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        <title>Grundriß des deutschen Zollrechts</title>
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            <forname>Bernhard</forname>
            <surname>Lösener</surname>
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        Grundriß
des
cleutschen Zollrechts
Dr. jur. B. Lsfener
Richard Hermes Verlag
Hamburg - Berlin - Leipzig

von
1927
        <pb n="2" />
        E
w. NA B &amp;amp; §
Dru von Ernft Klöppel in Quedlinburg.
        <pb n="3" />
        Vorwort.
Der vorliegende Grundriß ist hervorgegangen aus einer
Reihe von Vorträgen, die der Verfasser wiederholt in amtlichen
 Lehrgängen für Zollbeamte gehalten hat. Diese verfolgten
 den Zweck, älteren und jüngeren Beamten, die zum
Teil über eingehende berufliche Kenntnisse verfügten, das gesamte
 Gebiet des Zollrechts einmal im Zusammenhange vorzuführen
 und dadurch das Verständnis für die aus der täglichen
 Anwendung im Berufe bekannten Einzelvorschriften zu
fördern und zu vertiefen. Gleichzeitig sollte auch neu eingetretenen
 Beamten ohne besondere Vorkenntnisse ein erster
planmäßiger Überblick über das gesamte deutsche Zollrecht
vermittelt werden. Beiden Gruppen der Hörer war am besten
durch eine Darstellungsart gedient, die die verwirrende Fülle
der Einzelheiten vermied und dafür die leitenden wirtschaftlichen
 und rechtlichen Gesichtspunkte um so deutlicher herausstellte,
 so daß ein Gerüst des ganzen Zollrechts erkennbar
wurde, an das ein jeder seine vorhandenen oder später zu erwerbenden
 Sonderkenntnisse unschwer angliedern konnte. Jene
Einzelheiten, die in ihrer Gesamtheit das Riesengebiet der
Zolltechnik ausmachen, konnten und sollten auch nicht dargestellt
 werden, vielmehr wurden von ihnen nur die gebracht,
die zum Verständnis des Stoffes wesentlich waren.
Dasselbe Ziel ist diesem Grundriß gesteckt. Er ist vor allem
für den Nichtjuristen bestimmt, der sich in großen Zügen die
Gründe, die zu den verschiedenen Einrichtungen des Zollwesens
 geführt haben, und die inneren Zusammenthänge dieses
ganzen eigenartigen Rechtsgebietes nebst den hauptsächlichen
zur Zeit geltenden Bestimmungen vor Augen führen will. Der
Verfasser war daher bestrebt, vor allem zwei Forderungen zu
erfüllen: Zunächst den Stoff so übersichtlich und folgerichtig
wie nur möglich zu gliedern und ferner die einfachste und anschaulichste
 Ausdrucksweise zu wählen, die die Art des Stoffes
überhaupt zuläßt. Das Werkchen ist also nicht als Nachschlagebuch,
 sondern als eine zum Lesen im Zusammenhange bestimmte
 Schrift gedacht.
Anregungen zur Verbesserung und zum Ausbau der vorliegenden
 Fassung würden dankbar begrüßt werden.
U önigs wusterh au s en, im Januar 1927.
Der Verfasser.
        <pb n="4" />
        Inhaltsverzeichni
h zeichnis.
Einleitung. Seite
é 1 Geschichtlicher Ueberbliuk.. . .,. . . : :. . -+ 7
2. Der Zoll als Gegenstand der Handelspolitik. . .. . . 12
Erster Teil
Die Grundlagen.
; z. Die Quellen des Zollrehtse..... . . » ».. «© » . \6
L 4. Die Organe der Zollverwallnnn. . .. . . . . . . |1k
ls. Das Sollgebiet.... . . e ... : 6.20
y 6. Hölle und Verkehrsverbee.. ... . .. . . . . #24
Zweiter Teil
Das Zollaufkommen und seine rechtlichen Vorausseltzungen.

§ 7. pie Feütrectilten Folgen des Warenüberganges über H1
ie Grenze.... . .. . . P P: . . :
§) Eat urs det üg! yfticht1gteit ücher; Zollpflichtigkeint. . . . z:
M gti. zwi U : ; k
§ 8. Die. Ermittelung der Höhe des Zollbetraeges . .. .. . . 35ß
U: zzz Mm.: ek
z. „us ::; t
©) Grenzfäle... . .. . . 4.48 M Lr; is. 44
§ 9. Die Zoallschuld : Le. 46
Sigur wr „! 11.1 tk
§) Ertüschen der sotjquis QM tt: é
e) Erstattunag und Nachforderung von Zöllen... . .. . tt 49
        <pb n="5" />
        ~ 5
Dritter Teil
Das Zollverfahren.
Erster Abschnitt
Der Eingang Erk Were w: Abfertigung
zum freien Verkehr.
§ 10. Die Regelung des Wareneinganges
j. Die Grenzaufficht..... ce .... .. . .. 5%l4
!] I: Yrrhzz er sen tlie !. !; !
2. Der ordnungsmäßige Wareneingang . . . . . : , 56
a) Die Hollstraße.. . ;: * q: f&amp;gt; 56
h) De Fort: Zi „wut
§ 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr . .. . . . . . s65s8
a) Gestellung und Deklaration «...... :. .. .. „ .2 58
b) Die amtliche Beschau . i s. 62
Zweiter Abschnitt
Der gebundene Verkehr in seinen Grundformen.
| [; §1r Ulgern. . . m-: +t
ù Has Verfagren HegleickheluverkUhtL .; (Vorabfertigung) : : é!
) Das Verfahren bei dem Erledigungsamt (Schlußabfertigung) ::: 20
§ 14. Der Begleitschein 1.......... . . - . . ces
Dritter Abschnitt
Besondere Verfahrensarten.
§ 15. Der Eisenbahngüterverkehr . . +. +... . » „ .. cs
a) Der Wareneingang im Güterzuzen.. . . .. .. . . ++ 77
b) Der Hegletgrtiel ectche ; : ;wtwu!sw wwe; ; as
§ 16. Der Postverkehrs + . J st vir s . ri s. » J 4
; 17. Der Seeverkehe.. . ... &amp;gt; o vs U s ces se §6
§ 18. Der:Reiseverkehese. . . . . t
Vierter Abschnitt
Der Lagerverkehr.
19. Die öffentlichen Niederlagen. . . .. . . . . .. . 689
§ 20. Die Privatlager und die fortlaufenden Konten. .. . . 93
tr V - zul
§ Die Frizattredztlotér N f &amp;gt; rt E § t; ; s§
) Die fortlausenden Konten : E i V.9 98

Seite
        <pb n="6" />
        A 6 Ä
Vierter Teil ?
Die Zollbefreiungen.
21. Algemeine Grunfätze.... ..... ...... .. loo
22. Die Befreiungen nach dem Zolltarifgeeze. . , . . . 101
s 23. Zollbefreiungen wegen zweimaligen Grenzüberganges der
Ware (ausschl. Veredelungsverkehr)h . . ... 105
a) Lurehfuhr m ..-... ... . 106
g uur Gt 1.5
© Mtrufsterverktek.. . -. m Img . ... . 408
t Rütivaren .. rk Io II. &amp;amp; 410
- Kraftfahrzuezee... . . . UW
&amp;amp;) JInländische Strandgüter M .::: w 1l14
§ 24. Der Veredelungsverkehr . . M ..:. Bg
ü) Begriff der Vereddéeluu.. u-eeeuÇEemtuuuauauaaæ&amp;amp;»Sie.Ñ.ËÛÑ ÑÇ.ÑÔËÑ.Û ÊÇÔË.. 1a
h z: hut n bp .::
(! 2/7 pesszcsecchetenäsvectehe u .. F
§ Fir ßtstiu fr tUngâverkehc : T 1% 122
§ 25. Der Zollerlaß aus Billigkeitsgründn... . . . . 124
§ 26. Die Zollvergütungen und der Einfuhrscheaen... . . . 124
8) Die Vergütungen. . . . . w UCHU24
Þ) Das Einfuhrscheinverfahren . : .... .' JJ 1485
Fünfter Teil
§ 27. Das Zollsstrafrecht
l.: Ueberfite . u......) .... l . l1es
a) Die Konterbandee. . c .LL... ...ÔÔ. .. 128
Þ) Die Zollhinterzientunn. . . . . Z:. .q480
c) Die Ordnungswidrigkeiten . . . 131
2. Die wichtigsten gemeinsamen Einzelbegriffe und
-besstimmungen . . . . . ... r [ 432
a) Das Untere men.. . .. . . . t . se 16.1482
b) Das Verschulden (Vorsatß und Fahrlässigkeit)... . . . 133
() Fguls: tzr. ceca(sßs]hgebunssseanße. Ö . . ek
ß] zssul:titteten niehrerer Stra ftzeeene..... ... . : 19
e) Einzeltiie Catbestéiae...... .. . ... . mat
Anhang
§ 28. Die Zollgebühren. . . . . :::: f
D..-Seit


1 4.5
        <pb n="7" />
        Einleitung.
§ 1. Geschichtlicher Überblick.
Die Anfänge des deutschen Zollwesens gehen zurück bis in
die Anfänge deutscher Staatengeschichte überhaupt. Als es
nach den Stürmen der Völkerwanderung mit ihren schnell entstehenden
 und vergehenden Gebilden germanischer Volksstaaten
dem Frankenherrscher Chlodowech im 5. Jahrhundert n. Chr.
gelang, die römische Herrschaft in Westeuropa zu brechen und
als ersten festen und bleibenden Staat das Königreich der
Franken im heutigen Westdeutschland und Frankreich zu
gründen, gestaltete er die junge Königswürde nach dem Muster
des römischen Kaisertums aus und nahm daher auch das auf
rein germanischem Boden bisher nicht bekannte Königsrecht
(Regal) in Anspruch, Abgaben vom Personen- und Warenverkehr
 für sich zu erheben. Mit der Sache sselbst wurde auch
das Wort hierfür von den Römern übernommen: das lateinische
 teloneum (Zollstätte), spätlateinisch toloneum, schliff
sich in germanischem Munde ab zu tol, später zu zol, und bezeichnete
 schließlich nicht nur die Zollstelle, sondern auch die
dort erhobene Abgabe selbst.
Länger als ein Jahrtausend genügte der Begriff „Zoll“
als Bezeichnung für jede Abgabe, die ein Reisender für seine
Person oder seine Waren zu entrichten hatte, mochte es nun
ein Entgelt sein für die Benutzung von Brücken, Fähren, gebahnten
 Straßen und dergleichen, oder eine von dem Gebietsherrn
 ohne Gegenleistung erhobene Abgabe. Man bezeichnete
mithin unter weiter Fassung des Begriffes auch solche Gefälle
 als Zoll, die man nach heutiger Gesetzessprache Gebühren
nennen müßte, dagegen war gerade die heute allein noch gebräuchliche
 Zollerfassung an den Gebietsgrenzen unbekannt.
Die Zollstätten lagen vielmehr im Inneren des Gebietes, und
die dort erhobenen Binn enz öll e, wie sie nach jetzigem
Sprachgebrauch zur Unterscheidung von den Gr enz z öll en
zu benennen wären, erfüllten ihren Zweck mindestens ebensogut,
 wie es Grenzzölle getan hätten, wenn man berücksichtigt,
        <pb n="8" />
        daß der leitende Gesichtspunkt für alle Zolleinrichtungen
jahrhundertelang nur der war, möglichst hohe Einnahmen zu
erzielen, die bei der im Mittelalter noch unbekannten Scheidung
 zwischen Staatskasse (Fiskus) und Privatgut des Herrschers
 zunächst diesem zugute kamen. Diese Binnenzölle wurden
 also — zollrechtlich betrachtet — nicht deshalb fällig, weil
eine Ware überhaupt in das Gebiet des die Zollgewalt Ausübenden
 gelangt war, sondern nur deshalb, weil sie einen
willkürlich festgesetzten Punkt innerhalb dieses Gebietes überschritt.
 Da bei der Unwirtlichkeit des Landes nur ein der
Größe der Gefahren entsprechender hoher Gewinn zum Reisen
lockte, unternahmen fast nur Kaufleute, die ihre Waren bei sich
führten, ein solches Wagnis, und wer einen Zoll von ihnen
erheben wollte, wählte als die zur Hebung geeignetesten Örtlichkeiten
 solche, die der Kaufmann nicht vermeiden konnte,
wenn er an sein Ziel gelangen wollte, wie Stadttore, Furten,
Brücken, Flußengen, Schluchten u. dgl. Die Nachteile, die
solche nur auf möglichst hohe Einnahmen abzielenden ,F i -
n anzz öll e" früher oder später stets für das Wirtschaftsleben
 eines Volkes mit sich führen, wurden im Laufe des
Mittelalters immer fühlbarer, vor allem durch den auch auf
politischem Gebiet für Deutschland verhängnisvoll gewordenen
 Umstand, daß die Nachfolger der Frankenkönige, die
„römischen Kaiser deutscher Nation“, der zunehmenden Macht
ihrer Vasallen nicht mehr steuern konnten und ein Kronrecht
nach dem andern, darunter auch das Zollregal, den Reichsfürsten
 überlassen mußten, um ihre nur widersstrebend geleisteten
 Dienste damit zu erkaufen. Als schließlich in endlosen
äußeren und vor allem inneren Fehden die früher achtungerzwingende
 Macht des Kaisertums zeitweise zu einem Schatten
 zusammensank, riß jeder, der sich auf einem beschränkten
Gebiete stark genug dazu fühlte, alle erreichbaren Machtbefugnisse
 an sich, so daß im späteren Mittelalter bis weit in die
neuere Zeit hinein jedes noch so kleine Gebiet, wenn es nur
reichsfrei oder sonst im Verhältnis zu seinen Nachbarn leidlich
 mächtig war –~ mochte es auch nur ein Bistum, eine
Grafschaft oder eine Reichsstadt sein ~ nicht nur seine eigenen
 Zollsstellen, sondern auch seine eigenen Zollsätze und ssein
eigenes Zollrecht hatte.
Diese je nach dem Grade der Gewinnsucht des Gewalthabers
 mehr oder weniger willkürlich gehandhabten Zolleinrichtungen
 erzeugten naturgemäß den Gegendruck des Ge-
        <pb n="9" />
        troffenen, des Handels. Im frühen deutschen Mittelalter
freilich, als die zum Leben notwendigen Erzeugnisse noch
sämtlich hauswirtschaftlich oder wenigstens in der engeren
Gemeinde gewonnen werden konnten, bedeutete der Kaufmann,
 der meistens zwar wertvolle, aber entbehrliche Waren
brachte, nur wenig. Die steigende Zivilisation aber vermehrte
die Bedürfnisse, die großenteils nur durch fremde Waren befriedigt
 werden konnten, und damit stieg die Bedeutung des
Handels für das Wirtschaftsleben. Die Kaufleute schlossen
sich mancherorts zusammen, und so gelangte der Handel allmählich
 zu größerer Macht, die den ersten achtunggebietenden
Ausdruck in der deutschen Hansa fand. Der entscheidende
Aufstieg jedoch begann erst, als durch die Erschließung überseeischer
 Gebiete infolge der Entdeckung Amerikas und des
Seeweges nach Osstindien auch dem deutschen Handel frische,
fortan nicht mehr versiegende Anregung und Kraft zugeführt
wurde. Nachdem dieser sich endlich auch von dem schweren
Rückschlage des Dreißigjährigen Krieges erholt hatte, war er
zu einer wirtschaftlichen Macht geworden, deren Gedeihen
oder Not fortan auch den Staat fühlbar berührte. Volkswirtschaftliches
 Denken gewann Einfluß auf die Staatsleitung,
und das Zeitalter des M erk ant il s y ste m s brach an, in
dem es als oberster wirtschaftlicher Grundsatz galt, die Ausfuhr
 zu heben und die Einfuhr einzudämmen und überhaupt
den inländischen Handel zu stärken. Das bisherige reine
Finanzzollsystem mußte fallen, und es wurden in immer steigendem
 Umfange „W ir t ch a f t s z öl l e“ eingeführt, deren
Höhe für die einzelnen Warengattungen nach den Bedürfnissen
 des einheimischen Handels und der inländischen Industrie,
 soweit sich eine solche schon entwickelt hatte, abgewogen
wurde.
Damals begannen sich auch die naturgemäß entgegengesetzten
 Bestrebungen von Handel und Indusftrie zu scheiden,
am deutlichsten zuerst in England, das durch den Dreißigjährigen
 Urieg kaum berührt worden war: Der Handel begehrte
Bewegungsfreiheit ohne Zollschranken, Industrie und Landwirtschaft
 dagegen wollten durch möglichst hohe Einfuhrzölle
gegen den Wettbewerb ausländischer Erzeugnisse im eigenen
Lande gesichert werden. Dieser Gegensatz zwischen Freihandels-
 und Schu tzz oll gedanke ist seitdem lebendig
geblieben und übt auch heute noch maßgebenden Einfluß auf
die Zollgesetzgebung jedes Staates aus, in dem neben einem
        <pb n="10" />
        beachtlichen Außenhandel auch Industrie oder Landwirtsschaft,
oder, wie in Deutschland, beide zusammen wirtschaftliche Bedeutung
 besitzen. o
Im deutschen Reiche standen aber vor allem die Menge
der Zollstätten und -tarife und die dadurch verursachten unzähligen
 Zollplackereien einer freieren wirtschaftlichen Entwicklung
 im Wege. Nach manchem mißlungenen Anlauf und
einigen kleineren Verbesserungen gelangen erst im Anfange
des vorigen Jahrhunderts einige entscheidende Schritte vorwärts:
 Kurz nacheinander hoben Bayern, Württemberg, Baden
und dann im Jahre 1818 auch Preußen ihre sämtlichen Binnenzölle
 auf und belegten fortan nur noch solche Waren mit
Zoll, die über ihre politischen Außengrenzen eingeführt wurden.
 Anlaß zur Zollerhebung war also von nun an nur noch
die Verbringung einer Ware über die Gebietsgrenze, und nicht
mehr, wie beim Binnenzoll, über irgendeine Linie innerhalb
des Gebietes. Gleichzeitig schuf jeder dieser Staaten einen
einheitlichen Zolltarif für sein gesamtes Gebiet. Obgleich
ihnen mehrere andere Staaten darin folgten, mußten auch
diese Neuerungen doch solange unzulänglich bleiben, als noch
jeder der deutschen Einzelstaaten seine eigene Zollgrenze und
seinen besonderen Zolltarif beibehielt. In dem Streben, auch
hier Abhilfe zu schaffen, begannen einzelne größere Staaten,
sich zu vereinigen, wenn auch nicht politisch, so doch zollrechtlich,
 und eine gemeinsame Zollgrenze und gleiche Tarife festzusetzen.
 Die ersten derartigen Zollvereinigungsverträge
schlossen im Jahre 1828 Bayern mit Württemberg und
Preußen mit Hessen. Der hier ins Leben getretene Gedanke
breitete sich wirksam aus, weitere Vereinigungen wurden geschlossen,
 und nach endlosen Mühsalen und Verhandlungen
kam fünf Jahre später ein umfassender Zollvereinigungsvertrag
 zustande, der unter dem Namen ,,Deutscher Zollverein“
 als der erste sichtbare und wirksame Vorläufer der
späteren Reichseinheit in der Geschichte berühmt geworden ist.
Auf preußischer Seite haben sich um Vorbereitung und Zustandekommen
 dieses Erfolges vor allem die großen Finanzmänner
 Motz und Magßen verdient gemacht. In der Silvesternacht
 zum Jahre 1854 fielen die Zollschranken zwischen Preußen,
 Bayern, Württemberg, Sachsen, beiden Hessen und den
Staaten, die zum bisherigen thüringischen Zollverein gehörten.
Kurz darauf traten Baden und verschiedene andere Staaten
bei, und im Jahre 1835 war Deutschland mit Ausnahme
        <pb n="11" />
        Österreichs und der nordwestlichen Staaten handelspolitisch
geeinigt. Die wesentlichsten Grundsätze des Zollvereinigungsvertrages
 waren folgende:
1. Gleicher Zolltarif in den Vertragsstaaten.
2. Zollfreier Warenverkehr zwischen ihnen.
3. Wegfall aller Binnenzölle.
4. Gemeinsame Abwehr des Schmuggels.
5. Gleiches Münzssystem.
6. Verteilung der Zolleinnahmen auf die Vertragsstaaten
 nach der Einwohnerzahl.
Die Ausführung des Vertrages überwachte die aus Vertretern
 der Vertragsstaaten bestehende G en er alz oll -
k o nf er enz, die einmal im Jahre zussammentreten sollte.
Die segensreichen Wirkungen des Vertrages in den beteiligten
 Staaten veranlaßten auch die noch außenstehenden
zum Eintritt, vor allem Hannover und Oldenburg im Jahre
1853. Nach mannigfachen, durch politische Spannungen zwischen
 einzelnen Vertragsstaaten verursachten Schwankungen in
Zusammensetzung und Wirksamkeit brach der Zollverein infolge
 des Krieges von 1866 vorübergehend fast ganz auseinander.
 Er erwachte aber nach der endgültigen Trennung
Österreichs von Deutschland zu neuem Leben im Norddeutschen
Bunde von 1867, dem die süddeutschen Staaten beitraten, soweit
 das Zollwessen in Frage kam. An Stelle der Generalzollkonferenz
 traten der Bundesrat und das Zollparlament.
1869 wurde das Vereinszollgesetz in Uraft gesetzt, das noch
heute die Grundlage des deutschen Zollrechts bildet.
Der wesentlichste Nachteil einer Zollverfassung solcher
Art, die Kündbarkeit des Vereinigungsvertrages und die
daraus folgende Unsiicherheit für alle Beteiligten, wurde
schließlich auch beseitigt. Die Gründung des neuen Deutschen
Reiches im Jahre 1871 brachte auch auf dem Gebiete des Zollwesens
 den unkündbaren, verfassungsmäßig festgelegten Zustand,
 der die notwendige Voraussetzung jeder weitschauenden
Handels- und Zollpolitik ist und der denn auch die großzügige
 Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens ermöglichte,
 die in ständigem Steigen bis zum Weltkriege anhielt.
Der letzte Schritt in der Richtung auf die Einheit des deutschen
 Zollwesens endlich wurde nach dem Weltkriege getan,
indem die bisherigen einzelstaatlichen Zollverwaltungen in
eine einheitliche Rei ch sz o Ill v er w a lt un g umgewandelt
wurden (Art. 83 der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919).
        <pb n="12" />
        es: 1|I2 5
§ 2. Der Zoll als Gegenstand der Handelspolitik.
Die Zoll- und Handelspolitik unter dem ersten Kanzler
des Reiches war zunächst im wesentlichen freihändlerisch eingestellt,
 wandte sich aber gegen Ende der siebziger Jahre mehr
dem Gedanken des Schutzzolles zu. Es folgte dann unter der
Kanzlerschaft Caprivis eine grundsätzlich freihändlerisch und
weiter unter der Bülows eine schutzzöllnerisch eingestellte
Handelspolitik. Letztere fand ihren Niederschlag in dem Z o l 1-tarif
 g esetz von 1902 nebst Zolltarif. Dann
durchschnitt der Weltkrieg jäh die stetige wirtschaftspolitissche
Entwicklung. Die Handelsverträge zwischen den nunmehr
feindlichen Staaten wurden wirkungslos, der riesenhaft verstärkte
 Rohstoff- und Lebensmittelbedarf Deutschlands während
 des Krieges führte zu Zollbefreiungen für lebensnotwendige
 Waren, und die wirtschaftliche Not nach dem Kriege
wirkte sich im Zolltarif in derselben Richtung aus. Eine selbständige
 Handelspolitik des Reiches war in den ersten Jahren
nach Kriegsende durch den Versailler Vertrag ausgeschlossen,
der den Feindstaaten das Recht der Meistbegünstigung in
Deutschland ohne Gegenseitigkeit verlieh und den Abschluß
von Handelsverträgen zwischen dem Reiche und anderen
Staaten bis zum 10. Januar 1925 verbot. Erst seit Ablauf
dieser Frist hat Deutschland seine außenwirtschaftliche Handlungsfähigkeit
 wiedererlangt, die freilich durch seine wirtschaftliche
 und politische Schwächung und Abhängigkeit fühlbar
 eingeschränkt ist. Seitdem hat es mannigfache neue Verhandlungen
 angebahnt, die inzwischen zum Abschluß von
Handelsverträgen mit den meisten in Frage kommenden
Staaten geführt haben.
Handelsv ertr ä g e sind Vereinbarungen, durch die
zwei oder auch mehrere Staaten ihre friedlichen Beziehungen
Ut Aut L Gum M Ltr Zu!
t .rut! tut W eu ut. FU ra:
( ,
auf Belebung des Warenaustausches zwischen den Vertragsstaaten
 abzielen. Der Anlaß zu Verhandlungen über diesen
Punkt ist meist der, daß jeder Staat den Waren, die bei ihm
in einer den Inlandsverbrauch übersteigenden Menge erzeugt
werden, in dem anderen Staate ein Absatzgebiet öffnen möchte,
das bisher durch hohe Zölle unzugänglich oder doch stark be-
        <pb n="13" />
        schränkt war. Die Verhandlungen bestehen daher in dem Versuch,
 durch gegenseitiges Nachlassen der Zollsätze einen Zustand
zu schaffen, der den beteiligten Wirtsschaftszweigen jedes
Staates eine gewinnbringende Ausfuhr in den anderen Staat
ermöglicht. So war z. B. der Kernpunkt der deutsch-spanischen
Vertragsverhandlungen die Herabsetzung der deutschen Zölle
auf spanischen Wein und der spanischen Zölle auf Erzeugnisse
der deutschen Eissenindustrie.
Die von den Unterhändlern getroffenen Vereinbarungen
werden zum wirksamen Handelsvertrage erst durch die Rati -
fi k ation, d. h. durch die in Gesetzesform ausgesprochene
Billigung der zur Gesetzgebung berufenen Körperschaften oder
Personen der Vertragsstaaten ~ in Deutschland des Reichstages
 , und treten in Kraft nach Austausch der Ratififationsurkunden.
 Die Einzelheiten hierüber sind meist in den
Verträgen selbst näher bestimmt.
In einem fertigen Handelsvertrage erscheint die neue
Regelung des Warenverkehrs im wesentlichen in dem Gewande
 einer Tariftabelle, die die Warengattungen, deren Zollsätze
 abgeändert sind, nebst Tarifnummern nennt und hinter
jeder von ihnen den neuen Zollsatz angibt, den „O ertrags -
s a tz“, der niedriger ist als der im Zolltarif ursprünglich festgesetzte
 „aut on om e S a tz“. Der Vertragssatz wird im
Tarif dadurch kenntlich gemacht, daß er unter dem für die betreffende
 Warengattung geltenden autonomen Zollsatz eingetragen
 wird, und zwar nebst den etwa dazugehörigen Angaben
 über die Warengattung in schräger Schrift und mit dem
Zusatz „v“ zu der zahlenmäßigen Angabe des Vertragssatzes.
Solche vertraglichen Zollsätze gelten zunächst nur für die
Einfuhr aus dem Staate, mit dem sie vereinbart worden sind.
Da aber jeder Staat naturgemäß dahin strebt, seinen Staatsangehörigen
 und seiner Wirtschaft möglichst umfassende Vorteile
 im Auslande zu sichern, wird er grundsätzlich versuchen,
das Recht der „M eistb e g ün stig un g“ zu erlangen.
Dieses besteht nicht etwa darin, daß der begünstigte Staat in
dem Vertragsstaate mehr Rechte als jeder dritte erhält, sondern
 darin, daß der Vertragsstaat ihm dieselben Vorteile einräumt,
 die der in dem Vertragsstaate bisher am meisten begünstigte
 Staat bereits genießt. So erklärt es sich, daß in der
Regel mehrere fremde Staaten nebeneinander das Recht der
Meistbegünsstigung in einem anderen Staate genießen. Wer
im Besitze dieses Rechtes ist, tritt nicht nur in die zur Zeit
        <pb n="14" />
        des Vertragsabschlusses bereits bestehenden Rechte anderer
Staaten in dem Vertragsstaate ein, sondern ohne weiteres
auch in die später anderen Staaten eingeräumten. Die Meisstbegünstigung
 kann in verschiedenen Abstufungen erscheinen,
indem sie entweder für sämtliche in dem Vertrage behandelten
Rechts- und Wirtschaftsgebiete gilt, oder nur für eines oder
mehrere einzelne dieser Gebiete, z. B. nur für die Zollsätze,
und nicht für die Behandlung der Schiffahrt oder die rechtliche
 Behandlung der Staatsangehörigen.
Da nur die genaueste Kenntnis aller durch den Handelsvertrag
 berührten Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft die
Unterhändler in den Stand setzt, einen zweckentsprechenden,
das Gedeihen des Staates fördernden Handelsvertrag zu
schließen, müssen ihnen die denkbar zuverlässigsten und eingehendsten
 Unterlagen zur Verfügung stehen. Eine der wichtigsten
 davon ist die ~ allerdings nicht nur diesem Zwecke
dienende ~ Handels statistik, d. i. eine zahlenmäßige
Aufstelung der Ein- und Ausfuhr sämtlicher über die
Grenzen gehenden Waren, getrennt nach einzelnen Warengattungen,
 bei den wichtigsten sogar bis in die feinsten
Gattungsunterschiede hinein. Erst durch sie wird es möglich,
den Umfang der Ein- und Ausfuhr und somit des Außenhandels
 zu ermitteln, und durch deren Gegenübersstellung eine
Handelsbilanz zu gewinnen, aus der wertvolle Schlüsse
auf die Lage und die Bedürfnisse der gesamten Wirtschaft und
ihrer einzelnen Zweige gezogen werden können. Die ZUsammenfassung
 und Sichtung dieses Stoffes führt in Deutschland
 das St atistif che Reichs amt in Berlin aus, die
einzelnen Angaben aber liefern die Zollstellen, die nach den
in dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem
Auslande vom 7. 2. 1906 (R.G.Ul. Seite 109) ausführlich
festgelegten Grundsätzen sowie nach den näheren Anweisungen
des Statistischen Reichsamtes besondere Anschreibungen über
jede die Grenze überschreitende Ware zu führen und sie dem
genannten Amte in regelmäßigen Fristen einzusenden haben.
Den Zollämtern ist damit eine Sonderaufgabe von weittragender
 wirtschaftlicher Bedeutung anvertraut, von deren peinlich
genauer Ausführung auch im anscheinend belanglosen Einzelfalle
 es abhängt, ob die Handelssstatistik zuverlässig wird oder
nicht.
Vereinbaren zwei Staaten über die gewöhnlichen, durch
Handelsvertrag zu regelnden Abmachungen hinaus eine engere
        <pb n="15" />
        Zusammenarbeit der beiderseitigen Zollverwaltungen, um gemeinsam
 den Schmuggel zu bekämpfen, so spricht man von
einen Zoll k ar te 11 (Deutsch-österreichisches Zolkartell
von 1891).
Da unter den nichtkriegerischen Machtmitteln des Staates
nach außen hin die Handhabung der Zölle eines der wirksamsten
 ist, um einen anderen Staat auf dem Umwege über seine
Wirtschaft zu beeinflussen, so wird es nicht nur ~ wie in den
Handelsverträgen – angewendet, um in Form von Zollermäßigungen
 anderen Staaten Vergünstigungen zu gewähren,
sondern es ist auch geeignet, die Wirtschaft eines anderen
Staates schwer zu schädigen, indem diesem gegenüber die
Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhrwaren fühlbar erhöht
werden. Solche Ka m p fz öl l e werden eingeführt, um den
Gegner bei schweren handelspolitisschen Gegensätzen zur Nachgiebigkeit
 zu veranlasssen. Der betroffene Staat antwortet
regelmäßig mit denselben Maßnahmen, und es entsteht ein
Z o l lk ri e g. Die deutsche Gesetzgebung hat Kampfzölle im
§ 10 Z.T.G. vorgesehen gegenüber Ländern, „in welchen
deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt
werden, als diejenigen anderer Länder“. Ob die in § 10
a. a. O. vorgesehene Höchstgrenze für Kampfzölle durch § 7
A.O., der ein Vergeltungsrecht gegenüber anderen Staaten
ohne Begrenzung der Höhe vorsieht, abgeschafft ist, ist nicht
unbestritten und mag daher hier dahingestellt bleiben. Der
KUampfzoll kann entweder darin bestehen, daß ein autonomer
Zollsatz erhöht wird, oder darin, daß eine tarifmäßig zollfreie
 Ware während des Zollkrieges mit Zoll belegt wird.
Verschärft werden kann der Zollkrieg noch dadurch, daß die
Einfuhr bestimmter Waren aus dem gegnerischen Staate verboten
 wird. Von beiden Kampfarten ist in dem derzeitigen
Zollkriege mit Polen ausgedehnter Gebrauch gemacht worden
(Verordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbserzeugnisse
 polnischen Ursprungs vom 2. 7. 1925 -~ R.ZlI.BI.
S. 61 ~ sowie § 2 nebst Anlage der Verordnung vom
12. ;; 1925 ~ Reichsanzeiger Nr. 295 ~ nebst ihren Nachträgen).


! Z
        <pb n="16" />
        Erster Teil.
Die Grundlagen.
§ 35. Die Quellen des Zollrechts.
1. Die Reichs v erfa ssung –~ R.V. ö vom
11. s. 1919 bestimmt zunächst in Art. 6 Ziff. 6, daß die Zollgessetzgebung
 ausschließlich Sache des Reiches ist und stellt in
Art. 82 Grundsätze über die Zollgrenze auf (näheres unten
in § 5). Art. sz, der festlegt, daß die Zölle und Verbrauchssteuern
 durch Reichsbehörden verwaltet werden, ist oben
(S. 11) bereits erwähnt.
2. Die Handels verträg e sind ihrem Wesen nach
bereits erörtert worden (S. 12ff.).
3. Das V er ein szollg e setz – V.Z.G. + vom
1. 7. 1869, dessen Name schon bekundet, daß es noch aus der
Zeit des deutschen Zollvereins stammt, ist auch heute noch das
Grundgesetz für das deutsche Zollwesen.
4. Das FZolltarifg esez – Z.T.G. – vom
25. 12. 1902 ergänzt das V.Z.G. besonders durch zahlreiche
Bestimmungen über Zollerleichterungen und -befreiungen. Der
in ihm geregelte Rechtsstoff gehört seinem Wesen nach zu
dem des V.Z.G. Beide Gesetze sind nur aus geschichtlichen
Gründen getrennt, innerlich bilden sie eine Einheit. Der nach
Inhalt und Umfang bedeutendste Teil dieses Gesetzes ist seine
„Anlage“, der Zolltarif, von dessen ursprünglicher
Fassung heute allerdings nur noch die Einteilung und Bezeichnung
 der Waren, das sog. W ar en s ch ema , stehengeblieben
 ist, während seine Zollsätze, besonders seit Kriegsbeginn,
 die verschiedensten Wandlungen durchgemacht haben.
Die letzte größere Änderung der autonomen Sätze brachte das
Zolländerungsgesetz (die sog. Tarifnovelle) vom 17. 8. 1925
(R.G.BI. Teil I S. 261); die Vertragssätze der verschiedensien
 Tarifnummern werden naturgemäß mit Abschluß jedes
neuen Handelsvertrages mehr oder weniger weitgehend geändert
 oder erweitert.
        <pb n="17" />
        s. Die Reichsabgaben or dnung -- A.O. -&amp;gt;
vom 15. 12. 1919 gilt für sämtliche Reichssteuern, also auch
für die Zölle, und hat sämtliche Vorschriften der älteren Zollgesetze
 außer Kraft gesetzt, soweit sie mit ihr in Widerspruch
stehen und sofern sie nicht ausdrücklich durch die A.O. oder
ihre Einführungsverordnung als weiterhin gültig anerkannt
sind. Für das Gebiet der Zölle sind noch nicht in Kraft getreten
 die 8§ 70 bis 72 über die Zustellungen, § 195 ff. über
die Steueraufsicht sowie vor allem das Strafrecht der A.O.
Aus diesem gilt nur der Irrtumsparagraph 558 auch für das
Zollstrafrecht, das sich im übrigen nach den Vorschriften des
V.Z.G. richtet. (SS 451 und 455 A.O. und Erlaß vom
E1. 8. 1925, R.ZU.BI]. S. 300).
6. Aus führ ung s b e t im mu ng e n zu den Zollgesetzen
 sind z. B. die Anweisung des Bundesrates zur Ausführung
 des V.Z.G. – Anw. = vom 35. 7. 1888; die Vorbemerkungen
 zum amtlichen Warenverzeichnis; die mannigfachen
 Regulative oder Ordnungen zum V.Z.G., auf die an
ihrer Stelle noch zurückzukommen sein wird; außerdem sämtliche
 im V er or d n ung s wege von den befugten Stellen
(3. B. Reichsrat oder Reichsfinanzminisster) erlassenen Bestimmungen.
 Alle diese haben Gessetzeskraft, d. h. sie binden
die Allgemeinheit und nicht nur die Dienststellen der Verwaltung,
 während die im V er waltung s wege ergehenden
Erlasse des Reichsfinanzministers, die teils grundsätzliche Anweisungen,
 teils Entscheidungen von Einzelfällen enthalten,
nur jene letztgenannte Wirkung haben.
7. Derschiedene Bestimmungen des V ers a ill er Vertr
 ag e s berühren auch das deutsche Zollwesen, z. B. die .Abschaffung
 des Zollanschlusses von Luxemburg; die jetzt
außer Uraft getretene –~ Meistbegünstigung der Ententestaaten
 ohne Gegenseitigkeit; die Zollfreiheit des Bedarfs der
Besatzungstruppen; die Beschränkung der Zahl der Grenzaufsichtsbeamten
 u. a.
§ 4. Die Organe der Zollverwaltung.
Die Verwaltung der Zölle ist Reichsangelegenheit (Art. 83
R.V.) und liegt den Reichsfinanzbehörden ob (§ 8 A.O.).
Die oberste Leitung steht dem Reichs minister der
Finanzen zu. Unter ihm stehen als Oberbehörden
die von einem Präsidenten geleiteten Can des finanz-
        <pb n="18" />
        ä m t er, deren Geschäftsbereich sih – in Preußen –~
etwa mit dem einer Provinz deckt. In jedem Landesfinanzamt.
 bestehen zwei mit der Verwaltung der Reichsabgaben
 betraute Abteilungen, die Abteilung I für Besitz- und
Verkehrsssteuern und –+ als Nachfolgerin der ehemaligen
preußischen Oberzolldirektionen ~ die Abteilung II für Zölle
und Verbrauchsabgaben. Jede Abteilung wird von einem Abteilungspräsidenten
 oder Landesfinanzamtsdirektor geleitet.
Bei den den Landesfinanzämtern unterstellten örtlichen Behörden
 scheidet sich der Aufgabenkreis der beiden Abteilungen
nach außen hin: Die Angelegenheiten der Zoll- (und Verbrauchssteuer-)verwaltung
 werden von den H auptzoll1-ämtern
 und den ihnen unterstelten Zoll ämtern, die
der Abteilung 1 von den Finanzämtern wahrgenommen.
 In der Reichsabgabenordnung heißen die Hauptzollämter
 ebenfalls „Finanzämter“ und die Zollämter „Hilfsstellen
 der Finanzämter“ (8§8 2 der Einführungsverordnung
zur A.O.). Die Zollämter sind die Hebestellen für Zölle
und Verbrauchsabgaben innerhalb des ihnen zugeteilten
Teiles des hauptamtlichen Bezirkes, des He beb ezirkes.
Am Sitze eines Hauptzollamtes versieht dieses selbst neben
seinen sonstigen Aufgaben auch die eines Zollamtes, abgesehen
 von einigen Großstädten, deren besondere Verhältnisse
 überhaupt verschiedene Abweichungen von dem
regelmäßigen Aufbau der Verwaltung fordern. Im innerdienstlichen
 Verkehr sind die Zollämter noch in drei verschiedene
 UKlassen mit entsprechend abgestuften Befugnissen eingeteilt.
 Neben dieser Einteilung des hauptamtlichen Bezirkes
in Hebebezirke läuft eine Einteilung in Zoll in spektio -
n e n. Der Bezirkszollinspektor hat darüber zu wachen, daß
die Zoll- und Verbrauchsssteuervorschriften innerhalb seines
Amtsbereichs befolgt werden. In den Zollinspektionen mit
Grenze tritt dazu als Hauptaufgabe die Aufsicht darüber, daß
die von den zahlreichen Grenzwachen ausgeführte Grenzaufsicht
 zweckentsprechend und ordnungsmäßig gehandhabt wird
(Näheres siehe unten in 8 109%),
Neben ihren engeren Aufgaben auf dem Gebiete der Zölle
und Verbrauchssteuern hat die Zollverwaltung in beträchtlichem
 Umfange Obliegenheiten aus anderen Verwaltungsgebieten
 zu erfüllen. Nach den Gesichtepunkten, unter
denen diese Sonderaufgaben den Zollbehörden übertragen
worden sind, kann man sie in zwei Gruppen zerlegen.
        <pb n="19" />
        Einmal liegt es, da die Zollverwaltung ein Glied der
Reichsfinanzverwaltung ist, in der Natur der Sache, daß
sie an solchen Orten, an denen sich zwar eine Zollstelle,
aber kein Finanzamt befindet, Dienstverrichtungen einfacherer
Art für die Verwaltung der Besitz- und. V erk
 ehr s s euern ausführt, z. B. daß ein Zollamt als „Hebestelle
 des Finanzamts“ für dieses Steuerzahlungen entgegennimmt,
 Stempelzeichen an seiner Statt verteilt oder nach
näherem Auftrage des Finanzamts rückständige Steuern beitreibt.
 Ferner gehört hierher die Erhebung der Kraftfahrzeugssteuer
 von eingeführten ausländischen Kraftwagen, vor
allem von solchen, die auf der Landstraße mit eigener
Uraft über die Grenze gefahren werden (siehe S. 111ff.).
Der zweite Gesichtspunkt ist im wessentlichen der, daß
die Zollverwaltung ohnehin den gesamten Personen- und
Warenverkehr über die Grenze überwacht, und es daher
naheliegt, daß ihre Beamten solche Obliegenheiten anderer
Verwaltung mitwahrnehmen, die mit d em Verkehr
über die Grenze in V erbin dung stehen und
zu deren Erledigung anderenfalls eine unverhältnismäßig
 große Menge besonderer Beamter der betreffenden
anderen Verwaltung eingestelt werden müßte. Beeispiele
hierfür sind die Mitwirkung bei der Statistik des Warenverkehrs
 (vgl. oben § 2), bei der Durchführung von Ein- oder
Ausfuhrverboten polizeilicher oder wirtschaftspolitischer Art
(näheres siehe unten in § 6) und bei der Paßnachschau.
Umgekehrt sind auch Beamte anderer Verwaltungen gesetzlich
 verpflichtet, die Belange der Zollverwaltung wahren
zu helfen. Eine allgemeine Beisstandspflicht der Reichs-,
Staats- und Gemeindebehörden und der berufsständischen
Vertretungen ordnet 8 191 A.O. an. Diese Beistandspflicht
gilt auch für die Reichsbahngesellschaft in ihrer derzeitigen
Gestalt, was für die Zollbehörden zur Bekämpfung von
Schmuggel und Verbrauchssteuervergehen besonders wertvoll
ist (R.F.H. Bd. 17 S. 526). Für die Ortspolizei- und
sonstigen Ortsbehörden trifft 8 22 A.O. noch weitergehende
Bestimmungen. Den Polizei- und Forstbeamten ist ferner
Mitwirkung beim Zollschutz an der Grenze durch § 20 V.Z.G.
ausdrücklich vorgeschrieben. Sonderverpflichtungen für Eisenbahn-
 und Postbeamte zur Wahrung der Zollbelange ergeben
sich außerdem noch aus der Eisenbahn- und der Posttzollordnung
 bei der Beförderung von Zollgut.
        <pb n="20" />
        § 5. Das Zollgebiet.
Zollgebiet ist der örtliche Geltungsbereich der Zollgesetze,
seine Grenze heißt Zollgrenze oder Zollinie. Diese fällt
grundsätzlich mit der politischen Grenze des Deutschen Reiches
gegen das Ausland zusammen, und das Zollgebiet demnach
mit dem Reichsgebiet.
Diese Regel ist aber von verschiedenen Ausnahmen durchbrochen.
 Zunächst weist die Zoll grenze an der See
einen anderen Verlauf auf als die politische Hoheitsgrenze.
Während diese auf dem offenen Wasser drei Seemeilen (etwa
5% Kilometer) von der Küste entfernt läuft und die s0-genannte
 Dreimeilenzone in das deutsche Hoheitsgebiet einschließt,
 liegt die Zollgrenze dort, wo Wassser und Land sich
berühren (Art. 82 Abs. 2 R.V. und § 16 Abs. 2 V.Z.G.).
Dieser Unterschied ergibt sich aus der Verschiedenheit der Gesichtspunkte,
 nach denen die beiden Grenzen festgelegt worden
sind. Für das Verlegen der Hoheitsgrenze auf die See hinaus
war maßgebend, daß der Staat die Küstengewässser auch politisch
 soweit beherrschen wollte, wie seine tatsächlichen Machtmittel
 reichten: Daher rückte man die Reichsgrenze soweit auf
das Wasser hinaus, wie die Geschütze der Strandbatterien zur
Zeit dieser Festlegung trugen. Seitdem hat man die Dreimeilenzone
 beibehalten. Für die Zollverwaltung ist dieser
Gesichtspunkt belanglos; ihr liegt vielmehr daran, eine möglichst
 deutliche und sichtbare Grenze zu haben, damit im Einzelfall
 sofort feststelbar ist, ob eine Ware die Grenze schon überschritten
 hat, und demnach die einschneidenden Folgen zollrechtlicher
 und zollstrafrechtlicher Art eingetreten sind, die das
Gesetz an diese Tatsache knüpft (näheres siehe unten in 88§ 7
und 27). Die Trennungslinie zwischen Wasser und Land aber
ist jederzeit sinnfällig und braucht im Einzelfall nicht erst durch
Messungen ermittelt zu werden. Diesem Streben nach einer
klaren Zollgrenze entspricht es ferner, daß die „jedesmalige“
den Wasserjpiegel begrenzende Linie des Landes maßgebend
ist, mit anderen Worten, daß an der Nordseeküste und in
ihren Flußmündungen die Zollgrenze ständig mit Ebbe und
Flut mitwandert. Verändert sich allerdings die Trennungslinie
 zwischen Wasser und Land infolge außergewöhnlicher Ereignisse,
 etwa durch Deichbruch und Überschwemmung, so berührt
 dies die Zollgrenze nicht mehr. Sie bleibt dort, wo
unter regelmäßigen Verhältnissen die Flut am höchsten steht
(§ 16 V.Z.G. und Anw. Nr. 2).
        <pb n="21" />
        Wo Binnenseen und Flüsse die Reichsgrenze
bilden, sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten
 maßgebend, die die durchweg verschiedenen örtlichen
Verhältnisse berücksichtigen.
Weitere, erheblich wichtigere Ausnahmen von dem
Grundsatze, daß Reichsgrenze und Zollinie gemeinsam verlaufen,
 werden durch gesssetzgeberische Einzelakte herbeigeführt,
indem bestimmte Gebietsteile des Reiches aus dem Zollgebiet
ausgeschlossen oder ausländische Gebietsteile mit in das Zollgebiet
 eingeschlossen werden. Die Gebiete der ersten Art, die
nach dem politischen Auslande hin von der Reichsgrenze und
nach dem freien Inlande hin von der Zollgrenze umschlossen
werden, heißen ,„Jollansschlüssse“’, die der zweiten Art dagegen,
 bei denen umgekehrt die Zollgrenze durch politisches
Ausland läuft, „Zollanschlüsse“".
Die Zollansschlüss se haben, nachdem seit dem
Versailler Vertrag der Zollanschluß Curemburgs aufgehoben
ist, nur geringe Bedeutung. Lediglich zwei kleine österreichische
Gemeinden, Jungholz und Mittelberg, die in tief in deutsches
Gebiet einschneidenden Tälern liegen, sind noch dem Zollgebiet
angeschlossen, um die Zollaufsicht zu vereinfachen, die ohne den
Anschluß an der eine tiefe Bucht bildenden Reichsgrenze entlang
 mit unverhältnismäßigem Aufwand von Beamten durchgeführt
 werden müßte, jetzt aber nur auf der kurzen, die Bucht
abschneidenden Linie nötig ist.
Derartige rein geographische, also sich aus der Eigenart
der Örtlichkeit ergebende Gründe können auch für die Bildung
eines Zoll au s s&amp;lt; lu ss e 5 maßgebend sein, wie dies für
den Ausschluß Helgolands und einer Anzahl badischer, an der
schweizerischen Grenze gelegenen Gemeinden aus dem Zollgebiet
 der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der wirtschaftlich
 viel wichtigeren Zollausschlüsse in verschiedenen
deutschen Seehäfen dagegen ist der Gesetzgeber von Erwägungen
 anderer Art ausgegangen, die im gröbsten Umriß tier
angedeutet sein sollen. Die Bedeutung eines Seehafens steht
und fällt mit der Anzahl der dort anlaufenden Handelsschiffe
und dem Umfange des Ein- und Ausfuhrhandels, den sie vermitteln.
 Da nun jede Zollschranke mehr oder weniger handelshemmend
 wirkt, wie dies die Geschichte gerade des deutschen
Zollwesens eindringlich lehrt, so wird sich die Handelsschifffahrt
 dorthin ziehen, wo sich die Möglichkeit bietet, bei möglichst
 geringer Störung durch Zollförmlichkeiten und ohne so-Df
        <pb n="22" />
        fortige Zollzahlung Ladungen löschen und neue Ladungen an
Bord nehmen sowie überhaupt in der nächsten örtlichen Umgebung
 des Schiffes ungestört verkehren zu können. Auch für
den Kaufmann ist es wertvoll, wenn er die an Land gebrachten
 Waren zunächst unverzollt lagern kann und sie erst
zu verzollen braucht, nachdem er einen Abnehmer gefunden
hat. Diese Möglichkeiten bietet ein Zollaussschluß, da hier
die Ware zwar in das Re i ch s inland, aber noch nicht in das
Z o Il inland gelangt. Überdies kann die in den Zollausschluß
eingebrachte Ware ohne jede zollrechtliche Schwierigkeit wieder
ins Nusland befördert werden, was für den Verfügungsberechtigten
 von großem Wert ist. Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen
 geben Art. 82 Abs. 4 R.V. und § 16
Abs. 1 V.Z.G. Alles Nähere wird für jedes einzelne Zollausschlußgebiet
 deutscher Seehäfen besonders durch den Reichsrat
 geregelt. Zur Zeit bestehen Zollausschlüssse in den Häfen
von Hamburg, Cuxhaven, Waltershof, Bremen, Bremerhaven,
Geestemünde und Emden; in jüngerer Zeit hat man ferner
solche Ausschlüsse geschaffen in Kiel (1922) und Flensburg
(1919), um diesen beiden Städten einen Ersatz für die wirtschaftlichen
 Verluste zu bieten, die sie nach dem Kriege erlitten
 haben, Kiel infolge der nahezu völligen Abdrosselung
unserer Kriegsmarine, und Flensburg durch den Verlust seines
Hinterlandes an Dänemark.
Die weitestgehenden Vorrechte genießt der Hamburger
Freihafen, in dem u. a. industrielle Anlagen verschiedener Art
gestattet sind. Für die Industrie, die ausländische Rohstoffe
verarbeitet, sind Fabriken in den Zollausschlüsssen vorteilhaft,
weil sie ohne Zollförmlichkeiten die ausländische Ware verarbeiten
 und die Erzeugnisse dann zu einem wesentlich geringeren
 Preise als im Zollinlande hergestellte Ware in das
Ausland absetzen können. Für Betriebe innerhalb der Zollgrenzen
 ist der gleiche Vorteil nur im Rahmen des umständlicheren
 „Veredelungsverkehrs“" (siehe diesen) zu erreichen, wobei
 die Firmen im Freihafen immer noch den Vorsprung
behalten, daß sie die Frachtkosten für die Beförderung von
und zur Grenze ersparen. In den ssonstigen Zollausschlüssen
sind an industriellen Anlagen dagegen nur Werkstätten zum
Bau und zur Ausbesserung von Schiffen zugelassen. Wohnungen
 sind nur statthaft für Wächter und andere Personen, deren
dauerndes Verweilen in dem ausgesschlossenen Gebiete nötig
ist. Die Zollgrenze nach dem Zollinlande zu wird durch Zoll-
        <pb n="23" />
        - 25 pc ~)
gitter, Gräben oder ähnliche Hindernisse, durch die bewachte
 „Übergänge“ führen, gekennzeichnet und gesichert.
Zollrechtlich betrachtet sind die Zollausschlüsse Zollausland.
 Da erst der Übertritt einer Ware über die Zollgrenze
zollrechtliche Wirkungen erzeugt, treten solche .noch nicht ein,
wenn die Ware von der See – dem Reichsauslande ~ her
in den Zollausschluß ~ das R e i ch s inland ~ eingeht, sondern
 erst dann, wenn sie aus dem Zollausschluß in das Z o l1 -
inland gebracht wird. Umgekehrt ist die Beförderung einer
Ware aus dem Zollinland in einen Zollausschluß eine Ausfuhr
 in das Zollausland und hat alle Rechtswirkungen einer
solchen. Die Vorteile eines Zollausschlusses genießt aber nur
der ordnungsmäßige Zollverkehr; zoll st r a f rechtliche Maßnahmen
 werden in gewissem Umfange auch innerhalb des
Aussschlusses durchgeführt, der schließlich nur eine verkehrspolitische
 Einrichtung des Reiches und kein Asyl ist. Eine
Ausnahmestellung nimmt auch hier der Hamburger Freihafen
ein, der nur von außen bewacht wird. Ferner gelten die
Zollausschlüsse nicht als Ausland bei Einfuhr einfuhrverbotener
 Waren, sofern nicht ein solches Verbot ausdrücklich
auf das Zollinland beschränkt ist, da diese Verbote keine zollrechtlichen
 Maßnahmen sind, sondern auf anderen Erwägungen
 beruhen, von anderen Behörden als der Zollbehörde ausgehen
 und die Einfuhr in das Reichsinland schlechthin ver-Hüten
 wollen – R.G.Str. Bd. 56 Seite 44 — (Näheres
über Einfuhrverbote siehe unten in § 6).
Eng verwandt mit den Zollausschlüssen sind die im Vereinszollgesetz
 an ganz anderer Stelle, unter den Niederlagen
in § 107 erwähnten Fr eiläg er oder Freibezirke,
wie sie in Stettin, Altona und Brake bestehen. Diese nur in
Seehäfen zugelassenen, wie die Zollausschlüssse abgegrenzten
Bezirke sind nicht tatsächlich Zollausland, sondern werden nach
der genannten Bestimmung nur ,zollgesetzlich als Ausland
behandelt“. Zollrechtlich unterscheiden sie sich demnach nicht
von den Zollausschlüssen und stehen diesen jedenfalls näher als
den Niederlagen, zu denen sie das Gesetz zählt, da auch die in
die Freibezirke aus dem Auslande eingehenden Waren nicht
zollpflichtig werden, während die in die Niederlagen eingelagerten
 Waren ausländischer Herkunft infolge des vorher erfolgten
 Überganges über die Zollgrenze zollpflichtig geworden
sind, ein Unterschied, der zollrechtlich wegen der dinglichen
Haftung zollpflichtiger Waren von größter Bedeutung ist.
        <pb n="24" />
        Hierauf wird in § 7 noch näher einzugehen sein. Nur dadurch,
 daß § 107 V.Z.G. den für die HFreibezirke zu erlassenden
 örtlichen Regulativen den Spielraum gewährt, bestimmte
Richtlinien für die Behandlung und Bewegung der Waren
innerhalb des Bezirkes festzusetzen, unterscheiden sich die Freibezirke
 von den Zollausschlüssen.
Ein Zollausschluß besonderer Art, der nicht nur aus dem
deutschen Zollgebiet aus-, sondern gleichzeitig einem fremden
Zollgebiet angeschlossen ist – ähnlich wie die oben erwähnten
badischen Gemeinden , ist das Saargebiet, das nach dem
Versailler Vertrage bis zu der kommenden Volksabstimmung
der französischen Zollverwaltung untersteht.
§ 6. Zölle und Verkehrsverbote.
Zölle s ind Steuern, wie 8 1 A.O. ausdrücklich
hervorhebt. Dieselbe Gesetzesstelle bestimmt den Begriff der
Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlich-rechtlichen
 Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften
 allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Durch die
Voraussetzung, daß eine Gegenleistung des öffentlich-rechtlichen
 Gemeinwesens – auf dem Boden des Zollrechtes also
des Rei ch e s 0 nicht vorhanden sein darf, wenn eine Geldleistung
 als Steuer angesprochen werden soll, werden sämtliche
 Gebühren aus dem Begriff „Steuer“ und demnach auch
aus dem Begriff „Zoll“ ausgeschieden. Der Ta t b estand,
der nach dem Gesetz die Pflicht der Zollzahlung zur Folge hat,
ist gemäß § 15 V.Z.G. mit §$8§ 5 und 4 V.Z.G. der Übergang
einer „zollpflichtigen“ (vgl. S. 31ff.) Ware aus der zollamtlichen
 Überwachung – dem gebundenen Verkehr – in den
freien Verkehr. Näheres über die Entstehung der Zollschuld
I. S. 46f.
" Zollpflichtig werden Waren nur dann, wenn sie v o m
Auslande her über die Zollgrenze in das Inland gelangen.
 Wir haben also nur sogenannte Einfuhrzslle. Das
Vereinszollgesetz spricht allerdings auch von Ausfuhr -
zöll en (§ 5 u. a.), doch sind seine Bestimmungen hierzu
gegenstandslos, da für keine Warengattung mehr ein Ausfuhrzoll
 vorgesehen ist. Der Zweck, den man mit Erhebung
eines Zolles von der Ausfuhr verfolgte, war der, der ein-
        <pb n="25" />
        heimischen Industrie gewisse wichtige Rohstoffe zu sichern,
so bei dem letzten, schon 1873 aufgehobenen Ausfuhrzoll
auf Lumpen, die damals der einzige Rohstoff zur Herstellung
guten Papieres waren. Um derartige Zwecke zu erreichen,
bedient man sich heute der nachdrücdklicher wirkenden Ausfuhrverbote,
 von denen unten noch zu sprechen sein wird. Durch-Hzrz)!e
 und Binnenzölle sind nach 8S§8 6 und 8 V.Z.G. unulässig.
 .
Ö if;; meisten deutschen Zölle sind Schutzzölle (über diese
siehe oben § 1). Sie wirken bis zu einem gewissen Grade
einfuhrhindernd, oder, wenn die Ware dennoch eingeführt
wird, so verteuernd, daß diese im Inlande nach der Verzollung
erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verliert. Die Einfuhr einer
Ware gänzlich zu unterbinden ist also ein Schutzzoll nicht geeignet,
 zuweilen sogar nicht einmal ein Kampfzoll. Da es aber
aus verschiedenen Gründen notwendig werden kann, eine
rechtliche Handhabe zu besitzen, um die Einfuhr sowie unter
Umständen auch die Ausfuhr gewisser Waren zu verhüten,
oder für eine dennoch in unlauterer Weise erfolgte Ein- oder
Ausfuhr abschreckende Strafen zu verhängen, sind kräftigere
Maßnahmen erforderlich: Die unerwünschte Ware wird mit
einem Verkehrsverbote belegt, das je nach seiner Art ein
Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot ist (= 2 V.Z.G.).
Nach den Gründen, aus denen solche Verbote erlassen
werden, kann man zwei Hauptgruppen unterscheisenn.
I. Die erste umfaßt solche Verbote, die den Zweck verfolgen,
 die betressende Ware wegen ihrer dem Staate oder
seinen Einwohnern irgendwie gefahrdrohenden Beschaffenheit
nicht auf den Boden des Deutschen Reiches gelangen zu lassen.
Da diese Verbote mithin nicht aus zollpolitischen, sondern aus
polizeilichen Gründen ergehen, richten sie sich zum
größten Teile nicht nur gegen die Einfuhr im engeren Sinne,
d. h. die Einfuhr zum demnächstigen Verbleib im Inlande,
sondern gegen jede Verbringung über die Grenze auf das
Reichsgebiet, also auch gegen die Durchfuhr. Die Gefahr,
die die Ware in sich birgt, kann sich richten:
a) gegen die Sicherheit des Staates.
Deshalb ist z. B. verboten die Einfuhr von Sprengstoffen
 und — jetzt sehr gelockert – von Brieftauben.
b) gegen die G e sun d h e i t. Die hier eingreifenden
 seuchenpolizeilichen Verbote bezwecken entweder

