt, bei den Ordnungswidrigkeiten, von denen 
3. B. der Verstoß gegen § 151 V.Z.G. stets ein Vergehen und 
daher mit mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark zu be- 
strafen ist (S§ 27 und 27€ St.G.B.), während Verstöße gegen 
§ 152 nur Übertretungen und daher mit mindestens 1 Gold- 
mark Strafe zu belegen sind. 
3. Einzelne Tatbestände. 
In den auf die 8§ 134 und 155 folgenden Bestimmungen 
berücksichtigt das V.Z.G. noch verschiedene Einzelfälle des 
Schmuggels. § 136 unter Ziff. 1a4, c und d, sowie unter 
Ziff. 5 bis 8 und ferner § 138 zählen bestimmte Tatbestände 
der Konterbande und Defraude auf, in denen der zur Be- 
strafung notwendige Vorsatz des Täters nicht erst von der 
Strafverfolgungsbehörde bewiesen zu werden braucht, sondern 
ohne weiteres angenommen wird, sog. V ermutungs-</div>
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