kungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des Art VI (1) oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Art VIII (2) zu gewähren. ; 3) Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung des Vermögens und, im Falle von Vermögensbeschränkungen, alsbald -—- zumindest. vorläufig - festgesetzt und ohne Verzögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung ınd Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entspre- shendes gilt für Ersatzleistungen,. Die Entschädigungen sind durch sofortige bare Zahlung Zu leisten. Ist dies nicht möglich, so hat die Leistung in börsenfähigen Obli- gationen zu erfolgen, die mit einer Substanzwertsicherung ausgestattet sind und angemessene Verzinsung, Tilgung und aicherheiten vorsehen. Artikel VIII 1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch wäh- rend einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei der mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien, soweit es sich um privates Vermögen, Rechte und Inter- a38sen von Angehörigen der Hohen Vertragschließenden Parteien handelt. 1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind während der bewaffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, sol- che Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feind- licher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen, soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses arforderlich ist, Sie sind verpflichtet, diese Vermögens- rechte interessewahrend für den Eigentümer treuhänderisch zu verwalten. Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind anverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander- setzung aufzuheben.