I&amp;gt; §
        <pb n="26" />
        den Schutz der Menschen, wie z. B. das Verbot der
Einfuhr von Phosphorzündwaren, von getragenen
Kleidern, Wäsche und Lumpen aus seuchenverdächtigen
Ländern, von Fleischkonserven und Würsten, von
sonstigem Fleisch, das nicht den Anforderungen des
Fleischbeschaugesetzes entspricht, von unzulässig zusammengesetzten
 Weinen u. dergl., oder
den Schutz der Tiere, wie die Verbote der Einfuhr
von einigen Haustiergattungen aus solchen Ländern
oder Länderteilen, in denen eine ansteckende Seuche
y! htt! Tieren der betreffenden Gattung herrscht,
oder endlich
den Schutz der Nutzpflanzen, die vor ausländischen
Schädlingen (Koloradokäfer, San-José-Schildlaus,
Reblaus) oder vor Krankheiten (z. B. Kartoffelkrebs)
bewahrt bleiben sollen,
e) gegen die S itrlichke it, z. B. das Verbot
der Einfuhr bestimmter ausländischer Zeitschriften auf
Grund des Presssegesetzes,
d) gegen das A u f k- o m m en v on Reichs -
einnahmen aus dem Süßstoffgesetz und dem Spielkartensteuergesetz.
 Daher ist die Einfuhr von Süßstoff
(zugleich zum Schutze der deutschen Zuckerindutstrie)
und von unvollständigen Kartenspielen verboten.
I. Die andere große Gruppe von Verboten beruht auf
wirtschaftlichen Erwäg ung en und ist veranlaßt
worden zunächst durch den Lebensmittel- und Rohstoffmangel
im RUriege und dann durch die Erschütterungen der deutschen
Wirtschaft und Währung nach dem Weltkriege. Ihre Absicht
geht auf Verhinderung wirtschaftlich unerwünschter Ein- oder
Ausfuhr bestimmter Waren.
Die Einfuhr verbot e dieser Art verfolgten und verfolgen
 denselben Zweck, dem sonst Schutzzölle zu dienen bestimmt
 sind, also den des Schutzes der heimischen Erzeugung
und ferner in unmittelbarem Zusammenhange damit den –
jetzt überholten – Zweck der Stützung der abgleitenden deutschen
 Währung. Es hatte sich als notwendig erwiesen, schärfer
auf den Außenhandel einzuwirken, als es durch die Anspannung
 der Zölle, und sei sie noch so stark, erreicht werden
kann, um das Abströmen deutschen Geldes in das Ausland
für mehr oder weniger entbehrliche Waren zu verhüten, da

2 E
        <pb n="27" />
        –  27.
weite Kreise der Bevölkerung und der Wirtschaft jeden Zoll
gezahlt hätten, um für Papiergeld Waren zu letlgngen. Der
Zweck der Au s fu hr v er b o t e dagegen war, en nâch den
Kriege einsetzenden „Ausverkauf“ Deut ds, also die for
gesetzte Abwanderung für Deutschland tiger Waren än
das Ausland zu unterbinden und fern ' §cenübst em
Handelsboykott des Auslandes eine Waffe kt nd zu
behalten, indem man solche deutschen Erzeugnisse nicht aus
Deutschland herausließ, auf die das Ausland angewiesen war
(z. B. Kali und Cereisen). Diese unter der Bezeichnung
„Warenverkehrsverbote“ zusammengefaßten Ein- und Ausfuhrverbote
 zielten aber nicht etwa dahin, den Außenhandel
völlig zu verhindern, sondern die Reichsregierung wollte ihn
nur in die Bahnen leiten, die ihr erwünscht waren. Daher der
Name AUAußenhandelskontrolle für die Gesamtheit dieser
Maßnahmen. Das grundsätzliche Verkehrsverbot konnte
deshalb auch im Einzelfall auf besonderen Antrag dadurch
 außer Kraft gesetzt werden, daß eine eigens hierzu bestellte
 Dienststelle, der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung,
 nach Prüfung des Antrages eine Bewilligung zur
Ein- oder Ausfuhr erteilte. Diese jetzt in der Abwislung begriffene
 Behörde untersteht dem Reichswirts chaftsminister, der
die Außenhandelskontrolle leitet und auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung die Verkehrsverbote erläßt. Die jetzt sämtlich
aufgelösten Außenhandelsstellen für die verschiedenen Wirtschaftszweige
 waren zur Unterstützung des Reichskommissars
bestimmt und diesem unterstellt. ... _
Die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit, derartige
Verkehrsverbote zu erlassen, bietet 8 2 V.Z.G. Die tatsächliche
 Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen,
auch der nach den Grundsätzen des Zollstrafrechtes wahrzunehmenden
 Strafverfolgung (§ 154 V.Z.G.), liegt, wie|
schon oben in § 4 erwähnt, in den Händen der Zollverwaltung,
der damit besonders in den ersten Jahren nach dem Rriege,
als die Außenhandelskontrolle ihren Höhepunkt erreicht hatte,
eine Sonderaufgabe von größtem Umfange auferlegt war. In
jener Zeit war auch der Grundsatz des § 1 V.Z.G., daß die
Ein- und Ausfuhr aller Waren frei ist, in sein Gegenteii
verkehrt. Die Einfuhr s ä mtl i ch e r Waren wurde verboten,
 beinahe ebenso umfassend die Ausfuhr, und nur die
verkehrsfreien Warengattungen wurden bekanntgegeben (Einfuhrfreiliste
 und Ausfuhrfreiliste). Erst mit der Festigung
        <pb n="28" />
        fu . 3 Ä
der deutschen Währung und der Ünderung der allgemeinen
Wirtschaftslage kehrte allmählich der regelmäßige Zustand
zurück, so daß jetzt bei weit vorgeschriktenem Abbau der
Außenhandelskontrolle nur noch eine geringe, in den beiden
Verordnungen vom 12. 12. 1925 (Reichsanzeiger Nr. 295)
und ihren Nachträgen verzeichnete Anzahl von Warengattungen
ein- oder ausfuhrverboten ist. Eine erheblichere Anzahl Tarifnummern
 weist nur noch die Ciste d e r Waren auf, deren Einfuhr
 deshalb verboten ist, weil sie polnischen Ursprungs sind
(Anlage zu der Einfuhrverordnung vom 12. 12. 1925 a. a. O.),
was durch den Zollkrieg mit Polen besonders begründet ist.
Die grundlegenden gesetzlichen Einzelbesstimmungen über die
Verkehrsverbote dieser Art bringen die Verordnungen über
die Außenhandelskontrolle vom &amp;gt;20. 12. 1919 / 15. 2. 1924
(R.G.BI]. Teil I Seite 72) und über die Regelung der Einfuhr
 vom 16. 1. 1917/15. 2. 1924 (a. a. O.) sowie die Bekanntmachung
 betreffend die Ein- und Ausfuhr von Waren
zz! f gtteerkeer vom 21. 10. 1921/16. 2. 1923 (Reichsanzeiger
x. A45).
Erwähnt sei noch die jetzt nicht mehr erhobene Ausfuhrabgabe,
 die zu zahlen war, wenn eine Ausfuhrbewilligung erteilt
 worden war. Sie war begrifflich kein Ausfuhrzoll, da
sie nicht zu dem Zwecke erhoben wurde, dem Reiche Einnahmen
zu verschaffen, sondern soziale Aufgaben des Reiches zu
fördern.
UI. Ein Verkehrsverbot besonderer Art ist schließlich noch
das in dem Versailler Vertrage ausgesprochene Verbot der
Einfuhr von Rriegsgerät nach Deutschland.
Da die Verkehrsverbote auf anderen als zollpolitischen
Erwägungen beruhen, erstrecken sie sich grundsätzlich nicht auf
das Z oll gebiet als solches, sondern auf das Re i ch s -
gebiet. Die polizeilichen Verbote (zu I) schließen daher auch
meistens die Durchfuhr aus, die Verkehrsverbote der Außenhandelskontrolle
 allerdings nicht, was auch ihrem Wesen als
Schutzmaßnahmen rein wirtschaftlicher Art entspricht, da eine
bloße Durchfuhr die einheimische Erzeugung nicht gefährdet,
sondern sogar in Form von Beförderungskosten Geld ins
Land bringt. Im Gegensatz zu den Zöllen umfassen ferner die
Verkehrsverbote auch die Zollausschlüsssse, falls nicht ausdrücklich
 etwas anderes bestimmt ist, wie z. B. in 8 25 des Schlacht-IC
        <pb n="29" />
        vieh- und Fleischbeschaugesetzes, wonach unter Einfuhr im
Sinne dieses Gesetzes nur die in das Zollaebiet zu verstehen
ist. Die Anordnungen zu den Verkehrsverboten treffen d i e
Verwaltungsbehörden, in deren Händen die Fürsorge für das
jeweils gefährdete Gut liegt, auf dem Gebiet der Außenhandelskontrolle
 also der Reichswirtschaftsminister, auf dem
der Viehseuchenpolizei in Preußen der Minister für Landwirtschaft,
 Domänen und Forsten usw.
Nach dem Grade ihrer Wirkung scheidet man die Einfuhrverbote
 in völlige oder absolute, d. h. solche, die die
Einfuhr einer Ware schlechthin verbieten (3. B. die Einfuhr
von Kartoffeln aus Amerika), und beschränkte, d. h. solche,
von denen unter gewissen Voraussetzungen im Einzelfalle
 Ausnahmen zulässig sind (z. B. die sämtlichen Verbote
der Außenhandelskontrolle). Beide Arten aber sind Einfuhrverbote,
 die ihrerseits wiederum von den Einfuhrbesschränkungen
 zu unterscheiden sind. Solche liegen dann
vor, wenn gewisse Waren bei der Einfuhr außer der
üblichen Zollbehandlung noch einer besonderen Untersuchung
auf ihre „Einfuhrfähigkeit“ unterworfen sind, wie Fleisch,
Wein und verschiedene Gattungen von Vieh und Nutzpflanzen.
Die Untersuchung wird von staatlichen Fachanstalten oder
Sachverständigen vorgenommen und erstreckt sich lediglich auf
die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber, wie z. B. bei den Einfuhrbewilligungen
 der Außenhandelskontrolle, auf wirtschaftliche
 Gesichtspunkte. Entsprechen also z. B. das Fleisch oder
der Wein in ihrer Beschaffenheit den Erfordernissen des
Fleischbeschau- oder des Weingesetzes, so steht der Einfuhr
nichts im Wege. Damit es aber gewährleistet ist, daß Fleisch
oder Wein aüsländischer Herkunft auch tatsächlich der ordnungsmäßigen
 Prüfung zugeleitet werden, ehe sie im Inlande
genossen werden, ist ihre Einfuhr auch insoweit beschränkt, als
fie nur über eigens hierfür bestimmte Zollstellen eingeführt
werden dürfen. Das Verfahren im einzelnen regeln für die
letztgenannten Waren die Fleischbeschauzollordnung und die
Weinzollordnung. Zu beachten ist, daß das Fleischbeschaugesetz
 außer einfachen Einfuhrbeschränkungen auch absolute
Einfuhrverbote für Fleisch in bestimmten Aufbereitungen
        <pb n="30" />
        (Wurst und Fleischkonserven) enthält, und daß wiederum
gewisse Fleischarten nicht einmal einer Einfuhrbeschränkung
unterliegen (Wildpret verschiedener Gattungen).
Die Unterscheidung zwischen absoluten und beschränkten
Einfuhrverboten auf der einen und Einfuhrbeschränkungen auf
der anderen Seite ist besonders wichtig für das Zollstrafrecht
(Näheres siehe im fünften Teil).
Eine maßgebende Zusammenstellung der dauernden Einfuhrverbote
 und Einfuhrbeschränkungen enthielt die Anleitung
für die Zollabfertigung in Teil I ihrer ursprünglichen Fassung.
In den zur Zeit vorliegenden Abdrucken der Anleitung ist
der Abdruck des Teiles I nicht wiederholt, sondern eine Neufassung
 vorbehalten worden.
Um ein durchaus nicht seltenes Mißverständnis auszuschließen,
 sei zum Abschluß dieser Ausführungen noch ausdrücklich
 auf die selbstverständliche Tatsache hingewiesen, das
Einfuhrfreiheit und Zollfreiheit etwas
völlig V er schi ed enes sind, und daß das eine durchaus
 nicht das andere bedingt. Ist z. B. auf dem Gebiet der
Außenhandelskontrolle eine Ware einfuhrfrei, oder hat sich
der Einbringer für eine einfuhrverbotene Ware eine Einfuhrbewilligung
 verschafft, so ist damit lediglich festgestellt,
daß die Ware in das Inland eingeführt werden darf. Ob
für sie noch Zoll zu zahlen ist oder nicht, steht auf einem
anderen Blatt und richtet sich nur nach den reinen Zollbestimmungen.
 Es kann also eine Ware einfuhrverboten, aber
zollfrei sein, eine andere kann einfuhrfrei, aber zollpflichtig,
eine dritte einfuhrverboten und zollpflichtig und eine vierte
einfuhr- und zollfrei sein.

30
        <pb n="31" />
        Zw eiter Teil.
Das Zollaufkommen und seine rechtlichen
Vorau-ssetzungen.
§ 7. Die zollrechtlichen Folgen des Warenüberganges
über die Grenze.
a) Der Begriff der Zollpflichtigkeit.
Um mit dem Begriff der Zollpflichtigkeit arbeiten zu
können, ist es notwendig, sich die beiden verschiedenen Bedeutungen
 dieses Begriffes vor Augen zu halten.
Wenn man von einer Sache sagt, sie sei zollpflichtig, so
kann dies einmal allgemein heißen, daß sie einer
Warengattung angehört, für die im Zolltarif ein Zollsatz vorgesehen
 ist. Es ist also eine Aussage, die sich auf die Sache
im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gattung bezieht. Sagt man z. B., Automobile oder Pferde
oder Tabak seien zollpflichtig, so meint man damit, daß für
eine zu diesen Gattungen gehörende einzelne Sache Zoll gezahlt
 werden muß, f a ll s sie über die Zollgrenze eingeführt
wird. Zollpflichtigkeit in diesem Sinne ist also nicht die Bezeichnung
 eines Rechtsverhältnisses oder einer rechtlichen
Eigenschaft einer einzelnen Sache, sondern nur eine Aussage
darüber, daß Waren kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
 Gattung bestimmten zollrechtlichen Folgen unterworfen
 werden, f a l l s bestimmte Voraussetzungen eintreten.
Darüber, ob die Voraussetzungen schon eingetreten s i n d oder
nicht, sagt der Ausdruck nichts.
Anders dagegen, wenn man von einem bestimmten
Einzelgegenstand aussagt, er sei zollpflichtig. „Dieses hier
vor mir stehende Pferd ist noch zollpflichtig“ heißt: Auf
diesem Pferde ruht, da es aus dem Auslande her ta t s ä ch -
l i ch über die Zollgrenze ein g e f üh r t worden ist, ein noch
nicht beglichener Anspruch des Reiches auf Zoll, desssen Betrag
für diesen Einzelfall festssteht oder doch jederzeit feststellbar ist.
        <pb n="32" />
        Hier ist also der zollrechtlich erhebliche Zustand, in den jede
gattungsmäßig zollpflichtige Ware mit dem Augenblick des
Einganges über die Zollgrenze geraten muß, b er e its ein -
g e tr e ten. Diesen Zustand meint § 4 V.Z.G., wenn er
in Verbindung mit § z ausdrücdkt, daß für solche Waren, für
die der Zolltarif einen Zollsatz vorsieht, mit dem Eingang aus
dem Auslande, also mit dem Grenzübergang, die „Zollpflichtigkeit“
 eintritt. Der Unterschied zwischen der Zolppflichtigkeit
der Warengattung und der der einzelnen Ware entspricht, um
einen Vergleich aus einem anderen Rechtsgebiet heranzuziehen,
etwa dem zwischen hinterlegungsfähigen und tatsächlich hinterlegten
 Sachen.
Die durch den Grenzübergang eingetretene Zollpflichtigkeit
 äußert sich in verschiedenen Beziehungen:
1. Sie ist einmal unumgänaliche rechtliche Voraussetzung
dafür, daß die Verpflichtung einer Person zur Zahlung des
Zolles g er a d e für die s e Sache entsteht.
2. Die frühere oder spätere Entstehung der persönlichen
Zollschuld ist aber nicht nur eine m ög l i ch e, sondern – in
dem Regelfalle, daß die Ware dauernd im Inlande bleiben
soll — eine unbedingt n o t w end i g e Folge der eingetretenen
 Zollpflichtigkeit. Diese ist also „eine vom Grenzübergang
ab der Ware dinglich anhaftende Eigenschaft, bei der Überführung
 in den freien Verkehr die persönliche Zollschuld des
Inhabers zu erzeugen“ (Schr öt er in der Z.f.Z. 1926
S. 67). Die Ware hat somit während einer bestimmten Zeitspanne
 vom Grenzübertritt an eine rechtlich erhebliche Eigenschaft,
 die ihr vorher und nachher fehlt, obwohl sie schon vorher
 und noch nachher einer zollpflichtigen G a tt ung angehört.
 Nach dem üblichen Ausdruck „ruht ein Zoll“ oder
„haftet ein Zollanspruch“ auf dieser Ware (val. z. B. § 100
Abs. 1 und § 98 Abs. 1 V.Z.G.).
3. Die Ware ist ferner während der ganzen Dauer dieses
Zustandes der Zollpflichtigkeit insoweit in ihr er Verkehr
 s fähigkeit beschr änkt, als sie unter ständiger
unmittelbarer oder mittelbarer amtlicher Aufsicht bleiben muß
und nicht ohne abschließende zollamtliche Behandlung in den
freien Inlandsverkehr treten darf. Ohne diese Beschränkung
könnte keine Zollgesetzgebung ihr Ziel erreichen, für jede eingebrachte
 Ware, die der Tarif mit Zoll belegt, den auf sie
entfallenden Zollbetrag zu erhalten.

Z
        <pb n="33" />
        4. Zur Verstärkung der unter 3. genannten Maßregeln
dient die kraft Gesetzes zugleich mit der Zollpflichtigkeit beginnende
 und auch mit ihr zusammen endende d ingl iche
H a f tung der eingeführten Ware für den auf ihr ruhenden
Zollbetrag. Diese unmittelbare rechtliche Beziehung des
Staates zu der zollpflichtigen Sache zielt nicht geradezu auf
Zahlung des Zolles, „sondern auf Sicherung der künftigen
Entstehung“ der Zollschuld (H o f f m an n, Anm. 2 zu § 4
V.Z.G.). Sie soll also einen mittelbaren Zwang auf den an
der Ware Berechtigten ausüben, den Zoll zu zahlen.
Zum Unterschiede einmal von der Zoll schul d, also
der Leistungspflicht einer bestimmten P er s o n, und ferner
von jenem all g em e in en, die Gattung der Ware meinenden
 Begriffe der Zollpflichtigkeit sei dieser engere, zeitlich
umgrenzte und unmittelbare praktische Folgen nach sich
ziehende Zustand im folgenden durchweg als die dingliche
Zollpflichtigkeit der Ware bezeichnet. Die näheren Voraussetzungen
 und Folgen sollen im Nachstehenden eingehender
dargestellt werden.
b) Entstehung und Folgen der dinglichen
Zollpflichtigkeit.
Betrachten wir den Wareneingang, also den Vorgang, daß
ein Gegenstand aus dem Zollauslande über die Zollgrenze in
das Inland verbracht wird, zunächst einmal ganz für sich
allein, losgelöst von allen späteren Schicksalen dieser Sache, so
hat der Übertritt über die Grenze nur eine einzige, aber einschneidende
 zollrechtliche Wirkung: Mit diesem Augenblicke
entscheidet es sich kraft Gesetzes und ohne daß es einer ausdrücklichen
 Entscheidung für den Einzelfall bedarf, ob der
betreffende Einzelgegenstand dinglich zollpflichtig wird oder
nicht. Bejahendenfalls treten die Wirkungen der dinglichen
Zollpflichtigkeit sofort von diesem Augenblick an ein (§§ 5
und 4 V.Z.G.). Die Sache ist hiermit zollpflichtig geworden,
falls der Zolltarif für Waren ihrer Gattung einen Zollsatz
nennt, und zwar gleichviel, ob sie aus- oder inländischen Ursprunges
 ist, ob sie sich schon früher einmal im Inlande befunden
 hat oder zum erstenmal aus dem Auslande eingeht.
Sie ist dagegen zollfrei, wenn der Tarif ihre Gattung als
„frei“ bezeichnet. So bedeutsam diese Rechtsfolge auch ift,
muß man sich doch darüber klar sein, daß jener Augenblick
        <pb n="34" />
        des Grenzüberganges ausschließlich für die einzige Frage
maßgebend ist, o b die Ware überhaupt zollpflichtig wird oder
nicht. Wie hoch der darauf entfallende Zoll ist, und
welche Person ihn zu zahlen haben wird, richtet sich
nach ganz anderen Gesichtspunkten und nicht nach der Tatsache
 oder dem Zeitpunkte des Grenzüberganges, der allerdings
 Voraussetzung für jede Zollzahlung ist.
Mit dem Augenblicke des Grenzüberganges gewinnt der
Staat ein unm itt el b ar e s Recht an der Ware selbst, das
nichts mit dem später hinzutretenden Recht zur Forderung des
Zollbetrages von einer Person, dem sog. Zollschuldner, zu
tun hat. Unmittelbare Rechte an Sachen kennt jeder aus dem
täglichen Leben: Es sei nur an das Eigentum, den Besitz
oder das Pfandrecht erinnert. Derartige Beziehungen zu einer
Sache heißen d ing lich e Rechte (gesetzlich behandelt im
III. Buche des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel
Sachenrecht) – zum Unterschiede von den Forderungsrechten,
die einen Ans pr uch auf Leistung gegenüber einer
Person geben (sogenannte Schuldverhältnisse, behandelt im
II. Buche des B.G.B.). Da es sich in unserem Falle aber
um ein s o I ch e s dingliches Recht handelt, das nicht kraft
Privatrechtes – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , sondern
als Ausfluß eines staatlichen Hoheitsrechtes entsteht, erhält
es als q,öffentlich-rechtliches dingliches Recht“ eine von den
gewöhnlichen dinglichen Rechten abweichende juristische
Färbung, die ihrem Umfange und Wesen nach in der Rechtslehre
 nicht unbestritten, im Leben aber von untergeordneter
Bedeutung ist und deshalb hier unerörtert bleiben kann.
Die unmittelbare rechtliche Beziehung der zollpflichtigen
Ware zum Staate besteht nun darin, daß sie ihm für den
q hy ioc qt ghéf lt it HH. i.ulk
Gründen nicht gezahlt, z. B. weil der Einbringer sie nach
entdecttem Schmuggel im Stich gelassen hat, so kann sich
die Zollverwaltung an der Ware selbst schadlos halten.
Wir Haben es demnach hier mit einer Art öffentlich-rechtlichen
Pfandrechts zu tun. Dieses Recht geht jedem anderen Rechte
vor, z. B. dem des Eigentümers, des Empfängers oder des
Frachtführers. Es wird in der Weise verwirklicht, daß die
Verwaltung die Ware b e s &amp;lt; l a g n a h m t, sie erforderlichenfalls
 versteigert oder auch freihändig verkauft und sich aus
dem Erlöse für ihre Zollforderung befriedigt. Zuständig ist
        <pb n="35" />
        E H
das Hauptzollamt. Die Be schl a g n a h m e wird in der
Weise ausgeführt, daß ein von dem Hauptzollamt beauftragter
 Beamter die Sache ihrem Inhaber wegnimmt oder
ihm, falls die Wegnahme nicht angeht, verbietet, weiter über
sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen ein derartiges
Verbot sind nach § 137 des Strafgesetzbuches als Pfandbruch
strafbar. Vgl. hierzu § 101 Abs. 1 A.O.
Das unmittelbare Recht des Reiches an der Ware geht so
weit, daß es sie beschlagnahmen kann, wo es sie findet, sogar
in den Händen eines gutgläubigen Erwerbers,
d. h. einer Person, die die Sache erworben hat und weder
weiß noch wissen müßte, daß noch ein Zoll darauf ruht. Hat
allerdings eine Dienststelle der Verwaltung diesen gutgläubigen
Erwerb sselbst veranlaßt, indem sie irrtünilich dem gutgläubigen
 Empfänger die Ware zur freien Verfügung übergeben
hat, oder hat überhaupt eine Dienststelle die Ware in den zollrechtlich
 nicht beschränkten ~ sog. freien – Verkehr gesetzt,
so erlischt dadurch ihre Haftung. Sie darf danach wegen einer
Z o ll forderung nicht mehr beschlagnahmt werden (§ 101
Abs. 5 A.O.)*).
Diese „Beschlagnah me zur Sicherung: des
Zoll es“ ist sorgfältig zu unterscheiden von der zoll str a f -
rechtlichen „B e s &amp;lt;h l a g n a h m e zur S ich erung der
Einziehung“ (siehe S. 139). Der Hauptunterschied
zwischen beiden ist der, daß die letztgenannte dem Reiche
Eigentum an der Ware verschafft, jene dagegen nicht. Die
Beschlagnahme zur Sicherung des Zolles soll nur ermöglichen,
daß sich das Reich wegen seiner ausstehenden Abgaben befriedigt.
 Daher hat es in diesem Falle auch etwaige Ü b er -
s &amp;lt;h ü s s e aus der Verwertung der Ware an den herauszuzahlen,
 der das nächste Recht an der Ware besitzt, bei Verwertung
 der im S tra f verfahren eingezogenen Sachen dagegen
 nicht.
,. *) § 103 Abs. 3 spricht zwar nur von dem Übergange der Ware
in den freien Verkehr mit Zustimmung „des Finanzamtes". Hier
wird aber unter Finanzamt nicht nur das Hauptzollamt, sondern ausnahmsweise
 jede Zolldienststelle zu verstehen sein, die zur Verzollung
befugt ist, da anderenfalls der Sinn der Vorschrift verfehlt würde
(val. § 2 der Einführungsverordnung zur A.O.).

f
= A
        <pb n="36" />
        c) Grenzfälle.
Die Wichtigkeit des Grundsatzes, daß genau der Z eitpunkt
 des Grenzüber ganges entscheidend dafür ist,
ob eine Ware zollpflichtig wird oder nicht, kommt bei den gewöhnlichen
 Verzolungen dem Betrachter nicht zum Bewußtssein.
 Unmittelbare Bedeutung aber erlangt er, wenn die
Ware gerade in einer Zeit eingeht, in der die auf sie anzuwendende
 Tarifstelle durch gesetzgeberische Maßnahmen in der
Weise g e än d er t wird, daß entweder die bisher zollfreie
Ware zollpflichtig oder die bisher im Tarife mit einem Zollsatze
 belegte Ware zollfrei wird. In Zeiten wie der jetzigen,
in denen Tarifnovellen und neue Handelsverträge bei vielen
Tarifnummern eine derartige ünderung bewirken, treten solche
Fälle häufig ein. Für die Entscheidung der Frage, ob die
Ware zolpflichtig wird, ist nun naturgemäß d i e Fassung des
Tarifes maßgebend, die in d e m Augenblicke in Kraft steht,
in dem die Ware die Grenze überschreitet. Es ergibt sich
daraus die Folge, daß die Ware, wenn in diesem Augenblick
kein Zollsatz im Tarif vorgesehen war, nicht nur zollfrei i st ,
sondern es auch unter allen Umsltänden ble i b t, und zwar
selbst dann, wenn für Waren ihrer Gattung ein Zoll in Kraft
tritt, unmittelbar nachdem sie die Grenze überschritten hat
und noch ehe sie einer Zollstelle zur Abfertigung gestellt
worden ist (sf Bd. 5 S. 215, abgedruckt im R.ZU.Bl.
1921 S. 101).
Ein Beispiel möge dies kurz erläutern: Eine Warengattung
 ist bis zum 30. September 192 .. laut Tarif zollfrei,
 vom 1. Oktober an dagegen mit einem Zollsatze belegt.
 Am Abend des 350. September um 10 Uhr rollt ein
Güterzug mit einem Wagen voll solcher Ware über die
Grenze. Am 1. Oktober mittags wird er bei dem Grenzzollamt
 zur Abfertigung gestellt. Dann ist die Ware, obgleich
jetzt schon ein Zollsatz in Uraft getreten ist, dennoch zollfrei
abzulassen, da in dem entscheidenden Augenblick, am 50. September
 abends um 10 Uhr, noch kein Zollsatz für ihre Gattung
vorgesehen war. Derartige Fälle kommen fast bei jeder Tarifänderung
 vor, da die Firmen der betroffenen Geschäftszweige
beim Bekanntwerden der bevorstehenden Änderung sich beeilen,
noch mögalichst große Warenmengen über die Grenze zu
bringen, ehe der Zollsatz für die bisher zollfreie Ware in
Kraft tritt. Vor dem Grenzamt häufen sich dann die Waren,
die schon vor der neuen Regelung die Grenze überschritten
        <pb n="37" />
        haben und die erst einige Zeit später, wenn der Zollsatz schon
gilt, zur Abfertigung gestellt werden können.
Der um g e k ehrte Fall, daß eine Ware noch zu
einer Zeit über die Grenze kommt, zu der sie gattungsmäßig
nach dem Tarif zollpflichtig ist, aber erst vorgeführt wird, nachdem
 inzwischen der Zollsatz außer Kraft getreten ist, wird nur
selten eintreten, da die Beteiligten schon dafür sorgen werden,
daß der Warentransport solange vor der Grenze aufgehalten
wird, bis der Tag begonnen hat, von dem an die Ware nach
dem Tarif zollfrei ist. Tritt der Fall dennoch einmal ein, so ist
und bleibt die Ware nach dem bisher behandelten Grundsatze
begrifflich allerdings zollpflichtig, doch bleibt diese Zollpflichtigkeit
 gegenstandslos, da für die H ö h e des Zollbbetrages der
Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Ware zur Abfertigung
gestellt wird, und zu dieser Zeit ein Zollsatz nicht mehr vorhanden
 und der zu zahlende Zollbetrag somit gleich null ist.
Über die bisher nicht behandelten Fälle, in denen b e -
reits besteh en d e Zollssätze zwischen Grenzübergangsund
 Abfertigungstag herauf- oder herabgesetzt, also nicht völlig
neu eingeführt oder gänzlich abgeschafft werden, wird im
nächsten Paragraphen zu sprechen ssein.
d) Erlöschen der Zollpfliichtigke it:.
Die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware erlischt im gewöhnlichen
 Lauf der Dinge durch Z a h l ung des Zolles, also
gleichzeitig mit der später als sie selbst entstandenen Zollschuld.
Sie wird ferner beendet durch die Verjährung der
Z o 11 s ch u l d sowie überhaupt durch jede Tatsache, die die
Zollsschuld zum Erlöschen bringt (s. S. 49), da die Ware nur
für den auf ihr ruh end en Z oll haftet, und diese Haftung
 gegenstandslos wird, sobald der Anspruch des Reiches
auf Zahlung des Zolles untergegangen ist (§ 101 Abs. 3 A.O.).
Sie kann aber auch schon vor der Zollschuld erlöschen,
und zwar durch Stun d ung des Zolles, da hierbei der
Staat seine sämtlichen Rechte aus der Einfuhrhandlung freiwillig
 in dem persönlichen Ansspruche gegen den Zollschuldner
aufgehen läßt, ferner durch A uf h eb un g d e r etwa vorgenommenen
 B e schl a g n a h m e (§ 101 Ab. 53 a. a. O.), und
schließlich in dem schon erwähnten Falle, daß die Ware mit
amtlicher Zustimm ung in den freien D erk e hr
übergeht (siehe S. 535).

57
        <pb n="38" />
        Umgekehrt aber kann die Zollpflichtigkeit auch untergehen,
 ehe überhaupt eine persönliche Zollschuld entstanden
ist, und zwar im Halle der Wiederaus fuhr und dem
des Unter g ange s der Sache vor der Verzollung.
§ 8. Die Ermittelung der Höhe des Zollbetrages.
a) Die Erhebung s maß st ä b e.
Bisher war Gegenstand der Erörterung die Frage, von
welchen Umständen es abhängt, ob eine einzelne Ware überhaupt
 zollpflichtig wird. Steht es nun im Einzelfalle fest, daß
ihre dingliche Zollpflichtigkeit eingetreten ist, so ergibt sich
als nächste Frage: W i e h o ch ist der Zoll für diese Ware ?
Den „Erhebungsmaßstab, nach welchen Sätzen der Zoll zu
entrichten ist“, bestimmt 8 9 V.Z.G., der im ersten Absatz
sagt: „Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach
Maß, nach Stückzahl oder nach dem Werte“. Die einzelnen
Bestimmungen hierzu enthalten die Vorschriften des Zolltarifrechts,
 vor allem das Zolltarifgesetz nebst dem Zolltarif
und dem amtlichen Warenverzeichnis mit seinen Vorbemerkungen
 und ferner Teil III der Anleitung für die Zollabfertigung
7- Anl. f. d. Zabf. .
Ob td: ev ihrer Gattung nach einem Zoll untetliegt,
und welcher Zollsatz alsdann in Frage kommt, bestimmt der
Zolltarif. Um ihn im Einzelfalle richtig lesen und anwenden zu
können, bedarf oft es langjähriger Erfahrung und ausgedehnter
Kenntnisse in der Warenkunde. Da aber die Anwendung des
Zolltarifes im wesentlichen in das Gebiet der Zolltechnik und
nicht des Zollrechtes gehört, und da außerdem der Stoff unerschöpflich
 umfangreich ist, ist hier nicht der Ort zu seiner
eingehenderen Darstellung. Die folgenden Bemerkungen mögen
einen ersten kurzen Überblick vermitteln. ;
Der heutige Zolltarif ist als Anlage des Zolltarifgessetzes
 vom 25. 12. 1902 veröffentlicht worden. Die
einzelnen Warengattungen sind darin in 19 Abschnitten unter
insgesamt 946 Earifnummern (T.Ur.) nach ihrer wirtschaftlichen
 Zusammengehörigkeit angeordnet. Diese tabellenartige
Aufeinanderfolge der einzelnen Warengattungen mit teilweise
reichhaltigen Unterabteilungen innerhalb der einzelnen Tarifnummern
 heißt das Tarif- oder W ar en sch ema.
Hinter jeder Warengattung ist der für sie geltende Zoll s a tz
in Reichsmark angegeben, und zwar für eine bestimmte Ein-Z
        <pb n="39" />
        o m;
heit der Ware. Diese Einheit ist fast durchweg der Doppelzentner
 (dz). Wir haben also im wesentlichen Gewichtszölle
 (auch bei Heringen der T.Nr. 115, deren Gewichtseinheit
 die Gewichtstonne, das „Faß“ ist), zum Unterschiede
von Maß-, Stück- und Wertzöllen. Einige wenige M a ß z öl l e
kommen allerdings auch vor (z. B. bei Bau- und Nutzholz der
T.Nr. 74ff. wahlweise die Verzollung nach Festmetern anstatt
nach dz), desgleichen Stück z öl l e (z. B. bei Pferden
T.Nr. 100 –~, Hüten – T.Nr. 5553, 537, 540 bis 542 —7,
Personen- und Lastwagen –~ T.Nr. 917 und 918 —~ und
Taschenuhren – T.Nr. 929 , ferner bei Gänsen – T.Nr.
107 – wahlweise neben dem Gewichtszoll). W er tz öll e
gibt es im autonomen Tarif nicht, dagegen sieht die Vertragsbestimmung
 zu T.Nr. 738 die Verzollung von Hohlgas zu
einem Zollssatze von 25 v. H. des Wertes vor. Ein ähnlicher
Maßstab gilt übrigens nach § 82 V.Z.G. bei der Verzollung
beschädigter Strandgüter. Hier kann auf Antrag der Beteiligten
 der Zoll nach einem Zollsatze von 10 v. H. des Versleigerungserlöses
 (nicht des tatsächlichen Wertes) erhoben
werden (siehe S. 114).
Bei der Verzollung nach dem Gewicht ist die Frage von
Bedeutung, ob die Umschließung der Ware, die Tara, mitzuwiegen
 und zu verzollen ist. Die hauptsächlichen Begriffsbestimmungen
 hierzu geben zunächst 8 29 V.Z.G. und vor
allem § 1 der Taraordnung – T.O. ~ (Reichs-Zentralbl.
1906 S. 241, 250 und 1907 S. 6539). Letzterer lautet:
„Unter Ro h g e w i cht wird das Gewicht der
Ware in völlig verpackten Zustande, mithin in ihrer
gewöhnlichen Umschließung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen Umschließung für den Versand
verstanden.
Das Gewicht der für den Versand nötigen äußeren
Umschließung wird T ar a genannt. Ist die Umschließung
 für den Versand und für die Aufbewahrung nott!e'dis
 dieselbe, so ist das Gewicht dieser Umschließung
die Tara.
Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach
Abzug der Tara.
Das E ig eng ewi cht ist das Gewicht der Ware
nach Abzug des Gewichts aller Umschließungen.“

50
        <pb n="40" />
        Die Gewichtszölle werden von dem R o h gewicht erhoben,
wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt ~ also wenn vor
dem Zollsatz der Ware ein „rh“ steht ~, und ferner bei Waren,
für die der Zoll 6 KU für den Doppelzentner nicht übersteigt.
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde
 gelegt (§ 5 Z.T.G.). Welcher Teil des Rohgewichtes
zur Berechnung des Reingewichtes als Tara abgezogen werden
kann, ist mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten der Verpackung
 in der Taraordnung und im Tarif eingehend festgelegt.
Von dem Tarif von 1902 ist im wesentlichen nur no ch
das War enschema vorhanden, während die Zollsätze inzwischen
 fast sämtlich, zum Teil sogar mehrmals abgeändert
worden sind. Aber auch das Tarifschema ist in dem Vierteljahrhundert
 seit seiner Aufstellung infolge der Entwicklung
der Technik und der Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse
veraltet und wird wohl in absehbarer Zeit durch einen völlig
neuen Zolltarif ersetzt werden. Die schon jetzt zahlreichen
Tarifnummern werden noch bedeutend vermehrt werden, denn
je vielgestaltiger und abgestufter das Wirtschaftsleben wird,
desto mehr müssen die einzelnen Erzeugnissse auch im. Tarif
auseinandergehalten und bei Festsetzung der Zollsätze berücksichtigt
 werden, da bei Schutzzöllen das Bestreben maßgebend
ist, Warenwert und Zollsatz möglichst in Einklang miteinander
 zu bringen. Werden aber verschieden ar t i g e und demnach
 verschieden w er t i g e Waren unter einer nur nach allgemeinen
 Begriffsbestimmungen abgrenzenden Tarifnummer
erfaßt, so0 sind Unbilligkeiten nicht zu vermeiden. Das den
Zwecken der Handelssstatistik dienende Stati sti s ch e Warenv
 erz ei chnis, das nach denselben Tarifnummern und
Warengattungen gegliedert ist wie der Zolltarif, weist schon
jezt – den mannigfachen Verkehrsbedürfnissen entsprechend
~ eine reiche, durch Buchstaben gekennzeichnete Untergliederung
 der verschiedensten Tarifnummern auf, die der Zolltarif
nicht kennt. Der Z oll tarif wird freilich der Entwicklung
des Verkehrs auch niemals mit derselben Schnelligkeit folgen
können und folgen dürfen, da jede einzelne seiner Änderungen
im Gegensatze zu denen des Statistischen Warenverzeichnisses
infolge der damit verbundenen Veränderung der Abgabenhöhe
die einschneidendsten Wirkungen im Warenverkehr hervorruft
und deshalb auch nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt
werden darf.

'
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        » 4.1 r
b) Di e T arifi erung.
Die Bestimmung der tariflichen Bezeichnung und Nummer
 für eine zur Verzollung vorgeführte Ware durch die abfertigenden
 Beamten heißt T ar i f i er un g. Zur richtigen
Anwendung des Zolltarifes dient das amtliche Warenverzeichnis,
 das „die einzelnen Warenartikel nach ihren
qt fl"! UU §rcr Uher H C ehe
Tarifnummer bezeichnet“ (§ 12 V.Z.G.). Das anntlliche
Warenverzeichnis genießt in seinem ganzen Umfange Gesetzeskraft,
 einschließlich -seiner Anmerkungen und der Vorbemerkungen
 (R.G.Str. im Preuß. Zentralblatt 1895 S. 300).
Die Vorbemerkungen geben außer Erläuterungen und Zeichenerklärungen
 auch Anweisung zur Tarifierung in Sonderfällen,
wie von mechanischen Gemengen verschiedener Waren, z. B.
Getreidemischungen, ferner von zusammengesetzten Gegenständen
 u. dgl. Das Zeichen (A) bei einem Stichworte des Warenf
 GU dtri m eh §§ M U Ot
ten oder Erläuterungen über die Abfertigung dieser Waren
finden, das Zeichen (B) darauf, daß die Waren auf Grund des
§ 4 Z.T.G. nur bei Ämtern erfolgen darf, die au s drück -
l i ch zur Abfertigung von Waren dieser Art b ef ug t sind.
Sämtliche derartigen Waren, die nicht von allen Zollämtern
abgefertigt werden dürfen, sind in Teil II Ziff. 3 der Anleitung
 für die Zollabfertigung aufgezählt. Es handelt sich hierbei
 durchweg um solche, deren Tarifierung aus irgendwelchen
Gründen besonders schwierig ist und daher nur von Zollstellen
ausgeführt werden kann, die über die notwendigen Gerätschaften
 oder über besonders sachkundige Beamte verfügen:
man denke nur an die schwierigen mechanischen oder chemischen
 Untersuchungen, die zur Unterscheidung der verschiedenen
 baumwollenen Garne (T.Nr. 440ff.) und Gewebe (T.NUr.
453ff.) oder der Farbholz- und Gerbsstoffauszüge (T.Nr. 94,
328 und 384) und von Chemikalien nötig find, und an die
erhebliche Sachkenntnis, die man zur Beurteilung des für die
richtige Tarifierung wesentlichen Wertes von Pferden braucht
(T.Nr. 100, bes. Vertragssatz).
Darüber, welche Ämter diese Befugnisse sowie sonstige
Son d er b e fu a ni ss e, vor allem zu bestimmten Abarten
        <pb n="42" />
        t 42
des Abfertigungsverfahrens, besitzen, gibt das Ümterverzeichnis
 Auskunft, das sämtliche Zolldienststellen von den Hauptzollämtern
 an abwärts in alphabetischer Reihenfolge aufzählt.
Wenn die Beteiligten es wünschen, können sie freilich derartige
 Waren aus Teil II Ziffer 5 Anl.f.d.Zabf. auch bei
nicht befugten Ämtern verzollen, doch müssen sie sich zuvor
bereit erklären, den höchsten in Frage kommenden Zollsatz zu
entrichten (welche Sätze dies sind, gibt ebenfalls das Verzeichnis
 zu Teil II Ziff. 3 an), oder die Kosten zu tragen, die
durch Übersendung der Ware selbst oder von Proben an eine
zuständige Dienststelle entstehen. Hat allerdings einmal ein
unbefugtes Amt eine solche Ware ohne Beanstandung zum
tarifmäßigen, also niedrigsten Zollsatze abgefertigt, so kommt
die Nachforderung des Unterschiedsbetrages zwischen dem
erhobenen und dem höchsten Satz nicht mehr in Frage (R.F.H.
Bd. 19 S. 66). In diesem Zusammenhange sind auch die
oben in 8 6 erwähnten Einfuhrbeschränkungen zu nennen, die
für Fleisch und Wein bestehen, und bei denen es gleichfalls
wegen der mit der Abfertigung verbundenen Besonderheiten
einer besonderen Befugnis der abfertigenden Zollstelle bedarf.
Sofern nicht der Zolltarif oder eine andere Gessetzesstelle
ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist maßgebend für die
Tarifierung allein die durch die amtliche Beschau (über diese
siehe unten) ermittelte Beschaffenheit der Ware und
nicht ihr Verwendungszweck (§8 52 Abs. 1 Satz 2 V.Z.G.,
val. auch R.F.H. Bd. 12 Seite 198). Wenn jemand z. B.
10 Meter lange Hölzer einführt, die er im Inland zerschneiden
und zu Eisenbahnschwellen herrichten lassen will, so werden
sie nicht als Eisenbahnschwellen (T.Nr. 8s0) verzollt, da sie
im Augenblicke der Abfertigung noch nicht die Maße solcher
Schwellen besitzen, sondern zu dem höheren Satze für Bau- und
Nutzholz. Ausnahmen von diesem Grundsatze nennt der
Tarif in mehreren Fällen, in denen eine bestimmte Verwendung
 ~ die überwacht oder auf andere Weise, z. B. durch Denatürierung,
 gewährleistet werden muß ~ eine niedrigere
Verzollung als die nach der Beschafsenheit rechtfertigt, z. B.
bei Verwendung von Gerste zur Viehfütterung (T.Nr. 5 mit
den Bestimmungen über die Zollsicherung bei zollbegünstigter
Gerste – R.ZU.BI1. 1926 S. zoff.), sowie verschiedener
tierischer und pflanzlicher Fette zur Seifen- oder Lichterherstellung
 (T.Nr. 126, 127, 129, 166 und 170). Auf diese
Fälle wird im Abschnitt über Zollbefreiungen noch zurückzukommen
 sein (siehe unten § 22).
        <pb n="43" />
        T A4353
Bei der Einfuhr von Branntwein oder solcher Waren, die
einer Verbrauchssteuer unterlägen, wenn sie im Inlande hergestellt
 worden wären (3. B. der Tabak- oder Zuckersteuer),
ist neben dem Zoll auch die sogenannte inn er e A b g ab e
(Monopolausgleich oder Verbrauchssteuer) zu entrichten.
e) Die Tarifa us kuntctt:.
Ist v or d er A bf ert ig ung eine Privatperson im
Zweifel darüber, welchem Zollsatze eine Ware unterliegt, so
steht es ihr frei, eine verbindliche amtliche Tarifa
 u s k un f t von dem Landesfinanzamt einzuholen, in dessen
Geschäftsbereich die Schlußabfertigung der Ware stattfinden
soll. Die näheren Bestimmungen, auch über die Form des Antrages,
 enthält Teil II Ziffer 1 Anl. f. d. Zabf. Die Auskunft
 selbst ist ein F essststel lung s b e s ch e i d im Sinne
der Abgabenordnung (§ 220 Abs. 2 Satz 2 und 5) und muß
daher schriftlich erteilt und in aller Form zugestellt werden
(R. F.H. Bd. 18 S. 320). Der Antragsteller kann sie mit der
Rechtsbeschwerde angreifen, über die der Reichsfinanzhof entscheidet
 (R.F.H. Bd. 4 S. 60). Auskünfte anderer Zollstellen
 sind stets unverbindlich.
d) Die Rechts mittel.
Will dagegen jemand eine Tarifierung n ach erf olg -
ter A bf ertig ung angreifen, so ist kein Raum mehr für
eine amtliche Tarifauskunft, sondern er muß das durch die
Reichsabgabenordnung gegebene R e &amp;lt; ts mitt el d er Anfechtung
 einlegen. Unter einem Rechtsmittel versteht man
jeden gesetzlich zugelassenen und geregelten förmlichen Angriff
einer Person gegen eine Entscheidung einer Behörde. Gegen
die dem Zahlungspflichtigen bekanntgegebene Zollberechnung,
die einen St eu er b.e s ch e i d im Sinne der 8§ 211 und 220
A.O. darstellt, ist die An f e ch t un g gegeben, über die das
zuständige Candesfinanzamt entscheidet, und gegen dessen Anfechtungsentscheidung
 die Rechts bes ch w e r d e an den
Reichsfinanzhof in München (§88§8 217 und 219 A.O.). Beide
Rechtsmittel müssen binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage
der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der anzugreifenden
Entscheidung an eingelegt werden (88 230 und 231 A.O.).
Die näheren Bestimmungen enthält der vierte Abschnitt der
Abgabenordnung über Rechtsmittel (88 217 und 243 über die
        <pb n="44" />
        Zulässigkeit und die allgemeinen Vorschriften, 8S§ 277 bis 279
über das Anfechtungsverfahren und §§ 267 bis 276 über die
Rechtsbeschwerde). Satz 2 des §8 12 V.Z.G. über das frühere
 Rechtsmittel gegen Tarifierungen ist durch die A.O.
außer Kraft gesetzt. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten,
 also die Klage gegen den Fiskus vor einem Amtsoder
 Landgericht, ist nach altem wie nach neuem Recht ausgeschlossen
 (§ 227 A.O.).
e) Gr enzfälle.
Die Erörterungen im vorigen Paragraphen über den Einfluß,
 den es auf die Verzollung einer Ware ausübt, wenn in
der Zeit zwischen ihrem Grenzübertritt und der Gestellung
zur Verzollung die bisherige Zollfreiheit der betreffenden
Warengattung infolge einer Änderung des Tarifes in Zollpflichtigkeit
 umgewandelt wird oder umgekehrt, sind nunmehr
zu ergänzen durch eine Darstellung der Wirkungen, die entstehen,
 wenn zwischen Grenzüberschreitung der Ware und
ihrer zollamtlichen Behandlung ihr schon vorher bestehender
Zollsatz ge ändert, also erhöht oder herabgesetzt wird.
Es handelt fich also hier nicht um die völlige Neueinführung
oder Abschaffung eines Zollsatzes, wie im vorigen Paragraphen.
 Für Fälle solcher Art, die infolge der vielen Zolländerungen
 gegenwärtig gleichfalls an der Tagesordnung sind, bestimmt
 § 9 Abs. 2 V.Z.G., daß der Zoll „nach denjenigen
Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten“ ist, „welche an dem
Tage gültig sind, an welchem die zum Eingang bestimmten
Waren bei der zuständigen Zollstelle zur Verzollung .. .. angemeldet
 un d zur Abfertigung g e st e I 1 t werden“. Auf den
Zeitpunkt der Grenzüberschreitung kommt es demnach hierbei
ebensowenig an wie auf den der Abfertigung sselbst. Ist also
eine Ware, die bis zum 31. Juli 192.. einem Zollsatze von
3 RM für den dz unterlag, noch an diesem Tage über die
Grenze gekommen, aber erst am 1. August, nachdem ein Zollsatz
 von 5 NM in Kraft getreten war, bei dem Grenzeingangsamt
 angemeldet und zur Verzollung gestellt worden, so ist sie,
da allein der letztere Zeitpunkt maßgebend ist, zum Satze von
5 RM zu verzollen. Unterlag sie dagegen bis zum 31. Juli
einem Zollsatze von 10 RM, von da an aber einem solchen von
7 RM, so ist sie ~ bei gleichen übrigen Voraussetzungen wie
oben – zum Satze von 7 RAM zu verzollen. In zeitlicher Auf-
        <pb n="45" />
        - C 1 -
einanderfolge gesehen, ist somit nächst dem Augenblicke des
Grenzüberganges, desssen Wirkungen oben in § 7 behandelt
worden sind, der Tag der Anmeldung und Gestellung zur Verzollung
 der zweite Zeitpunkt, der für die zollrechtliche Beurteilung
 einer Einfuhrhandlung erheblich ist.
Es sei darauf hingewiesen, daß § 9 V.Z.G. ausdrücklich
 Vorführung der Ware bei der zu s än d i g en Zollstelle
verlangt. Werden also z. B. Pferde bei einem zu ihrer Tarifierung
 nicht befugten Amte mit dem Antrage auf Verzollung
vorgeführt und müssen sie von hier aus zu einem anderen, mit
der nötigen Befugnis versehenen Amte befördert werden, so
hat der Zollschuldner, wenn während dieser Beförderung ein
höherer Zoll auf Pferde in Kraft getreten ist, die Tiere zu
diesem höheren Satze zu verzollen.
Dem Antrage auf Verzollung stellt die angegebene Gesetzesbestimmung
 gleich den Antrag auf Abfertigung der Ware
auf Begleitschein II und den auf Ansschreibung auf Privatkreditlager.
 Da diese beiden Abfertigungsarten in ihrer Wirkung
 beinahe einer vollständigen Verzollung gleichkommen
(vgl. S. 75 und 98), hat das Gesetz sie hinsichtlich der hier
in Rede stehenden Rechtswirkung auch tatsächlich gleichgestellt.
Dem Antrage auf Verzollung steht dagegen nicht gleich der
Antrag, die Ware auf Begleitschein I abzufertigen, denn eine
solche Abfertigung fieht einer Verzollung durchaus noch nicht
ähnlich und stellt nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme
für das spätere richtige Aufkommen des Zolles dar (siehe
unten in § 13). Wird also eine Ware, die bis zum 31. Juli
noch einem Satze von 3 RA, von da an aber einem solchen von
5 RM unterliegt, noch am 29. Juli dem Grenzamt gestellt und
von diesem antragsgemäß auf Begleitschein I abgefertigt, so
ist der Zollberechnung, wenn diese Ware erst am 1. August zur
Schlußabfertigung bei einem Amt im Innern des Zollgebietes
vorgeführt wird, der höhere Satz von 5 RM zugrunde zu legen.
Eine Ausnahme sowohl von diesem Grundsatz als auch
von dem, daß die Ware nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen
ist, enthält 8 14 der Veredelungsordnung, der bestimmt, daß
die veredelte Ware bei unterbliebener Ausfuhr nach d e m Zollsatz
 verzollt wird, der zur Zeit der Abfertigung der u n veredelten
 Ware z u r Veredelung, also beim Eingange dieser Ware
galt (näheres unten in § 24). ÄÜhnliches sieht § 19 der Schiffbauzolloronung
 vor. Auf eine weitere Ausnahme in der

1,5
        <pb n="46" />
        neuen Vorbemerkung 17 Abs. 2 zum amtlichen Warenverzeichnis
 (R. Min. EI. 1925 S. 1558) sei hier nur hingewiesen.
Über die im Zollagerverkehr anzuwendenden Zollsätze vgl.
unten §8§ 19 und 20.
§ 9. Die Zollschuld.
Im vorstehenden sind nur die Grundsätze erörtert, nach
denen die Fragen beantwortet werden, o b eine Ware überhaupt
 zollpflichtig wird und wi i e h o ch der auf sie entfallende
Zollbetrag ist. Es bleibt nun noch die dritte Frage offen,
w er den Zoll zu zahlen hat. Die Person, die hierzu verpflichtet
 ist, heißt der Zo I 1 \ ch u l d n er, die Verpflichtung
selbst heißt die Z o 11 s ch u l d. Der vielfach hierfür gebrauchte
Ausdruck Zollpflicht wird in der folgenden Darstellung ausgeschlossen
 bleiben, um die naheliegende unliebsame Verwechsselung
 mit der Zollpflichtigkeit der Ware zu vermeiden (vgl.
oben in §8 7). Während diese eine rechtliche Beziehung des
Reiches zu der Ware darstellt, haben wir es bei der Zollschuld
mit einer rechtlichen Beziehung des Reiches zu einer Person
zu tun. Diese können Einzelpersonen ~ „natürliche Personen“
 ~ oder eine ,juristische Person“ sein, z. B. eine Handelsgesellschaft.

4a) Entstehung der Zoll1s chu ld.
Suchen wir im Gessetz nach einer Bestimmung darüber,
wer im Einzelfalle als Zollschuldner zu betrachten ist, so finden
 wir zunächst den Satz 1 des § 15 V.Z.G., welcher lautet:
„Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige
 verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten,
Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes
ist." Hiermit ist freilich noch nicht allzuviel gewonnen, Ösolange
 die Frage offen bleibt, in welchem Zeitpunkte der Zoll
zu entrichten ist. Da das Gesetz hierüber schweigt, haben Verwaltungsübung
 und Rechtsprechung diese Lücke geschlossen,
indem sie nach dem Sinn der Zollgesetzgebung den Augenblick
als maßgebend erklären, in welchem die Ware in den freien
Verkehr tritt. Freier Verkehr im Gegensatz zum gebundenen
Verkehr ist der von Zollaufsicht freie Warenverkehr im
Zollinlande. Zusammenfassend: Di e Zoll schuld entfeht
 in dem Augenblid, in dem die W ar e in
den freien Verkehr übergeführt wird, und

.
        <pb n="47" />
        1. 7

Zollschuldner i s d er, der in die sem Augenblicke
 die tatfsächliche Gewalt über die Ware
au s üb t. Er braucht also nicht Eigentümer des Gegenstandes
 zu sein oder irgendein sonstiges Recht an ihm zu
haben; entscheidend ist vielmehr lediglich das tat s ächl i ch e
Inhaberverhältnis, die Möglichkeit zur unmittelbaren körperlichen
 Beherrschung der Ware, wie sie auch der Nichtberechtigte,
 z. B. der Dieb, ausübt.
Wenn eine Ware in den freien Verkehr gesetzt wird, so
geschieht dies regelmäßig unter amtlicher Mitwirkung in Form
der Zo ll a b f erti g ung. Diese ist aber k ein e unu mg
 ängl i ch e rechtliche Voraussetzung dafür, daß eine Zollschuld
 entsteht, vielmehr tritt diese Rechtsfolge auch dann ein,
wenn jemand ohne vorhergehende Abfertigung über die Ware
so verfügt, a l s o b sie im freien Verkehr stünde, z. B. wenn
er sie aus dem Zollgewahrsam stiehlt (Entscheidungen zu vorstehendem
 Gegenstand: R.F.H. Bd. 4 S. 269 und Bd. 9
S. 290). : Wenn der Zollschuldner die Ware, für die der Zoll
geschuldet wird, einer anderen Person, z. B. dem bestimmungsgemäßen
 Empfänger, übergibt oder sie vor der Zahlung des
Zolles weiterverkauft, so wird dieser nächste Inhaber d er
Zoll v erwaltung geg enüb er nicht Zollschuldner.
Auf wen einmal die Voraussetzungen zutreffen, die zum Zollschuldner
 stempeln, der ist und bleibt allein Zollschuldner.
Auch vertragliche Abmachungen der Beteiligten untereinander,
daß eine andere Person als der gesetzliche Zollschuldner, z. B.
der Absender, der die Ware verkauft hat, die Kosten der Verzollung
 zu übernehmen habe, wirken nur im „Innenverhältnis“
 der Beteiligten untereinander, haben aber nach außen,
also dem Reiche gegenüber, keinerlei rechtliche Wirkung.
Wenn oben gesagt worden ist, daß das tatsächliche Inhaberverhältnis
 entscheidend ist für die Bestimmung der Person
 des Zollschuldners, so werden dadurch die Grundsätze des
bürgerlichen Rechts über V ertr etung un d Vollm
 a cht nicht ausgeschaltet. Bei strenger Anwendung des
obigen Grundsatzes müßte z. B. ein Spediteur, der im
Auftrage eines nicht anwesenden Empfängers die Verzollung
 veranlaßt, stets selbst Zollschuldner werden. Wird
es aber im Einzelfalle den abfertigenden Zollbeamten hinreichend
 erkennbar, daß der Spediteur nicht im eigenen
Namen, sondern für einen anderen die Verzollung begehrt,
so wird nicht er selbst, sondern der von ihm vertretene
        <pb n="48" />
        Andere Zollschuldner. In welcher Weise der Vertreter
seine Befugnis, für einen anderen zu handeln, dem Zollamt
 erkennbar zu machen hat, damit die erwähnte Rechtswirkung
 eintritt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles
 beurteilt werden. Bei vertrauenswürdigen Vertretern
kann u. U. schon die bloße Angabe im Abfertigungsantrage
genügen, von einem – mit Namen zu nennenden = Dritten
beauftragt zu sein. Die abfertigende Stelle hat aber stets das
Recht, einen förmlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu
ttt (vgl. Erlaß vom 22. 5. 1926 –~ R.ZU.BI. 1926
b) Fälligkeit des Zolle s.
In demselben Augenblick, in dem die Zollschuld entsteht,
wird auch der Zoll f äll i g, d. h. die Verwaltung kann sofort
die Zahlung verlangen (R.F.H. Bd. 9 S. 290). Wird die
Schuld nicht rechtzeitig gezahlt, also nicht sofort oder nach
Ablauf einer etwa gestellten Zahlungsfrist, so hat der Zollschuldner
 vom Tage der Fälligkeit an gemäß § 104 A.O.
St eu erz in sen zu zahlen. Nach der Steuerzinsverordnung
 vom 6. 5. 1924 in der Fasssung der Verordnung vom
8. I1. 1926 (R.ZU.BI. S. 527) beträgt der gewöhnliche Zinsfuß
 zur Zeit 10 Proz. jährlich. Voraussetzung für die Zinspflicht
 ist, daß der Zahlungspflichtige die Höhe des geforderten
 Betrages kennt; daher können Steuerzinssen für später
nachgeforderte Zollbeträge frühestens vom Tage der Zustellung
 des die Nachforderung enthaltenden Bescheides an
verlanat werden, nicht aber schon vom Tage der Verzollung an.
c) Auf s chu b un d Stundung.
Treffen im Einzelfalle die Voraussetzungen des § 105
Abs. 1 A.O. zu (Antrag des Steuerpflichtigen, Sicherheit
und Verzinsung), so hat der Zollschuldner einen Rechts -
an s p r u ch darauf, daß ihm Zahlung sauf s c ub gewährt
 wird, und zwar bis zu drei Monaten. Die in der erwähnten
 Gessetzesstelle genannte Frist von 6 Monaten gilt nicht
für Zölle, da § 12 Z.T.G. die kürzere dreimonatige Frist
vorsieht und diese Bestimmung gemäß der in § 105 A.O.
selbst ausgesprochenen Anweisung vorgeht.
Über die drei Aufschubmonate hinaus k an n dem Zahlungspflichtigen
 unter den Voraussetzungen des 8 105 Abs. 2
A.Q. noch Stun d ung gewährt werden, in der Regel aber
        <pb n="49" />
        nicht über ein Jahr hinaus. Einen A n s p r u ch darauf hat
jedoch der Zollschuldner n i ch t, im Gegensatze zum Aufschub.
Die Einzelheiten dieses Verfahrens regelt die Stundungsordnung
 vom 29. 1. 1923 (R.G.BIl. Téil I S. 75 und 811).
Aufgeschobene Zölle werden mit 6 Proz. verzinst, bei gestundeten
 kann bis auf 5 Proz. heruntergegangen werden (Steuerzinsverordnung
 §8§ 2 und 35).
d) Erlöschen der Zoll schuld.
Die Zollschuld erlischt im Regelfalle durch die Za h lung
des Betrages, worüber dem Zahlenden eine Zollquittung ausgestellt
 wird (§ 39 Abs. 2 V.Z.G.). Ferner erlischt sie durch
V erj ähr ung nach den Grundsätzen der Abgabenordnung.
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Ablauf
 des Jahres, in dem die Zollschuld entstanden ist (8§8 121
und 122 A.O.). Eine am 1. Juli 1926 entstandene Zollschuld
 verjährt demnach = gleichzeitig mit sämtlichen anderen
im Jahre 1926 entstandenen Zollschulden ~ mit Ablauf des
51. Dezember 1927. Der § 15 V.Z.G., der einen anderen
Beginn für den Lauf der Verjährungsfrist bestimmte, ist durch
die A.O. außer Kraft gesetze. „Die Verjährung wird
unter bro chen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung,
durch jede Anerkennung des Zahlungspflichtigen, durch eine
schriftliche Zahlungsaufforderung und durch jede Handlung,
die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs
oder des Verpflichteten vornimmt. Mit Ablauf des Jatres,
in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine
neue Verjährung“ (§ 124 A.O.). Endlich erlischt die Zollschuld
 auch durch Zollerlaß aus Billigkeitsgründen (siehe
unten § 25).
e) Erstattung und Nachforderung von Zöllen.
Wird ein Steuerbescheid, der auf Zahlung von Zoll lautet,
 nach bereits geleisteter Zahlung a b g e än d ert oder
auf ge ho b en, sei es durch die abfertigende Stelle selbst
(Zurücknahme), sei es durch eine übergeordnete Behörde (Aufhebung),
 so hat der Zollschuldner einen A n s pr u ch auf Er -
stattung des zuviel Gezahlten (§ 128 A.O.). Weitere
Fälle sind in §§ 129 und 130 A.O. vorgesehen. Demnach hat
nicht etwa jeder, der zuviel Zoll gezahlt hat, ohne weiteres
einen „Anspruch auf Erstattung“ des zuviel Gezahlten, son-
        <pb n="50" />
        c U ) ~
dern er muß zunächst die Änderung oder Aufhebung (Berichtigung)
 des Steuerbescheides, auf Grund dessen die
Zahlung erfolgt ist, herbeiführen, in der Regel also Anfechtung
 einlegen (s. S. 43). Eine Eingabe, in der ohne weiteres
Erstattung verlangt wird, ist daher in der Regel als Anfechtung
 zu behandeln.
Umgekehrt kann auch die Verwaltung bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist Beträge na chf or d er n, die versehentlich
 nicht erhoben worden sind (88 212 und 2135 A.O.). Gerade
 bei den Zöllen sind infolge der Schwierigkeiten der Tarifierung,
 der Taraberechnung u. dgl. nachträgliche Ünderungen
nicht immer zu vermeiden. Deshalb hat die A.O. auch der
Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben größere Bewegungsfreiheit
 in der nachträglichen Änderung ihrer Bescheide
 gegeben als der Verwaltung der Besitz- und Verkehrssteuern.
 Nach § 76 A.O. kann ein Steuerbescheid, der Zölle
und Verbrauchsabgaben betrifft, jederzeit ohne weiteres von
der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen oder geändert
 werden. Freilich endet auch diese Befugnis mit Ablauf
 der Verjährungsfrist.
Der üÜbersichtlichkeit wegen seien an dieser Stelle noch
einmal die drei bei Einfuhr einer Ware zollrechtlich erheblichen
 Zeitpunkte zusammengefaßttôn..
1. Zeitpunkt: der Tag des Gr enzüb erg ang e s
ist maßgebend dafür, o b für die eingeführte Ware Zoll
zu zahlen sein wird (Zollpflichtigkeit der Ware, oben
7).
;. Scitcen?t: Der Tag der Anm eld ung un d Gestellung
 zur V erz ollung
ist maßgebend dafür, w i e h o ch der Zoll ist, d. h. welcher
 Zollsatz bei Zolländerungen anzuwenden ist (oben
8).
: sÄtitnee: Der Augenblick des Überganges der Ware i n
den freien V erk ehr
ist maßgebend dafür, w e r den Zoll zu zahlen hat (Person
 des Zollschuldners, oben § 9).

IC
        <pb n="51" />
        Dritter Teil.
Das Zollverfahren.
J. Ab schnitt:.
Der Eingang der Ware und ihre Abfertigung
zum freien Verkehr.
§ 10. Die Regelung des Wareneinganges.
Zwiefacher Art sind die Vorkehrungen und Vorschriften,
die darauf abzielen, die zur Einfuhr über die Zollgrenze bestimmten
 Waren der ordnungsmäßigen Zollbehandlung zuzuführen:
 Die einen verfolgen den Zweck, die Einfuhr zollpflichtiger
 Waren auf anderen als den zulässigen Wegen zu verhindern,
 die anderen bestimmen, wie sich der Einbringer solcher
green zu verhalten hat, wenn er den ordnungsmäßigen Weg
1. Die Grenzaufssicht.
a) Die Bewachung der Grenze selb st.
Wenn verhindert werden soll, daß zollpflichtige Waren
ohne Verzollung in das Zollinland gelangen, bleibt nichts
anderes übrig, als die Zollgrenze in ihrer ganzen Ausdehnung
dauernd bewachen zu lassen, da es nicht angeht, sie auf ihrer
ganzen Länge mit wirksamen technischen Hindernissen zu versehen.
 Diesem Zwecke dient die Grenzaufsicht, die „durch eine
uniformierte und bewaffnete Grenzwache“ ausgeübt wird
(§ 19 V.Z.G.). Damit die Grenzaufsichtsbeamten ihre Aufgabe
 wirksam durchführen können, sind sie unter gewissen Voraussetzungen
 berechtigt und verpflichtet, die Schu ß wa f f e
— Karabiner oder Selbstladepistole – anzuwenden (Gesetz
über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals der
Reichsfinanzverwaltung vom 2. 7. 1921 –~ R.G.Bl. S. 935).
Da aber die Kosten, die aufzuwenden wären, wenn jeder Punkt
der Zollgrenze dauernd beaufsichtigt würde, aegenüber dem da-
        <pb n="52" />
        durch erzielten Erfolge unverhältnismäßig hoch wären, wird
die Grenze in Form eines ständigen Str e i f di en st e s der
Grenzaufsichtsbeamten bewacht. Längs der ganzen deutschen
Zollgrenze stehen in wechselndem, von den örtlichen Verhältnissen
 abhängigem Abstande voneinander P o steng e bäude,
in denen die Beamten der betreffenden Zo ll auf s icht s -
ste Il e mit ihren Familien wohnen und von denen aus sie
den Streifdienst in dem ihnen zur Bewachung zugeteilten
Grenzabschnitte entweder einzeln oder zu mehreren versehen.
Wenn dieser Dienst seinen Zweck erfüllen soll, so müssen Zeit
und Weg jeder einzelnen Streife bis zu ihrer Ausführung geheim
 bleiben, da die Schmuggler bei dieser Art der Grenzbewachung
 weniger durch tatsächliche Behinderung als durch
die Furcht vor Überraschungen von ihrer Tätigkeit abgehalten
werden sollen. Die Beamten erfahren daher selber Zeit und
Weg jeder Streife erst kurz vorher und dazu in einer Form,
die Außenstehenden unverständlich wäre, selbst wenn sie auf
irgendeine Weise in den Besitz des Dienstplanes gelangten.
Diese Pläne arbeitet der Bezirk sz oll in p ek tor aus,
dem mehrere Zollaufsichtsstellen unterstehen, und der hierbei
zu beachten hat, daß seine Grenzaufsichtsbeamten jede sschädliche
 Gleichförmigkeit bei dem Streifdienst vermeiden, daß sich
eine verständnisvolle Zusammenarbeit der verschiedenen Posten
untereinander ergibt und schließlich, daß die Tätigkeit seiner
Posten und der Flügelposten der Nachbarinspektionen ineinandergreift.
 Auf diese Weise wird eine dauernde bewegliche und
in sich zusammenhängende Aufsicht über die Zollgrenze erreicht.
 Davon, daß der Dienstplan vorschriftsmäßig verwirklicht
 wird, überzeugt sich der Bezirkszollinspektor fortgesetzt,
indem er selbst wiederum die Tätigkeit der Aufsichtsbeamten
häufig und überraschend prüft. Da die Grenzaufsicht weder
bei Tage noch bei Nacht, weder im Sommer noch im Winter
und bei keinem Wetter abreißen darf, sind die Anforderungen
schwer, die dieser Dienst an die Grenzaufsichtsbeamten und den
Bezirkszollinspektor stellt, selbst dort, wo nur wenig Schmuggel
 über die nach einem alten Zöllnerausdruck so genannte
„grüne Grenze“ betrieben wird, d. h. über die Landgrenze
zwischen den Zollstraßen. Zum Kriege im Frieden aber wird
der Dienst dort, wo straff zusammengeschlossene Banden verwegener
 bewaffneter Schmuggler ihr Handwerk treiben, das
sich oft in einzelnen Familien als Lebensberuf forterbt. Bei
Zusammenstößen mit diesem Feinde, der auch heute noch lebt
        <pb n="53" />
        und vielerorts lebhaft tätig ist, hat schon mancher pflichttreue
Zollbeamte sein Leben für den Staat hingegeben, und nur bei
solchem Anlaß kommt es der weiteren Bevölkerung einmal
vorübergehend zum Bewußtsein, welche aufopferungsfähige
Wache jede Stunde des Jahres hindurch an den Grenzen des
Reiches steht. Auch dort, wo solche Gefahren nicht dauernd
drohen, kann der Mangel an Abwechselung und an greifbaren
Erfolgen der dauernden anstrengenden Streifen durch das
schließlich sattsam bekannte Stückchen Grenzlandes die Beamten
 mürbe machen. Und doch ist auch ihre Tätigkeit von
größtem Wert, wenn auch nicht dadurch, daß sie viele Schmuggeleien
 erfassen, so doch dadurch, daß sie unendlich viele andere
grade durch ihre peinlich genaue Pflichterfüllung verhüten.
Die genaueren Vorschriften über die Handhabung der
Grenzbewachung geben die Dienstanweisungen für die Zollaufsichtsstellen
 – Z.A.D.A. — und für die Zollinspektionen
~ Z.I.D.A. , beide vom 17. 9. 1924.
b) Der Gren zb ezitr k.
Mit der Bewachung der Grenze allein ist es aber nicht
getan, wenn der Schmuggel über die „grüne Grenze“ wirksam
bekämpft werden soll. Vielmehr ist es notwendig, auch das
hinter der Grenze liegende Inland, wenigstens bis zu einer
gewissen Tiefe und in abgeschwächter Form unter Aussicht zu
halten, damit Schmuggelware, die der Aufmerksamkeit der
Beamten an der Grenze entgangen ist, möglichst doch noch gefaßt
 wird. Der der Zollgrenze zunächst liegende Teil des Inlandes
 ist daher gegen das übrige Binnenland durch die sogenannte
 Binn enl ini e abgegrenzt, deren Lauf dort, wo sie
Straßen schneidet, durch Tafeln mit der Aufschrift „Grenzbezirk“
 kenntlich gemacht ise Gr enzb ez irk ist die gesetzliche
 Bezeichnung dieses Streifens Land zwischen Zollgrenze
und Binnenlinie, der –~ in Preußen nach einem Staatsministerialbeschluß
 von 1825 — in der Regel nicht über zwei Meilen,
 also rund 15 Kilometer, breit sein soll (§ 16 Abs. 5
V.Z.G.). Die besonderen Maßnahmen, die dem erwähnten
Zwecke dienen, sollen teils dem Schleichhandel vorbeugen, teils
die Aufdeckung bereits geschehenen Schmuaggels erleichtern.
Zunächst ist hier zu nennen das in § 129 . V.Z.G. bis
ins einzelne geregelte Recht der Grenzaufsichtsbeamten,
Fahrzeuge und Warentransporte jeder Art im
Grenzbezirke anzu h alt en und zu untersuchen.

§3
        <pb n="54" />
        Andere, als Vorbeugungsmaßnahmen gedachte Sonderbestimmungen
 sind die über die „Kontrolle der Gewerbetreibenden“
 (§8 124 V.Z.G.). Wandergewerbetreibende,
 also H a u s i er er, müssen außer dem nach der
Gewerbeordnung erforderlichen Wandergewerbeschein noch
eine besondere zollamtliche Hausierhandelserlaubnis besitzen,
die das Hauptzollamt nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt.
 Ferner dürfen sie mit bestimmten Waren nicht handeln,
 und zwar mit solchen, die erfahrungsgemäß in dem betreffenden
 Grenzabschnitt bevorzugte Gegenstände des Schleichhandels
 sind. Welche Warengattungen hiernach vom Hausierhandel
 auszuschließen sind, bestimmt das für den Grenzabschnitt
 zuständige Landesfinanzamt. Derartige Maßregeln
sind notwendig, weil gerade der Hausierhandel infolge seiner
Eigenart einen trefflichen Deckmantel für unlautere Elemente
abgeben kann, um Schmugglern Helfer- oder Hehlerdienste zu
leisten. Falls notwendig, können auch die M ark t b e such e r
sowie tehend e Gew erb ebetr i eb e gewissen Aufsichtsmaßnahmen
 unterworfen werden (§8 124 Abs. 5 V.Z.G.).
So ist in manchen Teilen des Grenzbezirks angeordnet, daß
der Viehbestand der Landwirte oder wenigstens bestimmte
Gattungen von Nutpvieh anzumelden sind.
Die „Tr ans p or tk ontr oll e“ verschärft die Aufsicht
 über die Beförderung bestimmter Waren innerhalb des
Grenzbezirks von einem Ort zum anderen (§8 119ff. V.Z.G.).
Auch diese Warengattungen werden in den einzelnen Landesfinanzamtsbezirken
 nach ihrer Eignung für den Schmuggel
ausgesucht und ausdrücklich bezeichnet. Wer solche Waren,
gleichviel aus welchem Grunde, im Grenzbezirke über die
Ortsgrenze einer Gemeinde hinaus befördern will, bedarf für
jeden Einzelfall eines schriftlichen Ausweises, den die örtliche
Zolldienststelle oder dort, wo eine solche nicht vorhanden ist,
ein von der Zollverwaltung eigens hierzu bestimmter Vertrauensmann
 ~ der Versendescheinaussteller ~ erteilt (§ 119
V.Z.G.). In jenem Falle heißt das Papier Ce g it ima -
tions schein, in diesem V ers endes che in. Der Beamte,
 der einen solchen Transport unterwegs kontrolliert, hat
infolge dieser Bezettelungsvorschriften einen Anhalt, ob es
sich Um einwandfreie Ware oder um Schmugglergut handelt.
Dem Sinne dieser Vorschriften entspricht es, daß solche
Waren, über deren Verzollung sich der Besitzer des beförderten
Gutes ausweisen kann, nicht dem Versendescheinzwange unter-
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        f H .» ]
liegen. Ebensowenig gilt dieser für Waren, die auf der Zollstraße
 (siehe unten) oder mit der Eisenbahn oder der Post befördert
 werden (§88 119 Abs. 2 und 120 V.Z.G.).
Die Verfolgung von Zollsstraftaten endlich wird dadurch
erleichtert, daß im Grenzbezirke abweichend von den Bestimmungen
 der Strafprozeßordnung auch Z o ll beamte bei Vorliegen
 von Schmuggelverdacht unter Leitung eines Zollinsspektors
 eine Hau s su ch ung vornehmen dürfen, allerdings nur
nach schriftlicher Anordnung des Hauptzollamts (§ 126 V.Z.G.
mit § 402 A.O.). Die für Durchsuchungen in den §§ 102
bis 111 St.P.O. vorgeschriebenen Förmlichkeiten müssen
allerdings auch bei den Haussuchungen im Grenzbezirk unter
allen Umständen gewahrt werden.
Die Bewohner des Grenzbezirks sind nicht nur durch
derartige besondere Vorschriften, sondern durch die Grenznälte
überhaupt in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
 den Bewohnern des übrigen Landes gegenüber
schwer benachteiligt. Am sstärksten wird dies fühlbar an den
nach dem Kriege mitten durch ehemalig deutsches Gebiet neu
gezogenen Grenzen, die den Landwirtschafts- und Gewerbetreibenden
 ihr Arbeits- und Absatzgebiet genommen, zusammenhängende
 Wirtschaftskörper auseinandergerissen und Familienangehörige
 und Verwandte getrennt haben. Es ist daher
ein Gebot der Billigkeit, den Verkehr der Grenzanwohner mit
den nächstliegenden Teilen des benachbarten Auslandes soweit
zu erleichtern, wie es ohne wesentliche Schädigung der Zollund
 Polizeibelange nur irgend möglich ist. Dies geschieht
durch die Bestimmungen über den kl einen Grenzuver -
k ehr (§ 116 V.Z.G.), dessen Einzelheiten je nach den örtlichen
 Verhältnissen durch Sonderabkommen mit den Nachbarstaaten
 geregelt werden. Die zollrechtlichen Erleichterungen
dieser Abkommen bestehen im wesentlichen darin, daß der
Grenzübertritt nicht an die strengen Regeln des allgemeinen
Zollrechts gebunden ist, sondern auch außerhalb der Zollstraßen
 auf sogenannten Wirtschaftsübergängen geschehen darf,
und vor allem darin, daß zollpflichtige Gegenstände beim
Grenzübergange in weitem Umfange zollfrei gelassen werden.
Im einzelnen ist Umfang und Art dieser zollfreien Einfuhr
genauestens festgelegt. Sie betrifft regelmäßig Gegenstände,
deren der Grenzanwohner in seinem eigenen Haushalt, seiner

f
        <pb n="56" />
        Landwirtschaft oder seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf gewöhnlich
 bedarf, oder die er, wie z. B. Ernte und Weidevieh,
von oder nach seinen jenseits der Grenze gelegenen Grundstücken
 im Rahmen des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes einoder
 ausführt. Die Berechtigten erhalten verschiedene Arten
von Gr enzauswei s en.
2. Der ordnungsmäßige Wareneingang.
a) Di e Zoll str aß e.
Die bis hierher erörterten Einrichtungen an und hinter
der Grenze verfolgen das Ziel, den Verkehr mit zollpflichtigen
Waren auf unzulässigen Wegen zu verhüten und ihn auf die
erlaubten abzudrängen. Diese nach den Zolgesetzen für die
Einfuhr zollpflichtiger Waren zugelassenen Wege sind die
Zoll str a ß en (§ 17 V.Z.G.). Zollstraßen find zunächst
d i e Landstraßen, Flüfse und Kanäle, die aus dem Auslande
über die Zollgrenze in das Inland führen und zwei Voraussetzungen
 erfüllen: der Warenverkehr, den sie vermitteln, muß
erheblich sein, und außerdem müssen sie amtlich ausdrücklich
als Zollstraßen anerkannt worden sein, was selbstverständlich
eine vorherige Übereinkunft mit dem Nachbarstaat voraussetzt.
Zur Kennzeichnung dieser ihrer besonderen zollrechtlichen
Eigenschaft sollen außerdem dort, wo sie die Zollgrenze, und
ferner dort, wo sie die Binnenlinie schneiden, Tafeln mit der
Aufschrift „Zollstraße“ aufgerichtet sein. Zollstraßen sind
ferner ohne weiteres die öffentlichen Eis enbahn -
str ed en, die die Zollgrenze überschreiten oder an der
Grenze beginnen und von dort ins Inland führen, außerdem
sämtliche Se ehäf en mit ihren Einfahrten, falls
sie nicht ausdrücklich von der Eigenschaft als Zollstraße ausgeschlossen
 sind.
Nicht nur für zollpflichtige Waren besteht ein solcher
Wegezwang, sondern für alle Waren, die dergestalt verpackt
sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden
kann (§8 21 Ahs. 1 V.Z.G.). Da ein Schmuggel auch dann
noch möglich ist, wenn der Einbringer zwar die Zollstraße benutzt,
 aber das Grenzzollamt noch nicht erreicht hat, schreibt
§ 36 V.Z.G. vor, daß der Weg auf den Zollstraßen zwischen
der Grenze und dem Zollamt ohne Abweichung, ohne willkürlichen
 Aufenthalt und ohne Veränderungen an der Ware zurückgelegt
 werden muß.

S 6
        <pb n="57" />
        b) Di e „T a g e sz e i t“.
Damit ein ordnungsmäßiger Dienstbetrieb auf den Grenzämtern
 durchgeführt und der regelmäßige Verkehr zwedentsprechend
 überwacht werden kann, sind dem Einfuhrverkehr
auch zeitliche Schranken gesetzt, indem er nur während der
gesetzlichen „Tageszeit“ zugelassen ist, deren Dauer in § 21
Abs. 3 V.Z.G. mit Rücksicht auf die Jahreszeiten für jeden
Monat besonders festgelegt ist. Dort allerdings, wo der Einbringer
 hinsichtlich der Tageszeit der Einfuhr von Umständen
abhängig ist, die außerhalb seines Machtbereichs liegen, gilt
der gesetzliche Zeitenzwang n i ch t, vor allem bei der Einfuhr
v on d er Se e her, wo Wetter- und Flutverhältnisse den
Ausschlag geben, und auf der Ei s en b a h n, wo sich der
Einbringer nach dem Fahrplan richten muß, der überdies auch
der Zollverwaltung bekannt ist und bei dem Dienstbetriebe
auf den Eisenbahnzollämtern in Rechnung gesstelll ist (§ 21
Abs. 4 V.Z.G.).
e) Das Gr enzz oll amt.
Bei ordnungsmäßiger Einfuhr auf der Zollstraße gelangt
die Ware zum Gr enzz oll amt, das sie je nach dem Antrage
 des Einbringers in den verschiedensten noch näher zu
besprechenden Formen abfertigen kann. Wenn es die örtlichen
Verhältnisse gestatten, wird das Grenzzollamt unmittelbar an
oder dicht hinter die Grenze an die Zollstraße gelegt. Muß es
aber aus zwingenden Gründen tiefer im Binnenlande eingerichtet
 werden, so können an der Grenze selbst Ans ag e -
p osten errichtet werden, die – in einem unten in § 12
näher erörterten Verfahren – dafür sorgen, daß der Einbringer
 den langen Weg bis zum Zollamt vorschriftsmäßig
innehält. Von dieser Möglichkeit ist u. a. an der Seegrenze
Gebrauch gemacht worden, wo die langgestreckten breiten Mündungen
 der deutschen Flüsse die Zollsttaße zum Grenzzollamt
in dem tiefer landeinwärts liegenden Seehafen bilden.
Umgekehrt finden wir mehrfach vorgeschobene
Zoll sit ellen, also deutsche Zollämter auf ausländischem
Gebiet, die, meistens an demselben Orte, an dem auch das
ausländische Grenzzollamt seinen Sitz hat, sämtliche Zollabfertigungen
 für die Einfuhr nach Deutschland vornehmen.
Dadurch sparen Einbringer und Eisenbahn erhebliche Zeit,
der Warenverkehr wird also beschleuniat, und überdies sind

57
        <pb n="58" />
        - D 8 -
die Kosten für die Einrichtung des Eisenbahnzollamtes bedeutend
 geringer, als wenn noch ein besonderer Grenzbahnhof
im Inlande erbaut werden müßte.
Die meisten vorgeschobenen Zollstellen, die entweder Zollämter
 oder bloße Zollabfertigungsstellen, d. s. zu einem Zollamt
 gehörende, aber örtlich von ihm getrennte Dienststellen,
sein können, finden wir an der alten deutsch-österreichischen
Grenze, vereinzelt auch an anderen Grenzen. Als bekanntere
seien genannt Oderberg, Bodenbach, Eger, Tetschen, Troppau
und Rufsstein. Auch ein Hauptzollamt liegt auf fremdem Gebiet,
 das Hauptzollamt Basel.
§ 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr.
Die Grundzüge des Abfertigungsverfahrens treten am
klarsten hervor in den Vorschriften des Vereinszollgesetzes
über den Wareneingang auf Landstraßen,
Flüssen und Kanälen. Alle sonsstigen Verfahrensarten,
 auch die bei der Einfuhr auf den wirtschaftlich weitaus
 wichtigeren Wegen der Eisenbahn und Seesschiffahrt sind
im Gesetz als Abweichungen von jenem ursprünglichen Verfahren
 behandelt, das daher auch hier zunächst darzustellen
sein wird. Es sei noch vorweg bemerkt, daß es sich dabei nur
um den Güter v erk e hr handelt und nicht um den Reiseverkehr
 (über diesen vgl. S. s7rff.).
a) Ge stellung und Deklaration.
Wer eine zollpflichtige Ware vom Auslande her über die
Zollgrenze bringt, wird zollrechtlich als Warenführer bezeichnet.
 Entscheidend für diese Eigenschaft ist auch hier wieder —
wie beim Zollschuldner ~ ausschließlich die Tatsache, daß
die betreffende Person die Ware in ihrer unmittelbaren Gewalt
 hat, und zwar im Augenblicke des Grenzübertrittes. Sie
u IS z! u! N gtù 2. 'zu
Zollrecht zieht sich das Streben, die zollrechtlichen Voraussetzungen
 an unmittelbar erkennbare äußere Tatsachen anzuknüpfen
 und dem Zollbeamten, der rasch handeln muß, nicht
die Prüfung unlebendiger, rein begrifflicher Rechtsvoraussetzungen
 zuzumuten (val. die früheren Ausführungen über die
Zollgrenze an der See, über die dingliche Zollpflichtigkeit der
Ware und die Bestimmung der Person des Zollschuldners).
        <pb n="59" />
        . 59
Warenführer ist z. B. der Fuhrmann eines Lastwagens, der
Schiffer eines Frachtkahnes oder der Zugführer eines Güterzuges,
 die über die Grenze fahren. Außer der Pflicht, den
Zeiten- und Wegezwang zu beachten (vgl. S. 56f.), legt das
V.Z.G. dem Warenführer zwei weitere Verpflichtungen auf:
Die zur G e ste l lung d er W ar e bei dem nächsten Zollamt
 an der Zollstraße, dem „Grenzeingangsamt“, und die
zur A bg ab e d er D e kl ar ati o n (§§8 22, 23 und 31
V.Z.G.). Die Bezeichnung Deklaration soll auch im folgenden
 beibehalten werden, da die an sich wünschenswerten deutschen
 Bezeichnungen „Warenerklärung“ oder „Anmeldung“
noch einmal im Eisenbahnzollverkehr wiederkehren, aber mit
abweichender Bedeutung, und ihr Gebrauch im Sinne von
Deklaration daher zu Verwechselungen Anlaß geben könnte.
Gestellung ist die körperliche Vorführung der Ware bei
dem Zollamt; die Ware muß je nach Umfang und Gattung
entweder bis vor das Amtsgebäude oder in den Abfertigungsraum
 hineingebracht werden. Nach den Z oll gesetzen ist
Gestellung und Deklaration nur erforderlich für zollpflichtige
und nicht ohne weiteres als zollfrei erkennbare Waren, während
 solche, die sofort als zollfrei erkennbar sind, nach
d i e sen Gesetzen über jeden beliebigen Punkt der Grenze
eingeführt und von dort ohne zollamtliche Behandlung weiter
ins Inland gebracht werden dürfen (§ 21 Abs. 1 V.Z.G.).
T a t s äch l i ch aber ist dieses einfache Verfahren nicht zulässig,
 und zwar nach einer nicht zollrechtlichen Vorschrift,
dem § 1 des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs,
der vorschreibt, daß j e d e ein-, aus- oder durchgeführte Ware
den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftrzzien
 Amtsstellen, also den Zollämtern, angemeldet werden
muß.
Bei der Deklaration unterscheidet das Vereinszollgesetz
zwei Arten: Die allgemeine (generelle) und die eingehende
(spezielle). Gemeinsam ist beiden, daß sie grundsätzlich schriftlich
 und in deutscher Sprache abgegeben werden müssen. Ist
der Warenführer des Schreibens unkundig oder beträgt der
Zoll für die ganze Ladung nicht mehr als 30 RM, so kann der
Warenführer beantragen, daß das Zollamt die Deklaration
nach seinen Angaben aufstellt. Mündliche Deklaration ist nur
im Reiseverkehr zugelassen und ferner bei Waren, für die der
        <pb n="60" />
        Zoll — nicht der Zoll s az ~ weniger als 9 RAM beträgt
(§88 92 und 24 Abs. 5 V.Z.G.).
Die allgemeine Deklaration hat zu enthalten:
die Zahl und Bezeichnung der Fahrzeuge, aus denen
der Txansport besteht;
die Anschrift des Warenempfängers;
die Zahl und nähere Bezeichnung der Pacfstücke;
ie all g em ein e Bezeichnung der geladenen
aren;
beim Eingange auf der Eisenbahn außerdem das
Rohgewicht der Waren.
Die allgemeine Deklaration ist nur zugelassen als erste
Anmeldung beim Wareneingange von der See her – in
Form des sogenannten M ani f e ste s ~ und bei der Einfuhr
 mit der Eisenbahn, und selbst in diesem Falle nur dann,
wenn weitere A b fertig ung auf Begleitzettel
begehrt wird (§8 26 Abs. 2 E.Z.O., vgl. auch S. 79 und 87).
In allen sonstigen Fällen wird eingehende Deklaration
gefordert, die über die Angaben der allgemeinen Deklaration
hinaus „die Menge und Gattung der Waren nach d en Benennung
 en und Maßstäben des Tarifs“ enthalten
 muß. Diese scharf umrissenen Angaben fordert das Gesetz,
 damit die Vergleichung der Deklaration mit den Waren
im Einzelfalle aufdecken kann, ob ein Schmuggel stattfindet.
Denn diese Bestimmung in Verbindung mit der Strafvorschrift
des §8 136 Buchst. e) V.Z.G., die es als Zollhinterziehung
unter Strafe stellt, wenn in einer eingehenden Deklaration
Waren in einer Weise deklariert werden, die „eine geringere
Abgabe würde begründet haben“, soll von allzu frecher
Hinterziehung abschrecken.
Die eingehende Deklaration darf nur solange v er v o l I -
ständ igt und berichtigt werden, wie die eingehende
Beschau noch nicht begonnen hat (§8 23 Abs. 2 V.Z.G.). Der
Grund liegt nahe: wenn die amtliche Beschau eine Täuschung
durch unrichtige Deklaration aufgedeckt hat oder aufzudecken
im Begriff ist, soll sich der Täter nicht mehr in so einfacher
Weise der verdienten Strafe entziehen können.
§ 22 V.Z.G. nennt als notwendigen Bestandteil der eingehenden
 Deklaration noch die Angabe, „welche Abfertigungsweise
 begehrt wird“, also den A b f ertig ung s antr a g.
Man spricht dies heute als ungenaue Fafssung des Gesetzes an.

