13 sich bemüht in solchen Streitfragen, in denen sich die Länder mit Recht bedrängt und bedrückt fühlen. Die Entschädigung für die abgetretenen Zoll- und Steuergebäude, für die bisher nicht einmal eine Verzinsung gewährt wurde, ist nunmehr erfreulicherweise in Gang gebracht worden, ebenso die lange strittige Posta b findung für Bayern und Württ ember g. Dazu kommt, daß auch eine Veränderung in der Berechnung der Bi ersteueranteile in Aussicht genommen ist zugunsten der süddeutschen Länder. Ich darf ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen, insbesondere auch die zuletzt angeführte, nicht nur unsere Sympathie, sondern unsere volle Zustimmung finden. Nun war in dem Entwurf eines Gesseßes zur U e b er g an g s - regelung des Finanzausgleichs gzwischen Reich, Ländern und Gemeinden zunächst eine Hinausschiebung des end- gültigen Finanzausgleichs auf ein Jahr beabsichtigt gewesen, und die heutige Ankündigung des Herrn Dr. Köhler ging dahin, daß die Hinausschiebung auf zwei Jahre vollzogen werden soll. Ich bin der Meinung, daß die Begründung zu dem Entwurf des eben von mir genannten Geseßes für die Hinaus schie bung auf zwei Ja h r e durchaus durchschlagend ist. Zwar kann von mir nicht ver- langt werden, daß ich den Grund als ausschlaggebend würdige, der darin besteht, daß die für einen endgültigen Finanzausgleich not- wendigen Unterlagen noch nicht beschafft sind. Viel wichtiger ist für mich, daß das viel umstrittene Zuschlagsrecht unter den heutigen Umständen noch nicht eingeführt werden könnte. Die Durch- führung des Zu schla gs recht s kann nämlich nach meiner Ansicht aus zwingenden Gründen nur Sache der Reichsfinanz- behörden sein,, und eine derartig u mf a ssend e Neuord- n u n g der Dinge gegenwärtig namentlich unter der schweren Be- lastung der Finanzen erfolgreich durchzuführen, wäre allerdings nach meiner Ansicht nicht möglich. Das sind Gesichtspunkte, die rein technisch und zeitlich die Un- zweckmäßigkeit einer [ vorschnellen Endlösung beleuchten. Ein durchschlagender sachlicher Grund liegt darin, daß mit einem weit- gehenden Au sf all d er Einkommensteuer aus über- wiegend ländlichen Bezirken gerechnet werden muß. Eine endgültige Regelung ist erst dann möglich, wenn die Haupt- steuern einigermaßen befriedigende Erträgnisse liefern, und in diesem Stadium sind wir heute noch nicht angekommen. Solange ganze Wirtschaftszweige und die entsprechenden Standorte fast völlig ausfallen, ist das Pr o blem des Lastenausgleichs eines der wichtigsten des Finanzausgleichs ~ überhaupt fast unlös- bar. Bei der jetzigen Regelung hat das betreffende Land wenigstens noch die primäre Verfügungsgewalt und kann so den Lastenausgleich dirigieren. Wenn auch das Zuschlagsrecht den Lasten-