[I, Text der Konvention Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutze:privater Vermögensrechte “im Ausland SIE UNDTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN Binig in der Überzeugung daß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und gesichert werden kann und in der Erwägung daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über iie Menschenrechte" der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10, Dezember 1948 festge- legt ist: 1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Ge- meinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen, 2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be- raubt werden, daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20, März 1952 zu der von den Regierungen der Mitglieds- staaten des Europarates am 4. November 1950 unter- zeichneten Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten bestimmt ist: 2 Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman- dem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei ienn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt, and nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorge- sehenen Bedingungen.