il) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Handelsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Imma- terialgüterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen VYert haben; 3) Sffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen zebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts- sosition verleihen, Artikel IV 1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert den Angehörigen jeder der anderen Hohen Veriragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt des Art, V Freiheit bei dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten ınd Interessen, 2) Beschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht eingreifender sein als sie gegenüber Tnländern gelten. 3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver- 5ränung, Verwaltungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder ınmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit lamit herbeigeführt werden können: a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils- inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Perso- nen und sonstiger Personenvereinigungen; o) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren; 3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie Öffent- lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, Kapi- talien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen- lizenzen und Sffentlichen Aufträgen: