Artikel XIL Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden, wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen Ver- bragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei dieser Zonvention sind. ” Artikel XIL1LI Die Bestimmungen der Artikel*X und XI gelten entsprechend, insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf siner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer Angehörigen feststell%, daß eine oder mehrere der Hohen Ver- tragschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel XI und XII nicht nachgekommen sind, Artikel XIV Bestimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention. Artikel_XV Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch ....« ........#‘° „...beitreten. Mit dem Beitritt tritt er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention ain.