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        <title>Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland</title>
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            <idno>1756995737</idno>
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      <div>Artikel XIL 
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 
3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden, 
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen 
Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen Ver- 
bragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei dieser 
Zonvention sind. ” 
Artikel XIL1LI 
Die Bestimmungen der Artikel*X und XI gelten entsprechend, 
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden 
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes 
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf 
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer 
Angehörigen feststell%, daß eine oder mehrere der Hohen Ver- 
tragschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel 
XI und XII nicht nachgekommen sind, 
Artikel XIV 
Bestimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention. 
Artikel_XV 
Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch ....« 
........#‘° „...beitreten. Mit dem Beitritt tritt 
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention 
ain.</div>
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