Die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens von Ausländern nehmen. in den Verträgen einen breiten Raum ein. Zu Beginn der neueren Verträge wird in einer Generalklausel den Staatsangehöri- zen des Vertragspartners, ihrem Vermögen, ihren Unternehmen und sonstigen Belangen gerechte und billige Behandlung zugesichert, Vgl. Art. I Abs, i des Freundschafts-, Handels- and Schiffahrtsverirages zwischen der Bundes- republik Ds xssch and und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29, Oktober 15354 (B6B1.1956 II, 5.487); Art. 1 des Treaty of Frienäüship, Commerce and Navigation between the USA and Israel (U.S.Treaties and yet international Agreements, Band 5, Teil 1, 1954). Der Schutz des Eigentums der Staatsangehörigen der VertragsS- voartner wird ausdrücklich statuiert. 30 heisst es in Art, V, Abs, 1 des Vertrages mit Deutschland; "Das Eigentum der Staatsangehörigen und Geselischaften jes einen Vertragsteils geniesst in dem Gebiet des anderen Vertragsteils weitestgehenden Schutz und Sicherheit." zleichlautend Art, VI des Treaty of Priendship, Yommerce and Navigation between the USA and Japan /US Treaties and other international Agreements, 3and 4, Teil 2, 1957); Art. VI des Vertrages mit Israel. (8 ist zu bemerken, dass die Übersetzung des eng- lisehen Ausdrucks "property" mit "Eigentum" in der Zeutschen Fassung des Vertrages mit Deutschland. un- zenau ist; "property" bedeutet nicht nur Eigentum, sondern Vermögen im allgemeinen, z.B. auch die Inhaber- schaft von Forderungen, Konzessionen, Immaterial- züterrechten.) yämtliche Verträge enthalten eine Bestimmung über Enteignung. Diese ist nur zum allgemeinen Wohle gegen gerechte Entschädigung und unter der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, zulässig Auch werden Vorschriften über die Höhe und Art der Entschädigung semacht: sie muss dem Wert des entzogenen Vermögens entsprechen, tatsächlich verwertbar und prompt sein (Grundsatz der "adequate, »ffective and prompt compensation"). Vgl. Art, V, Abs, 4 des Vertrages mit Deutschland; gleichlautend Art, VI, Abs. 3 des Vertrages mit Japan; \nt. UT. Abs. % des Vertrages mit Israel.