3a) Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im Sinne von Art, 3 (e); 3) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlun- gen über die Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds hinaus. 4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarungen 5der durch Verwaltungsakte einer der Hohen Vertragschließen- Jen Parteien Ausländern eine bessere Behandlung, auch durch Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist als Inländern, aind diese Zusicherungen maßgebend. ‘5) Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinvesti- tionen sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigungen im zinne von Art. VII und VIII wird in jedem Palle garantiert. Artikel V 4) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver- xehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Produktion von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken. ’2) Beabsichtigt eine der Hohen Vertragschließenden Parteien sine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän- kungen vorzunehmen, so hat sie diese den Regierungen sämt- licher Hoher Vertragschließender Parteien rechtzeitig im voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigun- gen von Angehörigen einer der anderen der Hohen Verftfrag- schließenden Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschrän- kungen für einen Zeitraum von 30 Jahren auf im Inland sehon bestehende Vermögen, Rechte und Interessen von Ange- hörigen einer der anderen Hohen Vertragschließenden Par- teien nicht angewandt werden.