Ein zweiter, allgemein anerkannter Völkerrechtssatz hinsichtlich jes Schutzes von Vermögensrechten von Ausländern besagt, daß Ausländer bei Enteignungen.nicht schlechter gestellt werden dür- fen als Inländer. Dieser Grundsatz der Gleich- behandlung hat aber nur beschränkte Geltung und be- schränkten Wert. Beschränkte Geltung hat er deshalb, weil er Staaten nicht hindert, Ausländer in gewisser Hinsicht schlech- ter zu stellen als Inländer: So ist es z.B. zulässig, Ausländer beim Erwerb von bestimmten Arten von Vermögensgegenständen, z.B von Grundstücken oder strategisch wichtigem Material, zu be- schränken. Beschränkten Wer t hat der Völkerrechtssatz von ler Gleichbehandlung deshalb, weil er die Ausländer damn nicht schützt, wenn auch Inländer entschädigungslos enteignet werden, wie das vielfach in den osteuropäischen Ländern geschieht. Im Ergebnis bedeutet der Völkerrechtssatz von der Pflicht zur Gleichbehandlung der Ausländer nichts anderes als ein Verbot der willkürlichen Diskriminierung. zusammenfassend ist über den Stand des Völker- rechts hinsichtlich des Schutzes von Privateigentum von Auslän- dern das Folgende zu sagen: Ein Staat darf Vermögen.von Ausländern nur zu Zwecken des öffent- lichen Wohls und gegen eine gewisse Entschädigung entziehen und Ausländer nicht willkürlich diskriminieren. Über die Höhe der zu leistenden Entschädigung sagt das geltende Völkerrecht nichts. 2,) Angesichts des geschilderten unsicheren Standes des allge- neinen Völkerrechts haben Staaten, deren Angehörige Vermögen im Ausland innehatten, getrachtet, dieses Vermögen durch Verträge mit den Staaten, in deren Bereich es belegen war, zu sichern. Bei diesen Verträgen können wir zwei Gruppen unterscheiden; a) Verträge, in denen ein Staat versucht, das Vermögen seiner Angehörigen im Ausland für die Zu kun f t gegen Ent-