Binig ist man sich weiterhin darüber, daß die Staaten berechtigt sind, auch ohne Entschädigung gewisse indirekte Maßnah- nen gegen das Vermögen von Ausländern vorzunehmen, so Vermögens- steuern zu erheben, Vermögensstrafen zu verhängen oder Vermögens- beschränkungen im öffentlichen Interesse, wie z.B. aus polizeili- {hen Gründen, aufzuerlegen. Vgl. Verdross, Yölkerrecht, Wien 1955, S.291; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Danzig vom in Zeitschrift für ausländisches öffentliches ind Yölkerrecht, 1929, Teil IL, 85.506 3.12.1927, Recht \llerdings ist es schwer, zwischen direkten Vermögenseniziehungen and indirekten Vermögenseinwirkungen eine Grenze zu ziehen. In Vermögenssteuern, Vermögensstrafen und polizeilichen Maßnahmen gegenüber Ausländern liegt sehr oft eine verschleierte Konfiskation diese Maßnahmen dürfen deshalb nicht mißbraucht werden. Die wichtigste Frage ist, ob die Existenz eines Völkerrechtssatzes bejaht werden kann, wonach ein Staat richt rechtigt ist, das Vermögen von Ausländern ohne üntseechädigung zu kon fiszieren, A Die Mehrzahl der Völkerrechts lehrer ist der Auffassung, daß jedem Ausländer unabhängig von. der Behandlung der Inländer ein gewisser Minimumstandard der rechtlichen Behandlung zu gewähren ist, Dazu gehört auch das Verbot der entschädigungs- losen Enteignung, der Konfiskation. Eine solche ist selbst dann unzulässig, wenn im Wege einer generellen Sozialisierung die In- länder entschädigungslos enteignet werden. Vgl. Verdross, a.28.0, 5.290: "Nach dem Grundsatz der Achtung der erworbenen Privatrechte ist eine Wegnahme ausländischen Privatvermögens ohne Entschädigung (Konfiskation) verboten". Hyde, a.a.0, Band I, S.712, 717: Schwarzenberger, International Law, London 1949, 5.102 £f.3; Bindschedler, a.a.0, 5.25;