Q
        <pb n="61" />
        Denn wenn man diese Vorschrift wörtlich nähme, käme man
nach dem im vorigen Absatze Gesagten zu dem Ergebnis, daß
auch dieser Antrag nach Beginn der eingehenden Beschau nicht
mehr geändert werden dürfte: eine Forderung, die für die
Verwaltung nutzlos wäre, aber die Beteiligten schwer beeinträchtigte.
 Man muß daher den Abfertigungsantrag als selbständige,
 von der Deklaration getrennte Handlung ansehen.
Grundsätzlith gil: Ehe eine Ware in den
freien Verkehr tritt, muß in irgendeinem
Zeitpunkt eine p,eing eh end e“ Deklaration
a b g eg eb en wor den sein, also auch in den Fällen,
in denen zunächst allgemeine Deklaration zugelassen ist. Ausgenommen
 ist nur der Fall, daß der Warenführer aus entsschuldbaren,
 in § 27 Abs. 2 V.Z.G. erschöpfend aufgezählten
Gründen nachweislich nicht in d er Lag e ist, eine
Deklaration zu fertigen. Er muß dann schriftlich
erklären, daß er außerstande sei, zuverlässig zu deklarieren,
und zugleich den Antrag auf amtliche Beschau stellen. Die
s&amp;lt; r i f tl i ch e Erklärung ist auch dem Warenführer selbst
von Nutzen, da er sich auf diese Weise gegen den Verdacht
deckt, einen Schmuggel beabsichtigt zu haben. Bei diesem
Antrag auf amtliche Beschau stützt sich die Tarizw:
 dann ausschließlich auf den amtlich festgestellten
efund.
Den Teil der Deklaration, über den der Warenführer
kraft seiner Tätigkeit ohne weiteres Bescheid weiß, wie Zahl
der Wagen, Anschrift des Empfängers, Zahl der Pacefstücke
und ihre Verpackungsart, m u ß er s el b s abgeben, außer
in dem soeben erörterten Fall des 8 27 Abs. 2 V.Z.G. Dem
Empfänger ist es nur g e sta tt et, die anderen Angaben zu
machen, die er ebensogut oder besser als der Warenführer
kennt, nämlich die über Gattung und Menge der Waren und
die – nicht zur eigentlichen Deklaration gehörende – „Angabe,
 welche Abfertigungsweise begehrt wird“ (§ 23 Abs. 1).
Die Berufung auf § 27 Abs. 2 aber ist nur dem Warenführer
 erlaubt, denn der Empfänger muß schließlich wissen,
was für Waren er bestellt hat und darf sich nicht auf Unkenntnis
 berufe. E m pf äng er in dies em Sinne
ist aber ni cht nur d er Bestell er der Waren, also der
endgültige Empfänger, sondern jeder, der sie aus der Hand
des Warenführers in Empfang nimmt, um auftrag sg
 em ä ß weiter über sie zu verfügen, z. B. der Spediteur,
        <pb n="62" />
        . 62 --der
 sich im Auftrage des Bestellers die Sendung auf dem
Grenzzollant von dem Fuhrmann aushändigen läßt, um sie
zur Beförderung mit der Eisenbahn aufzugeben.
Die Haftung für die Richtigkeit der Deklaration
 trifft den, der sie abgegeben hat, also in der Regel den
Warenführer, u. U. aber auch den Empfänger für die von
ihm im Rahmen seiner Befugnisse (8 23 Abs. 1) gemachten
Angaben. Diese Personen haften auch dann, wenn ein Bevollmächtigter
 oder ~ nach den Angaben des Verpflichteten ~
das Zollamt die Deklaration aufgestellt haben (§ 26 V.Z.G.).
Eine Deklaration muß ferner „r echtzeiti g“ abgegeben
 werden, d. h. unmittelbar nach Ankunft der Ware
beim Zollamt, sonst wird diese auf Kosten und Gefahr der
Beteiligten in amtlichen Gewahrsam genommen
(§ 27 Abs. 1 V.Z.G.). Auch dann, wenn das Grenzeingangsamt
 die Ware nicht gleich im Anschluß an die Gestellung
abfertigen kann, nimmt es sie in der Zwischenzeit in zollamtlichen
 Gewahrsam. Kleinere Waren werden im Amtsraum
 verschlosssen, größere auf dem Zollboden, einem fest verschließbaren
 amtlichen Lagerraum; auf Eisenbahnwagen verladene
 Waren können meistens im plombierten Wagen stehen
bleiben. Nur bei längerer oder unbestimmter Dauer des Gewahrsams,
 z. B. bei Verzögerung der Deklaration, kommt
Einlagerung in einer öffentlichen Niederlage in Frage.
b) Die amtliche Beschau.
Hat der Warenführer seinen Pflichten genügt, so folgt
die amtliche Beschau, im Gessetz Revision genannt.
Auch bei ihr kennt das V.Z.G. zwei Arten, die allgemeine
(generelle) und die eingehende (spezielle). Bei jener stellen
die Beamten nur Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht
 der einzelnen Packstücke fest, öffnen sie aber
nicht, bei der eingehenden dagegen werden die Packstücke
ge öf fn et und die Gattung und Menge des Inhalts ermittelt
 (§8 28 V.Z.G.). Zur eingehenden Beschau gehört
also die Feststellung des zollpflichtigen Gewichtes der Sendung
und demnach, wenn sie nach dem Reingewicht zollpflichtig ist,
die Ermittelung des letzteren. Grundsätzlich muß jede zollpflichtige
 Ware einmal in irgendeinem Zeitpunkt bis zur Abfertigung
 zum freien Verkehr nicht nur eingehend deklariert,
sondern auch eingehend beschaut worden sein (§ 52 Abs. 1
        <pb n="63" />
        Soll also die Ware schon b ei d em Grenze ingangs
 amt verzollt und in den freien Verkehr gesetzt
werden, so muß das Amt die eingehende Zollrevision gleich
im Anschluß an die ~ eingehende – Deklaration vornehmen.
Der Abfertigungsantrag in der Deklaration lautet dann auf
„Verzollung“. Darauf wird der Zollbetrag errechnet und auf
der Deklaration niedergeschrieben. Das Amt sagt die Summe
dem Vorführenden an (der ,Steuerbesscheid“!) und händigt
ihm nach Zahlung des Zolles die Ware zur beliebigen Verfügung
 aus, setzt sie also in den freien Verkehr.
Um die Abfertigung zu erleichtern und abzukürzen, läßt
§ 30 V.Z.G. eine pr o b e we i s e B e s ch a u zu. Bei umfangreicheren
 Pacfstücken oder größeren Warenmengen genügt
es, wenn nur ein Teil der Ladung beschaut wird; ergibt dann
die Beschau der Proben eine völlige Übereinstimmung des
amtlichen Befundes mit den Angaben der Deklaration, so
kann die Besschau abgebrochen und die Ware weiter abgefertigt
 werden. Dieses Verfahren darf aber nur dann angewendet
werden, wenn eine e ing e h en d e Deklaration vorliegt, also
nicht dann, wenn der Warenführer den Antrag auf amtliche
Beschau gemäß § 27 Abs. 2 V. Z. G. gestellt hat. Unter den
Bedingungen des § 532 Abs. 2 a. a. O. kann sogar von einer
Besschau völlig abgesehen werden. Solche Fälle können eintreten,
 wenn die Ware durch eine Beschau verderben oder doch
leiden würde, z. B. photographische Platten.
Die nur allg em e in e Besschau ist bei einigen Abfertigungsarten
 des gebundenen Verkehrs zugelassen und wird
bei deren Darstellung erwähnt werden.
Was bei Zollabfertigungen im einzelnen zu beachten ist,
wieviele Beamte daran teilzunehmen haben und welchen
Dienstgrad sie besitzen müssen, bestimmt die Z oll abfer -
tigung s or d nun g (Z.A.O.). Der sog. erste Abfertigungsbeamte
 soll stets mindestens im Range eines Oberzollsekretärs
 stehen. Bei Anwendung der Z.A.O. ist zu beachten,
daß die darin verwendeten Bezeichnungen der Dienstgrade noch
die alten sind. Es ist daher jetzt zu lesen statt Zollaufseher:
Zollassistent; statt Zollassistent: Zollsekretär und statt Zollsekretär:
 Oberzollsekretär.

Z
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        II. A b schnitt.
Der gebundene Verkehr in seinen Grundformen.
Gebun dener Verkehr ist – im Gegensatz zum
freien Verkehr — der, bei dem eine Ware unter unmittelbarer
oder mittelbarer Aufsicht der Zollverwaltung sich im Zollinlande
befindet. Gebundener Verkehr im engeren Sinne ist eine
Warenbeförderung unter Zollaufsicht, im weiteren Sinne
jeder zollamtlich festgehaltene Aufenthalt solcher Ware im
Inlande, also z. B. auch der Lager- oder der Veredelungsverkehr
 (vgl. unten §S§ 19, 20 und 24).
§ 12. Das Ansageverfahren.
Den einfachsten Fall eines gebundenen Verkehrs haben
wir im Ansag ev erfahren, das besonders an der Seegrenze
 angewendet wird, z. B. zwischen Curhaven und Hamburg.
 Wenn das Grenzzollamt weit von der Grenze entfernt
liegt, so kann am Grenzübergang sselbst ein Ans ag ep o st e n
errichtet werden. Der Warenführer hat sich dort zu melden
und seine Frachtpapiere abzugeben. Diese werden eingesiegelt
und einem Beamten übergeben, der dann das Fahrzeug bis
zu dem Zollamt begleitet (88 58 und 83 V.Z.G.). Dem Beamten
 wird außerdem ein Begleitpapier einfachster Art, der
Anssagezettel, mitgegeben, dessen Inhalt der Ansage-Ut
 tc Is zusuuua ttt csgittigto ost au stet:
Ladung treten (Anw. Nr. sb zum V.Z.G.). Bei dem Grenzzollamt
 wird die Ware dann in den üblichen Formen weiter
abgefertigt, abgesehen von dem Wareneingange seewärts, für
den Besonderes gilt (vgl. unten § 17).
Die Möglichkeit eines Ansageverfahrens zwischen zwei
Zollämtern sehen 88 53 und 52 V.Z.G. vor. Auch hiervon
ist auf hamburgischem Gebiet Gebrauch gemacht worden.
§ 153. Der Begleitschein I.
a) Der Zweck des Begleitscheinverkehrs.
Wenn sämtliche aus dem Auslande eingehenden Waren
in der bisher dargestellten einfachsten Form sogleich an der
Grenze verzollt werden müßten, so müßte ein ungeheurer
Beamtenkörper dorthin verlegt werden, um den Verkehr zu be-
        <pb n="65" />
        te t
wältigen, oder die Grenzzollämter wären in kürzester Zeit
nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Es liegt
daher schon im Vorteil der Zollverwaltung, den
Zollverkehr in das Inland abzuleiten, den starken Strom des
Eingangsverkehrs in möglichst viele kleinere Adern zu zerlegen
 und die einzelnen zeitraubenden Verzollungen selbst auf
die Zollämter an den Empfangsorten zu verteilen.
Auch dem E m p f äng er der Ware wird meistens damit
gedient sein, wenn diese erst in der unmittelbaren Nähe seines
Wolhnortes zum freien Verkehr abgefertigt wird, da ihm dann
Gelegenheit geboten ist, der Verzollung persönlich beizuwohnen.
Er erspart z. B. die Kosten für einen Vertreter am Grenzamt,
 meist einen Spediteur; er kann, wenn er besondere
Warenkunde besitzt, sachdienliche Erklärungen abgeben, u. U.
auch darüber wachen, daß die Tarifierung durch die Zollstelle
 einer ihm etwa erteilten amtlichen Tarifauskunft entspricht.
 Vor allem aber bietet sich ihm dann die Möglichkeit,
die Beschaffenheit der für ihn eingetroffenen Ware zu prüfen,
solange sie sich noch in der Hand der Zollverwaltung befindet.
Stellt er hierbei fest, daß sie für ihn nicht brauchbar ist, z. B.
weil sie verdorben ist oder nicht der Bestellung entspricht, so
kann er sie sogleich unter amtlicher Aufsicht vernichten oder
ohne Unterbrechung der amtlichen Aufsicht wieder in das Ausland
 zurückschaffen lassen oder in anderer Weise dafür sorgen,
daß er nicht erst Zollschuldner wird (§ 7 Z.T.G., § 81 AU.;
vgl. auch oben § 9).
All diesen Anforderungen entspricht der Verkehr mit
Begleitschein 1, der außerdem auch weitere Erleichterungen
des Zollverkehrs, wie den Lager- und den Veredelungsverkehr
sowie eine einfache Überwachung der Durchfuhr überhaupt
erst ermöglicht. Über den Begleitschein Il, der völlig anderen
Zwecken dient, wird erst im folgenden Paragraphen zu
sprechen sein.
Ein Begleitschein I wird vom Grenzzollamt, dem B e -
gl eit scheinaus fertigung s amt, ausgestellt, wenn
eine zollpflichtige Ware unverzollt entweder einem Amt im
Inneren zur weiteren Abfertigung oder wenn sie als Durchfuhrgut
 einem anderen Grenzamt zur Überwachung der
Wiederausfuhr überwiesen werden soll (§ 33 V.Z.G.). Neben
diesen häufigsten Fällen kommt es auch vor, daß Begleitscheine
 I von einem Grenzamt an ein anderes Grenzamt ge-00
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        © . ê
richtet werden, aber nicht zur Durchfuhr der Ware, sondern
damit diese dort verzollt wird, weil der inländische Empfänger
in der Nähe des zweiten Grenzamtes wohnt. Auch von einem
Amt im Inneren des Zollgebietes kann die Abfertigung auf
Begagleitschein ausgehen, entweder auf ein anderes Amt im
Inneren, z. B. weil die Begleitscheinsendung entgegen ihrer
ersten Bestimmung umgeleitet werden soll, oder an ein Grenzamt,
 z. B. zur Überwachung der Wiederausfuhr veredelter
oder von einem Zollager abgemeldeter Waren.
Die technische Aus gestaltung des Ver -
fahr ens beruht auf dem Bestreben, zu verhüten, daß die
Bealeitscheinware unverzollt in den freien Verkehr gebracht
oder während der Dauer des gebundenen Verkehrs in unzulässiger
 Weise verändert wird. Diesem Zwecke dienen mehrere
von dem Grenzamt ausgehende Sicherungsmaßnahmen, die
einander ergänzen und in ihrer Gesamtheit das Begleitscheinverfahren
 ausmachen:
Eine eingehende buchm äß ig e F e sth a l t un g der
auf Begleitschein abzufertigenden Ware, amtliche Be -
s ch a u durch das Ausfertigungsamt und a m t lich er V er -
s &amp;lt; 1 u ß der Sendung während der weiteren Beförderung
wirken zusammen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern
oder, was für die Zollverwaltung noch wichtiger ist, geschehene
 aufzudecken; strenge zollrechtliche H a f tung s -
und Straf vorschriften gegen die an dem Begleitscheinverfahren
 beteiligten Privatpersonen sowie die Hinte rlegung
 einer geld werten Sich er heit durch diesse
bei dem Grenzamt üben den nötigen unmittelbaren Druck auf
die Beteiligten aus, das Gut ordnungsmäßig dem Empfangsamt
 wiederzugestellen.
b) Das Verfahren bei dem Au sf ertig ung s amt
(Vora bf ertig ung).
Das regelmäßige Begleitscheinverfahren, dessen Einzelheiee.
 in . der Zollb egleitscheinor nung &amp;gt;
Z.B.O. ~ (Reichs-Zentralbl. 1888 S. 5so1ff.) festgesetzt sind,
wickelt sich in folgenden Formen ab:
Nachdem der Warenführer sein zollpflichtiges Gut dem
Grenzeingangsamt ordnungsmäßig gestellt hat, gibt er seine
Deklaration, die stets eine eing eh en d e sein muß,

G (
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        in der üblichen Form ab (siehe oben § 11 unter a). Nur der
A bf ertig ung s antr a g lautet anders, z. B.: „Mit Begleitsschein
 I] auf Cottbus an F. W. Schultze &amp;amp; Co.“ Den Antrag
 kann außer dem Warenführer auch der Empfänger oder
ein von ihm beauftragter Vertreter, z. B. ein Speditör, stellen
(vgl. oben S. 61). Diese Person, auf deren Verlangen der
Bealeitschein ausgestellt wird, heißt Begleitscheinnehmer. Die
Deklaration muß aus einem Grunde, der im Nachstehenden
noch zu erläutern ist, in zwei Stücken abgegeben werden. Das
Amt nimmt dann die Bes ch a u des Gutes vor, die nur eine
all g em eine zu sein braucht und zu der die Feststellung
des Rohgewichtes, u. B. nur die probeweise, gehört (§8 10,
15 Z.B.O0. und 41 Ubs. 2 V.Z.G.).
Darauf legt das Amt den V er schlu ß an (§ 45
V.Z.G.). Ausgeführt wird dieser nach den Bestimmungen der
§§ 94ff. V.Z.G. Im allgemeinen genügt die Umschnürung des
einzelnen Pacfstückes mit einer Zollschnur, deren Enden durch
eine mit der Bezeichnung des Zollamtes versehene Bleiplombe
zusammengefaßt werden. Dieser Verschluß ist zwar kein tatsächliches
 Hindernis gegen gewaltsame Öffnung des Packstückes,
 dafür aber sehr geeignet, eine unbefugte Öffnung erkennbar
 zu machen, was zur Wahrung der Belange der Verwaltung
 meistens ausreicht.
Der Beschaubefund und die Art des Verschlusses werden
auf den beiden Stücken der Deklaration vermerkt. Dann werden
 die beiden Papiere von der Dienststelle durch weitere Eintragungen
 zu Begleitscheinen I verv ollständ
 i g t, indem vor allem das Empfangsamt bestimmt und eine
Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Ware bei diesem Ante
gestelt werden muß (G est ell ung s fr i s). Die Scheine
werden dem Begleitscheinnehmer vorgelegt, der die An -
nah meerklär ung zu unterschreiben hat. Dadurch übernimmt
 er die Verpflichtungen aus 88§8 44 und 46 V.Z.G.,
denenzufolge er die im Begleitschein bezeichnete Ware in unveränderter
 Gestalt und Menge innerhalb der Gestellungsfrist
dem angegebenen Erledigungsamt zur weiteren Abfertigung
unter Vorlegung des Scheines zu gestellen hat; gleichzeitig
übernimmt er dadurch die Haftung für den noch auf
der Ware ruhenden Zoll, und zwar auf jeden Fall,
gleichviel ob er sich einer Pflichtverletzung schuldig macht,
oder ob der Zoll aus anderen, ihm nicht zur Last fallenden
Gründen von dem Zollschuldner sselbst nicht eingezogen wer-;


ET
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        den kann. Wenn die Gattung der Ware nicht durch amtliche
Besschau festgestellt worden ist oder die Deklaration auf Waren
einer zollfreien Gattung gelautet hat, geht seine Haftung sogar
 bis zu einem Zollbetrage nach dem höchsten Erhebungssatze
 des Tarifs (der zur Zeit 40 000 RKM für den deze ~
Reiherfedern der T.Nr. 531 + beträgt!). Die Verpflichtungen
des Begleitscheinnehmers erlöschen erst, wenn das Erledigungsamt
 die vorschriftsmäßige Gestellung des Begleitscheingutes
 bescheinigt hat (§ 46 V.Z.G.).
Im Anschluß an die Annahmeerklärung kat der Begleitscheinnehmer
 Sicherheit für den Zollbetrag zu
l ei sten entweder durch Hinterlegung von Geld oder geldwerten
 Pfändern oder durch Stellung eines Bürgen (§ 45
V.Z.G.). Bekannte sichere Begleitscheinnehmer oder Warenführer
 darf das Ausfertigungsamt von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
 entbinden. § 45 billigt diese Erleichterung dem
Wortlaut nach zwar nur dem Warenführer zu, doch ist nach
Auffassung von Rechtslehre und Praxis diese Ausdrucksweise
ungenau. Es ist vielmehr anzunehmen, daß das Gesetz dem
für die Stellung der Sicherheit in erster Linie in Frage
kommenden Begleitsscheinnehmer dieselbe Vergünstigung zukommen
 lassen will. Zu beachten ist aber, daß unter dem
Warenführer hier wie überhaupt im Begleitscheinrecht eine
andere Person zu verstehen ist als d e r Warenführer, der die
Ware von der Grenze zum Eingangsamt gebracht hat. Hierauf
 wird sogleich noch zurückzukommen sein.
Endlich v o 11z i e h t das Ausfertigungsamt den Begleitschein,
 d. h. es setzt Unterschrift und Amtsstempel auf
jedes der beiden vorliegenden Stücke und händigt eines davon
 dem Begleitscheinnehmer aus, der nunmehr das Gut auf
den Weg zum Erledigungsamt setzen darf. Das andere Stück
kommt als Beleg zum Begleitschein-Ausfertigung
 s b u ch, in dem der wesentlichste Inhalt des Begleitscheines
 vermerkt wird. Der Zweck dieser durch das Doppelstück
 belegten Eintragung wird ersichtlich werden, wenn weiter
unten die Maßnahmen des Erledigungsamtes erörtert werden.
Besonders häufige Abweichungen von diesem regelmäßigen
 Verfahren bei dem Ausfertigungsamt sind folgende:
Wenn die „eingehend e" Deklaration unvollständig
 ist, soll schon das Ausfertigungsamt die
eingehende Besschau vornehmen (§ 42, vgl. auch §8 27 V.Z.G.).

68
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        T e '
Wenn sich die Ware infolge ihrer Beschaffenheit n i cht
verschli e ß en lä ß t, z. B. Baumstämme, die als Floß,
im offenen Lastkahn oder in offener Eisenbahnlore befördert
werden, so muß der grundsätzlich vorgeschriebene amtliche
Verschluß durch andere Maßnahmen ersetzt werden. Es
stehen nur zwei davon zur Wahl: Die eine ist die amtliche
 Begleitung des Gutes bis zum Erledigungsamt
 (§ 41 Abs. 4 V.Z.G.), ein Ausweg, der aber weder
für den Zahlungspflichtigen besonders erwünscht ist, da
recht erhebliche Gebühren auflaufen, noch auch für die Verwaltung,
 da der begleitende Beamte während der ganzen
Dauer des Transportes und der Rückreise, also oft tagelang,
für die ihm obliegenden Arbeiten auf seiner Dienststelle ausfälle.
 Man wird also nur dann dazu greifen, wenn kein
anderer Ausweg übrigbleibt. Bedeutend besser und auch
wirkungsvoller ist die andere Maßnahme, die das Gesetz als
Ersatz für eine nicht ausführbare Verschließung des Begleitscheingutes
 zuläßt: E ing e hende Beschau schon bei
d em Ausf ertig ung s a mt anstatt der üblichen allgemeinen
 (8§8 43 Abs. 2 V.Z.G.). Durch diese erhält die Derwaltung
 alle Unterlagen, die zur genauen Berechnung der
Gefälle nötig sind, selbst wenn das unversschlossene Gut unterwegs
 in unzulässiger Weise verändert oder gar überhaupt nicht
zur Schlußabfertigung gestellt werden sollte. Dennoch ist auch
dies nur ein unvollkommener Notbehelf an Stelle des Verschlusses,
 da der Vorteil des Begleitscheinverfahrens für die
Zollverwaltung ~ die Entlastung der Grenzämter ~ tinfällig
 wird. Diese Maßregel verursacht sogar mehr Arbeit
als eine gewöhnliche Verzollung an der Grenze, da das Amt
fast sämtliche zu einer Verzollung notwendigen Verrichtungenr
und darüber hinaus noch die vornehmen muß, die für das
Begleitscheinverfahren selbst erforderlich sind. Die gesetzlichen
Bestimmungen lassen aber in dem Falle, daß ein Verschluß
nicht angelegt werden kann, k eine an d er e W a hl, als
entweder zu amtlicher Begleitung oder zu eingehender Besschau
zu greifen. Doch gilt dies nur für den Begleitscheinverkehr
auf Landstraßen oder Binnenschiffahrtswegen; im Eisenbahnverkehr
 sind Erleichterungen zugelassen.
Die V or dr u &amp;gt; e zu den Begleitscheinen 1, die etwa
doppelt so groß sind wie die bekannten Frachtbriefvordrucke,
sind so angeordnet, daß alle im gewöhnlichen Bealeitschein-79
        <pb n="70" />
        . . ) .
verfahren notwendigen Erklärungen und amtlichen Eintragungen,
 wie Detlaration, Abfertigungsantrag, Beschaubefund,
 Annahmeerklärung und Begleitscheinausfertigung,
darin ihren bestimmten Platz finden, und daß das Papier
auch als Begleitschein selbst verwendet werden kann. Auch
die Vermerke des Erledigungsamtes werden später darauf
niedergeschrieben: Befund der Schlußabfertigung, Berechnung
des Zolles, Zahlungs- und Erledigungsbescheinigung. Näheres
siehe S§ 9 bis 12 Z.B.O.
c) Unt erweg s.
Der Begleitscheinnehmer kann nach Ausstellung des
Scheines die Ware dem Erledigungsamt entweder ssselbst zuführen
 oder sich hierzu einer anderen Person bedienen, die er
genau über ihre Pflichten und über die Eigenschaft der Ware
als Bealeitscheingut belehren muß, wenn er sich nicht im
Sinne seiner Annahmeerklärung haftbar machen will. Jede
Person ~ sei es nun der Begleitscheinnehmer selbst oder ein
anderer –~, die „in Kenntnis des V orhandenseins
 und d er B estimm ung en des Begleits
 ch e in e s die Beförderung des Begleitscheingutes selbständig
übernommen hat“", heißt Warenführer (R.G.E. vom 15. 10.
1896 – Preuß. Zentralblatt 1897 S. 30). Dieser Warenführer
 des Begleitscheinrechts ist nicht zu verwechseln mit
d em Warenführer, der die Ware über die Grenze bis
zum nächsten Zollamt gebracht hat, also zu dem Amt, bei dem
der Begleitscheinverkehr erst seinen Anfang nimmt. Diese
beiden Warenführer können zwar ein und dieselbe natürliche
Person, ebensogut können sie aber auch verschiedene Personen
sein. Begriff fl ich sind sie in jedem Falle streng auseinanderzuhalten,
 da ihre Pflichten in zollrechtlicher Hinsicht
verschieden sind. Wenn beisspielsweise ein Ballen Tuch in
einem Fuhrwerk über die Zollgrenze gebracht wird, so ist
Warenführer im Sinne des 8 23 V.Z.G. der Kutscher. Bei
dem Grenzeingangsamt beantragt darauf ein von dem inländischen
 Empfänger beauftragter Speditör, die Ware auf
Begleitschein 1 abzufertigen. Dann wird der Spediteur Begleitscheinnehmer.
 Wenn dieser das Tuch nebst Begleitschein
der Eisenbahn zur weiteren Beförderung ins Innere übergibt,
so wird der Zugführer zum Warenführer im Sinne des Begleitscheinrechts.

Dieser Warenführer hat, falls er nicht den Begleitschein
beantragt hat und daher als Begleitscheinnehmer ohnehin da-7(
        <pb n="71" />
        . 71 )
zu verpflichtet ist, die War e dem Erledigung s amt
unter Vorlegung des Begleitscheines, den er
mit sich zu führen hat, zu g e ste l l en und bis dahin den
Verschluß unverletzt zu erhalten (§ 44 Abs. 2 V.Z.G.).
Anderenfalls macht er sich sr a f b a r gemäß § 136 Ziffer 6
a. a. O., z. B., wenn er das Begleitscheingut nicht dem vort
 ru rr U! cs
mäßigen Gestellung der Ware bei dem Empfangsamt erlöschen
 seine Pflichten. Sie unterscheiden sich also in ihrer
Wirkung dadurch von denen des Begleitscheinnehmers, daß
dieser bei Nichterfüllung für den Zollbetrag haftet, der
Warenführer dagegen st r a f rechtlich verfolgt wird. Der Begleitscheinnehmer
 wird in dem Falle, daß der Warenführer
seine Pflichten verletzt, nur dann bestraft, wenn er sselbst in
irgendeiner Form bei der strafbaren Handlung mitgewirkt hat.
Tritt unterwegs ein neuer Warenführer an die Stelle
des bisherigen, so gehen dessen Pflichten auf den neuen über.
Die Pflichten des alten Warenführers erlöschen damit völlig
(§ 51 Abs. 2 Z.B.O.).
Zuweilen tritt das Bedürfnis hervor, die Ware, die sich
schon auf dem Wege vom Ausfertigungs- zum Empfangsamt
befinde, einem anderen als dem in: deem : B Egleitsschein
 vorgeschri eb enen Amte zuzu-T
 eiten, z. B. weil das Industriewerk, für das sie bestimmt
ist, sie einer Filiale, bei der inzwischen Mangel an Ware
dieser Art eingetreten ist, zukommen lassen will, oder weil die
als Empfängerin angegebene Firma die Ware schon weiterverkauft
 hat und die Sendung nun sogleich dem an einem
anderen Orte ansässigen Käufer zuschicken will. Wenn
der Warenführer in einem derartigen Falle schon unterwegs
die veränderte Bestimmung erfährt, so gestatten ihm die gesetzlichen
 Vorschriften, den zeitraubenden Umweg zu dem vorgeschriebenen
 Amte zu ersparen und die Sendung dem nächsten,
zu Abfertigungen im Begleitscheinverfahren befugten Amte
zuzuführen, das dann die Änderung des Besstimmungsortes
und des Empfängers nach näherer Maßgabe des § 24 Z.B.O.
in dem Schein genehmigen kann. Für den in dieser Weise
eingeleiteten Teil des Verfahrens, der einen gänzlich neuen,
in sich geschlossenen Begleitscheinverkehr zwischen dem unterwegs
 angegangenen Amt und dem nunmehr anderweitig bestimmten
 Erledigungsamt darstelltt, wird der Warenführer
        <pb n="72" />
        I 72. -
zum Begleitscheinnehmer, da ja der ursprüngliche Nehmer nur
für den Transport zu dem alten, jetzt ausgeschalteten Erledigungsamt
 haftet. Der Warenführer muß daher durch eine
eigene Anna h m e erklär ung in die Verpflichtungen des
Begleitscheinnehmers eintreten und Sicherheit leisten (8 50
V.Z.G. mit §§ 253 und 24 Z.B.O.).
Auch wenn unterwegs der V ers ch lu ß beschädigt
wird, oder der Warenführer aus einem anderen Grunde die
Beförderung nicht ordnungsmäßig durchführen kann, hat er
schleunigst das nächste Zollamt aufzusuchen, damit dieses den
Tatbestand feststellt und einen neuen Verschluß anlegt oder
die sonst erforderlichen Maßnahmen ergreift (SS 50 und 96
V.Z.G. mit §8§ 28 bis 50 Z.B.O.).
d) Das Verfahren bei dem Erledigungsamt
(Schluß a bfertigung)p).
Wenn der Warenführer bei dem in dem Begleitschein angegebenen
 Amt, dem Begleitschein-Erledigung soder
 «E m pf ang s amt angelangt ist, hat er dort unverzüglich
 die Ware vorzuführen und den Begleitschein abzugeben.
 Auf diesem vermerkt das Amt den Tag der Abgabe.
 Dann trägt es den näheren Inhalt des Scheines in sein
Begleitschein-Empfangs buch ein (§8 52 Z.B.O.),.
prüft den Verschluß nach und fertigt die Ware je nach dem
Antrage des Warenführers oder auch des Empfängers oder
seines Vertreters ab (S8 55ff. a. a. O.), in der Regel z u m
fr eien Verkehr. In diesem Falle lautet der Antrag
auf „Verzollung“, und das Amt nimmt die eingehende Beschau
 des Gutes, die Tarifierung und die weiteren oben in
§ 11b dargestellten Maßnahmen vor. Welche Person Zoll -
schul d n er wird, entscheidet sich erst in diesem Zeitpunkt
gemäß dem auf S. 46 f. entwickelten Grundsatz. Der Abfertigung
 zum freien Verkehr hat das Amt grundsätzlich das
Ergebnis der Vorabfertigung beim Begleitschein-Ausfertigungsamt
 zugrunde zu legen (§8 47 V.Z.G.). Wenn das Ausfertigungsamt
 die Ware ausnahmsweise schon eing e h en d
beschaut hat, z. B. weil sie nicht verschlußfähig war (val.
S. 69), so braucht das Erledigungsamt diese Beschau nicht zu
wiederholen, falls nicht besondere Gründe vorliegen. Ja es
kann u. U. sogar von der V or führ ung der Ware absehen
(§8§8 31 Abs. 5 und 34 Abs. 5 Z.B.O0.).
        <pb n="73" />
        Die näheren Vorschriften über die Gewichtsermittlung
enthalten S8§8 47 V.Z.G. und 37 Z.B.O.
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kommen als
andere Abfertigung s arten bei dem. Empfang
 s amt in Frage die Abfertigung zur Verbringung auf
ein Zollager, zur Veredelung, zur Wiederausfuhr im Falle
der Durchfuhr usw. Unter Umständen kann die Ware auch
wieder auf Begleitschein I weiter abgefertigt werden, z. B.
weil sie inzwischen von dem Empfänger weiterverkauft worden
 ist und deshalb dem für den Wohnsitz des Käufers zuständigen
 Amte zugeleitet werden soll. Dann beginnt bei dem
Erledigungsamt ein neuer Begleitscheinverkehr, in dem dieses
Amt zum Ausfertigsamt wird und alle zu einem Begleitscheinverkehr
 notwendigen, oben unter a) dargestellten Förmlichkeiten
 erneut vornehmen muß. Dies kann es entweder in
der einfacheren Form der Über wei s ung des Scheines
(SS 36 mit 25 Z.B.O.) oder durch Ausstellung eines ganz
neuen Begleitsscheines tun (§ 36 a. a. O.).
Am einfachsten ist die Schlußabfertigung bei der D ur ch -
f uhr unter Begleitschein. Wenn die Durchfuhrware bei dem
Ausfertigungsamte verschlossen worden ist, so beschränkt sich
die Beschau bei dem Erledigungsamt an der Grenze des
Staates, in den das Gut ausgeführt werden soll, auf die
Prüfung der Verschlüsse, die alsdann abgenommen werden.
Bei offen ankommenden Waren muß sich das Amt in irgend
einer anderen ausreichenden Weise überzeugen, daß die nämlichen
 Waren, auf die der Begleitschein lautet, noch unverändert
 vorhanden sind. Dann haben die Beamten nur noch
darauf zu achten, daß die Ware tatsächlich über die Grenze in
das Zollausland gebracht wird, und dies in dem Begleitpapier
zu bescheinigen (S8 56 V.Z.G. und 40 Z.B.O.).
Ist nun die Schluß a b f ert ig ung in einer dieser
mannigfachen Formen b e en d et, so füllt das Zollamt die
im Begleitscheinvordruk vorgesehene Erl edigung-s -
b e sche in ig ung aus (§ 49 Z.B.O.) und fertigt einen besonderen
 Erledigungsschein. Diesen übersendet es dem Ausfertigungsamt
 und schließt damit den Kreis der buchmäßigen
Kontrolle (§ 53 a. a. O.). Die Erledigungsscheine werden
nicht einzeln abgesandt, da die Umter mit starkem Geschäftsverkehr
 hierdurch unnötig belastet würden, sondern sie werden
 gesammelt und nur zweimal monatlich an die in Frage
kommenden Ausfertigungsämter geschickt.
        <pb n="74" />
        - 74 Df
Aus dem Erledigungssschein ersieht das E ing ang s -
a m t,, daß die bei ihm im Begleitscheinausfertigungsbuch festgehaltene
 Sendung bis zum Schlusse richtig behandelt und
demnach dieser einzelne Fall ordonungsmäßig abgewickelt worden
 ist. Es vermerkt die Erledigung in jenem Buch und gibt
die von dem Begaleitscheinnehmer oder dem Warenführer geleistete
 Sicherheit zurück (§8 55 Z.B.O.).
Geht aber nach Ablauf der Gestellungsfrist kein Erledigungsschein
 bei dem Ausfertigungsamt ein, so forscht es zunächst
 bei dem Erledigungsamt und, wenn das Gut dort nicht
angekommen ist, bei dem Begleitscheinnehmer oder dem Bürgen
 nach dem Verbleib der Ware. Wenn auch diese Personen
keinen zufriedenstellenden Aufschluß geben können, zieht das
Amt von ihnen als den Haftenden den Zoll ein und veranlaßt
 nötigenfalls das Strafverfahren gegen den Warenführer
 oder den sonstigen Schuldigen (§8 56 Z.B.O.).
Für B e gl eit schein ware, die erweislich während
der Beförderung d ur &amp;lt; Zu f all zu gr un d e geg ang
 en ist, wird Zoll nicht erhoben, z. B. für ausgelaufenen
Wein, ebensowenig für verdorben oder zerbrochen angekommene.
 In diesem Falle ist sie, wenn es noch erforderlich erscheint,
 unter amtlicher Aufsicht gänzlich zu vernichten oder in
Ware einer zollfreien Gattung umzuwandeln. Beschädigte
Holzwaren z. B. sind zu Brennholz zu zerschlagen (§ 48
V.Z.G. und § 7 letzter Satz Z.T.G. mit § 44 Z.B.O.).
_ Sowolhl die Ausfertigung als auch die Erledigung von
Begleitscheinen gehören zu den V erf ahr ens ar t en, die
nicht jedes beliebige Zollamt vornehmen darf. Ebenso wie die
früher erwähnte Befugnis, bestimmte War eng attung en
zu verzollen, müssen auch die Befugnisse zu diesen Verfahrensarten
 – entweder beide zusammen oder nur eine davon ~ im
Falle des Bedürfnisses dem in Betracht kommenden Zollamt
erst durch das Landesfinanzamt verliehen werden (§ 5
Z.B.O.), worauf sie bekanntgemacht und in das Ümterverzeichnis
 aufgenommen werden. Über die Befugnisse der
H a u p t zollämter in dieser Hinsicht geben 88 128 Abs. 2 und
151 Abs. 2 und 5 V.Z.G. Auskunft. Einen einzelnen Fall
von Erledigung eines Begleitscheines bei einem unbefugten
Amte kann jedes Hauptzollamt, auch ein sselbst nicht zu dieser
Verfahrensart befugtes, genehmigen (Erlaß des Preuß. Fin.
Min. vom 4. 114. 1911 UI 17 255).
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        § 14. Der Begleitschein II.
Der Begleitschein Il hat mit dem Begleitschein I nicht
viel mehr als den Namen gemeinsam und dient völlig anderen
Zwecken als dieser. Er wird erteilt, wenn die Ware bereits
beim Ausfertigungsamt eingehend beschaut und der Zoll berechnet,
 mit anderen Worten, wenn die Ware schon völlig
zum freien Verkehr abgefertigt, der Zollbetrag
 aber noch g ez a h 1 t iste Dann können die Beteiligten
 beantragen, daß der Z o lI1 nicht bei diesem, sondern
bei einem anderen Amte g eza hlt wird. Für die
Berechnung ist d e r Tarifsatz maßgebend, der an dem Tage
gilt, an dem die Ware dem Au sf ert i g ung s amt zur Abfertigung
 auf Begleitschein Il angemeldet und gestellt wird
(§ 9 Abs. 2 V.Z.G.; vgl. auch S. 45).
Nur zur Überweisung der Zoller h e bung an dieses
andere Amt wird der Begleitschein Il erteilt, der äußerlich
ähnlich wie der Begleitschein I gestaltet ist. Doch geht die
Verpflichtung des Begleitscheinnehmers nicht dahin, die Ware
unverändert wiederzugestellen, sondern dahin, für die Zahlung
des in dem Scheine vermerkten Zollbetrages innerhalb bestimmter
 Zeit und bei einem bestimmten Erledigungsamte zu sorgen,
 andernfalls aber selber den Betrag zu zahlen (§ 55 letzter
Satz und § 51 V.Z.G., §§ 1 und 21 Z.B.O.). Die letztere
Verpflichtung ergibt sich übrigens schon nach den allgemeinen
Grundsätzen daraus, daß der Begleitsscheinneh mer
bei die sem Verfahren ohnehin Zollschuldner
ist, weil er in dem Augenblick, in dem die Ware in den freien
Verkehr gesetzt wird, ihr Inhaber ist (vgl. S. 47).
Denn schon das A u sf ertig ung s amt setzt die
Ware in den freien Verkehr. Sie kann daher von dem Ausfertigungsamt
 aus ohne weitere Zollbehandlung sogleich an
einen beliebigen Empfänger gesandt werden, der auch nicht
der nämliche zu sein braucht wie der, der laut Begleitschein
Zahlung leisten soll (§ 48 Abs. 2 Z.B.O.). Der Begleitschein
selbst wird in der Regel mit der Post an das Empfangsamt
gesandt. Nachdem dort der überwiesene Zollbetrag ordnungsmäßig
 eingezahlt ist, bekommt das Ausfertigungsamt den Erledigungsschein
 in der üblichen Weise (siehe S. 73). Mit der
Abfertigung auf Begleitschein Il gelangt die Ware auf jeden
Fall in den freien Verkehr, selbst in dem Falle, daß das Ausfertigungsamt
 ausnahmsweise die Gestellung der Ware bei

? F.
T
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        E.. 76. &amp;gt;
dem Erledigungsamte vorschreibt, wozu es, wenn Mißbrauch
des Verfahrens zu befürchten ist, berechtigt iste Als gebundener
 Verkehr gilt dies nicht. Das Reich hat also auch hier
einen An s p r u ch auf Zahlung des Zolles nur gegen
d en Nehm er des Begleitscheines N, nicht aber
gegen den, der auf Grund des Scheines von dem Empfangsamte
 zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Der Steuer -
b e s ch e i d ist hier die Aushändigung des Begleitscheines IT
an den Nehmer, dem dadurch der zu zahlende Zollbetrag mitgeteilt
 wird. Von diesem Augenblick an läuft auch die Anfechtungsfrisst.

