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        <title>Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland</title>
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      <div>war es erforderlich, auch Verstößen gegen diese Ver- 
pflichtungen aus der Konvention eine Sanktion zu vEr- 
leihen. Eine Hohe Vertragschließende Partei, die sich 
einer vom Gericht angeoräneten Maßnahme gegen den Zu- 
iderhandelnden Staat entzieht, muß ihrerseits Sanktio- 
nen der übrigen Mitgliederstaaten befürchten. 
Artikel XIV 
3estimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention. 
Artikel XV 
Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch 
bb „..... beitreten. Mit dem Beitritt tritt 
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konven- 
tion ein.</div>
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