1- ZQ: iveil sie vom Objekt erhoben wurden. Aber gegenüber der Gewalt der Tatsachen, mit denen wir heute zu rechnen haben, kommt man mit dieser Theorie nicht mehr weiter. Ich darf unseren Stand- punkt dahin präzisieren, daß wirtsch aftlich gesehen überhaupt alle Steuern aus dem Ertrage des zu hbestenernden Wirtschaftsobjektes tragbar sein müssen (sehr richtig! links und rechts), einschließlich der Realsteuern. (Abgeordneter Keil: Wovon sollen Länder und Gemeinden leben?) Der früher scharf aufrechterhaltene Unter- schied zwischen Personal-, etwa Einkommensteuer, und Real- und Objektsteuer kann nur so lange als tragbar bezeichnet werden, als die Gesamtbelastung eine gewisse Höhe nicht übersteigt und sich im Vergleich zum vorhandenen Vermögensobjekt einigermaßen in be- scheidenen Grenzen hält. Die Realsteuern sind ursprünglich nur als ein Zuschlag zur Einkommensteuer gedacht, der auch dann trag- bar sein müßte, wenn vorübergehend das Wirtschaftsobjekt selbst an Ertraglosigkeit litt. Die Leisiungsfähigkeit wird heute aber gerade auf dem realssteuerlichen Gebiet derartig überspannt, daß der Gesichtspunkt der Objektsteuet nicht mehr aufrechterhalten werden kann, daß vielmehr die Gesichtspunkte der individuellen Besteuerung, d. h. in diesem Falle der Subjektsteuer, ohne weiteres Platz greifen müssen. Also nochmals gesagt: ohn e Regelung der Gesamtsteuerbelasstung, ohne daß Landes- und Gemeindesteuern mit der Reichssteuer in ein Verhältnis zum Ein- kommen gesetzt werden, ist eine Lösung der herrschenden Steuerkrise überhaupt unmöglich. Diesse Regelung kann aber nicht von den Ländern er- wartet werden, sie kann nur von oben her, durch das Reich, kommen. (Sehr richtig) und Hört! Hört! links.) Praktisch würde diese Forderung darauf hinauslaufen, daß auch die Realsteuern der Länder eingehend in Form eines Ra hm eng es e z e s reichs- gesetzlich geregelt und im Anschluß an die Einheitsbewertung nach dem Reichsbewertungsgeseß und an die Ermittlung des gewerb- lichen Einkommens nach dem Einkommen- ünd Körperschaftsgesetz veranlagt und erhoben werden müssen. (Zurufe links: Unitarismus!) ~- Das hat mit Unitarismus gar nichts zu tun; Sie zeigen sich heute nicht gerade als ein überlegener Geist. – Das Ziel wäre – und darin sind wir offenbar einig materielle Vereinfachung und Vereinheitlichung der Realssteuerbestimmungen unter gleich- zeitiger Anpassung an die Bestimmungen über die Einkommensteuer und die Vermögensteuer. Jn derselben Richtung läge es, wenn die Veranlagung der Realsteuern zwecks Ver e inf a < ung des Verwaltungs apparats allgemein durch die Finanzämter nach den bei ihnen vorhandenen Unterlagen im Sinne der Ein- kommensteuer und des Bewertungsgesseßes erfolgte. Eine solche Regelung wäre nach meiner Ansicht auch deshalb empfehlenswert,