il) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, 
Handelsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Imma- 
terialgüterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen 
VYert haben; 
3) Sffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen 
zebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts- 
sosition verleihen, 
Artikel IV 
1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert 
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Veriragschließenden 
Parteien unter dem Vorbehalt des Art, V Freiheit bei dem 
Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten 
ınd Interessen, 
2) 
Beschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht eingreifender 
sein als sie gegenüber Tnländern gelten. 
3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver- 
5ränung, Verwaltungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder 
ınmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit 
lamit herbeigeführt werden können: 
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von 
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils- 
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Perso- 
nen und sonstiger Personenvereinigungen; 
o) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren; 
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung 
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie Öffent- 
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, Kapi- 
talien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen- 
lizenzen und Sffentlichen Aufträgen: