daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des Buroparates die Verpflichtung zur Entschädigung von fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall als Bestandteil der allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts festgestellt ist, und in der Absicht Aen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der Unverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigentums wieder voll zur Geltung zu bringen und damit eine sichere Grundlage für einen freien Austausch wirt- schaftlicher Kräfte und ‚für die Bereitstellung pri- vaten Kapitals, vor allem zugunsten der weniger antwickelten Länder der Welt zu schaffen, HABEN DIE NACHSTEHENDE KONVENTION ZUM GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS- RECHTEN IM AUSLAND ABGESCHLOSSEN.