Das Verfahren ist eingeführt worden, um d er Person,
die im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig den Zoll für eine
eingeführte Ware zu tragen hat, eine bequeme Möglichkeit zu
barer Zahlung bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Zollamte
 zu bieten, ohne daß es notwendig wäre, auch die Ware
selbst erst noch dorthin zu schaffen. Seit der allgemeinen Einführung
 des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat aber das Verfahren
 seine wirtschaftliche Berechtigung im wesentlichen eingebüßt.
 Für die Zollverwaltung bedeutet es zudem durchaus
keine Erleichterung, da das Ausfertigungsamt außer sämtlichen
 Verrichtungen, die zu einer Verzollung erforderlich sind
~ abgesehen von der Vereinnahmung des Zolles ~ auch noch
d i e vornehmen muß, die zur Aussstellung und buchmäßigen
Festhaltung des Scheines nötig sind. Überdies hat es auch
noch darüber zu wachen, daß die Berechtigten keinen Mißbrauch
 mit den Vorteilen treiben, die ihnen dieses Verfahren
bietet, z. B. indem sie sich eine unzulässige Stundung dadurch
verschaffen, daß fie sich einen Begleitschein I] ausstellen lassen,
tatsächlich aber die Ware überhaupt nicht versenden.
UI. A b schnitt.
Besondere Verfahrensarten.
§ 15. Der Eisssenbahngüterverkehr.
Der Grund dazu, daß zollpflichtige Waren bei ihrer Einfuhr
 und weiteren Beförderung in das Inland mit der Eisenbahn
 in verschied ener Hinsicht abweichend
von den allgemeinen Grund s ätzen behandelt
werden, ist einmal in der Eigenart des Beförderungsmittels,
das aroße Warenmengen auf einmal zu bewegen imstande ist,
        <pb n="77" />
        und ferner in der Sonderstellung des Warenführers zu suchen.
Bei der Warenbeförderung auf der Reichsbahn = die in den
weitaus meisten Fällen hier in Frage kommt ~ kann man
von vornherein von der Voraussetzung ausgehen, daß der
Warenführer, der stets ein Reichsbeamter ist, die Reichsbelange
auch dann wahrt, wenn sie nicht nur den Bereich der eigenen
Verwaltung betreffen. Überdies sind sämtliche Eisenbahndienststellen
 noch ausdrücklich dazu verpflichtet, „das Zollinteresse
 mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das
Eisenbahninteresse“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Eisenbahnzollordnung).
 Wenn aber dennoch einmal Unregelmäßigkeiten
vorkommen, so kann sich die Zollverwaltung immer noch an
die Reichsbahngesellschaft halten, die für Verschulden ihrer
Beamten einstehen muß, also letzten Endes für den fälligen
ße! taftet (R. F.H. vom 13. 4. 1921 IVa A 64/20 ~ R.ZU.BI.
. 102).
Die Vorschriften des Vereinszollgesetzes über den Eisenbahnzollverkehr
 (§§ 59 bis 73) sind durch die Ei s en b a h n -
zo l lo r d n un g vom 21. 12. 1915 ~ E.Z.O. — (Reichs-Zentralbl.
 S. 32) ergänzt und zu einem großen Teil überholt.
Es ist aber zu beachten, daß die E.Z.O. allein kein lückenloses
Bild des gesamten Eisenbahnzollverkehrs bietet und bieten
will. Sie enthält ausschließlich solche Bestimmungen, die dem
Eissenbahnzollrecht eigentümlich sind und insoweit von den allgemeinen
 Vorschriften des Zollrechts über den Wareneingang,
den gebundenen Verkehr usw. abweichen. Sie setzt also zu
ihrem Verständnis die Kenntnis der allgemeinen Vorschriften
voraus und ergibt nur zusammen mit diesen ein geschlossenes
Bild der für den Eisenbahnverkehr geltenden Zollbestimmungen.

a) Der Wareneingang im Güterzugee.
Die Eigentümlichkeiten des Eisenbahnzollverkehrs beginnen
 bereits bei dem Grenzeingang. Die über die Grenze führenden
 Eisenbahnstrecken sind stets Zollstraßen (§ 17 Buchst. a
V.Z.G.) und auch an den Zeitenzwang sind eingehende Züge
nicht gebunden (§ 21 Buchst. d V.Z.G.). Die Eisenbahnzollämter
 an der Grenze müssen im Dienste des Warenaustausches
 zwischen In- und Ausland sich darauf einrichten, die
aus dem Auslande einlaufenden Züge, deren Fahrplan ihnen
stets bekannt gegeben wird, zu jeder Tages- oder Nachtzeit
zollamtlich zu behandeln.
        <pb n="78" />
        . 7s
Bei Ankunft des Zuges übergibt der Zugführer dem
Grenzzollamt die Zugliste, die den Zollbeamten einen
ersten allgemeinen Überblick über die Zusammensetzung des
Güterzuges vermittelt (8 24 E.Z.O.). Sie enthält nur die
Anzahl und die Nummern der Wagen sowie eine ganz allgemeine
 Angabe über deren Inhalt (z. B. Magdeburg 4207: Getreide;
 Essen 9115: Stückgüter“ usw.). An Hand der Zualiste
prüfen die Beamten den Zug zunächst darauf, ob die Anzahl
der Wagen und die übrigen Angaben der Liste, soweit sie
ohne weiteres geprüft werden können, zutreffend sind. Zollfreie
 Gegenstände können schon bei dieser Gelegenheit eingehend
 beschaut und in den freien Verkehr gesetzt werden.
Erst nach dieser allgemeinen Überprüfung dürfen die eisenbahntechnisch
 etwa notwendigen Verschubbewegungen auf dem
Güterbahnhof vorgenommen werden (8§8 25 E.Z.O.). Al
diese Maßnahmen zusammen entsprechen der G estel lung
des allgemeinen Zollrechts (siehe oben S. 59). Das im V.Z.G.
genannte Ladungsverzeichnis ist abgeschafft.
Auch die Deklaration des Warenführers geht in
anderen Formen vor sich als die im Land- und Binnenschifffahrtsverkehr.
 Zunächst muß der ausländische Absender einer
jeden mit Eisenbahnfrachtbrief nach dem deutschen Zollgebiet
gehenden Sendung eine W ar en er klär u ng in doppelter
Ausfertiguna beigeben, die aber noch nicht die ,Deklaration“
selbst darstellt, sondern der Eisenbahnverwaltung nur als Unterlage
 für die von i hr s elb s abzugebende Deklaration
dienen soll. In der Regel setzt der Eisenbahnbevollmächtigte
dann nur eine An m el d ung auf jene Warenerklärung und
bezieht sich dabei auf deren Inhalt. Erst die War en er k l ä -
rung zus amm en mit dies er Anmel dung ergeben
die nach dem Gesetz von dem Warenführer zu fordernde D e -
kläration (§8 23 E.ZO.).
b) Der Begleitzettel.
Eine weitgehende Erleichterung gegenüber
dem allgemeinen Begleitscheinverk ehr bedeutet
 das Begleitzettelverfahren. Es vereinfacht vor allem
den gebundenen Verkehr nach einem anderen Amte mit solchen
Sendungen, die einen ganzen Eisenbahnwagen ausfüllen und
nach demselben Orte bestimmt sind. Der Antrag, die Ware
auf Begaleitzettel abzufertigen, wird in der soeben erwähnten
        <pb n="79" />
        eisenbahnamtlichen Anmeldung gestellte Die Anmeldung und
folglich auch der später daraus hervorgehende Begleitzettel
umfassen regelmäßig den g es am ten Inhalt eines
Eisenbahn g üt erw ag en s, auch wenn er nicht aus
einer ihrer Gattung nach einheitlichen Ladung, sondern aus
Stückgütern für verschiedene Empfänger besteht. Wohnen
allerdings diese Empfänger an verschiedenen Orten, für die
verschiedene Zollstellen zuständig sind, so ist für jeden Teil des
Wageninhaltes, der nach einem b e son d er en Be sti mmung
 s orte geht, auch eine b es on d ere Anm eld ung
abzugeben, also soviele, wie Bestimmungsorte vorhanden sind.
Vei lose geladenen: gleichartigen Masfengütern,
 die nach demselben Ort bestimmt und in mehr eren
 W ag en geladen sind, braucht sogar für sämtliche
Wagen nebst sämtlichen Frachtbriefen nur eine Anmeldung
abgegeben und demnach auch nur ein Begleitzettel ausgefertigt
 zu werden. M a s s en g ü ter sind solche, deren Menge
handelsüblich nicht in Stückzahl, sondern in Maßen oder Gewichten
 ausgedrückt wird, z. B. Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln,
 Erze, Holz u. dgl. Eine genaue Aufzählung, die auch
im Zollverkehr als Anhalt gebraucht werden kann, ist in
einer Anlage zu dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs
 enthalten.
Die Anmeldung zur weiteren Abfertigung auf Begleitzettel
 braucht nur den Anforderungen einer all g em ein en
Dek lar ati on zu entsprechen, doch muß die eingehende
Deklaration bis zur Verzollung nachgeholt werden. Durch
Unterzeichnung dieser Anmeldung übernimmt der Bevollmächtigte
 der Eisenbahn ähnliche, aber nicht ganz so weit gehende
Verpflichtungen wie der Begleit s ch e in nehmer. Der Begleitz
 e t t e l nehmer haftet ~ in seiner Eigenschaft als Deklarant
 ~ für richtige Angabe der Zahl und Art der Paéfstücke
oder der Zahl und Bezeichnung der Wagen mit losen Massengütern.
 Ferner ist er – als Nehmer des Begleitpapiers –
verpflichtet, die in der Deklaration genannten Wagen mit unverletztem
 Verschluß binnen der Gesstellungsefrist e i n e m zur
Erledigung befugten Amte zu gestellen. Wenn er diese Pflichten
 nicht erfüllt, so haftet er für den Zoll, u. U. für den
höchsten tarifmäßigen (§ 26 Abs. 5 E.Z.O.). An ein be estim
 m t e s Erledigungsamt ist er also im Gegensatz zum
Begleit s ch e i n nehmer nicht gebunden, sondern er kann es
nach eisenbahnverkehrstechnischen Gesichtspunkten selbst aus-"

 Q
        <pb n="80" />
        uchen, freilich nur unter der Zahl d er Ämter, denen die
efugnis zur Erledigung von Begleitzetteln und gegebenenalls
 auch die zur Verzollung der betreffenden Warengattung
usdrücklich verliehen ist. In Zweifelsfällen wird er sich au
em Ümterverzeichnis des Grenzzollamtes Rat holen müssen.
Die Begleitzettel-Unmeldungen werden von dem Be -
leitzettel-A us fertig ung s amt entsprechend dem
egleitscheinverfahren zu B egl e itz e tt el n vervollsstänigt,
 doch lautet die Gesstellungsfrist grundsätzlich auf eine
lonat, also eine mehr als hinreichende Zeit, um das Gut mit
er Eisenbahn auch nach dem entferntesten Teile des Zollgebietes
 zu befördern. Die eine Ausfertigung des Begleitzettels
 bekommt der Nehmer, die andere bleibt bei dem Zollmt
 und dient als Beleg zu den Eintragungen im Begleitzettel-A
 u s fertig ung s bu ch (8§88 28 und 29 E.Z.O.).
Inzwischen haben Beamte des Ausfertigungsamtes die
Il g e m e i n e Beschau der Ladung vorgenommen, den Beund
 im Begleitzettel vermerkt und amtlichen Vers
 &amp;lt;h l u ß angelegt. Es wird aber nicht jedes einzelne Packtück
 für sich, sondern nur die Zugänge des Wagens werden
erschlossen, und zwar mit Zollbleien, nicht mehr mit den
rüher gebräuchlichen Kunstschlössern. Die zuverlässige, nach
trengen Vorschriften (Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung
 der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre v.
25. 5. 1908 ~ Unlage a zur E.Z.O.) durchgeführte Bauart
er Güterwagen gestattet es, den sonst vorgeschriebenen Stückverschluß
 durch einen derartigen Ra umver schlu ß zu
rsetzene. Kann ein Verschluß infolge Beschaffenheit oder
adeweise der Ware, z. B. landwirlschaftlicher Maschinen
auf flacher Lore, nicht angelegt werden, so hat das Am
u erwägen, ob nicht and ere Ma ß nahmen zur Festaltung
 der Nämlichkeit der Ware angebracht erscheinen,
wie z. B. das Anbringen von Zeichen auf der Ware selbst
(Schlagstempel auf Baumstämmen oder Balken) oder das Einragen
 schon vorhandener Kennzeichen in das Begleitpapier
(Maschinen- oder Motorennummern). Auch die eingehende
Beschau durch das Ausfertigungsamt ist, wie schon auf S. 69
rörtert, ein geeignetes, wenn auch umgständlicheres Mittel.
Läßt die gewissenhafte Prüfung des Falles eine Beraubun
oder Vertauschung der Ware während des Transportes als
usgeschlossen erscheinen, so darf das Gut auch ohne Verschluß
oder eine der genannten Maßnahmen auf den Weg zum Eredigungsamt
 gesetzt werden. Damit letzteres t über die

8
        <pb n="81" />
        E 81I1
Maßnahmen des Ausfertigungsamtes in der gedachten Hinsicht
 unterrichtet ist und sich ein Bild davon machen kann, ob
der Zustand, in dem die Ware bei ihm einrrifft, ordnungsmäßig
 ist, muß das Ausfertigungsamt die Art des Verschlusses
oder die an seiner Stelle getroffenen Maßregeln oder die Tatsache,
 daß überhaupt nichts in dieser Hinsicht geschehen ist,
in dem Begleitzettel vermerken. Die im Begleit s ch e i n recht
bestehenden strengen Vorschriften über den Verschluß oder
seinen einzig zulässigen Ersatz durch amtliche Begleitung oder
eingehende Beschau sind hier also zum Besten eines reibungslosen
 Verkehrs außerordentlich gelodkert (§ 27 E.Z.O.).
Besonderer gejetzlicher Regelung bedarf die G e w i ch t s -
ermittlung von Waren, die in Eisenbahnwagen eingehen,
da es in den meisten Fällen kaum angängig sein wird, jeden
einzelnen Wagen nur zu diesem Zwee zu entladen, und das
womöglich zweimal, wie es ohne ausdrückliche Erleichterungen
 im Begleitzettelverkehr bei dem Ausfertigungs- sowie bei
dem Erledigungsamte notwendig wäre. Die §§ 35 bis 38
E.Z.O. geben die notwendigen eingehenderen Vorschriften
darüber, wie und in welchen Fällen auf der Gleiswage (Zentesimalwage)
 zunächst das Gewicht des Wagens in voll beladenem
 Zustande und dann durch Abrechnung des eigenen
Gewichtes des Wagens das Rohgewicht der Ware ermittelt
wird. Nach näherer Maßgabe jener Vorschriften kann entweder
 das an jedem Eisenbahngüterwagen amtlich angeschriebene
 Gewicht von dem Gesamtgewicht abgezogen oder es muß
der Wagen nach seiner endgültigen Entladung noch einmal in
leerem Zustande gewogen werden (sog. Rück v erw ie -
gun g). Selbstverständlich hat diese Art der Verwiegung
noch nichts mit der Ermittlung einer Tara zu tun, was Hiermit
 ausdrücklich bemerkt sei, um Mißverständnisse, wie sie in
der Tat vorgekommen sind, auszuschließen: erst nachdem von
dem Gewicht des Güterwagens plus Gewicht der Ware das
eigene Gewicht des Wagens abgerechnet worden ist, hat man
das Gewicht der Ware sselbst ermittelt, das je nach der Verpackung
 das Roh- oder schon das Reingewicht darstellt, und
nur auf dieses Rohgewicht sind gegebenenfalls die Tarabestimmungen
 anzuwenden. Die Ergebnisse von Verwiegungen, die
Reichsbahnbeamte allein ohne Beteiligung von Zollbeamten
vorgenommen haben, können von dem Zollamt als zuverlässig
angesehen und als Grundlage der Zollabfertigung in die Zollpapiere
 übernommen werden (§8 38 und 39 E.Z.O.).
        <pb n="82" />
        ~-..u82 -:
Als wesentliche Erleichterung im Begleitzettelverkehr ist
weiter die in anbetracht der Person des Begleitzettelnehmers
und des Warenführers selbstverständliche zu nennen, daß eine
Sicherheit für den Zoll nicht gef or d er t wird.
Güter des freien Verkehrs dürfen den Begleitzettelsendungen
 z u g e l a d e n werden, doch sind die Zollgüter,
 falls eine Vertauschung zu befürchten ist, durch grüne
Zettel mit dem Aufdru&amp;gt;k „Zollgut“ zu kennzeichnen (§ 51
E.Z.O.). Ferner müssen sämtliche Begleitzettel mit einem
grünen Rand versehen sein (neuer Abs. 3 des § 27 E.Z.O. —
R.ZU.BI. 1924 S. 8), damit es den Eisenbahnbeamten, die
eine überaus große Menge von Papieren verschiedener Art
über die Güter eines ganzen Zuges in Händen haben, jederzeit
 sogleich auffällt, wenn ein Papier solche Güter betrifft,
die noch einer zollamtlichen Behandlung bedürfen.
Die allgemeinen strengen Bestimmungen über das Verhalten
 des Warenführers während der Warenb
 e f ör d er un g im gebundenen Verkehr sind für den Eisenbahnverkehr
 gleichfalls sehr gelockert. Notwendige Umladungen
von Begleitzettelgütern können unterwegs u. U. durch besonders
 bevollmächtigte Eisenbahnbeamte ohne Mitwirkung
eines Zollamtes vorgenommen werden (§ 47 mit § 11 E.Z.O.).
Aus zwingenden Gründen kann auch der zollamtliche Rauntverschluß
 durch Eisenbahnbeamte geöffnet werden. Für den
neuen Verschluß in diesem Falle sowie bei sonstigen Verschlußverletzungen
 genügt ein gemäß 88 48 und 50 E.Z.O.
angebrachter eisenbahnamtlicher Verschluß durch Bleie.
Nach Ankunft am Bestimmungsort übergibt der Zugführer
 dem zuständigen Zollamt den Begleitzettel und stellt
den weiteren Abfertigungsantrag, sofern der Empfänger dies
nicht selbst oder durch einen Vertreter besorgt. Wenn beim
Ausfertigungsamt nur eine allgemeine Deklaration abgegeben
worden ist (§8 26 Abs. 2 E.Z.O.), muß spätestens jetzt die
„eingehende“ nachgeholt werden, falls der Abfertigungsantrag
auf Verzollung lautet.
Das weitere Verfahren entspricht dann dem früher dargestellten,
 doch ist die Erl e d i g ung des Begleitzettels einfacher.
 Das Erledigungsamt trägt den Begleitzettel in das
        <pb n="83" />
        Begleitzettel-Empf ang s buch ein und übersendet
dem Ausfertigungsamt einen E ing ang s sch e in. Wie
schon der Name sagt, wird nicht die völlige Abfertigung der
Sendung, also die Erledigung des Scheines, sondern nur der
Eingang, also die Gestellung des Gutes und die Abgabe des
Begleitzettels dem andern Amte mitgeteilt (§= 60 E.Z.O.).
Bei der Sicherheit des Warenführers genügt diese Nachricht,
um die Eintragung im Begleitzettel-Uusfertigungsbuche zu
erledigen.
Selbst wenn die He b ung d e s Zoll es durch das Erledigungsamt
 noch auf Schw i eri gk e it en stößt, ist doch
das Zollaufkommen hier weniger gefährdet als in sonstigen
Fällen, da nach §8 26 E.Z.O. der Warenführer und für ihn
b ie Reichsbahn verwaltung nHaftet.. Dies jift
wichtig in den Fällen, in denen der Empfänger nicht Zollschuldner
 wird, weil die Ware nicht ordnungsmäßig zum
freien Verkehr abgefertigt worden ist, also z. B. dann, wenn
ein Eisenbahnbeamter eine noch zollpflichtige Ware, für die
ein Begleitzettel erteilt worden ist, versehentlich dem Empfänger
 unmittelbar aushändigt, ohne daß eine Schlußabfertigung
 stattgefunden hat. Hier wird nicht der Empfänger Zollschuldner,
 sondern der, der über die Ware so verfügt, a l s o b
sie im freien Verkehr stände (vgl. oben S. 47), also der Eisenbahnbeamte.
 Im werirtschaftlichen Erfolge bleibt allerdings
die Pflicht, den Zollbetrag zu tragen, doch auf dem Empfänger
haften, da die zunächst zur Zahlung verpflichtete Bahnverwaltung
 den Betrag später auf Grund des Frachtvertrages von
dem Empfänger einziehen wird. Es empfiehlt sich deshalb
auch, daß die Zollverwaltung dem Empfänger nahelegt, in
einem derartigen Falle gleich den Zollbetrag an die Verwaltung
 zu zahlen, und der Empfänger wird dies aus dem
erwähnten Grunde meistens auch tun. Doch bleibt dabei zu
beachten, daß der Zollverwaltung in diesem Falle k e in
Steueransspru ch gegen den Empfänger zusteht und daß
daher die erwähnte Aufforderung nicht den Inhalt und die
Form eines Steuerbescheides haben darf. Ein solcher müßte
auf Anfechtung des Empfängers Hin stets aufgehoben werden.
Sonderbestimmungen über das Strafverfahren bei Verletzung
 der von dem Warenführer übernommenen Verpflichtungen
 geben die 8S§8 65 und 66 E.Z.O. (letzterer in neuer
Fassung, vgl. R.ZII.BI1. 1924 S. 8 und S. 49).

85
        <pb n="84" />
        ce) Der Begleitscheinvert ehr.
Auch der Begleitschein spielt im Eisenbahnver -
k ehr eine Rolle und zwar hauptsächlich bei der Beförderung
 von Stückgütern. Er wird nach dem allgemeinen
Begleitscheinrecht gehandhabt, soweit nicht § 40 E.Z.O.
Abweichendes bestimmt (neue Fassung R.ZU.BI. 1924 S. 8).
Danach ist es im Eisenbahnverkehr zulässig, Begleitscheingüter
 auch dann ohne Stückver schluß zu befördern,
wenn sie vom Ausfertigungsamt nicht eingehend, sondern
nur allgemein beschaut worden sind.. Die Eisenbahnverwaltung
 haftet auch hier für den höchsten Soll.
Um Verwechsselungen mit Gütern des freien Verkehrs vorzubeugen,
 sind die Güter selbst sowie die dazugehörigen Frachtbriefe
 durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „Zollgut“ zu
kennzeichnen. Außerdem müssen auch sämtliche Begleitscheine
im Eisenbahnverkehr, gleichviel ob für Güter mit oder ohne
Stückversschluß und gleichviel, ob Begleitscheinnehmer ein
Eisenbahnbevollmächtigter oder ein Speditör oder eine andere
Privatperson ist, einen grünen Rand tragen.
§ 16. Der Postverkehr.
Gesetzlich geregelt ist der Postzollverkehr in 8 91 V.Z.G.
und der Postzolloronung –~ P.Z.O. — vom 28. 1. 1909
(Reichs-Zentralblatt S. 539), die mehrfach abgeändert worden
ist (R.Sl.B1. 1920 S. 555; 1922 S. 153; 1925 S. 45 und 251;
1926.S. 111 und S. 172).
Für den Wareneingang mit der Reichspost sind die a Il -
gemeinen Vorschriften noch weiter vereinf
 a cht als für den mit der Eisenbahn. Der Warenführer ist
hier wie dort gleich zuverlässig. Die einzelnen Sendungen
aber sind im Paket- und besonders im Briefpostverkehr viel
weniger umfangreich als im Bahnverkehr und verkörpern daher
 in der Regel auch einen geringeren Zollwert. Vor allem
aber gestatten es ihr geringer Umfang und der weitere Umstand,
 daß sie vom Grenzübergang bis zum Bestimmungsort
schon aus posttechnischen Gründen nicht aus dem Gewahrsam
der Reichspost herauskommen, auf eine Vorabfertigung an
der Grenze zu verzichten und eine einzige Abfertigung
 bei dem für den Bestimmungsort zusi
 änd ig en Zollamt genügen zu lassen. Der gebundene
Verkehr vom Grenzübergang an bis zu dem Abfertigungsamt
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        85 -
im Innern geht also ohne jede zollamtliche Beteiligung vor
sich, es sei denn, daß die in dem Paket enthaltene Ware auf
ihre Einfuhrfähigkeit untersucht und deshalb dem Grenzeingangsamt
 vorgeführt werden muß, z. B. Fleisch und
Fleischwaren in dem im Fleischbeschaugesetz näher angegebenen
 Umfange (§ 5 P.Z.O., vgl. auch. S. 29).
Der aus län d i sch e A b s en d er hat einem nach dem
deutschen Zollgebiet bestimmten Postpaket mit zollpflichtigem
Inhalt zwei Begleitpapiere mitzugeben. Das eine ist die nur
für die Postverwaltung bestimmte Postbegleitadresse, die diese
dem Empfänger zusendet, damit er sie als Ausweis bei der
Zollabfertigung benutzen kann. Das andere ist die für die
Zollverwaltung bestimmte Inh alt s erklär ung (§ 2
P.Z.O.), die die Post nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort
 zugleich. mit dieser dem zuständigen Zollamt
übergibt. Die sonst üblichen Papiere kommen beim Wareneingang
 mit der Post nicht vor. Selbst der die Deklaration
ersetzenden Inhaltserklärung bedarf es nicht bei den in § 5
P.Z.O. aufgezählten Arten von Sendungen, z. B. Zeitungspaketen;
 Sendungen von einer Behörde an eine andere;
Briefen; Warenproben bis zu 500 g Rohgewicht, die mit der
Briefpost eingehen u. a. Die Zollstelle bescheinigt der Post den
Empfang und prüft bei der Übernahme jedes Paketes nach,
ob es in Ordnung ist (§8 7 P.Z.O.). Dann behält sie die
Sendung im Gewahrsam, bis der Empfänger selbst oder ein
Vertreter zur Abfertigung erscheint (SS 8 bis 11 P.Z.O.).
Eine Eigentümlichkeit des Postzollrechts sind die verschiedenen
 Z oll b e fr eiun g en, die für an sich zollpflichtige
 Waren beim Eingang mit der Post eintreten.
Warensendungen bis zu 250 g Rohgewicht sind zollfrei, bedürfen
 überdies keiner Inhaltserklärung und brauchen überhaupt
 keiner Zollstelle vorgeführt zu werden (§8 5 Abs. 12
Z.T.G. und § 1 Abs. 1 und 4 P.Z.O.). Die ausnahmslose
Durchführung dieser Vorschrift würde aber einen sehr fühlbaren
 Ausfall an Zöllen bedeuten, sofern es sich um Waren
handelt, die besonders hochwertig und deshalb mit einem besonders
 hohen Zollsatz belegt sind. Die Zollfreiheit ist deshalb
aus g e s chl o ss e n bei Waren, die einem Zollssatze von mehr
als 100 NAM f. d. dz unterliegen, sofern das gesamte Rohgewicht
 einer solchen Sendung mehr als 50 g beträgt. Ohne
Rücksicht auf diese Mindestgrenze sind schlechthin zollpflichtig
Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen, ferner die
        <pb n="86" />
        einem Stückzoll unterliegenden Hüte sowie Reiher- oder
Straußenfedern der T.Nr. 5531. Besonderes gilt auch für
Tabak und Tabakwaren. (Vgl. hierzu 8 1 Abs. 2 P.Z.O.)
Mehrere gleichartige nach diesen Grundsätzen zollfrei zu
lassende Sendungen werden selbst dann, wenn sie gleichzeitig
für denselben Empfänger eingehen, nicht zusammengerechnet
und verzollt, sondern zollfrei gelassen, wenn nur jede einzelne
Sendung für sich betrachtet die Voraussetzungen der Zollfreiheit
 erfüllt (S 1 Abs. 5 P.Z.O.).
Beim Ausgange zollpflichtiger Waren
mit der P oft ~ ein Fall, der z. B. bei Versendung unverzollter
 Waren von einem Zollager nach dem Auslande oder
im Veredelungsverkehr häufiger vorkommt ~ bedarf es zwar
grundsätzlich eines gewöhnlichen Begleitscheines (§ 17 P.Z.O.).
Durch preußischen Finanzministerialerlaß (Preuß. Zentralblatt
 1910 S. 592 und S. 450) ist aber für diese Fälle
ein einfacheres Verfahren zugelassen. Danach muß der Absender
 das Paket nebst zwei Inhaltserklärungen der zuständigen
 Zollstelle vorführen, die es dann abfertigt, verschließt und
mit einem roten Zettel beklebt, der den Aufdruck „In Deutschland
 zollpflichtig“ trägt. Die Postbegleitadresse ist mit einem
gleichen Zettel beklebt. Danach kann der Absender das Paket
zur Post bringen, die die Übernahme bescheinigt. Die Beschei-Ez
 uu t iu]
§ 17. Der Seeverkehr.
Der Zollverkehr von der See her muß infolge der Eigenart
 des Beförderungsmittels und -weges stark abweichend von
den für den Landverkehr geltenden allgemeinen Vorschriften
geregelt werden.
Die Grundsätze geben die 88 74 bis 90 V.Z.G. Der
Regelung im einzelnen dient eine große Anzahl von örtlichen
Sondervorschriften, Hafenregulativen und dergl. Nur solche
können die bei jedem Hafen anders liegenden örtlichen Verhältnisse
 des Hafens und seiner Einfahrten angemessen berücksichtigen.
 Die folgende Darstellung kann daher nur einige allgemeinste
 Hinweise geben.
Zunächst ist jeder Seehafen nebst seinen Einfahrten
Z oll str a ß e, auch gilt aus naheliegenden Gründen kein
Zeitenzw ang für den Eingangsverkehr von See her
(88 17 und 21 Buchst. e V.Z.G.). Daß das Ansageverfahren
        <pb n="87" />
        ~~ § . Â~
bei der Einfuhr seewärts eine Rolle spielt, ist bereits früher
(§ 12) erwähnt. Wenn der Schiffsführer bei dem Hafenzollamt
 eingetroffen ist, hat er die nachstehend genannten Zollpapiere,
 die im Landverkehr unbekannt sind, vorzulegen.
1. Das Mani if e st: eine all g em e in e Deklaration. Es
hat nach näherer Maßgabe des § 75 V.Z.G. über Schiff
und Schiffsführer sowie über Herkunft, Bestimmung und
Art der Ware Auskunft zu geben.
Die Luk end e klar ati o n: ein Verzeichnis sämtlicher
Zugänge zum Schiffsraum und der geheimen Behältnisse
77r V:Z.G.):
j (|. 2:5): vito rrtips; sie hat sämtliche Gegenstände
 aufzuführen, die nur zur Verpflegung der Besatzung
und zum Betriebe des Schiffes dienen sollen oder die
Eigentum der Besatzung sind (§ 78 V.Z.G.).
Wenn das Zollamt im Besitze dieser Papiere ist, gehen die
Beamten zunächst an die eingehende Beschau der in der
Schiffsprovisionsliste verzeichneten Gegenstände und an die
„vorläufige Revision“ des Schiffes selbst. Ehe nicht diese Beschau
 beendet ist, darf ohne Erlaubnis der Zollbehörde weder
das Schiff am Lande festmachen, noch irgendein Verkehr mit
Z Ey? oder anderen Schiffen stattfinden (S§8 79 und so
Binnen einer im Einzelfalle festzusetzenden Frist muß
entweder der Schiffsführer oder der Empfänger die eing
 e h en d e Deklaration vorlegen, worauf die weitere Abfertigung
 nach den allgemeinen Bestimmungen vorgenommen
wird (§ 81 V.Z.G.). Bis zu diesem Zeitpunkt werden entweder
 die Caderäume des Schiffes zollamtlich verschlossen, oder
das Schiff wird amtlich bewacht. Auch das Löschen und Einnehmen
 von Ladung darf nur an zollamtlich zugelassenen bestimmten
 Stellen vorgenommen werden.
§ 18. Der Reiseverkehr.
Die zollrechtliche Behandlung der Reisenden ist äußerst
einfach gehalten, da diese im allgemeinen nur verhältnismäßig
geringfügige Warenmengen in Form ihres Gepäckes bei sich
führen und der Inhalt dieser Behältnisse außerdem jederzeit
sofort nachgeprüft werden kann. Auch wäre es nicht nur
verkehrsfeindlich und schon deshalb unangebracht, sondern
auch unbillig, von Reisenden, die zum größten Teil mit den

37
        <pb n="88" />
        M 88 -
Zollvorschriften nicht genauer vertraut sind, die strengsste Beachtung
 vieler Förmlichkeiten zu fordern und Verstöße unter
empfindliche Zollstrafen zu stellen. Absichtlichen Schmuggel
fils müsssen auch sie nach der vollen Strenge des Gesetzes
en;
Allgemein bestimmt zunächst § 92 V.Z G. für jede Art
des Reiseverkehrs, daß die aus dem Auslande kommenden
Reisenden die von ihnen eingeführten und nicht zum Handel
bestimmten zollpflichtizgen Waren nur mündlich anzumeld
 en brauchen. Selbst hierzu sind sie nicht unbedingt
verpflichtet, sondern es steht ihnen frei, „statt einer bestimmten
Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder
zollpflichtigen Waren sich sogleich d er Revision zu
unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die
Waren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten
 zu verheimlichen bemüht gewesen sind.“ Ein Reisender
also, der bei dem Grenzzollamt auf dem Revisionstisch wortlos
 seinen Koffer öffnet, handelt ordnungsmäßig, auch wenn
die untere Hälfte des Koffers voll von zollpflichtigen Sachen
ist. Wenn er aber noch Zigaretten oder andere zollpflichtige
Waren hinter das Innenfutter des Koffers gesteckt hat, ist er
wegen unternommener Zollhinterziehung zu bestrafen.
Die E.Z.O. gibt in den §88§ 17 bis 22 noch eingehendere
Vorschriften über den Personen- und Gepäckverkehr auf den
Eisenbahnzollstelen. Im Eis enbahnreis everkehr
unterscheidet man zwischen H an dg ep ä &amp;gt;, das der Reisende
im Abteil mit sssich führt, und Reis eg ep ä &amp;gt; oder eingeschriebenem
 Gepäck, das im Packwagen der dem Personenverkehr
 dienenden Züge mitgeführt wird. Jenes wird gleich
beim Grenzeingangsamt in der im vorstehenden Absatze erwähnten
 vereinfachten Art zum freien Verkehr abgefertigt.
Das Reisegepäck wird zwar nach Möglichkeit gleichfaüs sofort
an der Grenze vollständig abgefertigt, doch sieht das Gesetz die
Möglichkeit vor, es in einem gebundenen Verkehr einfachster
Art einem anderen Amte zur Schlußabfertigung zu überweisen.
 Dieses Verfahren ist die Abfertigung auff
Reis eg ep äckv erz eichnis, die angewendet wird, wenn
es sich um Durchfuhrgepäck oder um solches zur Abfertigung
in den freien Verkehr bestimmte Gepäck handelt, das auf dem
Grenzbahnhof aus irgendwelchen Gründen, meist aus Zeitmangel,
 nicht völlig abgefertigt worden ist. Alle nach derselben
 Eisenbahnzollstelle bestimmten Gepäckstücke, die in dieser
        <pb n="89" />
        Weise abgefertigt werden sollen, nimmt der Zugführer in ein
Gepäckverzeichnis auf, das er dem Grenzzollamt vor Abfahrt
des Zuges in zwei Stücken übergibt. Dieses Verzeichnis ist die
„Deklaration des Warenführers“. Das Amt prüft, ob die Gepäckstücke
 vorhanden sind, ohne sie aber eingehend zu beschauen
oder Verschluß anzulegen, und gibt ein Stück des Verzeichnisses
 abgestempelt dem Zugführer zurück, das andere behält
es selbst. Das weitere Verfahren spielt sich dann ganz ähnlich
 dem Begleitzettelverfahren ab (Beförderung unter Haftung
der Eisenbahn für den höchsten Zoll, Vorführung beim Besstimmungsamt,
 Abfertigung und Nachricht an das Ausfertigungsamt
 durch Eingangsschein). Die näheren Bestimmungen
enthält die Anlage b zur E.Z.O.
Im Reiseverkehr bleiben zollfrei Gebrauchsgegenstände
aller Art, auch neue, die Reisende zum p ers önlich en
G e br au ch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise
mit sich führen, ebenso die von ihnen zum eig enen V er -
brauch währ end d er Reis e mitgeführten V er -
zehrung sg eg en s än d e. Vgl. hierüber und über einige
Sonderfälle S 6 Ziff. 6 und 7 Z.T.G., ferner S. 102.
IV. A b schnitt.
Der Lagerverkehr.
§ 19. Die öffentlichen Niederlagen.
Die bis hierher dargestellten Verfahrensarten, besonders
die Abfertigungen auf die verschiedenen Begleitpapiere,
kommen den wirirtschaftlichen Bedürfnissen zwar schon in
mannigfacher Weise entgegen. Ein Kaufmann, der Außenhandel
 treibt, wird aber häufig in die Lage kommen, daß er
einen größeren Posten Ware im Auslande günstig erwerben,
ihn aber nicht sogleich weiterverkaufen kann. Wenn er dann
diese Ware in unmittelbarem Anschluß an ihre Einfuhr verzollen
 muß, steckt der gezahlte Zoll solange als totes Kapital
in der Ware, bis er sie absetzen kann, und die Zinsen gehen
ihm verloren. Unter Umständen weiß er auch noch nicht, ob
er die Waren nicht ganz oder teilweise nach dem Auslande
verkaufen wird. Wenn letzterer Fall eintritt, so verringert
sich entweder sein Gewinn um den Betrag des gezahlten Eingangszolles,
 oder das Ausfuhrgeschäft scheitert, wenn er den
        <pb n="90" />
        Zoll in den Warenpreis einrechnet. Der Handel bedarf also,
um gewisse Auslandsgeschäfte überhaupt tätigen zu können,
einer Zolleinrichtung, die es ihm gestattet, Ware auf unbestimmte
 Zeit in das Inland hereinzunehmen und über sie
verfügen zu können, ohne daß aber der Zoll eher zu zahlen ist,
als bis er die Ware im Inlande weiterverkauft hat, und die
es ihm ferner ermöglicht, die Ware nach längerem Verbleib
hu "U uc vet uur we: \.t tn
anderen Fällen kann eine derartige Einrichtung notwendig
werden, z. B. wenn ein Speditör bei der Zustellung unverzollter
 ihm anvertrauter Ware an den Empfänger auf irgendwelche
 erheblichen Schwierigkeiten stößt und er keine Veranlasssung
 hat, den Zoll zunächst aus eigener Tasche auszulegen.
AU diesen Bedürfnissen, die im wesentlichen auf einstweilige
 Aussetzung der Verzollung hinauslaufen, sollen die
Zoll ag er dienen, d. s. Räume im Zollinlande, die ins
 o f er n wie Zollausland behandelt werden, als der Zoll für
die darin aufgenommenen zollpflichtigen Waren erst dann gezahlt
 zu werden braucht, wenn die Ware aus dem Lager in
den freien Inlandsverkehr genommen wird. Die Einrichtung
solcher Zollager setzt das Bestehen des Begleitschein- oder Begleitzettelverfahrens
 voraus, da nur so die Ware unverzollt
von der Grenze bis zum Lager gelangen kann.
Die Zollager oder Niederlagen scheiden sich in zwei
Hauptgruppen: Die: amtlichen öffentlichen Niederlag
 en und die Privatlager.
Von den öffentlichen Niederlagen handeln
die 8S8 97 bis 107 V.Z.G.; die Ausführungsbestimmungen
enthält die Niederlageoronung – Niedl.O. ~ vom 5. 7. 1888
(Reichs-Zentralbl. S. 551 und S. 860). Das Gesetz unterscheidet
 drei Arten: Die allgemeinen, die beschränkten und
die freien Niederlagen. Letztere werden auch Freilager oder
Freibezirke genannt; nähere Erörterungen über sie können an
dieser Stelle unterbleiben, da sie als jenseits der Zollgrenze
liegend und somit ihrem Wesen nach zu den Zollausschlüssen
gehörend bereits oben S. 25 besprochen worden sind. Die allgemeinen
 und die beschränkten Niederlagen unterscheiden sich
untereinander nur hinsichtlich der Lagerfrist, die bei jenen
grundsätzlich 5 Jahre, bei diesen dagegen nur 6 Monate be-
        <pb n="91" />
        trägt ($88 98 und 105 V.Z.G.). Alle weiteren Bestimmungen
gelken gleichmäßig für beide Arten.
Die öffentlichen Niederlagen sind im Gegensatz zu den
Zollausschlüssen n i ch t in der Tat Zollausland,
sondern nur Verwahrungsstätten im Zollinlande
 unter amtlicher Aufsicht, die zollrechtliche
 Vergünstigungen genießen. Die in sie aufgenommenen
Güter haben die Zollgrenze bereits überschritten und haften
deshalb kraft ihrer dinglichen Zollpflichtigkeit auch während
der Lagerung für den auf ihnen ruhenden Zoll. Sie befinden
sich noch im gebundenen Verkehr, und deshalb ist eine persönliche
 Zollschuld, die erst bei Übergang der Ware in den freien
Verkehr entsteht, noch nicht vorhanden und auch der Zoll
noch nicht fällig.
Die Niederlagen, auch Packhöfe, Zollhöfe oder ähnlich genannt,
 werden an Orten, an denen ein Bedürfnis zu ihrer
Errichtung besteht, in Gebäuden angelegt, die im Eigentum
 des Staates stehen. Dort, wo keine solchen Gebäude in
dem notwendigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der
örtlichen Kaufmannschaft oder der Gemeinde, die geeigneten
Räumlichkeiten zu beschaffen (§ 97 Abs. 5 V.Z.G.). Ist dann
die Niederlage in der einen oder anderen Form errichtet, so
erläßt die Zollverwaltung eine örtliche Packhofs- oder dergl.
Ordnung, die die Einzelheiten der Benutzung regelt, u. a. auch
die Höhe des Lagergeldes (§8 99 V.Z.G. Beachte die neue
Fassung R.G.BI. Teil I von 1922 S. 495!). Ihr notwendiger
Inhalt richtet sich noch heute nach den Grundsätzen, die im
Preuß. Zentralbl. von 1842 S. 277 veröffentlicht sind. Die
Niederlagen werden von der örtlichen Zollbehörde verwaltet,
meistens einem Hauptzollamt, an das sie angeschlossen sind.
Die Ni e d erlag ev er w alt un g hat die Lagerarbeiter
anzustellen und zu besolden, die Räume und Verschlüsse in
gutem Zustande zu halten, überhaupt für Ordnung in jeder
Hinsicht zu sorgen, und haftet für jede Beschädigung der
niedergelegten Waren, die infolge Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflichten
 entsteht (8 102 V.Z.G.).
Die zur Ni ed erleg ung b e stim mt en Waren
werden, wenn die Niederlage an einem anderen Orte als dem
der Vorabfertigung liegt, mit Begleitschein I dorthin geleitet,
wenn sie sich dagegen an dem Abfertigungsorte selbst befindet,
auf Deklaration zur Niederlage abgefertigt (§8 6 Niedl.O.).
        <pb n="92" />
        Zur Aufnahme werden die Waren eing eh end b e sch aut.
Das Recht zur Benutzung der Niederlage steht allen Ortsansässigen
 zu, aber grundsätzlich auch nur diesen. Der
Ni ederleger erhält als Ausweis über die erfolgte übergabe
 des Gutes in den Gewahrsam der Niederlageverwaltung
einen Ni e d erlag e sch ein, den er an andere Personen
veräußern darf. Die Zollverwaltung hat das Recht, jeden, der
ihr den Schein vorlegt, als berechtigt zur Verfügung über die
darin verzeichneten Waren anzusehen, und braucht nicht zu
prüfen, ob er den Schein rechtmäßig erworben hat – außer
wenn ihr angezeigt wird, daß er in unrechte Hände gekommen
ist (§ 12 Niedl.O.). Da die Zollverwaltung die Niederlage
unter ihrem alleinigen Verschluß hat, kann der Niederleger
nicht ohne Mitwirkung von Beamten an seine Ware heran.
Nach § 100 V.Z.G. haftet die in der Niederlage befindliche
Ware unbedingt für den auf ihr ruhenden Zoll, eine Regelung,
die sich ohne weiteres daraus erklärt, daß die Ware die Zollgrenze
 bereits überschritten hat und den Wirkungen ihrer
hyrzlihen Foptlicht unterliegt, solange der Zoll nicht gezahlt
ist (vgl. oben § 7).
f . die Ware aus der Niederlage herausgenommen
werden, so ist die A b m el d ung durch den Niederleger erforderlich.
 Sie kann verzollt und dann in den freien Verkehr
gesetzt werden, sie kann aber auch auf Begleitschein I oder II
abgefertigt und einem anderen Amte zugeleitet werden, damit
 sie dort verzollt oder ins Ausland ausgeführt oder auf ein
anderes Zollager genommen wird.
Wenn die Ware in den freien Verkehr gesetzt werden soll,
so ist der Verzollung das Gewicht zugrunde
zu leg en, das seinerzeit b ei d er Einl ag erung festg
 e ste I 1 t worden ist. Einige Ausnahmen bestimmen $§$ 105
V.Z.G. und § 52 Niedl.O. Welche Tar if s ätz e aber anzuwenden
 sind, richtet sich gemäß § 9 Abs. 2 V.Z.G. na ch
dem Tage der Auslagerung, da erst an diesem
Tage die Ware zur Verzollung angemeldet und zur Abfertigung
 gestellt wird (val. oben S. 44). Auch die Zollschuld entsteht
 erst jezt, weil hierfür der Augenblick maßgebend ist, in
dem die Ware in den freien Verkehr tritt (vgl. oben S. 46).
Z o 11 s &amp;lt; u l d n er wird der, der die Ware aus der Niederlage
 in den freien Verkehr entnimmt. Wenn die Ware aus
der Niederlage gestohlen wird, so wird demnach der Dieb
Zollschuldner (R.F.H. Bd. 14 S. 42), nicht etwa der Nieder-V
        <pb n="93" />
        _ s I h
leger, der überhaupt als solcher nicht persönlich für den auf
den niedergelegten Waren ruhenden Zoll haftet. Dagegen ist
er zur Zahlung des Lagergeldes verpflichtet und haftet für
jeden Schaden, der durch eine etwaige gefahrdrohende Beschaffenheit
 der Ware (3. B. Explosions- oder Feuergefährlichkeit)
 in der Niederlage angerichtet wird. Solche Waren ssollen
aber überhaupt nicht auf eine Niederlage verbracht werden.
Meldet sich für Waren, die schon länger als ein Jahr eingelagert
 sind, kein Eigentümer, oder wird der bekannte Eigentümer
 nach Ablauf der Lagerfrist vergeblich aufgefordert, die
Ware von der Niederlage zu nehmen, so kann die Zollverwaltung
 das Niederlagegut nach näherer Maßgabe des § 104
V.Z.G. verwerten.
§ 20. Die Privatlager und die fortlaufenden Konten.
a) Die Cranfit- und die Teilungs lager.
Die Privatlager unterscheiden sich von den öffentlichen
Niederlagen in erster Cinie dadurch, daß die Räume, in denen
die Waren unverzollt niedergelegt werden dürfen, im E ig entum
 von Privatpersonen stehen. Dieser Unterschied
bedingt mannigfache gesetzliche Sondervorschriften, da bei
Benutzung von Privatlagern die Zollbelange in der Regel
nachdrücklicher gesichert werden müssen.
§ 108 V.Z.G., der die notwendigste Grundlage des
Privatlagerrechts gibt, ist durch umfangreiche Ausführungsbestimmungen
 in Form der Privatlagerordnung –~ Priv.O. ~
vom 8. 6. 1887 und vom 21. 6. 1888 (Reichs-Zentralbl.
S. 254) ergänzt. Wichtige neuere Änderungen sind veröffentlicht
 im R.ZU.BI. von 1925 S. 69 und von 1926 S. 75.
Die erheblichsten Unterschiede zwischen Niederlage und
Privatlaaer möge folgende Übersicht veranschaulichen:
Oeff. Niederlage Privatlager
Verschluß nur Behörde sets rr ter. chlaß
Grzstrsatn Zollbehörde Lagerinhaber
Zugelassene in offenen Lagern nur be-Warenarten
 : stimmte

H
allo
        <pb n="94" />
        - „Ä ~
Oeff. Niederlage Privatlager
Betth!uss alle Ortsansässigen nur Lagerinhaber
E tet die Ware stets, bei offenen
für tit nur die Ware Fageut z§ti fes. Lager-Verfügungs-
 tsch makgehe ves zie: nur Lagerinhaber, aber
recht: veräußerlich ist dieser unbeschränkt
Die Privatlager werden vom zuständigen Hauptzollamt
bewilligt, und zwar nur an solche Gewerbetreibende, die
ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führen und das Vertrauen
 der Verwaltung genießen. Sie müssen entweder selbst
am Lagerorte wohnen oder dort wenigstens einen Vertreter
bestellen (§ 2 Priv.O.).
Auch die Privatlager werden untereinander in drei Arten
geschieden. Sie sind entweder Transitlager (Stücklager), wenn
die Nämlichkeit der einzelnen Pacfkstücke festgehalten wird,
Teilungslager (Mengenlager), wenn die Nämlichkeit im einzelnen
 nicht festgehalten wird, oder Kreditlager (Stundungslager),
 wenn die Waren nur zur Sicherung des darauf ruhenden
 Zolles niedergelegt werden. Aus den beiden erstgenannten
Lagern können die Waren nach Wahl des Lagerinhabers in
das In- oder das Ausland abgesetzt werden, auf Kreditlager
dürfen dagegen nur solche genommen werden, die zum Ahsatz
im Zollgebiet bestimmt sind (§ 1 Priv.O.). In allen drei
Arten von Lagern ist die Umpackung, Teilung und in beschränktem
 Umfange auch die Bearbeitung der Waren zulässsig,
in Transitlagern allerdings erst nach besonderer Anmeldung.
. Die Transit- und die Teilungslager sind wiederum entweder
 Lager ohne amtlichen Mitver schluß, sog.
offene Lager, oder unt er amtlichem Mitverschluß,
sog. Verschlußlager. Bei letzteren haben die Zollbehörde und
der Inhaber je einen Schlüssel, die aber untereinander ver-Os
        <pb n="95" />
        schieden sind, so daß weder die Verwaltung noch der Lagerinhaber
 für sich allein an die niedergelegten Waren herankönnen,
 vielmehr beide zusammenwirken müssen, um das
Lager zu öffnen und wieder abzuschließen.
Jede der beiden Arten von Lagern hat ihre eigenen
Vorzüge und Nachteile, nach denen ein Antragsteller
 abwägen muß, welche Cagerart seinen Bedürfnissen am
besten zusagt. Nur die gröberen Unterschiede können hier erwähnt
 werden. Bei den V ers &amp;lt;l u ß lag ern liegen die
tatsächlichen und daher auch die zollrechtlichen Verhältnisse
ähnlich wie bei den öffentlichen Niederlagen (§S§8 12 und 17
Priv.O.). Die Waren, die in diesen Lagern niedergelegt werden
 können, sind der Gattung nach nicht beschränkt; der Lagerinhaber
 haftet nicht persönlich für den auf den Waren ruhenden
 Zoll; zur Auslagerung jedes Warenpostens ist Abmeldung
und amtliche Abfertigung erforderlich. Bei Transitlagern
unter amtlichem Mitverschluß – „u.a.M.“ — wird der Zoll
nach dem Einlagerungsgewicht (§8 108 und 103 V.Z.G.), bei
Teilungslagern u.a.M. dagegen nach dem AUuslagerungsgewicht
 berechnet (8 20 Abs. 2 Priv.O.). Der Zoll ist sofort
zu zahlen, die Zahlung kann aber auf Antrag aufgeschoben
werden. Auch braucht der Lagerinhaber für die niedergelegten
Waren keine Sicherheit zu leisten.
All diese Punkte sind für die o f fenen Transitund
 Teilung slag er anders geregelt. Nur s„olche
Waren dürfen aufgenommen werden, für deren Zulassung ein
Bedürfnis anzuerkennen ist (§ 13 Priv.O. in neuer Fassung
~ R.Zl[.BI1. 1926 S. 75 ~ und § 22 a. a. O.). Der Lagerinhaber
 haftet persönlich für den Zoll (§ 4 Abs. 2 Priv.O.);
er kann die Waren ohne Abmeldung und ohne amtliche Mitwirkung
 auf eigene Faust aus dem Lager nehmen; der Zoll
wird nur alle halbe Jahre einmal für sämtliche seit der letzten
Abrechnung in den freien Verkehr getretenen Waren berechnet
(§§ 16 und 22 Priv.O.), muß aber dann ohne die Möglichkeit
eines Zahlungsaufschubes gezahlt werden; der Zoll wird nach
dem Einlagerungsgewicht berechnet (88 108 mit 103 V.Z.G.).
Hier kann das Auslagerungsgewicht schon deshalb nicht maßgebend
 sein, weil bei der Auslagerung der Ware eben keine
amtliche Mitwirkung und Gewichtsermittlung stattfindet.
_ Die in der Privatlagerordnung enthaltene Regelung, daß
die ohne Verschulden des Lagerinhabers in offenen Lagern entstandenen
 F e h l m eng en verzollt werden müssen (§ 4 Abs. 2

95
        <pb n="96" />
        Sv smit
 Abs. 1 Priv.O.), ist durch §8 81 Abs. 2 A.O. überholt,
dessen Anwendung auf Fälle des gebundenen Verkehrs durch
besonderen Erlaß angeordnet worden ist (R. ZU. Bl. 1926
S. 41). Danach ist ein Zoll für die in offenen Lagern durch
Zufall oder natürliche Ereignisse untergegangenen Warenmengen
 nicht zu erheben. Für Verschlußlager galt dies auch
schon nach bisherigem Reche.
b) Besondere Privatlagerarten.
Besondere Bestimmungen gelten für die Lager von unverzollten
 Weinen und Spirituosen, von ungehobeltem Bauund
 Nutzholz sowie von Getreide. Die Eigenart dieser Warengattungen
 bedingt im Einfuhrhandel wie auch in der Zollbehandlung
 soviele Abweichungen von der Regel, daß die allgemeinen
 Vorschriften der Privatlager-Ordnung nicht schlechthin
 auf sie angewendet werden können. Das Nähere bestimmen
 die Weinlag erord nung, die Holzlager -
zollor d nung und die Getreidelagerzollor dnung.

