Artikel VI 1) 2) Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehöri- gen einer der Hohen Vertragschließenäden Parteien dürfen Vermögen, Rechte und Interessen eines, Angehörigen einer djer Hohen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet sainer der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien an- gelegt worden ist, durch diese während eines Zeitraums von 30 Jahren nach der Errichtung der Anlage nicht ent- signet werden, Ausnahmen sind in Fällen des öffentlichen VYotstandes nur insoweit zulässig, als der Notstand nicht lurch vorübergehende Vermögensbeschränkungen oder andere Maßnahmen behoben werden kann. Enteignungen zum Zwecke der mittelbaren oder unmittelbaren Verstaatlichung gel- ten nicht als Enteignungen im Öffentlichen Notstand. Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Farteien durch eine der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien nur aus überwiegenden Grün- 3en des allgemeinen Wohls enteignet werden, Artikel VII 1) ‘2) In allen Fällen der Enteignung von Vermögen von Angehö- rigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien durch sine der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ist jem Eigentümer nach seiner Wahl eine dem Wert des ent- signeten Vermögens entsprechende Ersatzleistung und/oder Entschädigung zu gewähren. Für den Fall von Vermögensbeschränkungen im Sinne des Art IV, soweit sie entgegen bereits bestehenden vertrag- lichen oder sonstigen Zusicherungen der betreffenden Hoher Yertragschließenden Partei oder nach Inkrafttreten dieser Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigungen zu zewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß des ent- standenen Schadens entsprechen. Entsprechende Entschädi- szungen sind für den Fall vorübergehender Vermögensbeschrän-