Dieserabsolute Schutz des Eigentums wird mit der Methode des relativen Schutzes der Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern kombiniertz Ausländer dürfen hinsichtlich von Enteignungen nicht schlechter gestelit werden als Inländer, Vgl.Art.V, Abs,5 des Vertrages mit Deutschland; Art.,VI, Abs.4 des Vertra- zes mit dapanz Art, VI, Abs, 5 des Ver- trages mit. Israel, . Inländergleichbehandlung wird den Ausländern auch bei der Aus- übung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und bei dem Erwerb und der Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen zugesichert. Vgl. Art, VII, Abs,1 und Art,XI des Vertra- ges mit Deutschland Die Inländergleichbehanüälung wird aber dadurch weitgehend einge- schränkt, dass (z.B. gemäss Art, VII, Abs, 2, des Vertrages mit Deutschland) die Vertragspartner auf gewissen Gebieten, wie der Nachrichtenübermittlung, dem Verkehrswesen, der Nutzung von Land, Ausbeutung von Boden und Naturschätzen, Bankgeschäften und Äähn- lichen das Recht haben, den Ausländern grössere Beschränkung als Inländern aufzuerlegen., Das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte (vested rights) wirkt sich gegenüber diesen Beschränkungen dadurch aus, dass diese auf schon bestehende Unternehmungen nicht angewandt werden dürfen. In engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Vermögens- 3achutz stehen die Vorschriften, die Devisenbeschränkungen gegen- über Ausländern eingchränkeh, Auch hier gelten in den meisten Ver- trägen die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünsti- gung. Darüberhinaus wird hinsichtlich des Transfers von Kapital und Erträgen aus Investitionen die Forderung aufgestellt, dass iieser nicht unnötig eingeschränkt werden darf, Diese Transfer- Freiheit soll insbesondere für Entschädigungen für Enteignungen vyelten. Vgl. Art, XII, Abs.4 des Vertrages mit Deutschland; Art. XII, Abs, 3 des Vertrages mit Japan; Art, XIL, Abs, 4, des Vertrages mit Israel,