IV. Bestrebungen zur Schaffung einer multilateralen Konvention zum Schutz des Vermögens von Ausländern. _ Die Unsicherheit des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts und der notwendig fragmentarische Charakter bilateraler Verträge hat schon nach dem 1, Weltkrieg Bestrebungen veranlasst, eine Konvention zum Schutze des Vermögens von Ausländern aufm ultilatera ler Basis zu schaffen. 30 tagte z.B. in Ausführung des Artikels 23 1it, e) der Völkerbunds- satzung, nach dem sich die Staaten verpflichteten, die für die Frei- heit des Verkehrs und die gerechte Regelung des Handels notwendigen Anordnungen zu treffen, im Jahre 1929 in Paris eine Staatenkonferenz, lie das wirtschaftliche Fremdenrecht, zu dem auch der Schutz des Ver- mögens von Ausländern gehört, kodifizieren sollte, Die Konferenz schei- terte jedoch. In einer Resolution der Internationalen Handelskammer auf dem Washing- toner Kongress im Jahre 1931 wurde die alsbaldige Aufstellung allge- meiner völkerrechtlicher Abkommen, die den Schutz des Privateigentums der Angehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet der anderen Vertrags- staaten in zweifelsfreier Form sichern, verlangt, Die Resolution ent- hielt sehon den Gedanken eines Internationalen Gerichts oder Schieds- gerichts, dem sich die Vertragsstaaten für den Fall der Verletzung ihrer Vervflichtungen unterwerfen sollten. In den folgenden Jahren des wirtschaftlichen Isolationismus regten sich keine Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Konvention zum Schutze des Vermögens von Ausländern, Diese Bestrebungen wurden erst nach dem 2, Weltkrieg wiedererweckt, äls sich einerseits die Notwendigkeit zeigte, vor allem in Entwicklungsländer ausländisches Kapital zu ziehen, andererseits Eingriffe der kapitalimportierenden Länder in ausländische VTermögensrechte eine Verstärkung des Schutzes iringlich erscheinen liessen, Die Förderung von ausländischen Investitionen war u.a. der Gegenstand der Konferenz der Vereinten Nation eh über Handel und Beschäftigung in Havanna im Jahre 1947, In der dort beschlossenen Sharta für eine internationale Handelsorganisation wurde in Artikel 12 Abs, 1a), b) anerkannt, dass internationale Investitionen, sowohl