| .1 ausgleich nicht ganz verhindert, so wird er doch derartig eingeengt, daß praktisch bei den heutigen Verhältnissen eine endgültige Regelung ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls summiere ich mich dahin, daß auf diesem Gebiet Zeitgewinn tatsächlich einen sachlichen Gewinn bedeutet. Nun soll tie Zw i sch enlös ung, die beahsichtigt ist, nicht etwa eine genaue Fortsezung der gegenwärtigen Ordnung des Finanzausgleichs bedeuten, wie wir heute gehört haben. Eine besondere Umsatsteuergarantie soll vom Reiche nicht mehr gewährt werden. Dafür soll die Gesamt über weisun g s g arautie auf 2,4 Milliarden oder, wie wir heute gehört haben, auf 2,6 Milliarden ausgedehnt werden. Mit den dargebotenen 2,4 Milliarden Gesamtgarantie. waren die Länder nicht ein- verstanden; es darf erwartet werden, daß sie die vorgeschlagene Lösung auf der Basis von 2,6 Milliarden entgegenkommend auf- nehmen. Wenn also das Risiko einer besonderen Umsatsteuer- bürgschaft nicht getragen werden kann, dann sollte auch der Reichs- finanzminister kein Bedenlten tragen, die Gesamtgarantie etwas zu erhöhen. Aber was für uns viel entscheidender ist, ist das folgende. Die Zustimmung zu einer weiteren Hinausschiebung des endgültigen Finanzausgleichs kann von uns nur unter der Bedingung gegeben werden, daß in absehbarer Zeit, etwa im Sommer oder im Herbst dieses Jahres, die Real steuern der Länder und Gemeinden sowie die Hauszinssteu er einer Sonder- regelung unterzogen werden. (Sehr richtig! rechts. – Zuruf links: Das wollen wir uns aufschreiben!) ~ Das schreiben Sie sich nur auf. – Also eine Verlängerung des unsozialen Hauszins- steuergesetzes, dieses alle Kreise der Wirtschaft, ja des ganzen Volkes, aufs schwerste belastenden Gesetzes, auch nur bis zum 1. April 1928 erscheint uns kaum tragbar. Zum mindesten muß angesichts der starken Widerstände, denen die Hauszinssteuer heute überall be- gegnet, die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Form, in der sie heute auftritt, einer gründlichen Nachprüfung unterzogen werden muß. Im Gesetze selbst ist ja diese Notwendigkeit dahin angedeutet, daß vor dem 1. April 1928 rechtzeitig zu prüfen ssein werde, ob die Steuer von diesem Zeitpunkt ab noch weiter zu er- heben sei. Die Hauszinssteuer erhält damit — und das ist ungeheuer wichtig ~ den ausgesprochenen Charakter einer Ue b erg ang s - ersch einung, und nur unter dieser Voraussezung haben wir an die Beurteilung dieser Steuer heranzutreten. In welcher völlig ab- geänderten Form sie dann etwa in einen Dauerzustand übergeführt werden könnte, bedarf ernstester Prüfung. Jedenfalls werden wir kein Mittel unversucht lassen, um das Hauszinssteuergesetz in seiner gegenwärtigen Form zu beseitigen. Wir wenden uns mit aller Entschiedenheit gegen die Auffassung, die beispielsweise von demo-