Europarates die Verpflichtung zur Entschädigung von fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall als Bestandteil der allgemein anerkannten Grund- sätze des Völkerrechts festgestellt ist, und in der Absicht äen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der Ynverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigen- bume wieder voll zur Geltung zu bringen und damit eine.sichere Grundlage für einen freien Austausch wirtschaftlicher Kräfte und für die Bereitstel- lung privaten Kapitals, vor allem zugunsten der weniger entwickelten Länder der Welt zu schaffen, JABEN DIE NACHSTEHENDE KONVENTION ZUM \EGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS- RECHTEN IM AUSLAND ABGESCHLOSSEN. Artikel I Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jem Vermögen, den Rechten und Interessen der ingehörigen jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß 2en Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren, Bemerkungen zu Artikel I Der Artikel enthält eine einleitende Gen 6 ra ik Lau sel, die den Zweck der Konvention, den Schutz des auslän- dischen Vermögens, umreißt. Als grundlegende Bestimmung der Konvention ist sie zur Auslegung der folgenden besonde- ren Bestimmung der Konvention von richtungweisender Bedeu- tung. Ferner ist die zenerelle Norm des Artikels in Fällen heranzuziehen, in denen Ger konfiskatorische Charakter der zu besnstandenden Maßnahmen nicht ohne weiteres evident 1%. Denn auch denn darf man sich auf die allgemeine Schutzpflicht