Die W einlager sind besondere Teilungslager unter
amtlichem Mitverschluß. Außer den Bestimmungen für diese
Lager selbst bringt die Weinlagerordnung noch eine ihr allein
eigentümliche Einrichtung: den ei s ern en Zollkredi.t.
Dieser gibt dem Berechtigten die Vergünstigung, daß nicht nur
die Zahlung, sondern auch die Errechnung des Zolles für
fremden Wein, den er einführt, bis zu einer bestimmten, im
Einzelfall festzusetzenden G e w i ch t s höchstmenge unterbleibt.
Bedingung aber hierfür ist, daß der Inhaber slets mindestens
 soviel fremden verzollt en Wein dem Gewichte
nach in seinem Lager (nicht Z oll - Lager im technischen
Sinnel) hat, wie die H ö ch st menge des ihm bewilligten eisernen
 Kredits beträgt. Dieser im Lager befindliche verzollte
Wein ist wie jede andere verzollte Ware im freien Verkehr und
kann nach Belieben abgesetzt werden. Wenn nun der Kreditberechtigte
 Wein einführt und ihn auf den eisernen Kredit
anschreiben läßt, so „g i I t“ dieser Wein nach der Anschreibung
 als verzollt und im freien Verkehr befindlich. Er wird
dann auf das erwähnte Lager gebracht und auf die notwendige
Mindestmenge ,„verzollten“ Weines, die stets im Lager sein muß,
mit angerechnet. So oft dieser Kellerbestand die vorgeschriebene

s
        <pb n="97" />
        . (C : -
Mindestmenge nicht mehr erreicht, weil laufend Mengen des
darin befindlichen — tatjächlich verzollten oder auf den eijsernen
 Kredit angeschriebenen ~ Weines verkauft werden, muß
der Kreditinhaber den notwendigen Mindestbestand wiederherstellen,
 indem er die fehlende Menge durch verzollten oder
neu auf den eisernen Kredit eingeführten und angeschriebenen
fremden Wein ergänzt. Wenn dann allmählich die Höchstgrenze
 des eisernen Kredits durch Einfuhr und Anschreibung
von fremdem Wein erreicht ist, muß jede darüber hinaus eingeführte
 Weinmenge fortan verzollt werden, und der Inhaber
kann den vorgeschriebenen Mindestbestand des Lagers, wenn er
durch Verkäufe vermindert ist, von da an nur noch durch tatsächlich
 verzollten Wein wieder auffüllen. Die kreditierte
Weinmenge läuft also durch das Lager hindurch und wird dem
Verbrauch zugeführt wie jeder andere Wein auch. Der Zollbetrag
 für diese angeschriebene Gewichtsmenge bleibt nach
wie vor gestundet. Dafür muß aber der Lagerbestand auch
dann noch, wenn der auf eisernen Kredit angeschriebene Wein
selbst längst verkauft und verbraucht ist, weiter auf der vorgeschriebenen
 Mindesthöhe gehalten werden, bis der Kreditberechtigte
 selbst auf den Kredit verzichtet und Verzollung der
angeschriebenen Gewichtsmenge beantragt, oder ein anderer
Grund zur Beendigung des KÜredites eintritt. Für die Zollberechnung
 maßgebend ist der Tarifsatz, der zur Zeit dieser
Berechnung gilt. Eine Frist für die Dauer des Kredites wird
nicht gesetzt, einfachen Fristablauf als Grund der Beendigung
gibt es hier somit nicht, daher die Bezeichnung „e i s ern er
Kredit“. Wird der vorgeschriebene Lagerbestand nicht mehr
aufgefüllt, so muß die Unterschiedsmenge gleichfalls verzollt
werden. ~ Wäthrend das übrige Zollrecht nur Stundung eines
bereits festgesetzten Zolles, also eines Geldbetrages, und nur
für bestimmte einzelne Warenposten und auf bestimmte Frist
kennt, haben wir es hier mit einem zeitlich unbegrenzten
M eng en kredit zu tun. Ein Dru auf den Ureditinhaber
zur Verzollung des angesschriebenen Weines wird nur mittelbar
 ausgeübt, indem ~ er die unter Umständen recht lästige
Pflicht hat, den Lagerbestand an verzolltem Wein ständig
mindestens auf d e r Höhe zu halten, die der kreditierten
Menge entspricht, und indem er Sicherheit leisten muß.
Auch die beiden anderen Ordnungen führen neue Begriffe
 ein, die nur für Holz- und die G etr eid elag er
gelten: Die des reinen und des gemischten Lagers. Diese Lager

y
        <pb n="98" />
        sind ausschließlich Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß.
Die Waren aus den r einen Lag ern dürfen nur in das
Zollausland + also auch auf Zollager + verbracht werden,
die aus g em i s cht en dagegen können nach Belieben in das
Aus- oder Inland abgesetzt werden. Hölzer aus reinen Holztransitlagern
 können außerdem auch zum Bau von Fluß- oder
Seeschiffen verwendet werden. Bei der großen Bedeutung der
gemi schten Holztransitlag er ist ihre Bewilligung
der Zuständigkeit der Hauptzollämter entzogen und an besondere,
 in § 18 der Holzlagerzollordnung niedergelegte Voraussetzungen
 geknüpft.
e) Die Privatkreditlager.
Die Privatkreditlager sind regelmäßig offene Lager, daher
ist auch für die aus ihnen entnommenen Waren der Zoll nur
halbjährlich zu berechnen und zu entrichten (8 25 Priv.O.).
Da der Kredit für die auf ihnen niedergelegten Waren nur
unter der Bedingung gewährt ist, daß die Waren in das
Zoll inland abgesetzt werden, müssen anders als bei den
Transit- und Teilungslagern die ausgelagerten Waren unter
allen Umständen verzollt werden, also auch dann, wenn sie
vom Lager nach dem Zollauslande gesandt werden.
d) Die fortlaufenden Konten.
Während die Privatkreditlager dazu dienen, unverzollte
Ware aufzunehmen, die ausschließlich in das Inland abzusetzen
 ist, ist der Zweck der fortlaufenden Konten umgekehrt
 der, den Vertrieb unverzollter Ware n a ch d e m
A us lande zu vereinfachen (§ 110 V.Z.G.). Die Regel
soll daher sein, daß die Waren, die aus jenen Lagern stammen,
sämtlich einmal verzollt werden, die auf fortlaufendes Konto
angeschriebenen dagegen sämtlich unverzollt bleiben. Es handelt
 sich also bei diesen nur um einen Sonderfall der g e -
br o ch enen Durch fu hr zollpflichtiger Waren. Der Absatz
 in das Inland gegen Verzollung .ist allerdings zulässig,
doch ist das nicht der Zweck, der mit der Einrichtung der fortlaufenden
 Konten verfolgt wird.
Diese Konten sind Anschreibungen bei einer Zollstelle über
die dem Konteninhaber ausgehändigten zollpflichtigen Waren
sowie über die von dem Inhaber wieder unter Zollkontrolle
        <pb n="99" />
        ar)
nach dem Auslande, einem Zollager oder dergl. abgesandten
Waren. Mit dem eigentlichen Lagerverkehr hat diese Einrichtung
 nichts mehr zu tun. Wenn auch der Konteninhaber
verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, so ist doch, da die Verwaltung
 ihm eine noch zollpflichtige Ware ohne strenge unmittelbare
 Überwachung anvertraut, seine unbedingte steuerliche
 Zuverlässigkeit die obersste Voraussetzung dafür, daß ihm
ein solches Konto bewilligt wird. Diese erhebliche Vergünstigung,
 die einer laufenden Zollbefreiung gleichkommt und insofern
 bereits in das Sachgebiet des nächsten Teiles dieser
Darstellung übergreift, darf denn auch nur völlig zuverläss
 igen Gro ß h and lun g en gewährt werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Kontenor dn
 un g vom 15. 12. 1887 (Reichs-Zentralblatt S. 585).

B
my F
        <pb n="100" />
        Vierter Te il.
Die Zollbefreiungen.
§ 21. Allgemeine Grundsätze.
Wollte man die Grundsätze des Zollrechts ausnahmslos
in ihrer vollen Strenge durchführen, so würde dies zu mancherlei
 Härten führen. Die Zollgesetzgebung berücksichtigt daher
schon von vornherein eine Anzahl verschiedengearteter Fälle,
bei deren Eintreten ohne weiteres anzuerkennen ist, daß die
Verzollung an sich zollpflichtiger Ware eine Unbilligkeit dem
Zollschuldner gegenüber bedeuten würde oder könnte, und
führt diese Fälle in Form genau festgelegter Tatbestände auf.
Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Zollbefreiungen also
stets um Waren einer zollpflichtigen Gattung und nicht um
die Zollfreiheit kraft Tarifs. Allerdings kommen verschiedene
Befreiungen, z. B. die meisten der im Zolltarifgesetz genannten,
einer tarifarischen Zollfreiheit gleich, und es entfällt somit
für sie die Gestelungs- und die zollrechtliche (nicht die
jtatistische!)) Anmeldungspflicht. In anderen Fällen dagegen,
z. B. in den im Abschnitt XIV des V.Z.G. geregelten, entsteht
 zunächst die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware, der
Warenführer hat diese stets zu gestellen und zu deklarieren,
und die Zollverwaltung hat sich je nach den für die einzelnen
Fälle getroffenen Bestimmungen in geeigneter Form von der
Beschaffenheit, Menge usw. des Gutes zu überzeugen und
unter Umständen auch seinen Verbleib zu überwachen.
Zu unterscheiden ist dabei ferner, ob das Gesetz bei Vorliegen
 eines bestimmten zollrechtlichen Tatbestandes die Zollbefreiung
 geradezu anordnet, also dem Einbringer einen A n -
s p r u ch auf die zollfreie Ablassung der Ware gibt, oder ob
es die zollfreie Abfertigung in das Ermessen der Zollbehörde
stellt, asso nur einen Zoll erla ß aus Billigkeitsg
 r ün d e n vorsieht, so daß der Zollstelle die Möglichkeit offen
bleibt, die Zollfreiheit für die Ware sselbst dann zu versagen,
wenn der betreffende Tatbestand ohne Zweifel vollständig er-
        <pb n="101" />
        pt -
füllt ist. Es erübrigt sich wohl hervorzuheben, daß die Zolldiensststellen
 von dieser letzteren Befugnis nur dann Gebrauch
machen, wenn ganz besonders geartete Umstände es fordern.
Ob die jeweilige Gesetzesbestimmung einen Rechtsanspruch
auf Zollbefreiung gibt oder nur einen allgemeinen Billigkeitsgrund,
 ist, falls sie nicht geradezu von „besonderer Erlaubnis“,
„Billigkeitsgründen“ oder dergleichen spricht, aus der sonstigen
Aus dru&amp;gt; s wei s e zu entnehmen. Satzfasssungen wie
„können" oder „dürfen zollfrei bleiben“ oder „es ist zulässig“
deuten auf allgemeine Billigkeitsgründe; strengere, anordnende
Fasssungen dagegen, wie q,... bleiben zollfrei“ oder „von der
Verzollung befreit ist...“ oder ,„... ist ein Zoll nicht zu erheben“,
 geben den Beteiligten einen Anspruch auf die Zollbefreiung
 der Ware, falls der in der betreffenden Gesetzesbestimmung
 vorgesehene Tatbestand nachweislich erfüllt ist.
Nach den wirtschaftlichen Grün den, aus
denen solche durchgängigen Zollbefreiungen gestattet oder angeordnet
 sind, lassen sich mehrere Gr u p p en unterscheiden*):
Die Menge der Ware ist geringfügig.
Die Gegenstände ssind ihrer Eigenart nicht zum
Handel geeignet oder nach Lage des Falles nicht dazu
 bestimmt.
. Die Ware isst durch deutsche Arbeit im Zollausland
gewonnen.
bie Ware ist zu besonderer gewerblicher Verwendung
estimmt.
5. Die Mare überschreitet die Zollgrenze zweimal.
Die vier ersten Gruppen dieser Befreiungen sind mit geringen
 Ausnahmen im Zolltarifgesez und in Anmerkungen
zu einzelnen Nummern des Zolltarifes selbst zu finden, während
 die Fälle der letzten Gruppe im Vereinszollgesetz vorgesehen
 sind.
§ 22. Die Befreiungen nach dem Zolltarifgesetz.
Erste Gruppe. Die Fälle, in denen Zollfreiheit deshalb
 gewährt wird, weil die Meng e d er W ar e (und somit
auch der Betrag des darauf entfallenden Zolles) so g e-*)
 In Anlehnung an die Einteilung von Trautvetter in dem
Ubuhniet nZölle“ im Handbuch des Reichssteuerrechts von Strutz

Ü ì
        <pb n="102" />
        ring füg ig ist, daß sich die Verwaltungsarbeit einer Zollabfertigung
 nicht lohnt, sind bereits oben S. 85 besprochen.
Es sind die Fälle des § 5 Z.T.G. und des § 1 P.Z.O.
Hier sei nur noch hervorgehoben, daß 8§8 5 Z.T.G. allgemein
die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
unter 50 g von der Verzollung befreit. Eine Ausnahme für
Straußen- und Reiherfedern im Postverkehr ist gleichfalls bereits
 früher erwähnt.
Z weite Gruppe. Die Tatbestände, auf Grund deren
ein Gegenstand vom Zoll befreit wird oder befreit werden
kann, weil er seiner Eigenart wegen nich t zum H andel
geeignet oder nach den besonderen Umständen des Falles nicht
dazu bestimmt ist, enthält in erster Cinie der §8 6 Z.T.G. Sein
Inhalt, soweit er unter diese Gruppe gehört, sei hier nur in
Stichworten mit den Einteilungsziffern des Paragraphen genannt,
 die genügen dürften, um auch den Grund der Zollbefreiung
 ohne weiteres erkennbar zu machen. Zollfrei sind
danach:
Ziffer 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Lei b wäsche,
die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung
 eingehen.
Ziffer 4 . U m zu g s gu t, Hochzeitsgeschenke u. a.
Anziehende im Sinne dieser Bestimmung sind nur
natürliche Personen, nicht aber juristische, wie z. B.
eine Handelsgesellschaft (R.F.H. Bd. 8 S. 210).
Ziffer 5. Er b scha f t s g ut. Hierunter fallen nicht nur
Nachlaßgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gessetzbuches,
 sondern auch solche Gegenstände, die der
Erblasser noch bei seinen Lebzeiten dem Erben übereignet
 mit der Maßgabe, daß sie diesem auf sein künftiges
 Erbteil anzurechnen sind (Einzelentscheidung in
einem Erlaß des Reichsfinanzministers von 1926).
Ziffer 6. Gebrauchsgegetistände von Reis enden und
dergleichen.
Ziffer 7. Verzehrungsgegenstände von solchen (vgl. hierzu
auch die Zollfreiheit des Schiffsproviants nach § 80
Abs. 3 V.Z.G., oben S. 87).
Ziffer 8s. B ef ör d erung s mittel, die beim Grenzübergang
 als solche dienen. Über den Durchgangs-1

 02
        <pb n="103" />
        verkehr von Eisenbahnpersonenwagen vgl. Anl. f. d.
Zabf. Teil I Ziff. 18. Wegen des Kraftwagenverkehrs
 s. S. .
Ziffer hte f M u st ! aber nicht jedes Muster im Sinne
des Handelsverkehrs, sondern nur solche, die zu keiner
anderen Verwendung geeignet sind. Näheres hierüber
siehe unten in § 25d.
Ziffer 11. Kunst-, Anschauungs- und Lehrgegenstände für
öffentliche Anstalten.
Ziffer 15. Fremde Hoheitszeichen zum Dienstgebrauch.
Ziffer 14. Bestattungsgegenstände.
In diesem Zusammenhange ist auch die nach völkerrechtlichen
 Grundsätzen übliche, von dem Deutschen Reiche durch
Beschluß des Bundesrates vom 6. 11. 1902 (Reichs-Zentralbl.
S. 409) auf der Grundlage der Gegensseitigkeit gewährte
Zollfreiheit für Ge s an d t sch a f t s g u t zu erwähnen. Die
einzelnen Bestimmungen hierzu enthält die Anl. f. d. Zabf.,
Teil 11, Ziff. 9, in der Fassung der Verordnung vom s. 2.
1926 (R.ZU.UI. S. 29).
Nach § 7 Z.T.G. werden A b fälle und zerbrochene
 o d er ab g enutzte G eg en st ände e tariflich
behandelt wie die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt sind,
falls sie nicht anders als die Rohstoffe selbst verwendet
werden können oder falls sie durch bestimmte Maßnahmen zu
anderer Verwendung unbrauchbar gemacht worden sind. Sie
bleiben daher zollfrei, wenn der Rohstoff zollfrei ist, z. B.
lecke Fässer, die zu Brennholz zerschlagen worden sind.
Verdorb ene Waren bleiben u. a. zollfrei, wenn sie
unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Weitere Bestimmungen
 über die Zollfreiheit von Waren, die im gebundenen
Verkehr beschädigt worden oder zugrunde gegangen sind, enthalten
 8S8 48 und 103 V.Z.G., § 44 Z.B.O., § 56 E.Z.O.
und § 16 P.Z.O., vgl. auch S. 96.
Infolge der durch den Krieg hervorgerufenen ungünstigen
 Wirtsschaftsverhältnissse Hatte für weitere UKreise der
deutschen Bevölkerung der Ci eb es g a b en v er k e h r eine
große Bedeutung erlangt. Wenn er auch heute nicht mehr
die Rolle spielt, wie noch vor wenigen Jahren, so ist er doch
in abgeschwächter Form auch jetzt noch zugelassen. Liebesgaben
 im zolltechnischen Sinne sind Sendungen zollpflichtiger
Ware, „die aus dem Ausland nachweislich als Geschenk zum

105
        <pb n="104" />
        eigenen Bedarf des inländischen Empfängers eingehen" (Beschluß
 des Reichsrats vom 27. 11. 1919 ~ Reichs-Zentralbl.
S. 1518 ). Nach der jetzigen einschränkenden Regelung,
die im wesentlichen durch den unter dem Deckmantel von
„Liebesgaben“ getriebenen ungeheuren Schwindel veranlaßt
worden ist, dürfen derartige Geschenksendungen nur noch dann
zollfrei abgelasen werden, wenn sie ganz bestimmte lebensnotwendige
 Gegenstände umfassen und an eine der zum Liebesgabenverkehr
 zugelassenen Wohlfahrtsvereinigungen gerichtet
sind, wie das Rote Kreuz, den Charitasverband u. a., die
dann die weitere Verteilung vornehmen. (Erlasse des Reichsfinanzminissters
 vom 17. 2. 1925 und vom 12. 5. 1925 –
R.ZU.BI. S. 17 und 25.) Genauere Anweisungen über die
Handhabung des CLiebesgabenverkehrs enthält der Erlaß vom
28. 5. 1925 IIBz 1922.
Dritte Gruppe. Wenn Deutsche, die in Deutschland
 ihren Wohnsitz haben, im Zollausland Werte schaffen,
die sie in Gestalt von zollpflichtigen Waren über die Zollgrenze
 einführen, so kann in gewissen Fällen eine Zollbelastung
 eine unbillige Härte bedeuten. Dem will §8 6 Z.T.G.
durch die Bestimmungen seiner Ziffern 1 und 2 vorbeugen,
indem er nach Ziffer 1 die Erzeugnisse zollfrei läßt, die
deutsche Candwirte, Viehzüchter und Waldbesitzer auf außerdeutschen,
 aber von d er Wohnung im Zollinlande
aus bewirtschafteten Grundstücken gewinnen,
und nach Ziffer 2 die Fang beute der deutschen
Se ef i cher. Über diese letztere Befreiung vgl. Seefischereizollordnuna
 (Reichs-Zentralbl. 1906 S. 241 und 257,
abgedruckt in der Anl. f. d. Zabf. Teil Ul, Ziffer 11).
Vierte Grupp e. Der Grundsatz, daß für die Verzollung
 einer Ware allein ihre Beschaffenheit ausschlaggebend
ist, wird, wie schon früher S. 42 vermerkt, in einigen Fällen
durchbrochen, in denen die Ware einer bestimmten gewerblichen
 Verwendung zugeführt wird und diese
in angebrachter Weise überwacht wird. So werden die
zum Bau von Schiffen bestimmten Werkstoffe nach
näherer Bestimmung des § 6 Ziffer 12 Z.T.G. und der
dazu erlassenen Schiffbauzollordnung (abgedruckt in der Anl.
        <pb n="105" />
        f. d. Zabf. Teil Il, Ziff. 21) ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit
 zollfrei abgelasn.
Ferner geben die Anmerkungen zu T.-Nr. 259 des Zolltarifes
 dem Bundesrate die Befugnis, ausländisches M in e -
ral öl, wie Petroleum, Benzin und dergl., zu bestimmter
Verwendung zollfrei zu lassen. Von dieser Befuanis hat der
Bundesrat Gebrauch gemacht durch Erlaß der Mineral -
ölzo ll or d nung (abgedruckt in der Anl. f. d. Zabf. Teil HI
Ziff. 37), die die Voraussetzungen regelt, unter denen
solche Öle zollfrei oder zu ermäßigtem Zollsatz aus dem
Auslande eingeführt und weiter im Inlande abgesetzt werden
 dürfen. Beaünstigte Verwendungsarten sind das Lösen
von Gummi, Lacken und Farben; der Betrieb von Motoren
verschiedener Art, z. B von landwirtschaftlichen Maschinen
und von Kraftdroschken; die chemische Reiniauna; die Berstellung
 von Druckerschwärze u. a. Ausgeschlossen ist die
Verwendung zum Schmieren, zur Beleuchtung und zur Herstelluna
 von Leuchtgas.
Endlich aehören hierher die verschiedenen, bereits früher
(S. 42) erwähnten Anm erk ung en des Zolltarifes
selbst bei den einschläaigen Tarifnummern, nach denen bei
bestimmter und zu übherwachender Verwendung der Ware
Zollermäßiguna oder Zollfreiheit gewährt wird, z. B. Anmerkungen
 zu T.Nr. 5; 126, 127 und 129: 166; 167; 170;
180: 195 und 196 und Anm. 2 zum Stichwort ,Fette“ des
amtlichen Warenverzeichni®es. In diesen Fällen kann 3. T.
an Stelle der amtlichen Aufsicht über die Verwenduna auch
die Unaenießbarmachunag der Ware (Denaturierung) treten.
Geht die Ware schon denaturiert ein, so finden jene Bestimmungen
 über die Zollerleichterung keine Anwendung (Vorbemerkung
 20 zum amtlichen Warenverzeichnis).
§ 23. Zollbefreiungen wegen zweimaligen Grenzüberganges
der Ware (ausschl. Veredelungsverkehr).
Da der wesentliche Zweck unserer Schutzzölle der ist,
den Absatz ausländischer Waren im Inlande mehr oder
weniger stark zu erschweren, kann es unter Umfständen nicht
nur unbillig sein, sondern auch für die Volkswirtschaft
abträglich werden, wenn solche Waren verzollt werden müssen,
bei deren Eingang es schon feststeht oder mindestens damit
zu rechnen ist, daß sie wieder in das Ausland ausgeführt

105
        <pb n="106" />
        werden, oder deren Rückführung aus dem Auslande im Zusammenhang
 mit dem Grunde steht, aus dem sie in das Ausland
 ausgeführt worden ist. In den hier in Frage kommenden
 Fällen zieht die deutsche Volkswirtschaft aus der Zollbefreiung
 einen Nutzen, dem gegenüber der Ausfall an Zolleinnahmen
 für das Reich nicht in die Wagschale fällt. Bei
solcher Sachlage sieht das Gesetz in weitestem Umfange Zollbefreiungen
 vor, allerdings unter der oben S. 100 erwähnten
Voraussetzung, daß der Warenführer das Gut gestellen und
deklarieren muß. Wenn dann auf Antrag des Berechtigten
amtlich geprüft und anerkannt worden ist, daß einer der
Tatbestände vorliegt, bei denen Zollfreiheit gewährt werden
kann, wird die Ware in einer den Umständen des Falles
angemessenen, auf Fessthaltung der Nämlichkeit bis zum
zweiten Grenzübergang gerichteten Weise abgefertigt. ,
Es sei aber noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitete Ansicht, es
werde überhaupt in jedem Falle der Zoll erlassen oder zurückgezahlt,
 wenn eine eingeführte Ware wieder ausgeführt wird
oder umgekehrt, auf einem Irrtum beruhtt.
a) Du r f u hx.
Über diesen einfachsten Fall der Zollbefreiung wegen
zweimaligen Grenzüberganges der Ware (gemäß § 6 V.Z.G.)
ift bereits früher in den 8S8 6 und 15 das Nötige gesagt
worden, so daß sich eine Wiederholung erübrigt.
b) Zwischenaus land s v erk e hr.
Der Zwischenauslandsverkehr ist begrifflich der der
Durchfuhr entgegengesetzte Fall: die Ware geht v o m Zollinland
 durch Zollausl and wieder nach dem
Inl ande, und zwar in einem zusammenhängenden Beförderungsgange.
 Solche Fälle kommen häufig bei Beförderungen
 auf dem Wasserwege vor, z. B. von Köln aus durch
Holland über die Nordsee nach Hamburg. Die Ware bleibt
beim Wiedereingang über die Zollgrenze zollfrei, wenn beim
Ausgang die Vorschriften des § 111 V.Z.G. und der zu seiner
Ausführung erlassenn D ekl ara tions scheinor dn
 un g von 1878 (Reichs-Zentralbl. S. 211) beachtet worden
sind. Nach der Ausgangsabfertigung, die im wesentlichen

1 06
        <pb n="107" />
        darauf abzielt, die Nämlichkeit der Ware festzuhalten, stellt
die Zollstele ein Begleitpapier für die Ware aus, den
Deklaration s s &amp;lt; e in, der beim Wiedereingang in bestimmten
 Formen zu erledigen ise Einen A n s pr u ch auf
Zollfreiheit hat der Warenführer aber n i ch t.
Der Verkehr durch den polnischen Korridor nach Ostpreußen
 ist durch Abmachungen zwischen Deutschland und
Polen besonders geregelt.
e) m eß- un d M ar kt v erk e h r.
§ 112 V.Z.G. sieht unter Ausschluß eines Rechtsanspruchs
 vor, daß W ar en inl än d i scher Herkunft,
die auf aus län d i s &amp;lt; en Messen oder Märkten feilgehalten,
 aber nicht abgesetzt worden sind, beim Wiedereingang
zollfrei bleiben können. Dieselbe Erleichterung gewährt er
bei der Besschisung i nl än d i s &amp;lt; er M e ss en usw. aus
dem Auslande, falls die Waren unverkauft zurückgenommen
werden.
Die Eingangszollämter überwachen die Erfüllung der
vorstehenden Bedingungen im Vormerkverfahren, das auch
noch in verschiedenen weiteren Fällen angewendet. wird. Sein
Hauptvorteil ist, daß es zur Überwachung von eingehenden
und wiederauszuführenden Waren ebenso geeignet ist, wie zu
der von ausgehenden und wiedereinzuführenden. Das Verfahren
 findet sich im wesentlichen schon in den S§ 78 bis s80
der Zollordnung von 1858 des Deutschen Zollvereins und hat
seine heutige Gestalt durch die Erlasse des preußischen
Finanzministers vom 17. 6. 1898 (Pr.Zentrbl. S. 278) und
vom 5. 11. 1909 (Pr.Zentrbl. S. 389) erhalten. Das Zollamt
 ~ je nach Lage des Falles das Ausgangs- oder das
Eingangsamt = besschaut die gestellte und deklarierte Ware;
kennzeichnet sie durch Plomben, Stempel und deral. oder hält
in anderer Weise, z. B. durch Zurückbehalten von Proben,
ihre Nämlichkeit fest; setzt eine Frist für die zweite Grenzübersschreitung
 (Wiedereingang oder Wiederausgang); trägt
den Fall im Vormerkregister ein und händigt dem Warenführer
 ein Begleitpapier, den Vormerk sch ein, aus.
Wenn es sich um die Einfuhr ausländischer Gegenstände
handelt, die wiederausgeführt werden sollen, ist außerdem
Sicherheit für den Zoll zu. hinterlegen.

107
        <pb n="108" />
        .t098 -
Wesentlich für das Verfahren ist, daß die Abfertigung zu
der zweiten Grenzüberschreitung bei demselben Zollamt erfolgen
 muß, mit anderen Worten, der Vormerkschein ka nn
nur von dem Amt erledigt werden, das ihn
aus g e ste l 1t h a t. Gegen die Nämlichkeit der wiedervorgeführten
 Ware darf keinerlei Zweifel bestehen, sonst
wird der Zoll nicht erlassen.
d) Muster verkehr.
Nach § 6 Ziff. 10 Z.T.G. bleiben Musster nur dann
ohne weiteres z o II fr ei, wenn sie zu nichts and er em
gebraucht werden können als eben nur zu
Mu stern, z. B. die bekannten Musterkarten mit handgroßen
 Proben Anzuasstoff; auf Karton aufaeklebte Ziagarren;
 mit der Schere durchschnittene Lederhandschuhe;
Teile eines Autoreifens und deral. (val. oben S. 105). Derartige
 Muster machen aber nur einen kleinen Teil desen aus,
was nach Handelsgebrauch als Mutter bezeichnet wird.
Jene Bestimmung trifft also alle d i e Muster nicht, die
zwar nach dem Willen der Beteiligten dem Emvfänager nur
zu dem Awecke zugehen, damit er danach die Auswahl für
seine Bestellungen treffe, die aber ihrer Beschaffenheit nach
genau so verwendet werden können, wie
d i e W ar e, die sie veranschaulichen sollen, z. B. Fläschchen
mit Parfüms, zu Vorführunaen durch einen Vertreter bestimmte
 Rundfunkaeräte und deral. Für den Fall, daß diese
Muster im Anland verbleiben sollen, ist ihre von den Beteiliaten
 beahsichtigte Besstimmuna zollrechtlich völlig unerheblich;
 sie müssen also grundsätzlich verzollt werden.
Wenn sie aber wieder ausgeführt werden sollen, nachdem
sie als Muster gedient haben, ist eine Möglichkeit geaeben, den
Belangen des Bandels zu entsprechen, sofern die Muster
vorher einer bestimmten zolslamtlichen Behandlung unterworfen
 werden. Das Bediirfnis nach einer solchen grundsätzlichen
 Zollfreiheit von Mustern besteht nicht nur für die
ausländischen, die eingeführt, sondern ebenso für die aus dem
freien Inlandsverkehr stammenden, die ins Ausland ausgeführt
 und danach wieder zurückgebracht werden sollen. |
Eine allgemeine Regeluna dieses Gegenstandes ist bereits
in dem internationalen Genfer „Abkommen zur Verein-M
        <pb n="109" />
        - ] 1
fachung der Zollförmlichkeiten“ vom 3. 11. 1925 (von
Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 23. 7. 1925
R.ZUÜ.Bl. S. 89 ) vorgesehen worden. Deutschland hat
dem entsprochen durch die Mu st er p a ß o r d n u n g vom
24. 9. 1926 (R.ZU.BI. S. 299). Sie gilt für sämtliche
hand els ü bl i ch en Warenproben und Mutter, aber nur
d ann, wenn sie von dem Gewerbetreibenden oder seinem
Reisenden per sönlich eing e br a cht werden und nicht
einem Einfuhrverbot unterliegen. Die zollamtliche Behandlung
 entspricht dem Vormerkverfahren (siehe oben S. 107), ist
aber insofern erleichtert, als der Reisende nicht gezwungen
ist, den Mu ste r p a ß wieder bei demselben Amt erledigen zu
lassen, das ihn ausgestellt hat. Er kann dieses an die Stelle des
Vormerkscheines tretende Papier bei jedem Amt erledigen lassen,
 das zum Musterverkehr befugt ist. Das Erledigungsamt
bescheinigt die Erledigung auf dem Mussterpaß und sendet ihn
dann dem Ausfertigungsamt zurück, das an Hand der zurückbehaltenen
 zweiten Ausfertigung des Passes und seiner Eintragungen
 im Musterpaßausfertigungsbuch prüfen kann, ob der
Fall ordnungsmäßig abgewickelt ist. Die bei ihm befindliche
zweite Ausfertigung schickt es darauf dem Erledigungsamt
zur Eintragung in dessen Musterpaßerledigungsbuch zu. Die
Wiederausfuhrfrist beträgt allgemein 12 Monate. Das Verfahren
 gilt für den Verkehr mit allen Staaten, die das Genfer
Abkommen ratifiziert haben, also auch mit Frankreich
(R.ZU.BI. 1926, S. 335), ferner mit allen meistbegünstigten
Staaten, sowie mit denen, die vertragsmäßig Gegenseitigkeit
zugesagt haben.
Für die aus dem freien Inlandsverkehr stammenden
Muster und Warenproben, die nach dem Auslande gehen und
wieder eingebracht werden, gibt die Musterpaßordnung entsprechende
 Vorschriften.
Nicht aber gilt sie für Muster, die als Pake
 te mit d er P ost o d er Eisenba hn g e schickt werd
 en. Falls diese nicht ohnehin gemäß § 6 Ziff. 10 Z.T.G.
zollfrei sind, können sie auch nicht auf Grund des § 114
V.Z.G. als ausländische Rückwaren zollfrei abgelassen, sondern
 müssen verzollt werden (vgl. S. 111). Hier kann höchstens,
wenn im einzelnen Fall ganz besondere Billigkeitsgründe erkennbar
 sind, ein Zollerlaß durch den Reichsfinanzminisster gemäß
 § 108 A.O. in Frage kommen.

O
        <pb n="110" />
        e) Rü &amp;gt; waren.
Erzeugnisse zollinländischen Ursprungs können zollfrei
bleiben, wenn sie, abgesehen vom Meß- und Marktverkehr,
aus einem der in §8 113 V.Z.G. aufgezählten Anlässe, nämlich
auf Bestellung, zum Kommisssionsverkauf,
zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen
o d er zum vorübergehenden Gebrauch, in das
Ausland gesandt worden sind und danach wieder eingehen,
sofern kein Zweifel besteht, daß dieselben Waren wieder eint
 Fs un u. P u Ut
waren in keinem Fall1 einen Rechtsanfspruch
auf die Zollfreiheit (R.F.H. vom 20. 12. 1922, abgedruckt in
der Z. f. Z. von 1925 S. 64).
Voraussetzung für die Rückwareneigenschaft einer Ware
ist, daß die Rückkehr aus dem Auslande in irgend einem
ursächlichen Zusammenhange mit der Verbringung in das
Ausland steht, denn die Zollbefreiung wird gewährt, damit
dem inländisch en Versender Härten erspart bleiben.
Ein solcher Fall liegt also nicht vor, wenn die Ware im
Auslande den Eigentümer gewechselt hat, z. B. wenn die ins
Ausland gesandte Ware dort von einem anderen Inländer
dem ausländischen Empfänger abgekauft und zurückgeschafft
wird, denn dann käme der Zollerlaß einem Ausländer zugute.
 Dagegen wird nach dem genannten Grundsatze Zollfreiheit
 zu gewähren sein, wenn der inländische Versender
selbst die Ware, während sie sich im Auslande befindet, an
einen anderen Inländer verkauft, und dieser sie aus dem
Auslande wieder einführt, oder wenn die Ware fest ins
Ausland verkauft ist, aber wieder zurückkommt, weil der
Ausländer sie aus irgend einem Grunde nicht abnehmen will
oder kann (Sachmängel, Zahlungsunfähigkeit oder dergl.).
Rückwaren werden nach d en allgemeinen Vorschriften
 über den Eingang zollpflichtiger
Waren abgefertigt, doch tritt an die Stelle der
Verzollung die Forderung des Nämlichkeitsnachweises. Die
Z ol 1 vorschriften gestatten überdies, bei erbrachtem Nämlichkeitsnachweis
 von der ~ oft zeitraubenden – Tarifierung
der Ware und der Berechnung des Zolles abzusehen. Doch
wird die Tarifierung trotzdem regelmäßig vorzunehmen sein,
um den Vorschriften über die Statistik des Warenverkehrs zu
        <pb n="111" />
        genügen. Wenn der Versender schon von vornherein weiß,
daß die Ware zurückkommen wird, z. B., wenn sie nur für
eine ausländische Ausstellung bestimmt ist, so ist es am
zweckmäßigsten, sie schon beim Ausgang vormerklich zu behandeln
 (siehe oben unter c).
Die in § 1153 geforderte Voraussetzung, daß die Ware
zollinländischen Ur sp r un g s sein muß, hat jetzt an Bedeutung
 verloren, da Ziff. Ie des Erlasses des Reichsfinanzministers
 vom 7. 12. 1925 (R.ZU.BI. S. 241) über Zollerlassje
 aus Billigkeitsgründen (val. S. 124) diese Forderung
allen läßt.
f Falls einmal eine Zollstelle einen Gegenftand ver -
s eh entl i ch als Rückware zo 11 f r ei abgefertigt hat, obaleich
 die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt waren, schützt
in der Regel § 78 A.O. den Einbringer davor, daß der Zollbetrag
 noch nachträglich von ihm eingezogen wird (R. F.H. vom
30. 5. 1925 – IVaA 59/253).
Auch aus län di sche Waren, die eingehen
und später wieder ausgeführt werden,
können laut Gesetz zollfrei bleiben, allerdings nur in den
zwei, in § 114 V.Z.G. genannten Fällen, daß sie zu öffentlichen
 Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch in
das Inland eingebracht werden. Sie sind beim Eingange auf
Vormerkschein abzufertigen, sofern schon in diesem Zeitpunkte
feststeht, daß sie später wiederausgeführt werden sollen. Über
die Behandlung ausländischer Muster val. oben unter d).
f) Kraftfahrzeug e.
1. Kraftfahrzeuge, die aus dem Auslande eingehen
und zum dauernden Verbleib im Inland bestimmt sind, werden
 verzollt wie jede andere zollpflichtige
W are auch, gleichviel, ob sie mit eigener Triebkraft über
die Grenze fahren oder auf einem anderen Transportmittel
(Eisenbahn oder Schiff) verladen eingehen (vgl. auch § 6
Ziff. s Abs. 4 Z.T.G.). Nur hat die abfertigende Zollstelle
ft der reinen Z o I l abfertigung noch Sonderaufgaben zu
erfüllen.
Sie hat zunächst dafür zu sorgen, daß der Einbringer
die Kr a f tf a hr zeug ste u er richtig an die Verwaltung
der Besitz- und Verkehrssteuern abführt. Erscheint einer
        <pb n="112" />
        ZN
Grenzzollstelle zu diesem Zwecke die Nachricht an das für den
Wohkhnjitz des Eigentümers zuständige Finanzamt allein nicht
als hinreichend sicher, so kann sie Hi nterle g un g fordern.
Ferner hat die abfertigende Zollstelle noch Belange der
V erk ehr spolize i wahrzunehmen. Sie hat den Einbringer
 zu veranlasjen, das Fahrzeug binnen 30 Tagen der
zuständigen Polizeibehörde zu stellen, damit diese die Zulassungsbescheinigung
 und das Kennzeichen aussstellt.
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer
 enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 8. 4. 1922
nebst den AUAusführungsbestimmungen dom 29. 5. 1922
(R.ZU.BI. S. 62 und Reichs-Zentralbl. S. 301 ), hinsichtlich
der polizeilichen Maßnahmen das Internationale Abkommen
vom 11. 10. 1909 (R.G.Bl. von 1910 S. 603) und die Verordnung
 über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom
5. 12. 1925 (R.G.BI. Teil 1, S. 455).
Geht das Fahrzeug nicht mit eigener Triebkraft, sondern
mit der Fracht als reine Handels ware ein, also ohne
daß es sofort in Betrieb genommen werden soll, so wird es
nur verzollt; steuerliche und polizeiliche Maßnahmen
der Zollstelle kommen dann nicht in Frage.
2. In jeder Hinsicht schwieriger ist die Abfertigung
der Fahrzeuge, die nur zum vorübergehenden Gebrauch eingehen.
 Rein zollrechtlich liegt dann in der Regel ein Fall
des oben unter e am Schluß erwähnten § 114 V.Z.G. vor,
der es zuläßt, Gegenstände vom E ing ang szoll freizul
 a s\ en, die aus dem Auslande zum vorübergehenden
Gebrauch eingehen und demnächst wieder ausgeführt werden
solen. Da sich das Automobil immer rascher zum bevorzugten
 Beförderungsmittel auch im internationalen Reiseverkehr
 entwickelt, da es aber ferner auch eine Ware darstellt,
 die einen hohen Zollwert verkörpert, muß die zollamtliche
 Behandlung grade dieser Fahrzeuge bei möglichst geringer
 Behinderung des Verkehrs eine möglichst Umfassende
Sicherung der Zollbelange erstreben. Die v ormerkliche
Behandlung (vgl. oben S. 107), die hier wie bei jeder
anderen ausländischen Rückware zulässig ist und auch ausgeübt
 wird, wird grade dem erstgenannten Gesichtspunkt nicht
immer genügend Rechnung tragen, da der stets hohe Zoll -
betrag zu hinterlegen ist. Deshalb hat man die
Abfertigung auf Passier schein geschaffen. Dieser
Schein, auch Triptyque genannt, tritt an die Stelle des Vor-
        <pb n="113" />
        t15 t
merkscheines. Er wird von einem in- oder ausländisschen
Automobilklub ausgestelt und muß angeben, welcher der
hierfür ausdrücklich zugelassenen d eu t s &amp;lt; en A u t o m 0 -
bil k lu bs für d en Zoll b ür g t. Zur Abfertigung
auf Passssierschein sind sämtliche Zollstellen befugt. Ist der
Schein in Ordnung, .so . fordert die Zollstelle k e ine
Hinterlegung des Zoll es, doch wird im übrigen
das Vormerkverfahren durchgeführt, wenn auch in etwas abweichender
 Form. Falls die Wiederausfuhr des Fahrzeuges
innerhalb eines Jahres nicht nachgewiesen und der Zoll
[ui Licht zezshlt recen ih. tt kr pirsende donticte
stimmungen über das Passsssierscheinverfahren gibt der Preuß.
Finanz-Ministerialerlaß v. 3. 2. 1910 Ul 1347 nebst Anlagen,
vgl. auch R.ZIU.BI1. 1926 S. 247.
Beim Eingang zum vorübergehenden Gebrauch ist überdies
 die Ur a f tf a hr z eu g st e u e r von der abfertigenden
Zollstelle s elb s endgültig festzusetzen und zu vereinnahmen,
 also bei Eingang des Autos mit eigener Triebkraft
stets von dem Grenzzollamt, sonst entweder auch von diesem
oder von einem befugten Amt im Innern. Die Steuer ist
zu entrichten durch Lösung einer ~ je nach der Dauer des
Aufenthaltes im Werte abgestuften – St eu erk arte, die
die Zollstelle ausstellt.
Auch die verkehr s polizeilichen Belange
hat in diesem Falle die Z oll stelle abschließend wahrzunehmen.
 Sie hat selbst zu prüfen, ob Fahrer und Fahrzeug
die Voraussetzungen erfüllen, die um der öffentlichen Sicherheit
 willen getroffen worden sind, wenn jemand ein Motorfahrzeug
 innerhalb Deutschlands fahren will. Ihr Vorhandensein
 kann der Einbringer dartun durch einen internationalen
 Fahr aus weis oder durch bestimmte
andere behördliche Bescheinigungen, die als Ersatz zugelassen
sind. Ist ein solcher Fahrausweis vorhanden, so trägt auch
das Fahrzeug selbst als äußeres Zeichen hierfür neben seinem
heimatlichen Kennzeichen das „Nationalitätszeichen“ in Form
eines Buchstabens in ovalem Felde. Im anderen Falle muß
die Zollstelle selbst das Fahrzeug mit einem Kennzeichen versehen,
 das an die Stelle des Heimatszeichens tritt.
î Die ssteuerlichen und verkehrspolizeilichen V or schr i f -
ten hierüber finden sich gleichfalls in den oben unter
1) genannten gesetzlichen Bestimmungen.

.
Q
        <pb n="114" />
        Diesen Fällen des § 114 V.Z.G. gegenüber spielen eine
nur untergeordnete Rolle die Fälle, in denen nach 8§ 6
Ziff. 8 Z.T.G. solche Fahrzeuge zollfrei zu lassen sind, die
nur dazu b e stim mt sind, Personen oder Waren über
die Grenze zu b ef ör d ern. Wenn das Grenzzollamt
das Fahrzeug und seinen Eigner bereits kennt, z. B. einen
an der Grenze wohnenden Arzt oder Gutsbesitzer, so kann es
von Hinterlegung des Zolles sowie. vormerklicher Behandlung
absehen und sich mit einer einfachen Ansschreibung begnügen.
Diese Fälle sind in den jeweiligen Vorschriften über den kleinen
 Grersveekeltr (s. S. 55) für jeden Grenzabschnitt genauer
geregelt.
Für die nur vorüber g ehen d e Au s fu hr inländischer
 Fahrzeuge gelten entsprechende Bestimmungen.
L) Inländische Strandgüter.
Strandgüter inlän discher Herkunft, die an
inländischen Seeküsten geborgen werden, bleiben zollfrei, wenn
nachgewiesen ist, daß sie von Schiffen stammen, die nach
dem Auslaufen aus einem inländischen Hafen verunglückt
sind (§ 117 V.Z.G. und die Strandungsordnung).
Andere Strandgüter sind zu verzollen. Zollschuldner
 ist der, der das Gut bei der amtlichen Verwertung
aus der Hand der Verwaltung empfängt. Hierbei ist der
eigenartige Fall vorgesehen, daß eine Ware weder nach
ihrer Beschaffenheit noch überhaupt nach
den Sätzen des Tarifs verzollt wird: bei öffentlichem
 Ausgebot des Strandgutes kann auf Antrag der Beteiligten
 der Zoll nach einem Satze von 10 Prozent des Rohertrages
 der Versteigerung berechnet werden (§8 82 V.Z.G.,
vgl. auch S. 39 über Wertzoll).
§ 24. Der Veredelungsverkehr.
a) Begriff der Veredelung.
Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus ist die Zollbefreiung
 im Wege des Veredelungsverkehrs die weitaus wichtigste.
 Während es sich bei sämtlichen anderen für die Beteiligten
 in der Regel nur um mehr oder weniger vereinzelte
Fälle handelt, gewährt ein Veredelungsverkehr oftmals dem
Berechtigten laufende Vergünstigungen von so erheblichem
        <pb n="115" />
        - 115 7-Umfange,
 daß von ihnen sein wirtschaftliches Fortbestehen abhängt,
 und daß sie fühlbare Wirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft
 auszuüben imstande sind.
Die Zollbefreiung im Wege des Veredelungsverkehrs beruht
 auf dem Zusammenwirken der beiden schon behandelten
Beweggründe, daß Waren bevorzugte Behandlung genießen,
weil sie 1. zu besonderer gewerblicher Behandlung bestimmt
sind und 2. die Zollgrenze zweimal überschreiten (vgl. S. 101).
Die gesetzliche Regelung enthalten 8 115 V.Z.G. und die
Veredelungsveroronung – V.O. - vom 6. 4. 1906 (Reichs-Zentralbl.
 S. 536).
Veredelung im zolrechtlichen Sinne ist jede Be -
arb ei tun g einer Ware, durch die sie ihrem endgültigen
Zustande, dem Fertigerzeugnis, nähergebracht wird. Veredelung
 kann daher auch das Zerschlagen oder Einschmelzen
von Fertigerzeugnisssen sein, die aus irgendeinem Grunde,
etwa wegen völliger Abnutzung, ihrer ursprünglichen Bestimmung
 nicht oder nicht mehr dienen können. Wenn z. B. jemand
 alte Maschinen zu Schrott zertrümmert oder zu Barren
einschmilzt, so wird aus der bisherigen Fertigware der Rohstoff
 für neu herzustellende Waren gewonnen und die Arbeit
des Einschmelzens ist ein Schritt auf dem Wege zur Herstellung
anderer Fertigerzeugnisse. Auch ist es für den Begriff der
Veredelung gleichgültig, ob sich die zur Bearbeitung
bestimmte Ware im Zustande des Rohstoffes
o d er d es Halbfertigerzeugn i s ses auf einer beliebigen
 Zwischenstufe zwischen Rohstoff und Fertigerzeugnis
befinde. Sie kann s og ar ein Fertigerzeugnis
sein, das zu seiner weiteren Verwendung nur erneuter Bearbeitung,
 z. B. einer Ausbesserung, bedarf.
Belanglos ist ferne, um wieviele Stufen auf
dem Wege vom Rohstoff zum fertigen Erzeugnis die Ware
durch die Bearbeitung gefördert wird. Jede Ware macht
während ihrer Herstellung eine mehr oder weniger große Anzahl
 Bearbeitungsgänge durch. Als Beispiel sei der Weg
von der Baumwollfaser zum fertigen Gewebe genannt und in
den gröbsten Zügen angedeutet: die rohe Baumwolle wird
nacheinander gereinigt, gefasert, gesponnen, gezwirnt, gehaspelt,
 dann u. U. noch gefärbt und imprägniert, weiter handelsfertig
 aufgemacht oder sogleich gewebt und je nach ihrem
Verwendungszweck gebleicht oder bedru-kt und appretiert usw.

A t
        <pb n="116" />
        ] I16 =
Jeder einzelne diefer Arbeitsgänge oder
auch seiner hier nicht aufgezählten und nicht aufzählbaren
Teilvorgänge ist bereits eine Veredelung, z. B. das Zwirnen
gesponnenen Garns, ebensogut wie eine gr öß ere Anzahl
 zusammenhäng.ender H .erstellungs -
g än g e, z. B. die Herstellung gefärbter Gewebe aus rohem
Garn. Auch ist der Begriff der Veredelung auf jegliche
Warengattung anwendbar und ein Veredelungsverkehr demnach
 ohne Einschränkung auf sämtlichen Gebieten des Handwerks
 und der Industrie denkbar: das Mahlen von Getreide
ist ebensogut eine Veredelung wie das Binden eines Buches,
und das Emaillieren von Kochtöpfen ebensogut wie die Gewinnung
 von Benzol aus Steinkohlenteer.
Vom zollrechtlichen Standpunkt aus sind zunächst zwei
BHauptgruppen zu unterscheiden: Der aktive und der passive
Veredelungsverkehr. Beide geben das Recht, zollpflichtige
Ware zollfrei ~ u. U. auch nur mit ermäßigtem Zoll ~ einzuführen,
 und zwar der ak ti v e, wenn ausländische Ware
im Inlande veredelt und danach wieder ausgeführt
werden soll, der p a s s i v e dagegen, wenn die Ware aus dem
Inlande ausgeführt, im A u sl an d e ver e d el t und danach
 wieder eingeführt werden soll. Die unterscheidenden
Beiworte der Bezeichnungen erklären sich also dadurch, daß der
zum Veredelungsverkehr Berechtigte in dem einen Falle selbst
veredelt, sich mithin aktiv verhält, während er in dem anderen
Falle, in dem er einen Ausländer tätig werden läßt, passiv
bleibt.
þ) Der Ausbesferungsverkeh :.
Die einfachste Form eines ak ti v en o d er pa s s i v en
Veredelungsverkehrs ist der Ausbesserungsverkehr. Er kann
zugelassen werden, ohne daß zuvor erwogen werden muß, ob
dadurch etwa andere volkswirtschaftliche Belange in Mitleidenschaft
 gezogen werden (§ 4 V.O.). Die Befugnis zur Genehmigung
 solcher Verkehre ist daher auch auf Grund des $§ 1
V.O. in weitem Umfange den Hauptzollämtern übertragen
worden.
e) Der aktive V eredelungsvertk ehr.
Jeder aktive Veredelungsverkehr muß zunächst zollrechtlich
 noch nach anderen Gesichtspunkten eingegliedert werden,
ehe seine Eigenart hinreichend genau umrissen ist.
        <pb n="117" />
        17
Zuerst ist festzustellen, ob der Verkehr auf Rechnung des
inländischen Veredelers oder auf die eines ausländischen Bestellers
 der Veredelungsarbeit geht. Im ersten Falle ist er ein
Eigenv ere d elung s-, im zweiten ein Lohnvered
 e lung s v erk e hr.
Beim Eigenveredelungsverkehr kauft der inländische Veredeler
 die zu veredelnde Ware auf eig ene Rechnung
im Auslande ein und erwirbt somit Eigentum
an ihr, veredelt sie und setzt sie dann nach seinem Gutdünken
 im Zollauslande dort ab, wo Nachfrage besteht. Diese
Art von Veredelungsverkehr ist also für den Veredeler besonders
 vorteilhaft, da ihm in dem Verkaufserlöse die Entschädigung
 für den Arbeitsvorgang selbst, also für die Werterhöhung
 der unveredelten zur veredelten Ware, und außer
dieser Vergütung für seine gewerbliche Tätigkeit noch der
Handels gewinn zufließt. Dafür birgt aber der Eigenveredelungsverkehr
 u. U. auch schwere Gefahren besonders für
d i e inländischen Induftriezweige in sich, die Erzeugnisse von
der Gattung der unveredelten Ware herstellen, da der Veredeler
 seine Rohware bei der ausländischen Konkurrenz kauft
und die inländischen Hersteller insoweit an Absatz verlieren.
Diese Gefahr wird um so größer, je umfangreicher der Eigenveredelungsverkehr
 ist.
Beim Lohnveredelungsverkehr dagegen ist der inländische
Veredeler mit einem Arbeiter zu vergleichen, der gegen bestimmten
 Arbeitslohn einen Arbeitsauftrag, eben die Veredelung,
 für einen anderen ausführt. Dieser andere ist der
ausländische Besteller, der die zu bearbeitende Ware selbst liefert
 oder sie nach seinen Angaben und auf seinen Namen durch
einen Vertreter einkaufen läßt. Hier bl e ib t d er Aus -
län d er während des ganzen Veredelungsvorganges
E ig ent üm e r der Ware. Nach der Veredelung hat der
Veredeler die Ware entweder wieder dem Besteller selbst oder
einem von diesem ausdrücklich bestimmten anderen Empfänger
zuzusenden. Der Lohnveredeler handelt somit nur nach
den ihm von dem Auftraggeber erteilten
Anweisung en, also im Gegensatz zu dem Eigenveredeler
 ohne freies Ermesssen. Der Lohnverkehr ist für den
Veredeler grundsätzlich weniger vorteilhaft als ein Eigenverkehr,
 da er nur die Entschädigung für die geleistete Arbeit
einbringt, während die Verdienstspanne zwischen dem Herstelungas-
 und dem Verkaufspreis – also der Handels -
        <pb n="118" />
        g e win n ~ dem ausländischen Besteller zugute kommt, wenn
dieser die Ware später verkauft. Dafür ist aber dieser Verkehr
 in der Regel auch weniger nachteilig für die deutschen
Induftriezweige, die Ware von der Art der unveredelten herstellen,
 denn der ausländische Auftraggeber besorgt sich die zu
veredelnde Ware dort, wo es ihm gutdünkt, und wenn er ausländische
 Ware vorzieht, so würde eine etwaige Versagung des
Lohnveredelungsverkehrs durch die Zollbehörde nur selten d i e
Wirkung haben, daß der Ausländer sich entschließt, deutsche
Ware zü beschaffen, sondern in der Regel d i e, daß er überhaupt
 von der Veredelung in Deutschland absieht und die Arbeit
 nach einem anderen Staate vergibt. Die inländische Wirtschaft
 hätte somit bei Ablehnung des Veredelungsverkehrs
keinen Vorteil durch vermehrten Absatz ihrer Erzeugnisse, der
Antragsteller aber einen Nachteil, da ihm Gelegenheit zu gewinnbringender
 Beschäftigung entginge. Freilich liegen nicht
alle Fälle derartig einfach. Es wird z. B. anders, wenn es
sich um ein Arbeitsverfahren handelt, in dem gerade Deutschland
 Besonderes leistet, und auf das daher das Ausland angewiesen
 ist. Angesichts dieser schwerwiegenden Unterschiede
zwischen den beiden Arten des aktiven Veredelungsverkehrs
ist es für die Zollverwaltung dringend notwendig, der Frage,
ob im Einzelfalle Eigen- oder Cohnverkehr vorliegt, die größte
Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich erforderlichenfalls die
Angaben des Antragstellers genauestens belegen zu lassen.
Daß auch der Um f ang und die Zeitdauer eines
Veredelungsverkehrs seine Bewertung vom volkswirtschaftlichen
 Gesichtspunkt aus entscheidend beeinflussen, versteht sich
ohne weitere Begründung. So wird ein Lohnveredelungsverkehr
 von Riesenumfang wirtschaftlich stets wichtiger sein
als ein Eigenverkehr mit wenigen Stücken Ware, der womöglich
 innerhalb eines Tages durchgeführt werden kann. Daher
ist jeder Verkehr, gleichviel, ob Eigen- oder CLohnveredelungsverkehr,
 weiter daraufhin anzusehen, ob er ein ständiger oder
ein nichtständiger ist. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt,
kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt
werden. Außer für die wirtschaftliche Beurteilung des Verkehres
 ist diese Unterscheidung auch bedeutsam für die Frage
der Zuständigkeit zur Genehmigung (vgl. unten zu e).
Die Fülle der wirtschaftlichen G es icht s -
punkte, die zu beachten sind, faßt 8 2 V.O. dahin zusammen:
        <pb n="119" />
        „Die zollfreie Einfuhr von Waren zur Veredelung im
Inlande kann zugelassen werden:
a) wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung
 beteiligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten
 läßt und eine Benachteiligung anderer heimischer
Erwerbszweige nicht zu befürchten ist;
b) wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber
etwaigen Nachteilen derart überwiegen, daß die Zulassung
vom Standpunkte des gesamten heimischen Wirtschaftslebens
 den Vorzug verdient.“
Da zur Beurteilung dieser Fragen im Einzelfalle genaueste
 Sonderkenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse in
den gerade in Frage kommenden Industriezweigen notwendig
sind, ist die Verwaltung darauf angewiesen, sich die zur Beurteilung
 eines einzelnen Antrages nötigen Unterlagen dadurch
 zu beschaffen, daß sie S ach v er st än d i g e um ihr
Gutachten ersucht. Als solche sind die Industrie- und
Handelskammern berufen, sowie die industriellen Verbände,
von denen nicht nur die zu hören sind, die Betriebe von der
Art des Veredelungsbetriebes vertreten, sondern vor allem die,
die den Erwerbszweig, der geschädigt werden könnte, also die
Hersteller von Erzeugnissen der zu veredelnden Art, vertreten.
An Hand des auf diese Weise gesammelten Stoffes hat sich
dann die Verwaltung ihr Urteil zu bilden, ob nach der allg
 em e in en Lage der beteiligten Wirtschaftszweige die Voraussetzungen
 des §8 2 V.O. in dem Falle des Antragstellers
als vorliegend anzuerkennen sind oder nicht.
Neben dieser Prüfung nach wirtschaftlichen läuft außerdem
 noch eine Prüfung des Antrages nach zollte chni
 s h en Gesichts punkten. Diese erstrect sich auf
die Frage, ob die N äml ich k e it der eingeführten Ware
bis zu ihrer Wiederausfuhr mit hinreichender Sicherheit festgehalten
 werden kann. Verhältnismäßig gering sind die
Schwierigkeiten, wenn an den zur Bearbeitung bestimmten
Waren Erkennung sz e i ch en angebracht werden können,
 z. B. Schlagstempel an Maschinenteilen, die eingebaut,
oder Zollbleie an Geweben, die gefärbt werden und im ganzen
Stück wieder ausgehen sollen. Wenn aber der Veredelungsvorgang
 derartig durchgreifend ist, daß die eingeführte Ware
völlig in einer anderen aufgeht, so muß durch andere
mM a ß n a h m e n, 3. B. durch Aufnahme einer genauen Be-
        <pb n="120" />
        ] I123 =
[chreibung oder durch Hinterlegung von Mufstern bei der Zollstelle,
 eine hinreichende Sicherung der Nämlichkeit erreicht
werden (8§88 11 und 12 V.O.). Notfalls kann dies auch durch
eine b eso nd ere Buchk ontr olle nach Maßgabe des
§ 135 V.O. geschehen. Kann die Nämlichkeit in keiner Form
ausreichend festgehalten werden, so muß der Antrag abgelehnt
werden. Wenn die Ware Stück für Stück festgehalten wird,
so spricht man von einem Stückveredelungsverkehr, geschieht
dies nur der Menge nach, so liegt ein Mengenveredelungsverkehr
 vor. Diese Unterscheidung spielt nicht nur bei Beurteilung
 dieses Punktes eine Rolle, sondern auch bei der Buchung
 und Zollabrechnung w ä h r e n d des Verkehrs.
In welche der erwähnten verschiedenen Gruppen ein einzelner
 Veredelungsverkehr gehört, wird in seiner B enennung
 ausgedrückt, z. B. aktiver ständiger Eigenveredelungsverkehr
 mit Stückveredelung; aktiver nichtständiger (oder einmaliger)
 Lohnveredelungsverkehr mit Mengenveredelung usw.
Wenn die zu veredelnde ausländische Ware einem E infuhr
 v erb ot unterliegt, so steht dies der Genehmigung
des Antrages nur dann hindernd im Wege, wenn es sich um
eines der Einfuhrverbote handelt, die aus polizeilichen Gründen
 ergangen sind, nicht aber bei Einfuhrverboten aus dem
Gebiete der Außenhandelskontrolle (siehe oben S. 25 ff.). Für
einen Veredelungsverkehr mit solchen Waren, die durch einen
Zollkrieg getroffen werden, gilt dies allerdings nicht ohne
Einschränkung.
Die Zollaufsicht währ end der Veredelung
ist in 8S8 9 bis 19 V.O. eingehend geregelt.
. Die Waren bleiben vom Eingange an bis zu ihrer Wiederausfuhr
 im gebundenen Verkehr. Sie werden dem Veredeler
 in der Regel auf Begleitschein oder Begleitzettel zugeleitet
 und in derselben Weise wieder ausgeführt. Doch kann
der Veredeler sie gemäß §8 9 V.O. auch in der Weise „einführen“,
 daß er sie von einem Zollager entnimmt, und „ausführen“,
 indem er sie auf ein solches Lager verbringt (siehe
auch S. 123). Während des Aufenthaltes bei dem Veredeler
werden die Waren gleichfalls von der Zollstelle buchmäßig
festgehalten (was nicht mit der oben auf dieser Seite erwähnten
Buchkontrolle, die beim Veredeler geführt wird, zu verwechseln

Ü
        <pb n="121" />
        ~ 121
istl). Die Überwachung der Ware sselbst und des Bearbeitungsvorganges
 richtet sich im einzelnen nach der Eigenart des
Falles. Schon bei der Zulassung des Verkehrs setzt die genehmigende
 Stelle eine Frist, innerhalb welcher die veredelte
 Ware wieder ausgeführt sein muß.
Wenn die veredelte Ware ausnahmsweise nicht ausgeführt,
 sondern in d as Inland abgesetzt wird, so
ist sie ~ selbstverständlich ~ zu v erz o Il en. Hierbei wird
aber von den beiden allgemeinen Grundsätzen abgewichen, die
für sonstige Verzollungen gelten: es ist weder die Beschaffenheit
 maßgebend, die die Ware im Augenblicke der Verzollung
hat, noch der an diesem Tage geltende Tarifsatz (vgl. S. 42
und 44), sondern die Besscha ff enheit und Menge
der in der veredelten Ware sstecenden un ver e d elt en
W ar e sowie der Tarifsatz, der zur Zeit der Abfertigung
der unveredelten Ware z ur Veredelung gültig war (§ 14
V.O.). Diese Abweichung erklärt sich daraus, daß unveredelte
Ware eingeführt und der erhöhte Zollwert am Tage der Verzollung
 erst durch eine im Inlande auf die Ware verwendete
Arbeit erzeugt worden ist, die der Veredeler nicht durch Zahlung
 eines höheren Zolles entgelten soll.
d) Der passive Ver ed elungs verkehr.
Bei dem passiven Veredelungsverkehr (über den Begriff
vgl. S. 116) geht deutsches Geld ins Ausland als Lohn für die
Veredelung und anftatt deutscher Arbeiter werden ausländische
beschäftigt. Ein solcher Verkehr ist daher vom Standpunkt
der deutschen Gesamtwirtschaft aus stets unerwünscht und
wird nur dann bewilligt, wenn ganz besondere Gründe vorliegen
 (§ 115 Abs. 2 V.Z.G.), z. B. „wenn die in Betracht
kommenden Veredelungsarbeiten zurzeit im Inland entweder
gar nicht oder nicht in genügendem Umfange oder nicht in
gleicher Güte bewirkt werden können, oder wenn es sich um
die Vornahme von Versuchen zur Erprobung von neuen Verfahren
 oder Mustern handelt“ (§ 5 V.O.).
Die näheren Vorschriften enthalten S§ 20 bis 22 V.OV.
e). Di e Zuständigke it.
Zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Veredelungsverkehren
 ist grundsätzlich der R ei ch s min iister
der Finanzen zufständig (§1 1 v.O.). Er hat aber,
wenn es sich um Zulassung eines s än d ig en, im Zoll-
        <pb n="122" />
        gebiet bisher noch nicht gestatteten Veredelungsverkehrs handelt,
 eine Äußerung des Reichsrates herbeizuführen (§8 5 V.O.).
Von seiner Befugnis, die Zuständigkeit zur Genehmigung
und Einstellung solcher Verkehre auf die Landesfinanzämter
 zu übertragen, hat der Reichsfinanzminister
 in gewissem Umfange Gebrauch gemacht. Über die
Zuständigkeit zur Bewilligung von Ausbesserungsverkehren
ist schon unter b) gesprochen worden. Nach den Erlassen vom
24. 5. 1920 (R.ZU.BI. S. 170) und vom 18. s. 1924 (R.ZlI.BI.
S. 99) kann das Landesfinanzamt bewilligen:
Ständige aktive od er pas si v e Veredelungsverkehre,
 falls der Reichsrat nach dem 531. 12. 1919 anerkannt
 hat, daß für einen Verkehr dieser Art die
Voraussetzungen der 88§ 2 oder 5 V.O. vorliegen;
nicht ständ ig e akti v e von nicht erheblichem Umfange
 und nicht von längerer Dauer.
Anderes gilt für die in Handels v erträg en ausbedungenen
 Arten von Veredelungsverkehren. Diese können,
da sie für die Dauer des betreffenden Handelsvertrages ohne
weiteres gesetzlich zugelassen sind, von den Hauptzollämtern
bewilligt werden, gleichviel, ob es sich um aktive oder passive
handelt. Die bisherige Bedeutung dieser Art von Zulassung
hat aber mit dem 31. 12. 1926 aufgehört, da am |I. 1. 1927
der neue Handelsvertrag mit der Schweiz (R.G.Bl. 1926
Teil II S. 675 ff.) in Kraft getreten ist, der keine Abmachungen
 über Veredelungsverkehre mehr enthält, im Gegensatz zu
der Fülle solcher Vereinbarungen in dem alten Vertrage.
Alle diese bisher im Verkehr mit der Schweiz vertraglich
zugelassenen Arten von Veredelungsverkehren können künftig
ebenso wie jeder andere (im Gegensatz zu den Vertragsverkehren
 „autonom“ genannte) Veredelungsverkehr nur noch von
dem Reichsfinanzminister oder gegebenenfalls dem Landesfinanzamt
 bewilligt werden.
f) Der unechte Veredelung sverkehr.
Von einem unechten im Gegensatz zu dem bisher allein
erörterten echten Veredelungsverkehr spricht man dann, wenn
einem Bearbeiter ausländischer Ware schon von vornherein
gestattet wird, daß d i e v er ed elte W are in vollem
Umfange im Inl ande abgesetzt werden darf und
nicht wieder ausgeführt zu werden braucht. Ein solcher Verkehr
 soll Härten ausgleichen, die sich in den seltenen Fällen
        <pb n="123" />
        ergeben, in denen der Zolltarif für die Gattung der veredelten
 Ware einen geringeren oder den gleichen Zollsatz vorsieht
wie für die unveredelte Ware. Ein inländischer Betrieb, der
die unveredelte Ware zu dem hohen Zoll einführt, um sie in
Deutschland zu bearbeiten und dann zu verkaufen, würde in
seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn ein
anderer die Ware in schon veredeltem, also h öh e r w ertigen
 Zustande, mit geringeren Zollunkossten
einführen und sie deshalb auch billiger verkaufen könnte. Besonders
 fühlbar wird dies bei Inlandsveredelung solcher gewichtszollpflichtiger
 Waren, bei deren Bearbeitung ein erheblicher,
 schon im Gewicht der Rohware mitverzollter Abfall
oder Schwund entsteht.
Diesem Übelstand kann in zweierlei Formen abgeholfen
werden:
1. Wenn der Zollsatz der veredelten Ware ni e driger
ist als der der unveredelten, kann dem Veredeler schon damit
geholfen sein, daß er die Genehmigung zu einem echten Veredelungsverkehr
 erhält, bei dem er die Ware nach vollendeter
Veredelung, anstatt sie in das Ausland auszuführen, auf ein
Zollager oder fortlaufendes Konto verbringt, was nach § 9
Abs. 1 V.O. auch als Ausfuhr „gilt“ (siehe S. 120). Wenn
er dann die Ware zum Verkauf im Inland aus dem Lager
entnimmt, wird sie nach den allgemeinen Grundsätzen wie jede
andere noch zollpflichtige Ware, die in den freien Verkehr
treten soll, nach d e r Beschaffenheit tarifiert, die sie bei der
Gestellung zur Verzollung hat: alsso nach der B e scha f f enheit
 im veredelten ZuFsstande.
2. Bei der Bearbeitung von zollpflichtigen Waren, die
vor und nach der Veredelung einem gl eich h o h en Gewichtszollsatz
 unterliegen, kann die vorerwähnte Regelung
nicht helfen, vielmehr müssen Sonderbestimmungen einareifen,
die den betreffenden Bearbeitungsvorgang aus der V.O. herausnehmen.
 Erst in diesen Fällen liegt ein unechter Veredelungsverkehr
 im engeren Sinne vor. So werden z. B. bei
der Verzollung von Reis, der in rohem Zustande eingeführt
und im Zollinlande durch Polieren veredelt werden soll, nach
näherer Maßgabe der Reisschälmühlenordnung Ermäßigungen
bz! der Eingangsverzollung in verschiedener Staffelung gewährt

Mit einem Veredelungsverkehr im Sinne des § 115
V.Z.G. hat dieser unechte nichts mehr zu tun, da die Zoll-
        <pb n="124" />
        begünstigung nicht wegen zweimaliger Überschreitung der Zollgrenze
 gewährt wird, sondern n ur wegen Einfuhr zu besonderer
 gewerblicher Verwendung. Von den in dieses Gebiet
gehörenden Fällen (s. S. 104) unterscheidet sich der unechte
Veredelungsverkehr nur dadurch, daß die Zollbegünstigung
nicht schon im Tarif oder Tarifgesetz selbst vorgesehen ist, sondern
 gerade zu dem Zwecke gewährt wird, um eine durch den
Tarif verursachte Härte auszugleichen. Seinem Wesen nach
gehört er aber in dieses Gebiet und nicht zum Veredelungsverkehr.

§ 25. Der Zollerlaß aus Billigkeitsgründen.
Ungeachtet der Menge der in den Zollgesetzen vorgesehenen
 Zollerleichterungen und -befreiungen ist es nicht möglich,
 von vornherein allen Härten vorzubeugen, die die Anwendung
 der Gesetze im Leben ergeben kann. Zumal die
heutige Wirtschaftslage führt in den verschiedensten Einzelfällen
 zu Lagen, in denen die strenge Durchsetzung des staatlichen
 Zollanspruches als unbillig empfunden werden würde.
Um tier einen Ausgleich zu ermöglichen, erteilt 8 108
A.O. dem Reichsfinanzminister die Befugnis, mit Zustimmung
 des Reichsrates aus Billigkeitsgründen allg eme in
Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen von Steuern,
also auch von Zöllen, vorzusehen. Auf diesem Wege isst denn
auch zunächst die Zahl der allgemeinen Tatbestände, bei deren
Vorliegen schon die Hauptzollämter den Zoll erlassen können,
über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus ganz erheblich
vermehrt worden (Erlaß vom 7. 12. 1925 – R.ZU.BI. S.
241). Damit aber auch über diese Tatbestände hinaus die
Möglichkeit geboten ist, etwaige Härten auszumerzen, ist der
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Vergünstigungen der
erwähnten Art auf besonderen Antrag hin in jedem Einzelfalle
 zu gewähren, wenn hinlängliche Billigkeitsgründe anzuerkennen
 sind. Worin solche zu erblicken sind, kann nur nach
den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden.
§ 118 V.Z.G. ist durch § 108 A.O. überholt.
§ 26. Die Zollvergütungen und der Einfuhrschein.
a) Die Vergütungen.
Die Zollvergütungen gehören streng genommen nicht zu
den Zollbefreiungen, sondern sind Zollvergünstigungen eigener
Art. Im Gegensatz zu jenen wird hier bei Einfuhr der Ware
        <pb n="125" />
        ein Zoll tat s äch l i ch gezahlt und en d g ül t i g von der
Zollkasse vereinnahmt. Eine Zollvergütung kann gewährt werden,
 wenn jemand Waren bestimmter Gattung, die bereits verzollt
 sind, wieder ausführt. Dann wird aber nicht die tatsächlich
 gezahlte Summe wieder herausgezahlt – hierdurch unterscheidet
 sich die Vergütung von der Erstattung (vgl. S. 49) ,
sondern der Ausführende erhält einen Geldbetrag nach einem
gesetzlich festgelegten Durchsschnittssatze, gleichviel, ob der bei
der Einfuhr gezahlte Zollbetrag höher oder niedriger war.
Von der Zolbefreiung und der Zollerstattung unterscheidet sich
das Verfahren auch noch dadurch, daß der Vergütungsanspruch
nicht an die Person dessen gebunden ist, der den Zoll bei der
Einfuhr gezahlt hat, sondern daß stets der die Vergütung erhält,
 der die Ware zur Wiederausfuhr anmeldet.
Zollvergütung wird gegenwärtig nur bei der Ausfuhr
von zwei Warenarten gewährt:
1. von Kakaowaren (Schokolade, Pralinen u. dergl.)
gemäß dem Gesetze betr. die Vergütung des Kakaozolls bei
der Ausfuhr von Kakaowaren vom 22. 4. 1892 (R.G.Bl.
S. 601) nebst Ausführungsbestimmungen (Reichs-Zentralbl.
1903 S. 429 und 1912 S. s08) und ferner der Verordnung
über die Vergütung des Kakaozolls vom 13. 4. 1922
(R.ZU.Bl. S. 125);*)
2. von Tabakwaren, die ganz oder teilweise aus ausländischem
 Tabak hergestellt sind, gemäß § 8s9 des Tabaksteuergesetzes
 und der Tabakzollvergütungsordnung.
b) Das Einfuhrscheinv erfahr en.
Eine Abart der Zollvergütungen stellt das Einfuhrscheinverfahren
 dar, das jetzt, nachdem es zu Beginn des Krieges
aufgehoben worden war, in etwas veränderter Form gemäß
§ 11 Z.T.G. (in der Fassung der Verordnung vom 3. 9. 1925
~ R.ZU.BI. S. 97) und der Einfuhrscheinordnung – Einf.O.
vom 14. 9. 1925 (R.ZÜ.BI. S. 1535) seit dem 1. 10. 1925
wieder in Uraft gesetzt ist.
Das Verfahren beruht auf Erwägungen, die hier wenigstens
 mit ein paar kurzen Strichen angedeutet werden sollen,
da sie einen in seiner Eigenart besonders bemerkenswerten
Hall praktischer Zollpolitik betreffen:
*) Gleichzeitig wird in ganz ähnlicher Weise die Zuckersteuer
für den in den Kakaowaren steckenden Zucker vergütet.

; 5
        <pb n="126" />
        Das Gebiet des Deutschen Reiches weist zwei Hauptteile
von volkswirtschaftlich gänzlich verschiedener Eigenart auf.
Der östliche Teil bringt vorwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse
 hervor und hat, da er verhältnismäßig dünn besiedelt
ist, einen erheblichen Uberschuß an Getreide und dergl., den
er absezjen muß. Der westliche Teil dagegen, der in der
Hauptsache Industriegebiet und sehr dicht besiedelt ist, kann
seinen Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht entfernt
 aus seinem eigenen Anbau decken und ist auf ihre Einfuhr
 angewiesen. Der nächstliegende Weg, den Getreideüberschuß
 des Ostens dem westlichen Deutschland zuzuführen, ist
nicht gangbar, solange die Beförderung das Getreide so verteuert,
 daß es bei seiner Ankunft im Bedarfsgebiet höher im
Preise steht als das Auslandsgetreide zuzüglich Zoll. Es
müßte also entweder der westdeutsche Abnehmer einen über-[10.1
 hrt P'§s zeztn qrÂr qe chene Ege. pie
dienst ausbliebe und der Zollschutz für ihn wirkungslos würde.
Eine billige Querverbindung zur Beförderung von Masssengütern
 wird von dem Mittellandkanal erhofft, dessen Bau
jüngst begonnen hat. Zurzeit aber kann nur das Einfuhrscheinverfahren
 den notwendigen Ausgleich zwischen Überschuß
auf der einen und Bedarf auf der anderen Seite schaffen.
Dies geschieht in folgender Weise: Wer Getreide
bestimmter Arten (auch in verarbeiteter Form als Mehl oder
Malz) od er Hülsenfrüchte aus führt, erhält nach
der vorgeschriebenen Anmeldung und der (durch eine eigens
hierzu befugte Zollstelle vorzunehmenden) Ausgangsabfertigung
 einen Einfuhr sch e in von dem zuständigen Landesfinanzamt.
 Dieser lautet über den Zollbetrag, der zu erlegen
gewesen w är e, wenn die Ware ~ bei Mehl und Malz die
Getreidemenge, aus der es hergestellt it – nicht aus-,
sondern eingeführt worden wäre. Der
Schein ist nicht auf den Namen eines bestimmten Berechtigten
ausgestellt und kann daher von dem Empfänger weiter verwertet
 werden. Dies geschieht regelmäßig im Bedarfshandel
der Produktenbörse, wo ihn jeder, der Getreide in das Inland
 einführen will, zu einem Preise erwerben kann, der etwas
hinter dem Nennwert zurückbleibt. Wenn dann Getreide oder
Hülsenfrüchte (nicht aber Mehl oder Malz!) eingeführt
werden, so wird der Einfuhrschein bei der Verzollung z u m
vollen Nennwert in Zahlung genommen,

IE
        <pb n="127" />
        falls noch nicht 9 Monate seit seiner Ausstellung verstrichen
sind. Zu dieser Anrechnung sind sämtliche Zollämter befugt.
So wird erreicht, daß der deutsche Erzeuger außer dem
Weltmarktpreis für das von ihm ausgeführte Getreide noch
den Erlös für den Verkauf des Einfuhrscheines erhält, also
auch bei der A u s fu h r einen tatsächlichen Vorteil von dem
Schutzzoll hat, und daß das Bedarfsgebiet, also der nicht vorwiegend
 Landwirtschaft treibende Teil Deutschlands, das
überseeische Getreide dann einführen kann, wenn es am billigsten
 ist. Der Zoll, der ja doch auf die Ware geschlagen werden
muß, weil der Einbringer den Einfuhrschein bezahlt hat, wird
auf diese Weise nicht allzu fühlbar, zumal die hohen Kosten
für die langwierige Beförderung durch das Inland fortfallen.
Auch ist einer Preistreiberei für Getreide im Inlande vorgebeugt,
 da das Einfuhrscheinverfahren selbsttätig den In-[andspreis
 dauernd auf der Höhe des Weltmarktpreises zuzüg-[ich
 des Schutzzolles Hält.
Von der eigentlichen Zollvergütung weicht das Einfuhrscheinverfahren
 demnach in zwei Punkten ab:
1. darin, daß die für die Zollvergünstigung maßgebende
Ausfuhr zeitlich vor der Einfuhr der- zollpflichtigen
 Ware liegt, und
2. darin, daß die Verwaltung überhaupt k einen
Zoll betrag herauszahlt, sondern nur einen bestimmten
 Teil des fälligen Zolles als bereits gezahlt anfieht.

CV
        <pb n="128" />
        Fünfter Teil.
§ 27. Das Zollstrafrecht.
1. Übersicht.
Die strafbaren Verstöße gegen die Vorschriftew der Zollsesthsebuns
 werden in drei Hauptformen eingeteilt. Sie sind
1. Konterbande (Bannbruch),
2. Zolldefraudation (Defraude, Zollhinterziehung) oder
3. Ordnungswidrigkeiten.
a) Die Konterband e.
Der Konterbande macht sich schuldig, „wer es unternimmt,
 Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten
 ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen“
 (§ 134 V.Z.G.).*)
Die Begriffsbestimmung spricht nur von Gegenständen,
deren Einfuhr v er b o t en ist. Ob es sich um ein absolutes
oder nur um ein beschränktes Einfuhr v er b o t (siehe oben
S. 29) handelt, ist für die Strafbarkeit belanglos, da in beiden
Fällen die Einf uhr einer Ware tatsächlich verb
 o t en ist. Anders dagegen, wenn gegen eine Einfuhrbe
 s chr änk ung verstoßen wird, also gegen das Gebot,
Waren bestimmter Gattung, deren Einfuhr nicht verboten ist,
einer zur Abfertigung befugten Zollstelle zur Prüfung der
Einfuhrfähigkeit vorzuführen (siehe a. a. O.). Wenn der Einbringer
 eine derartige Ware ordnungsgemäß gestellt, und dann
amtlich festgestellt wird, daß sie den vorgeschriebenen Bedingungen
 nicht entspricht, so wird sie nur „von der Einfuhr zurückgewiesen“
 und der Einbringer muß sie über die Grenze
T *) Im folgenden werden nur die Verstöße gegen Einfuhrverbote
 berücksichtigt werden, da die Verstöße gegen Aus- und Durchfuhrverbote
 jenen gegenüber zahlenmäßig völlig zurücktreten und für
sie überdies entsprechendes wie für Einfuhrverbote gilt.
        <pb n="129" />
        zurückschaffen. Von seiner Bestrafung kann dann keine Rede
sein. Umgeht der Einbringer einfuhrbeschränkter Ware dagegen
 die Zollabfertigung, so macht er sich z ol l strafrechtlich
niemals einer Konterbande schuldig. Es kann dann allenfalls
eine Zollhinterziehung oder nach Lage des Falles sogar nur
eine Ordnungswidrigkeit nach §8 152 V.Z.G. in Frage
kommen. Unter Umsîtänden kann allerdings gerichtliche Bestrafung
 verwirkt sein, aber nicht wegen einer Z o ll sstraftat,
sondern wegen der nach 8§ 327 und 328 des Strafgesetzbuches
zu verfolgenden Verletzung von Absperrungsmaßregeln gegen
ansteckende Krankheiten oder Viehsseuchen.
Auch der Einbringer einfuhr v er b o t en e r Ware, der
sie dem Grenzzollamt v or schr if ts mäßig gestellt
und richtig d e kl ari ert, ist nicht wegen Konterbande
zu bestrafen (§ 139 V.Z.G.), da ihm der „Vorsatz“ (siehe
unten) verbotswidriger Einfuhr fehlt. Auch in diesem Falle
wird die Ware nur von der Einfuhr zurückgewiesen. Konterbande
 liegt demnach nur dann vor, wenn der Einbringer einfuhrverbotener
 Ware diese überhaupt nicht gestellt oder die Gestellung
 oder Deklaration vorsätzlich in einer Weise ausführt,
die geeignet ist, den Charakter der Ware als einer einfuhrverbotenen
 zu verschleiern (vgl. auch die einzelnen Tatbestände
des § 1356 V.Z.G.). Die weiteren Voraussetzungen dieser
Straftat werden unten unter Nr. 2 zu erörtern sein.
Die für RKonterband.e verwirkte Strafe
setzt sich zusammen aus der Hauptsstrafe der Einziehung (Konfiskation)
 der Ware, die verbotswidrig eingeführt ist, sowie
einer Geldstrafe in Höhe des d o p p elt en W erte s dieser
Ware. Als Warenwert isst der ortsübliche inländische Verkaufswert
 der Waren anzusehen, und nicht etwa die Summe
aller Kosten, die der Einbringer auf gerade diese beschlagnahmte
 Sache tatsächlich aufwenden muß, um sie in den freien
Inlandsverkehr zu bringen. Eine geschmuggelte Flasche einfuhrverbotenen
 Schnapses, die am Orte der Tat im freien
Handel 2 RM. kosten würde, ist also bei Berechnung der
Geldstrafe nur mit einem Warenwert in dieser Höhe anzusetzen,
 und nicht mit dem ausländischen Anschaffungspreise
von beispielsweise 1 RU zuzüglich 6 RM Zoll und 9 NM
Monopolausgleich. Der Täter hätte somit außer der Einziehung
 des Schnapses eine Geldstrafe von 4 RAM und nicht
von 32 NA verwirkt.

Q
        <pb n="130" />
        b) Die Zollhinterziehunag.
Der Defraudation macht sich schuldig, wer es unternimmt,
Zoll zu hinterziehen (8 135 V.Z.G.). Angesichts der Fülle
und verschiedenen Art der zollrechtlichen Vorkehrungen, die
getroffen worden sind, um das richtige Aufkommen der Zölle
zu sichern, ist es nicht angängig, eine nur einigermaßen erschöpfende
 Aufzählung der Fälle zu geben, in denen Zollhinterziehung
 vorliegen kann.
Der (äußere) Tatbestand der Defraudation ist eben stets
dann gegeben, wenn jemand eine jener Vorkehrungen umgeht
oder zu umgehen versucht, um eine zollpflichtige Ware o hne
Entrichtung des auf ihr ruhenden Zolles
in den Verkehr zu bringen. Der einfachste Fall ist
der, daß der Täter die Ware über die „grüne Grenze“,
also nicht auf einer Zollstraße einbringt und die Abfertigung
beim Grenzamt vermeidet, oder daß der Täter zollfreie oder
zollpflichtige Waren dem Eingangsamt ordnungsmäßig vorführt,
 dabei aber andere zollpflichtige Waren durch irgendwelche
 Vorkehrungen verheimlicht, z. B. in einem Geheimfach
seines Kraftwagens, in einem doppelten Boden des Koffers,
in seiner Kleidung oder auf eine andere jener fast unzähligen
Arten, die der Scharfsinn der Schmuggler fortwährend neu
ersinnt (vgl. auch §8 144 V.Z.G.). Aber auch dann, wenn eine
zoll amtliche Vorabfertigung bereits statth
 UU Ut Urdu dum dUten ee geuq.
solange die Schlußabfertigung noch nicht erfolgt ist, z. B.
wenn der Warenführer den amtlichen Verschluß von Begleitscheingut
 öffnet, einen Teil der Ware wegnimmt und
das Packstück dann so herrichtet, daß eine zufällige Beschädigung
 vorgetäuscht wird; oder wenn ein Veredeler entgegen
 seinen Verpflichtungen eine veredelte Ware, auf der
noch der Zoll für den eingebrachten Rohstoff ruht, heimlich in
den freien Verkehr bringt und sie buchmäßig als zollfreien Abfall
 darstellt; oder wenn jemand Waren aus einer öffentlichen
Niederlage stiehlt u. dergl. Eine Anzahl besonders bezeichnender
 Fälle von Hinterziehung nennt §8 136 V.Z.G., auf den
unten bei Erörterung des Begriffes Vorsatz noch zurückzukommen
 sein wird.
Die Hauptstrafe ist hier wie auch bei der Konterbande
 die Einziehung der Ware, für die der Zoll hinterzogen

1 30
        <pb n="131" />
        worden oder versucht worden ist zu hinterziehen. Daneben
ist Geldstrafe verwirkt in vi er f a ch er Höhe des hinterzogenen
 Z oll betrages*). Der Warenwert spielt also bei
der Bemejssung der Geldstrafe für Zollhinterziehung keine
Rolle (§ 135 V.Z.G.). Der maßgebende Zollsatz ist stets nach
dem aut on o m e n Tarif zu bestimmen, denn die Vergünstigung
 eines etwaigen Vertragssatzes soll nur dem rechtmäßigen
Warenaustausch, nicht aber der gesetzwidrigen Einbringung
zugute kommen.
Die Bestimmung des § 155, daß auch der hintergogene
 Zoll sFselbst zu entrichten œijst, tat kein
strafrechtliches Gepräge, sondern weist nur auf die sich aus
der Einfuhr zollpflichtiger Ware nach dem Zollrecht ohne
weiteres ergebende Folge, ferner aber auch darauf hin, daß
der Hinterzieher stets Zollschuldner wird (Hoffmann, Anmerkung
 11 zu § 135 V.Z.G.). Wir haben es also hier mit
Entstehung einer besonderen Z oll schul d kraft De-[li
 k ts zu tun. Das für die Erhebung des Zolles zuständige
Amt, das nicht stets die strafverfolgende Stelle sein muß,
zieht diesen Zoll unabhängig von dem Strafverfahren ein.
Solch hinterzogener Zoll v er j ä hr t abweichend von anderen
Zöllen erst in z e h n Jahren, gerechnet vom Schlusse des
Jahres an, in dem die Hinterziehung begangen worden ist
(SS 121 und 122 A.O.). Nicht zu verwechseln hiermit ist
die Verjährung der Straftat selbst. Über diese Strafverfolgungsverjährung
 vgl. unten S. 136.
c) Die Ordnung s widr igk eiten.
Der Begriff der Ordnungswidrigkeit umfaßt eine Reihe
leichterer Verstöße gegen die Vorschriften der Zollgesetze und
läßt sich bei der Fülle der hier denkbaren Tatbestände in
kurzer Fassung nur mittelbar dahin bestimmen, daß Ordnungswidrigkeit
 jeder strafbare Verstoß gegen eine Zollvorschrift
ist, der nicht eine Konterbande oder Zollkhinterziehung dar-*)
 Diese sstrafweise Vervierfachung hinterzogenen Zolles ist
eine unverändert bis in unsere Tage erhaltene Übung uralten
germanischen Rechts. Das älteste völlig erhaltene deutsche Rechtsbuch,
 der um das Jahr 1230 verfaßte Sachsenspiegel des Eicke von
Repkow, der selbst auch nur wieder altüberliefertes Recht zusammenfaßt,
 sagt im 27. Artikel: „Wer auch Brücken- oder Wasser-Zol entfüret,
 der sol ihn vierfältia vergelten.“

Z!
        <pb n="132" />
        stellt. Die wesentlichsten Strafvorsschriften dieser Art enthalten
 8S§ 137, 151, 152, 160, 161 V.Z.G. und 14 Z.T.G.;
außerdem sehen auch die zollrechtlichen Ordnungen verschiedentlich
 solche Strafen vor, z. B. 8S8 68 E.Z.O., 21 P.Z.O.
und 42 Niedl.O.
2. Die wichtigsten gemeinsamen Einzelbegriffe und
„bestimmungen.
a) Das Unternehmen.
Die §§ 134 und 135*) führen den Begriff des Unternehmens
 ein. Nicht nur, wer eine der Straftaten vollendet,
sondern schon wer sie unternimmt, ist strafbar. Der längere
Zeit schwebende Streit, was das „Unternehmen“ umfasse,
kann endgültig als dahin entschieden angesehen werden, daß
außer der „Vollendung“ auch der strafbare „Versuch“ gemeint
ist, nicht aber eine bloße „vorbereitende Handlung“.
Zum strafbaren Versuch gehört nach § 45 des Reichsstrafgesetzbuches
 – St.G.B. = als Hauptmerkmal gegenüber
der reinen Vorbereitungshandlung, daß die Ausführung der
Straftat bereits begonnen hat. Ein Schmuggler, der zollpflichtige
 Sachen in einem Gehöft nahe der Grenze, sammelt,
um sie bei günstiger Gelegenheit ohne Verzollung über die
Grenze zu schaffen, ist noch straffrei, denn er bereitet die
Hinterziehung erst vor. Lädt er aber die Waren eines Nachts
auf sein Gespann und wird er beim Überschreiten der Grenze
an verbotener Stelle oder unter sonstigen Umständen, die auf
beabsichtigte Einschwärzung schließen lassen, von Zollbeamten
gefaßt, so hat er einen strafbaren Versuch begangen, obgleich
es ihm tatsächlich noch gar nicht möglich gewesen wäre, seine
Waren dem Grenzamt zu gestellen. In welchem Augenblicke
die straflosen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch
werden, ist in der Rechtslehre noch umstritten. Man wird mit
Hoffmann (Anm. 6 zu § 1354 und Anm. 2 zu § 155 V.Z.G.)
annehmen müssen, daß der strafbare Versuch nicht erst mit
dem Überschreiten der Grenze beginnt, sondern schon mit dem
Anfang der Ausführung des Schmuggeltransportes, also z. B.
*) Konterbande und Zollhinterziehung werden nach allgemeinem
3356c§z; §4 f s§ th UL tin tt
wendet werden, wenn jede der beiden Straftaten in Frage kommt.

t 57
        <pb n="133" />
        in dem Augenblick, in dem der Schmuggler seinen Wagen bespannt,
 auf dem er die Ware über die Grenze befördern will.
Weit weniger wichtig ist dagegen gerade für das Z o ll strafrecht
 die Frage, wo die Grenze zwischen Versuch und vollendeter
 Straftat liegt, da hier anders als nach allgemeinem
Strafrecht der Versuch und die vollendete Handlung gleich
hoch bestraft werden, weil beide unter den Begriff des strafbaren
 Unternehmens fallen.
b) Das V erschuld en (Vorsatz und Fahrlkäfsigkeit).

Außer dem bis hierher behandelten äußeren Tatbestand,
d. h. dem, was in der Körperwelt erkennbar sein muß, damit
eine Zollstraftat vorliegt, muß aber hier wie bei jeder anderen
Straftat auch noch ein sog. inner er Ta tb e st an d vorliegen,
 d. h. eine bestimmte seelische und geistige Einstellung
des Täters zu der Tat. Fehlt ein Teil des inneren Tatbestandes,
 so fehlt auch die Möglichkeit, den Täter zu bestrafen.
Zum inneren Tatbestand gehört in erster Cinie ein V er -
s &amp;lt; u l d en der Tat. Die allgemeine Strafrechtslehre kennt
als die beiden Hauptformen des Verschuldens den V or s a tz
un d die Fahrlässigkeit. Die Strafvorschriften des
V.Z.G. dagegen erfassen als Konterbande und Defraude nur
vorsätzliches, nicht aber fahrlässiges Handeln, welch letzteres
allenfalls als Ordnungswidrigkeit strafbar sein kann. Daß die
§S§ 134 und 155 den V or s a tz der Tat voraussetzen, liegt
in dem Begriffe des Unternehmens: Ein Unternehmen muß
einen bestimmt vorgezeichneten Plan haben, wenn der Begriff
zutreffen soll, z. B. den Plan, sich so zu verhalten, daß als
Wirkung die Hinterziehung von Zoll eintritt. Bei fahrlässsigem
 Handeln fehlt aber gerade dieser Plan; der Erfolg fahrlässsigen
 Handelns tritt vielmehr als Nebenwirkung außerhalb
des Planes des Handelnden ein. Hat der Täter diese Nebenwirkung
 zwar nicht geradezu g ew o 1 1 t, aber immerhin als
m ö g l i ch mit in Rechnung gestellt, so liegt nicht mehr Fahr-[ässigkeit
 vor, sondern Vorsatz, und zwar in der besonderen
Form des „eventuellen Vorsatzes“. Wer nach einem Menschen
schießt, um ihn zu verletzen, handelt vorsätzlich; wer nach der
Scheibe schießt und sich dabei nicht vorsieht, so daß er einen
Menschen verletzt, handelt fahrlässig; und eventuellen Vorsatz
endlich hat der, der nach der Scheibe schießt, obgleich er da-[

 553
        <pb n="134" />
        ~ 134 =
hinter Menschen gehen sieht, und dem es dabei gleichgültig ist,
ob er sie bei seinem Schießen nach der Scheibe verletzen wird
oder nicht.
Von den rechtlichen Begriffsbestimmungen der beiden
Bauptarten des Verschuldens bedarf die der Fahrlässsigkeit
keiner weiteren Erörterung: ,„Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.! Ob demnach
 eine sich äußerlich als Schmuggel kennzeichnende Handlung
 vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen ist, wird man
nach den Umständen des Falles, besonders aber danach zu
beurteilen haben, welches Maß an Kenntnis der Zollvorschriften
 man von dem Täter erwarten kann. Eine alte
Bauersfrau, die zum ersten Male in ihrem Leben über die
Grenze geht und von weit her kommt, um ihren Enkel zu
besuchen, und diesem einige Geschenke bringt, die zollpflichtig
sind, wird man ~ wenn nicht ganz besondere Gründe dagegen
sprechen – ohne weiteres als nur fahrlässige Täterin und
demnach als straffrei ansehen können, falls sie einen Übergang
 außerhalb der zugelassenen Wege benutzt, um den Weg
zu dem nahen Gehöft ihrer Verwandten abzukürzen. Trifft
man dagegen einen ausländischen Grenzanwohner, vielleicht
sogar einen schon als Schmuggler bekannten, unter sonst
gleichen Voraussetzungen an, so kann vorsätzliches Handeln,
mindestens in Form des eventuellen Vorsatzes als erwiesen
gelten. Während das eigentliche Zollrecht einen strafbaren
fahrlässig en Schmuggel nicht kennt, stellt abweichend
hiervon §8 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr
vom 16. 1. 1917/15. 2. 1924 die Einfuhr einfuhrverbotener
Ware ohne die vorgeschriebene Bewilligung auch dann unter
Strafe, wenn sie fahrlässig vorgenommen worden ist.
Einer kurzen Erläuterunng bedarf der Beariff des Vorsatzes
 selbse V or s a tz ist Wissen und Wollen sämtlicher
Tatbestandsmerkmale. T at b e stan d 5 m er k m al e sind
alle die Einzelheiten, deren Summe erst die strafbare Handlung
 ausmacht, ohne daß eines fehlen dark. Nur wenn der
Täter diese alle k enn t und sie überdies w ill, liegt Vorsatz
vor. Auf die Tatbestände des Schmuggels angewendet bedeutet
 das: Konterbande ist begangen, wenn der Täter
w e i ß , daß er Ware bei sich führt, daß deren Einfuhr verboten
 ist und daß er die Zollgrenze überschritten hat; aukerdem
 muß er diese drei Tatbestandsmerkmale g e wollt
haben. Zollhinterziehung ist begangen, wenn der Täter
        <pb n="135" />
        w e i ß , daß er Ware bei sich führt, daß diese zollpflichtig ist,
daß er die Zollgrenze überschritten hat und daß sein Verhalten
 geeignet ist, das Reich um den Zoll zu bringen; außerdem
 muß er all das auch g ew o 11 t haben. (Vgl. hierzu
Hoffmann, Anm. 6 zu § 154 V.Z.G.)
c) Schul d- und Strafaus schlie ß ung s gründe.
Fehlt es an dem W i ss en um eines der Tatbestandsmerkmale,
 so liegt sstraffreier I r r t u m vor (§ 59 St.G.B.);
z. B.: Ein Bauer, der nichts davon weiß, daß ihm ein
anderer vor der Abfahrt ein Paket Schmuggelware unter dem
Wagen angebunden hat, fährt über die Grenze; oder es verirrt
 sich jemand im Nebel über die Grenze mit einem Packen
zollpflichtigen Gutes. Irrtum darüber aber, daß ein bestimmtes
 Verhalten mit Strafe bedroht ist, also „R e cht s -
irrtum“, schützt nicht vor Strafe (§ 165 V.Z.G.), außer
wenn dem Täter der schwierige Beweis gelingt, daß der
Irrtum unverschuldet war (§ 558 A.O.). Hierbei wird man
davon ausgehen müssen, daß man von einem nur einigermaßen
 erfahrenen Menschen, der in ein fremdes Land einreist
 oder der Waren aus dem Auslande einführt, erwarten
kann, er habe sich über die für seinen Einzelfall notwendigen
Zollförmlichkeiten unterrichtet. Wer gesetzliche Bestimmungen
nicht kennt, weil er sich nicht um sie kümmert, handelt schon
insoweit fahrlässig und befindet sich nicht in un v er schuld
 e t em Irrtum, wenn er in dieser Unkenntnis eine strafbare
Handlung begeht.
Fehlt es am W oll en eines der Tatbestandsmerkmale,
so bleibt der Täter gleichfalls mangels Verschulden straffrei,
selbst wenn der äußere Tatbestand lückenlos vorhanden ist.
Von den sog. Schuldausschließungsgründen des Strafgesetzbuches
 spielen alle mit Ausnahme der Notwehr auch im Zollstrafrecht
 eine Rolle. Der Irrtum ist bereits besprochen. Die
mangelnde geistige Zurechnung s fähigkeit
(§ 51 St.G.B.) schließt ein Verschulden und damit auch eine
Zollstrafe aus. Beispiel: Der Schmuggler ist geisteskrank. Ein
weiterer derartiger Grund liegt vor bei N öt i g un g zur
Straftat durch unwiderstehliche Gewalt oder durch schwerwiegende
 Drohung, die den eigenen Willen des Genötigten
ausschließen (§ 52 St.G.B.). Beispiel: Eine bewaffnete
Schmugglerbande zwingt einen Unbeteiligten mit vorgehaltener
 Pistole zum Lastentragen. Ferner gehört hierher der

3:5
        <pb n="136" />
        w 106 ~~
Notstand, d. i. eine leibes- oder lebensgefährliche Lage,
aus der es Rettung nur durch eine Straftat gibt (8§ 54
a. a. O.). Beispiel: Ein ausländischer Bauer, der mit einem
soeben gekauften Ferkel auf dem Heimwege nach seinem
Gehöft an der Grenze ist und unterwegs von einem wütenden
Bullen angegriffen wird, macht sich nicht wegen Schmuggels
strafbar, wenn ihm nichts anderes übrig bleibt, als sich über
einen die Grenze bezeichnenden Graben zu retten, und er dabei
sein Schweinchen mitnimmt. In all diesen Fällen ist eine
strafb are Handlung überhaupt nicht vorhanden.

In anderen Fällen dagegen liegt zwar eine abgeschlossene
strafbare Handlung mit fertigem äußeren und inneren Tatbesstande
 vor, doch kann der Täter wegen eines in seiner
Person bestehenden Straf- (nicht Schuld-) ausschließungsgrundes
 nicht strafrechtlich verfolgt werden, nämlich wenn er
strafunmündig ise. V öl lig str a funmünd ig, alsso
unter keinen Umständen zu bestrafen, ist ein Jugendlicher
unter 14 Jahren; ein Jugendlicher dagegen, der über 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist nur b ed ingt strafunmuünd
 ig, d. h. er ist nicht strafbar, „wenn er zur Zeit
der Tat nach seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung unfähig
 war, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen
Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen“ (88 1 bis 53 des
g' strzgericttsael:t;z vom 16. 2. 1925 –~ KR.G.BUl. ],
.' 155).
Die bereits eingetretene Strafbarkeit seiner Handlung
kann der Täter durch Rücktritt vom V er such wieder
aufheben (§ 46 des Strafgesetzbuches), wobei es auf den sittlichen
 Wert des Grundes zum Rücktritt nicht ankommt, wenn
dieser nur freiwillig und vor der Entdeckung der Tat erfolgt.
Ein Schmuggler, der die Grenze überschritten hat und aus
eigenem Entsschlusse wieder umkehrt, bleibt straffrei, gleichviel,
 ob er zurückgetreten ist, weil ihm das Gewissen schlug,
oder weil er in der Ferne Zollbeamte kommen sah, oder gar
nur deshalb, weil ihm das Wetter zu schlecht wurde.
Die Strafbarkeit einer Tat wird ferner wieder aufgehoben
 durch V erj ähr un g. Diese Strafverfolgungsverjährung
 ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung des
staatlichen Anspruches auf die etwa hinterzogenen Zollgefälle
(vgl. oben S. 131). Eine Straftat ist verjährt, wenn die nach
dem Gesetz vom Tage der Tat an laufende Verjährungsfrist

E;;
        <pb n="137" />
        verstrichen ist, ohne daß die Strafverfolgungsbehörde gegen
den Täter vorgegangen ist. Diese Frist beträgt für Konterbande
 und Zollhinterziehung nach dem noch in Kraft befindlichen
 § 166 V.Z.G. dr ei Jahre, gerechnet vo m
Tage der Tat an, bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr.
Die Verjährung wird unterbrochen durch
jede gegen den Täter gerichtete Handlung der Strafverfolgungsbehörde
 (§ 68 Abs. 1 St.G.B.). Mit dem Tage, an
dem die alte Frist unterbrochen worden ist, beginnt eine neue
zu laufen. Unterbrechung durch Strafbescheid des Hauptzollamts
 wirkt schon von dem Augenblicke an, in dem der
Bescheid unterschrieben, nicht erst von dem, in dem er zup”.
 wird (R.G. vom 5. 7. 1902 ~ Preuß. Zentralbl.
d) Die strafbare Teiln ahm x.
Die Teilnahme mehrerer Personen an einer Straftat
kann in verschiedenen Formen vor sich gehen (§ 149 V.Z.G.).
Mittäter ist jeder, der die strafbare Handlung mit ausführt
 und sie als eig ene will. Er wird bestraft wie der
Täter (§ 47 St.G.B.). Es ist aber zu beachten, daß Mittäterschaft
 in Form des Bandensschmuggels unter eine besondere
Strafvorschrift fällt (§ 146 V.Z.G.).
Anstifter ist der, der den Täter v or s ä tz l i ch zu der
trzster ketimmt Auch er wird wie der Täter bestraft
48 St.G.B.).
; Wegen S) itt: wird bestraft, wer wissentlich bei
einer fremden Tat, die er nicht als eigene will, Hilfe
leistet, z. B. ein Bauer, der einem Schmuggler ein Pferd borgt,
obgleich er den Zweck der Fahrt kennt. Ein solcher Gehilfe
wird nach den in § 49 mit 44 Abs. 4 St.G.B. aufgestellten
Grundsätzen milder bestraft als der Täter selbste. Was oben
[ter den Vorsatz gesagt worden ist, gilt auch für Teilnehmer
jeder Art.
Nicht als Teilnahme, sondern als selbständige Straftat
wird die Beg ün sti g ung bestraft (§ 257 a. a. O.). Sie
ist Hilfe nicht b e i der Tat, sondern n a ch vollendeter Tat,
und wird nur dann als, Beihilfe behandelt, wenn sie schon
vor der Tat versprochen worden ist. LCeiht also ein Bauer
im Inlande einem Schmuggler, der schon an dem Grenzzollamte
 vorbei ist und bei ihm übernachtet, ein frisches Pferd,
damit er die Schmuggelware zum Markt fahren kann, so

[Z7
        <pb n="138" />
        macht sich der Bauer der Begünstigung schuldig. Wäre aber
diese Hilfe schon vor Beginn der Schmuggelfahrt verabredet
gewesen, so wäre der Bauer wegen Beihilfe zu bestrafen.
e) Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
Wenn eine und dieselbe Handlung einen Schmuggel und
gleichzeitig einen Verstoß gegen ein anderes Strafgesetz darstellt,
 z. B. Tabakschmuggel, der stets zugleich Tabaksteuerhinterziehung
 ist, so wird die Strafe für den Schmuggel der
nach dem anderen Strafgesetz verwirkten Strafe in voller
H ö h e hinzugerechnet (8 158 V.Z.G., vgl. auch den Fall des
§ 159 a. a. O.). Diese Art, das Strafmaß bei Tat einheit
(sog. Idealkonkurrenz) zu bestimmen, weicht von den Grundsätzen
 des allgemeinen Strafrechts (§8 73 St.G.B.) erheblich
ab und ist dem Zollrecht eigentümlich.
Diese Strafhäufung tritt aber nicht ein, wenndas Zollvergehen
 s &amp;lt; on als s ol ch e s die Tatbestandsmerkmale
einer anderen strafbaren Handlung in sich enthält. Daher
wird der Zolldefraudant nur aus § 155 V.Z.G. bestraft und
nicht auch wegen des Betruges, den seine Tat unter Umständen
 gleichzeitig darstellt (R.G. vom 20. 5. 1891 – Preuß.
Zentralbl. S. 50).
Wiederum anders liegt der Fall, wenn eine einf uhr -
verbotene W are geschmuggelt wird, die gleichzeitig
 ihrer Gattung nach zollpflichtig ift,
ein Fall, der besonders bei Verstößen gegen die Vorschriften
der Außenhandelskontrolle des öfteren vorkommt, aber auch
sonst, z. B. bei der Einfuhr einfuhrverbotenen Viehes aus
seuchenverdächtigen Gebieten eintreten kann. Die Frage, ob
eine solche Tat als Konterbande allein oder als Konterbande
un d Zollhinterziehung in Tateinheit zu bestrafen ist, hat das
Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (erste Entscheidung
vom 21. 10. 1880 ~ Preuß. Zentralbl. 1881, S. 137; letzte
Entscheidung vom 15. 4. 1926 R.G.Str. Bd. 60 S. 171) dahin
entschieden, daß in einem Einfuhrverbot gleichzeitig das Verbot
 liegt, selbst bei Zahlung des Zolles die Ware einzuführen,
und daß daher Konterbande und gleichzeitige Zollhinterziehung
einander begrifflich ausschließen. Somit wird der Täter in
dem gedachten Falle nur weg en Konterbande be -
str a f t. Den Zoll selbst für die eingebrachte Ware muß er frei-5.8
        <pb n="139" />
        fs 1 1 Ä
lich außerhalb des Strafverfahrens nach den allgemeinen
Grundsätzen des Zollrechts zahlen. (R.F.H., Bd. 14, S. 251
und R.ZI.BI]. 1925, S. 15). Die entgegenstehenden Anweisungen
 im R.ZU.BI. von 1925, S. 156 mit S. 29 sind inzwischen
außer Uraft gesetzt worden.
f) Di e St.r a f € .
Die Hauptstrafe für Konterbande und für Zollhinterziehung,
 die Einziehung der Schmuagelware, kann naturrf
 tr LOG L E Et
richtlichen Urteil ausgesprochen werden. Um die Einziehung zu
sichern, bis sie rechtskräftig wird, wird die geschmuggelte
Ware inzwischen beschlagnahmt.
Diese Beschlagnahme zur Sicherung der
Einziehung unterscheidet sich von der Beschlagnahme
zur Sicherung des Zolles (siehe oben S. 535) in zwei Punkten.
Bei der strafrechtlichen Beschlaanahme geht das Eigentum an
der Ware im Auaenblick der Beschlagnahme auf das Reich
über (§ 156 V.Z.G.), bei der Beschlagnahme zur Zollsicherung
dagegen erwirbt das Reich kein Eigentum. Während aber
letztere die Ware auch in den Händen eines gutgläubigen Erwerbers
 erfassen kann, da ja aueh in dessen Hand die dingliche
Baftung der Ware fortdauert, kann die Beschlagnahme zur
Sicherung der Einziehung nicht gegen den, der die Ware
n a ch der Tat gutaläubia erworben hat, vollzoaen werden, da
die Einziehung als Strafe nur den Täter selbst treffen soll
oder den, der sonst zur Zeit der Tat Eigentümer war
(§ 156 V.Z.G.; R.G. vom 18. 1. 1898 – Preuß. Zentralbl.
S. 345). Die ordnungsmäßige Beschlagnahme genießt den
Schutz des § 137 St.G.B., der den „Arresstbruch“ unter
Strafe stellt.
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbsst nicht
vollzogen werden kann, z. B. weil die Ware untergegangen
ist, oder weil ein Gutgläubiger sie erworben hat, wird der
Täter zur Erl eg ung des Wertes der Schmuggelware
verurteilt (§ 155 V.Z.G.). Die Geldstrafe für Konterbande
oder Defraude wird dadurch nicht berührt: der Täter hat
also in solchen Fällen wegen Konterbande im ganzen den
d r e i fachen Warenwert als Strafe zu zahlen. Kann auch der

' Zô
        <pb n="140" />
        Wert nicht mehr ermittelt werden, z. B. weil die Ware nicht
mehr vorhanden und es auch nicht mehr fesstzustellen ist, um
welche Gattung von Ware es sich handelte, so wird auf
Geldstrafe gemäß § 155 V.Z.G. erkannt. Diese Geldstrafe
aber tritt nicht nur an die Stelle der Einziehung, sondern
zugleich auch an die der Geldstrafe aus 8§ 134 oder 135, damit
nicht zwei reine Geldstrafen für dieselbe Straftat in einem
Erkenntnis festgesetzt werden. Die Strafe wird dann so hoch
angesetzt, daß sie der Wirkung der Einziehung zuzüglich der
üblichen Geldstrafe annähernd gleichkommt.
Bei Festsetzung von Geldstrafen gelten auch im Zollstrafrecht
 die Mindestsätze, die das allgemeine Strafrecht vorschreibt,
 und unter die nicht heruntergegangen werden darf.
Die Mindestgeldstrafe wird nach § 27 St.G.B.. (in der Fassung
 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom
6. 2. 1924 ~ R.G.UI. I S. 44) ermittelt. Sie beträgt
für Vergehen 5 Goldmark und für Übertretungen 1 Goldmark.
Ob eine Straftat ein Vergehen oder eine Übertretung darstellt,
 ist aus § 1 St.G.B. (in der Fassung der genannten
Verordnung) zu entnehmen. Danach ist ein Vergehen
„eine . . . mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als
einhundertfünfzig Goldmark b e d r o ht e Handlung“ und eine
Übertretung ,eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Goldmark b e dr o h t e Handlung“. Maßgebend
 ist also die Straf an dr o h un g des Gesetzes und
nicht die Strafe, die die Strafverfolgungsbehörde im Einzelfalle
 als verwirkt ansieht. Da die 8§ 134 und 135 V.Z.G.
eine Geldstrafe androhen, die sich völlig nach dem Werte der
jeweiligen Schmuggelware oder des hinterzogenen Zolles
richtet und somit manchmal weniger, manchmal mehr als
150 Goldmark beträgt, kann nicht ein- für allemal gesagt
werden, ob diese Straftaten Vergehen oder Übertretungen
sind. Dies wird vielmehr erst im Einzelfalle erkennbar. Für
die Frage nach der Mindestgeldstrafe ist aber die Unterscheidung
 belanglos, da die nach den festen Maßstäben der
§S§ 134 und 155 zu errechnende Geldstrafe im Einzelfall eine
unverrückbare Summe ergibt, die als das Mehrfache eines
ganz bestimmten Betrages – des Warenwertes oder des
Zolles ~ errechnet wird. Wenn diese Summe so hoch ist,
daß die Tat ein Vergehen darstellt, z. B. wenn bei Konterbande
 der Wert der geschmuggelten Ware s0 Reichsmark und

4.0
        <pb n="141" />
        die Geldstrafe somit 160 Reichsmark, also mehr als einhundertfünfzig
 Goldmark beträgt, so ist die Frage nach dem
Mindestsatz gegenstandslos, da die Strafverfolgungsbehörde
nicht auf eine geringere Strafe als 160 Reichsmark erkennen
darf. Die Mindeststrafe von 3 Goldmark für Vergehen kommt
also für das Z oll strafrecht überhaupt nicht in Frage, denn
in allen den Fällen, in denen wegen des ganz geringen Warenwertes
 oder hinterzogenen Zollbetrages nur eine Geldstrafe
von weniger als 3 Goldmark zu errechnen wäre, liegt eben
deshalb unter allen Umständen nur eine Übertretung vor.
Demnach ist § 27 des Strafgesetzbuches bei Schmuggelstrafen
nur insofern von Bedeutung, als er für Üb er tr etung en
eine Mindesstgeldstrafe von 1 Goldmark festsetzt. Beträgt
z. B. der hinterzogene Zoll 10 Pfennige, so wäre nach dem
Grundsatze des § 135 V.Z.G. eine Geldstrafe von 40 Pfennigen
 verwirkt. Hier greift aber § 27 St.G.B. ein, wonach in
diesem Falle die Mindesststrafe auf 1 Goldmark festzusetzen
 ist.
Bei diesen Berechnungen ist nur die reine G el d strafe
der §S§ 134 und 155 V.Z.G. zu berücksichtigen, nicht aber die
u. U. an Stelle der Einziehung tretende Werterlegung in
Geld. Der Mindestsatz von 10 Talern, den § 1534 für die
Geldstrafe vorschreibt, ist gegenstandslos geworden, da er
bislang noch nicht auf Goldmark umgestellt worden ist.
Wichtiger ist die Unterscheidung, ob Vergehen oder Übertretung
 vorliegt, bei den Ordnungswidrigkeiten, von denen
3. B. der Verstoß gegen § 151 V.Z.G. stets ein Vergehen und
daher mit mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark zu bestrafen
 ist (S§ 27 und 27€ St.G.B.), während Verstöße gegen
§ 152 nur Übertretungen und daher mit mindestens 1 Goldmark
 Strafe zu belegen sind.
3. Einzelne Tatbestände.
In den auf die 8§ 134 und 155 folgenden Bestimmungen
berücksichtigt das V.Z.G. noch verschiedene Einzelfälle des
Schmuggels. § 136 unter Ziff. 1a4, c und d, sowie unter
Ziff. 5 bis 8 und ferner § 138 zählen bestimmte Tatbestände
der Konterbande und Defraude auf, in denen der zur Bestrafung
 notwendige Vorsatz des Täters nicht erst von der
Strafverfolgungsbehörde bewiesen zu werden braucht, sondern
ohne weiteres angenommen wird, sog. V ermutungs-
        <pb n="142" />
        S 1 rtf
tatb est än d e. In diesen Fällen ist es vielmehr Sache des
Täters, den Gegenbeweis zu führen, daß er einen Schmuggel
nicht beabsichtigt habe, oder daß ein solcher gar nicht habe
verübt werden können. Gelingt der Gegenbeweis, so bleibt
nur eine Ordnungswidrigkeit übrig (§8 1357 V.Z.G.).
Eine Strafschärfung gegenüber §8§ 134 und 135 ist verwirkt
 bei Rück f a ll des Täters, d. h. wenn er, nachdem
er schon einmal wegen Schmuggels rechtskräftig verurteilt
worden ist, erneut schmuggelt. Wird er zum zweiten Male
oder noch öfter rückfällig, so tritt an die Stelle der Geldstrafe
eine greihettsttrsfe (§§8 140 und 141 a. a. O.). Hier wird
die auf S. 140 besprochene Unterscheidung wichtig, ob der
Schmuggel im Einzelfall ein Vergehen oder eine Übertretung
ist, da im ersten Falle Gefängnis, im zweiten dagegen nur
Haft verwirkt ist. Die Umrechnung in Freiheitsstrafe erfolgt
nach den in § 29 St.G.B. aufgestellten Regeln auf der Grundlage
 der gegenüber S§ 1354 und 155 vervierfachten Geldstrafe
(§ 141 V.Z.G.). Konterbande, Zollhinterziehung und die
Vergehen gegen die Außenhandelskontrolle werden bei der
Frage, ob Rückfall vorliegt, als gleichartige Straftaten betrachtet.
 So hat z. B. eine Person, die bereits wegen Konterbande
 in Form eines Vergehens gegen die Außenhandelskontrolle
 rechtskräftig bestraft worden ist, eine Strafe wegen
Rückfalls verwirkt, wenn sie darauf eine Zollhinterziehung
begeht (§ 142 Abs. 2 V.Z.G.; ferner Urteil des Oberlandesgerichts
 Dresden vom 4. |\1. 1926, besprochen von Weiß in
Z.f.Z. 1926, S. 67).
Rückfall v erj ähr ung tritt ein, wenn die Strafe
für das letzte Vergehen schon vor mehr als drei Jahren abgebüßt
 oder erlassen worden ist. Begeht der Täter darauf
einen erneuten Schmuggel, so wird er nur mit der gewöhnlichen
 Strate !06u §§ 134. oder 155 belegt (§ 142 Abhs. 5
und 4 a. a. O.). Ñ
Mit t V9 n Strafen trifft das Gesetz ferner den unter
bestimmten er s ch wer end en U m st än d en begangenen
Schmuggel. Solche Umstände sind nach § 144 das Verbergen
der Ware in geheimen Behältnissen oder in anderer besonders
schwer zu entdeckender Weise, ferner die Vertauschung oder
Verminderung unter Zollkontrolle gehender Waren, sowie die
Verletzung eines amtlichen Verschlussee. Die Fäl s c&amp;lt; ung
eines Verschlusses dagegen wird als Urkundenfälschung nach
        <pb n="143" />
        dem Strafgesetzbuch bestraft (§ 159 V.Z.G.). Weitere Strafschärfungen
 sind vorgesehen für den Banden-, den Versicherungs-
 und den bewaffneten Schmuggel (§8§ 146 bis 148
y §;) allen Fällen, in denen Fr eih eit s str a f e verwirkt
ist, oder in denen eine Geldstrafe, die nicht beigetrieben werden
kann, in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist (§ 162 V.Z.G.), sind
nur die ordentlichen Gerichte und nicht die Zollbehörden zuständig
 (§88 586 Abs. 2 und 435 A.O.). Die Erssatzfreiheitsstrafe
 darf ein Jahr nicht überschreiten (§ 29 St.G.B.).
Nicht mehr zum eigentlichen Z oll strafrecht gehören die
Strafvorschriften des V.Z.G. über Bestechung und Widersetzlichkeit.
 Die B e ste chung ist grundsätzlich nach §§ 531 ff.
St.G.B. zu bestrafen, doch ist 8 160 V.Z.G. deshalb bedeutsam,
 weil er die nach dem allgemeinen Strafrecht nicht strafbare
 Handlung unter Strafe stellt, daß jemand einem Zollbeamten
 odrr sonst zur Wahrung des Zollinteresses verpflichteten
 Beamten ein Geschenk oder dergl. anbietet oder gewährt
(aktive Bestechung), damit der Beamte eine an sich nicht
pflichtw idr ig e Handlung vornehme. Der Beamte selbst
ist in diesem Falle schon nach § 531 St.G.B. strafbar; durch
§ 160 V.Z.G. aber wird auch der Bestechende unter Strafe
gestellt (Übertretung).
Die Widerssetzlichkeit besteht darin, daß jemand einen
Beamten an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes hindert.
Sie ist nur dann nach § 161 V.Z.G. (als Ordnungswidrigkeit)
zu bestrafen, wenn sie nicht ohnehin in der schwereren Form
des tätlichen Widerstandes unter § 113 St. G. B. fällt.
Die Bestimmungen des § 157 V.Z.G. über die Beschlagnahme
 und weitere Behandlung solcher G eg enstände,
die im Grenzbezirk gefunden worden sind,
gehören nicht in das Strafrecht. Die Beschlagnahme dient
nicht der Sicherung der Einziehung, da ja kein Straftäter da
ist, sondern der Sicherung des Zolles. Sie ist wieder aufzuheben,
 wenn sich der Eigentümer meldet und nachweist, daß
es sich nicht um Schmuggelgut handelt, oder wenn er die Ware
sogleich in das Ausland zurückbringt, z. B. wenn ein ausländischer
 Grenzanwohner seine auf deutsches Zollgebiet ver-Eszjene
 und dort inzwischen beschlagnahmte Kuh wieder
abholt.

43Z
        <pb n="144" />
        Während die strafr ech tl i ch en Bestimmungen der
Reichsabgabenordnung mit Ausnahme des Jrrtumsparagraphen
 558 für das Zollrecht nicht gelten (Erl. vom 21. 8.
1925 ~ R.ZU.BI]. S. 200), ist für das Straf v erf ahr en
bei den Zollbehörden und für die Grundsätze, nach denen die
Verfolgung von Zollstraftaten den ordentlichen Gerichten zusteht,
 ausschließlich die A.O. (§8§ 5385 ff.) maßgebend.
        <pb n="145" />
        Anhana.
§ 28. Die Zollgebühren.
Die Lehre von den Zollgebühren hat innerlich nichts mit
dem Zollrecht zu tun. Eine Zollgebühr ist keine Steuer und
demnach auch k ein Zoll, son d ern eine Bezahlung
für eine von dem Reiche durch seine Beamten geleistete Sonderarbeit,
 die nicht lediglich der Zollaufsicht, sondern in
irgend einer Form gleichzeitig dem Vorteile des Gebührenpflichtigen
 dient (vgl. 8 1 A.O. und oben S. 24). Die Grundsätze
 des Zollrechts können demnach auf die Zollgebühren nicht
angewendet werden.
Die gesetzliche Regelung enthält die auf Grund des § 10
V.Z.G. erlassene Zollgebührenoronung – Z.G.O. – vom
28. 6. 1905 (Reichs-Zentralbl. S. 170), deren Inhalt mehrfach
 durchgreifend geändert worden ist (vgl. R.ZU.BI. 1920,
S. 1 und 2; 19322, S. 260; 1924, S. ?, 8 und 99).
Als Grundsatz bestimmt § 2 Abs. 1 Z.G.O.:
„Im Zollverkehre sind Gebühren zu erheben, wenn es
sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften
 handelt, der verursacht wird durch die Verabsäumung
 einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder
die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften des
Vereinszollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und der auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
 durch Gewährung von Erleichterungen und Vergünstigungen
 in der Zollbehandlung.“
Danach werden Zollgebühren hauptsächlich erhoben für:
a) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder der
Dienststunden (§ 35 Z.G.O.);
b’ Amtshandlungen, die sich aus dem amtlichen Mitverschluß
 eines Privatlagers ergeben (§ 4 Abf. 1a);
7 ruscumst: und Begleitungsdiensst. (§8 4 Abs. 1 und
5);
3' Amtshandlungen in Betrieben, die Waren unter Zollkontrolle
 verarbeiten, sofern die Handlungen nicht
l e d i g l i ch der Zollaufsicht dienen (§ 6).

I N
        <pb n="146" />
        S 146. s
Die Gebühr setzt sich im Einzelfalle zusammen aus der
Stund eng ebü hr nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit,
wobei die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit mitberechnet
 wird (S8 8 bis 12), und den der Zollverwaltung entstehenden
 besonderen Ko s en für die Amtshandlung, wie
§ztto&amp;lt;ldecr ys Kilometergeldern (§8 153, vgl. auch R.ZU.BI.
1926, S. 195).
Die Grundsätze, nach denen die Kosten und die Stundengebühr
 f ür d en W eg zu verteilen sind, wenn die Beamten
mehr als eine A bf ertig ung auf einem Gang vornehmen,
 und demnach mehrere Gebührenpflichtige für die
Zahlung dieser Kosten in Frage kommen, sind in der Z.G.O.
zwar für verschiedene, aber nicht für alle vorkommenden Fälle
geregelt. Die Ausfüllung der Lücken bietet häufig Schwierigkeiten,
 und eine gesetzliche Regelung wäre begrüßenswert.
Bis dahin wird man sich bis zu einem gewissen Grade durch
entsprechende Anwendung verschiedener in dem „Anhang zur
Zollgebührenordnung“ enthaltener Grundsätze behelfen können,
doch ist dieser Anhalt mit Vorsicht zu gebrauchen, da der
Anhang als landesrechtliche Vorschrift außer Kraft getreten
ist (vgl. Erl. vom 53. 3. 1925 –~ Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung
 S. 56).
Die V erj ä hr ung der Ansprüche aus dem Zollgebührenrecht,
 sei es der des Reiches auf Zahlung der Gebühr,
sei es der des Gebührenpflichtigen auf Erstattung überhobener
Gebühren, richtet sich nicht nach der A.O., da diese nicht für
Gebühren gilt und auch in den Vorschriften über die Verjährung
 nichts hierüber anordnet, sondern nach dem bisherigen
 Recht. Danach dürfen Gebühren nur innerhalb Jahresfrist
 nachgefordert oder erstattet werden (Bundesratsbeschluß
zu § 15 V.Z.G. vom 25. 6. 19906 –~ Reichs-Zentralbl.
S. 945). Diese Verjährung cunterscheidet sich von der nach
der A.O. dadurch, daß sie mit d em Tage d er Fällig -
F eit zu lauf en b eg in nt. Dieser Tag selbst wird dabei
nach der Auslegungsvorschrift des § 187 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht mitgerechnet. Ein am 15. 9. 1926 fällig
gewordener Zollg e bü hr en anspruch verjährt demnach mit
Ablauf des 15. 9. 1927, ein an demselben Tage fällig gewordener
 Z oll anspruch dagegen gemäß S§ 121 und 122
Abs. 1 A.O. erst mit Ablauf des 51. 12. 1927 (vgl. oben
        <pb n="147" />
        Verzeichnis der Abkürzungen.
a.a.O. am angegebenen Orte
Abs. Absatz
Anl. f. d. Zabf. Anleitung für die Zollabfertiaung
Anm. Anmerkung
Anw. Anweisung des Bundesrates vom 5. 9. 1888 zur
Ausführung des V.Z.G.
A.O. Reichrabgabenordrung vom 13. 12. 1919 (R.G.Bl.
.1993)
Art. Artikel
Bd. Band
B.G.B. Bürgerliches Gesetzbuch
d. h. das heißt
d. f. das sind
Einf. O. Einfuhrsscheinordnung
Erl. Erlaß
E.Z.O. Eisenbahnzollordnung
Hoffmann Kommentar zum V.Z.G. von Hoffmann (in Bd.
II des Kommentars zu den strafrechtlichen
Nebengesetzen von Stenglein, 4. Auflage,
Berlin 1912)
Niedl.O. Niederlageordnung
Preuß. Zentralbl. Zentralblatt der preußischen Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern (vorher. Central-Blatt
der Abgaben. Gesetzgebung und Verwal tung
in den Königlich Preußischen Staaten)
Priv. O. Privatlagerordnung
FL: Postzollordnung
eichs-Zeniralbll. Fentralblatt für das Dentsche Reich (jetzt:
Reichsminisssterialblatt)
R.F.H. Entscheidung des Reichsfinanzhofs
R.F.H. Bd... S... Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des
Reichsfinanzhofes, Band .. . Seite ,..
R.G. Entscheidung des Reichsgerichts
R.G.Bl. Reichsgesetzblatt
R.G.BUl. ] Reichsgesetzblatt Teil I
R.G.Bl. I] Reichsgesetzblatt Teil Il
R.G.Str. Samzzinzs der Entscheidungen des Reichsgerichts
in Strafsachen
R.Min.Bl. Reichsministerialblatt
        <pb n="148" />
        ~ 148 =
RV. Reichsverfassung
Ü F19l P iHszoUhlätt
a eite
St.G.B. Reichsstrafgesetzbuch
T.Ur. Tarifnummer
u. a. unter anderem
u. dgl. und dergleichen
u. U. unter Umständen
Verf. Verfügung
vgl. vergleiche
V.O. Veredelungsordnung
V.Z.G. Vereinszollgesetz ]
Z.A.O. Zollabfertigungsordnung
Z.B.O. Zollbegleitsscheinordnung
Z.f.Z. Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsssteuern
Z.T.G. Zolltarifgesetz
        <pb n="149" />
        Sachverzeichnis.
(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)
A. B.
Abfertigungsantrag 60 f., 67. Bandenschmuggel 145.
Abmeldung vom Zollager 92, 95. Beförderungsmittel 102, 114.
Abgabenordnung siehe Reichsab- Befugnisse der Ämter 41, 74.
gabenordnung. Begleitschein I 45, 64 ff.
Aktiver Veredelungsverkehr 116 ff.. ~ im Eisenbahnverkehr 84.
122. ~ im Postverkehr s6.
Abfälle 1053. ~ im CLagerverkehr 90 f.
ÄÜmterverzeichnis 42. Begleitschein Il 45, 75 f.
Amtliche Begleitung 69. Begleitscheinerledigung 72.
Amtliche Beschau siehe Beschau. Begleitsscheinnehmer 67, 75.
Amtlicher Mitverschluß 953 ff. Begleitzettel 60, 78 ff.
Amtliches Warenverzeichnis 17,41. Begleitzettelnehmer 79.
Anfechtung 453. Begünstigung 137.
Anleitung für die Zollabfertigung Behörden 17 ff.
38. Beihilfe 137.
Anmeldung 59, 78. Beistandspflicht 19.
Annahmeerklärung 67, 72. Besschau 62 f., 67, 69, 80, 92.
Anssageposten 57. Beschlagnahme (zur Sicherung des
Ansageverfahren 64. .. FZolles) 55, 57, 1539.
Anstifter 137. ~ (zur Sicherung der Ein-Antrag
 auf amtliche Beschau 61. ziehung) 535, 1539 f.
Arrestbruch 139. Bestechung 1453.
Aufschub 48, 95. Betrug 138.
Ausbesserungsverkehr 116, 122. Bewaffneter Schmuggel 1453.
Ausfuhrabgabe 28. Bezirkszollinspektor 18, 52.
Ausführungsbestimmungen 17. Billigkeitsgründe 101, 124.
Ausfuhrverbot 25, 26 f. Binnenlinie 53.
Ausfuhrzoll 24 f. Binnenzoll 7, 25.
Auskunft siehe Tarifauskunft. Buchkontrolle 120.
Auslagerung 92, 95.
Ausstellungen, öffentliche 110 f. D.
Außenhandelskontrolle 27. Defraudation (Defraude) siehe
Außenhandelssstellen 27. ‘ Zollhinterziehung.
Autonomer Zollsatz 13. Deklaration 59 ff., 66.
AutonomerVeredelunasverkehr 122. ~ im Eisenbahnverkehr 78 f.
1)+

1
        <pb n="150" />
        f 15.3 Ä
Deklaration im Seeverkehr s7. Fleischbeschauzollordnung 29.
~ im Postverkehr 85. Fortlaufende Konten 98.
~ im Lagerverkehr 91. Freibezirk 23, 90.
~ mündliche 59, 88. Freier Verkehr 46, 58.
Deklarationsschein 107.. Freihafen 22.
Denaturierung 105. Freihandel 9, 12.
Dreimeilenzone 20. Freiheitsstrafe 142 f.
Durchfuhr 25, 73, 106. Freilager 23, 90.
Durchfuhrzoll 25. Fundgegenstände im Grenzbezirk
1453.
E.
Eigengewicht 59. G.
Eigenveredelung 117. Gebühren 7, 24, 145 f.
Einfuhr 51 ff. Gebundener Verkehr 46, 64 ff.
Einfuhrbeschränkung 29, 42, 128. Gehilfe (strafrechtl.) 137.
Einfuhrbewilligung 27. Geldstrafe 129, 131, 139 ff.
Einfuhrfähigkeit 29, 85. Generalzollkonferenz 11.
Einfuhrfreiheit 30. Gepäckverzeichnis 88.
Einfuhrschein 125 ff. Gerichtliche Klage 44.
Einfuhrverbote 253, 25 ff. Gesandtschaftsgut 105.
~ absolute und beschränkte 29. Gestellung 59, 78.
im Veredelungsverkehr 120. Gestellungsfrist 67.
~ Verletzung 128 ff. Getreidelager 97 f.
Einfuhrzoll 24, Gewichtsermittlung 62, 72.
Eingangsschein 83. ~ im Eisenbahnverkehr 81.
Einlagerung 91 f., 95. Gewichtszoll 59.
Einziehung 129 ff., 139 f. Grenzaufsicht 51 ff.
Eisenbahnverkehr 76 ff. Grenzausweis 56.
Eissenbahnzollordnung 77. Grenzbewachung 51 ff.
Eiserner Zollkredit 96. Grenzbezirk 535.
Empfänger 61, 65. Grenzeingangsamt 59.
Erbschaftsgut 102. Grenzübertritt 31 ff., 33, 51 ff.
Erlaß des Zolles 49, 124. Grenzverkehr, kleiner 55.
Erledigungsamt 72, 75, 82. Grenzzoll 7.
Erledigungsschein 753, 75. Grenzzollamt 57.
Erstattung 49. Gutgläubiger Erwerber 55, 139.
F+ H.
Fahrausweis, internationaler 115. Haftung der Ware 553, 54.
Fahrlässigkeit 155 f. ~ für die Richtigkeit der Dekla-Fälligkeit
 48. ration 62.
Fälschung eines Verschlusses 142. –~ des Begleitscheinnehmers
Fehlmengen 95. 66 f., 74.
Finanzamt 18. ~ des Begleitzettelnehmers 79.
Finanzzoll s. ~ des Lagerinhabers 95 f.
Fiskus 8. ~ der Niederlageverwaltung 91.
Fleischbesschaugesetz 26, 28, 29, 88. + der Reichsbahnverwaltung 85.

F
        <pb n="151" />
        . 157 ~ .
Handelsbilanz 14. Merkantilsystem 9.
Handelsstatistik 14. Meßverkehr 107.
Handelsvertrag 12, 16, 122. Mindesstgeldsstrafen 140 f.
Handgepäck 88. Mineralöl 105.
Hauptzollamt 18. Mittäter 137.
Haussierhandel 54. Mitverschluß, amtlicher 95 ff.
Haussuchung 55. Muster 1053, 108 ff.
Hebebezirk 18. Musterpaß 109.
Hinterziehung sssiehe Zollhinter- ö
ziehung. N.
Hochzeitsgeschenke 102. Nachforderung 50.
Holzlager 97 f. Nämlichkeitszeichen 8s0.
I Nichtsständiger Veredelungsverkehr
. 118,:122.
Idealkonkurrenz siehe Tateinheit. Niederlage, öffentliche 23, 90 ff.,
Inhaltserklärung 85. [ 95,. 99.:.. :
Innere Abgabe 75. Niederlageschein 92, 94.
Internationaler Fahrausweis 113. Niederleger 92.
Ftrtum 153. ktstigurs :
Kampfzoll 15, 120. . O.
Kleiner Grenzverkehr 55. Oberzolldirektion 18.
Konfiskation siehe Einziehung. Offenes Lager 95.
Kontenordnung 99. Ordnungswidrigkeit 128, 131 f.
Konterbande 128 ff., 134.
Uraftfahrzeugverkehr 111 ff. P.
Uraftfahrzeugsteuer 19, 111 ff. Packhof 91.
Ureditlager 94. Passierschein 112 f.
r Passiver Veredelungsverkehr 116,
; 121, 122.
Lagerfrist 90. Paßnachschau 19.
Lagergeld 91, 95. Polnischer Korridor 107.
Lagerinhaber 95 ff. Postverkehr 84.
Lagerverkehr 89 ff. Privatkreditlager 45, 98.
Landesfinanzamt 17. PDrivatlager 90, 93 ff.
Ciebesgaben 105.
Lohnveredelung 117. R.
Eukendeklaration 87. Ratifikation 13.
Raumverschluß s80.
M. Rechtsbeschwerde 453.
Manifest 60. Rechtsmittel 45.
Marktverkehr 107. Reichsabgabenordnung 17.
Masssengüter 79. Reichsfinanzhof 453.
Maßzoll 539. Reichsfinanzminisster 17.
Meistbegünstigung 13. Reichskommissar für Aus- und
Mengenveredelung 120. Einfuhrbewilligung 27.
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        N
Reichsminister der Finanzen 17. Strandgut 114.
Reichsverfassung 16. Straßenzwang siehe Zollstraße.
Reichszollverwaltung 11, 17. Stückveredelung 120.
Reingewicht 59. Stückverschluß siehe Verschluß.
Reisegepäck 88. Stückzoll 59.
Reisegepäckverzeichnis 88. Stundung 357, 48.
Reiseproviant 89, 102.
Reiseverkehr 87. T.
Reisschälmühlenordnung 125. Tageszeit 57, 77, 86.
Rohgewicht 359 f. Tara 59.
Rückfall 142. Tarif siehe Zolltarif.
Rücktritt vom Versuch 1536. Tarifauskunft 453, 65.
Rückvergütung siehe Vergütung. Carifierung 41.
Rückverwiegung 81. Tatbestand 130. f
Rückwaren 110. Tatbestandsmerkmale 1534 f., 158.
Tateinheit 138.
S. Teilnahme, strafbare 1537.
Schiffbauzollordnung 45, 104. Teilungslager siehe Privatlager.
Schiffsprovisionsliste 87. Teilungslager für Wein 96.
Schlußabfertigung 72 ff. Trangsitlager siehe Privatlager.
Schmuggel 128 ff., 152 Anm. ~ für Holz 96.
Schuldausschließungsgründe 155. | für Getreide 96.
Schußwaffe 51. Transportkontrolle 54.
Schutzzoll 9, 12, 25. Triptyque 115.
Schwund 96.
Seefischerei 104. r: U.
Seeverkehr 86. Übertretung 140.
Sicherheitsleistung 66, 68, 97, 107, ftherzeittts des Begleitscheines
112 f. .
Sort afgahen der Zollverwal- Umzugsgut 102.
tung 18. Unechter Veredelungsverkehr 122.
Ständiger Veredelungsverkehr 118, Untergang der Ware 38, 74.
122. Unternehmen, sstrafbares 132 f.
Statistik des Warenverkehrs 14, E:
Statistisches Reichsamt 14. Veredelungsverkehr 22, 45, 114 ff.
Statistisches Warenverzeichnis 40. Vereinszollgeseiz 11, 16.
Steuer 24. Vergehen 140.
Steuerbescheid 43, 653. Vergütung 124 f.
~– Änderung des ~ es 50., Verjährung der Zollschuld 37, 49,
Steuerkarte für Kraftwagen 113. 151.
Steuerzinsen 48. ~ der Strafverfolgung 156 f.
Strafausschließungsgründe 1536. ~ der Zollgebührenforderung 146.
Strafen 1539 ff. Verkehrsverbote 25.
Strafrecht 128 ff. Vermutungstatbestände 141.
Strafunmündigkeit 136. Versailler Vertrag 17.
Strafverfahren 144. Verschluß 67, 80.

;
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        V tte. --&amp;gt;
r 94 ff. [bz:?’t! rr. 52.
y: tft p!esrr . ff. Zollausland Loft. 91.
Sz KM:: Pubefttiungen 21,19. wo
Versi ) § L crtV
Gtr . §1 .
E c
Verwertung ) 'riehe Steuerzinsen. h: E
Verzugs at 132 f. t uue.r z43.f.
Vorbereitende Yandiun gf wes Peugrenze 20. 130ff., auch 134.
“siseluna, ollstelle 57. ßo!tof 51. 20, 22.
Vormectver fahrn 0, 11, 112. frtiheren 's.
Dorf (29.158 ff. Putredit, cicne: 96.
W. hatte.; Polen 28.
f 21:21 T beiiinie
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W:-1scheys 16.96 41: Zollpflichtigkeit, dingliche 25,
: renrerzeichhis Dollsraße. 31 ff., 50.
Wenge D . ? Unveturg des . 44 f.
): !rlzr?oronuus 96. F Z i§hefütruus 6! 33, 46 ff.,
. 29.
Werierlegung 139. — frztt. detities 131. 72, 75,92.
Widezsetzlighkeit 145. ßer 23.46 f 57.
vrt: ; HES
- ollstra ;
; i ?: Tageszeit. paula 12, . zs tf
Zeitenzwang sie ß;!tteritze U ue.ther " 10:
Zinsen 48. z 2 (Höhe) 37, Zo ütung 124 f.
Zoll (Begriff) 24, heistes U
25 fr c.. 47, 38 ff. guten "_. keit 135.
t:! Zurschnungsfätigteit 130.
Ur! § :1:

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Beitreibung, Teil C: Strafrecht und Strafverfahren,
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betr. Kakaozollvergütung,
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Bd. 5 Schaumwein- und Leuchtmittelsteuer,
Bd. 6 Beiersteuer,
Bd. 7 Vereinszollgesez, Regelung der Ein- und Ausfuhr,
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beim Wareneingang aus dem Auslande, Stiatistik des
Warenverkehrs,
Bd. 10 Zollordnungen, Teil A: Begleitschein-, Eisenbahn-, Hafenund
 Postzollordnung, sowie Deklarationsscheinordnung,
Bd. 11 Zollordnungen, Teil B: Niederlage-, Privatlager-, Weinlager-,
 Veredelungs- und Zollrechnungsordnung (Konten-Bd.
 12 tl “lie Teil C: Taraordnung, Weinzollordnung,
Mineralölzollordnung,
Bd. 13 Branntweinmonopol T, enthaltend: Herstellung von
Branntwein und deren UNeberwachung in Berschlußbrennereien
 n. d. Brennereiordnung,
Bd. 14 Finanzkasssen- und Oberfinanzkassenanweisung, sowie
Reichshaushaltsoroönung und Stundungsordnung,
Bd. 16 Zollordnungen, Teil D: Fleischbeschau-, Seefischerei-,
Schiffbau- und Holzlagerzollordnung,
Bd. 17 Zollordnungen, Teil E: Einfuhrscheinordnung, Getreidelagerzollordnung,

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darzulegen, erläutert es vor allem die zahlreichen Zusammenhänge
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        M O0680 / EC [
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        verstrichen ist, ohne daß die Strafverfolgungsbehörde gegen
den Täter vorgegangen ist. Diese Frist beträgt für Konterbande
 und Zollhinterziehung nach dem noch in Kraft befindlichen
 § 164 V.Z.G. dr ei Jahr e, ger echn et v o m
Tage der Tat an, bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr.
Die V erj ähr ung wird unterbrochen durch
jede gegen den Täter gerichtete Handlung der Strafverfolgungsbehörde
 (§ 68 Abs. 1 St.G.B.). Mit dem Tage, an
dem die alte Frist unterbrochen worden ist, beginnt eine neue
zu laufen. Unterbrechung durch Strafbescheid des Hauptzollamts
 wirkt schon von dem Augenblicke an, in dem der
Bescheid unterschrieben, nicht erst von dem, in dem er zueiese.
 wird (R.G. vom 5. 7. 1902 –~ Preuß. Zentralbl.
„.25;).
d).D ie strafbare T eiln a h m e:
Die Teilnahme mehrerer Personen an einer Straftat
kann in verschiedenen Formen vor sich gehen (§ 149 V.Z.G.).
Mittäter ist jeder, der die strafbare Handlung mit ausführt
 und sie als eig ene will. Er wird bestraft wie der
Täter (§ 47 St.G.B.). Es ist aber zu beachten, daß Mittäterschaft
 in Form des Bandenschmuggels unter eine besondere
Strafvorsschrift fällt (= 146 V.Z.G.).
Anstifter ist der, der den Täter vor s ä tz l i ch zu der
ßttz"tzt öfkiynt. Auch er wird wie der Täter bestraft
48 St.G.B. ).
Wegen B e i h i l f e wird bestraft, wer wissentlich bei
einer fremden Tat, die er nicht als eigene will, Hilfe
leistet, z. B. ein Bauer, der einem Schmuggler ein Pferd borgt,
obgleich er den Zweck der Fahrt kennt. Ein solcher Gehilfe
wird nach den in § 49 mit 44 Abs. 4 St.G.B. aufgestellten
Grundsätzen milder bestraft als der Täter selbste. Was oben
ter den Vorsatz gesagt worden ist, gilt auch für Teilnehmer
jeder Art.
Nicht als Teilnahme, sondern als selbständige Straftat
wird die B e g ün st i g un g bestraft (§ 257 a. a. O.). Sie
ist Hilfe nicht b e i der Tat, sondern n a ch vollendeter Tat,
und wird nur dann als, Beihilfe behandelt, wenn sie schon
vor der Tat versprochen worden ist. Ceiht also ein Bauer
im Inlande einem Schmuggler, der schon an dem Grenzzollamte
 vorbei ist und bei ihm übernachtet, ein frisches Pferd,
damit er die Schmuggelware zum Markt fahren kann, so

157
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        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
