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        <title>Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland</title>
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        Internationale Konvention
zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte
im Ausland

nano 2% 93 „9.42.57

Vorgelegt von der
Gesellschaft zur Förderung des Schutzes
von Auslandsinvestitionen e.V. Köln

“468-0
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        <pb n="4" />
        ‚Internationale Konvention
zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

--

vorgelegt von der
Jesellschaft zur Förderung des Schutzes
von Auslandsinvestitionen e.V., Köln

\. Einleitender Teil

220 2203 RE „9. 49.51.

Notwendigkeit und Bedeutung des internationalen
Schutzes privater Vermögensrechte.

LI.

International bedeutsame Enteignungsmaßnahmen
der jüngsten Vergangenheit.

[II. Der Stand des Völkerrechts hinsichtlich des
Schutzes des Vermögens von Ausländern.

IV.

Bestrebungen zur Schaffung einer multilateralen
Konvention zum Schutz des Vermögens im Ausland.

B. Hauptteil
I. Allgemeine Vorbemerkungen.
II. Text der Konventior.
[II.' Bemerkungen zu den einzeinen Artikeln.
        <pb n="5" />
        <pb n="6" />
        A, Einleitender Teil

Notwendigkeit und Beieutung des internationalen
Schutzes _priyater Vermögensrechte,

Die wirtschaftliche Erschliessung der weniger entwickelten
Länder der Erde, vor allem in Asien und Afrika, verlangt in

immer steigendem Masse die Unterstützung durch die westlichen
Industriestaaten. Die weniger entwickelten Länder sind nur zu
einem geringen Teil in der Lage, die dafür erforäerlichen Mittel
durch private Kapitalbildung im eigenen Land aufzubringen oder
die notwendigen Investitionen aus dem Steueraufkommen zu finan-
zieren, Die Aufgabe der wirtschaftlichen Entwicklung dieser
Länder ist deshalb besonders dringlich, weil sie wegen des wW.ochser
den Nationalbewusstseins der betreffenden Völker, teilweise auch,
wie z.B. in Indien, durch die rasch anwachsende Bevölkerungszahl,
innerhalb einer relativ kurzen Frist bewältigt werden muss,
Ausserdem steht sie im Schatten des Konfliktes zwischen Ost und
West und damit der latenten Gefahr, dass sich die Entwickiungs-
länder die gewünschte Hilfe nicht bei den westlichen Nationen,
sondern bei Staaten verschaffen, die durch die Politik des
Kollektivismus jedes Streben des Menschen nach höherer Leistung
beeinträchtigen und den Lebensstandard der Völker niederhalten.

Das Bedürfnis nach Kapitalexport besteht aber nicht nur im Ver-
hältnis zwischen den Industrieländern einerseits und den Ent-
Wwicklungsländern andererseits, sondern auch innerhalb des Kreises
jer hochentwickelten Länder. Durch Kapitalexport können und müsser
Ungleichgewichte in den Zahlungsbilanzen ausgeglichen werden;
lurch Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen wird das Ver-
trauen zwischen. den Völkern gestärkt und die Zusammenarbeit ge-
festigt, Grosse wirtschaftliche Projekte, deren es auch in
Industrieländern genug gibt, können am besten durch das Zusammen-
wirken der wirtschaftlichen Kräfte verschiedener Länder, der
Ggebenden und Empfangenden, bewältigt werden,

Die Notwendigkeit von Auslandsinvestitionen ist evident, Zu
ihrer Förderung werden verschiedene Methoden angewandt:
        <pb n="7" />
        <pb n="8" />
        1) Die Vornahme der Auslandsinvestitionen direkt durch

den Staat, Dies geschieht oft dann, wenn an der wirtschaft-
lichen Hilfeleistung für ein bestimmtes Land ein politisches
Interesse besteht. Die wirtschaftlichen Leistungen werden da-
bei oft ohne den ernsten Willen, sie zurückzuverlangen, ge-
währt, Dielaäst solcher Zuwendungen ä fonds perdu tragen somit
die Steuerzahler des gewährenden Landes, Es leuchtet ohne
weiteres ein, dass derartige Zuwendungen, so wichtig sie als
Hilfe in Notlagen sind, nicht von grösserem Umfange und von
längerer Dauer sein können, Es würde über die Kapazität der
Staatshaushalte auch der reichsten Industrieländer gehen, den
Investitionsbedarf der Entwicklungsländer auf die Dauer durch
solche verlorenen Zuschüsse zu decken, Soweit es sich um An-
leihen und Kredite aus Öffentlichen Mitteln handelt, auf deren
Verzinsung und Amortisation der kreditgebende Staat Wert legt,
so sollten diese der Finanzierung von Projekten vorbehalten
bleiben, die Privatinvestitionen verschlossen sind, Es handelt
sich dabei in der Hauptsache um die Finanzierung von Vorhaben
der Infra-Struktur, die keine unmittelbare und kurzfristige
Rentabilität abwerfen. Alle anderen Projekte sollten mehr und
mehr privatwirtschaftlich finanziert und betrieben werden, weil
nur hierdurch ein Höchstmass an Leistung gewährleistet ist. Da-
bei sollten private ausländische Kapitalgeber bei Investitionen
in den Entwicklungsländern mehr und mehr dazu übergehen, einheimi-
sche Kräfte in diesen Gebieten als echte Partner aufzunehmen,
Yur auf diese Weise kann dort der so notwendige Stamm an Tech-
nikern, Facharbeitern und Unternehmern herangebildet werden,
der eine der wesentlichsten Voraussetzungen für einen organi-
achen Wirtschaftsaufbau darstellt.

2) Der private, kommerzielle Kapitalexport allein kann bei der
privatwirtschaftlichen Struktur der westlichen Industrieländer
die enormen Summen aufbringen, die zur Erschliessung der Ent-
wicklungsländer erforderlich sind. Durch ihn werden die Über-
schüsse der Volkswirtschaften dorthin gelenkt, wo sich im Aus-—-
land ertragreiche Entwicklungsmöglichkeiten bieten, In der Ver-
gangenheit haben vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika
den Nutzen solcher privater Investitionen von Ausländern er-
fahren und mit Hilfe europäischen Kapitals die Schätze ihres
noch unentwickelten Kontinents erschlossen, Durch eine einwand-
freie Sehuldnermoral und Achtung des Privateigentums konnten
        <pb n="9" />
        <pb n="10" />
        sie sich die dauernde Hilfe des Auslands sichern und schliess-
lich zum wirtschaftlich stärksten Land der Welt aufschwingen,
ias heute seinerseits in der Lage ist, anderen Ländern Hilfe

zu gewähren. Auch in der Gegenwart lässt sich bereits deutlich
beobachten, dass Länder, die für Auslandsinvestitionen echte
Rechtsgarantien geben, von den kapitalexportierenden Ländern be-
vorzugt werden und damit in erhöhtem Masse die dringend benötig-
ten Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung und für die
Hebung des LIebensstandards ihrer Völker erhalten.

Gerade die wichtigste Form der Auslandsinvestitionen, der pri-
vate Kapitalexport, wird aber durch die Neigung gewisser Ent-
wicklungsländer, das ins eigene Land geholte Kapital nach kurzer
Zeit zu enteignen, oder in seiner Betätigung einzuschränken, ge-
hemmt. Es ist dabei leider zuzugeben, dass die westlichen In-
Zustrieländer den wirtschaftlich jüngeren Nationen oft mit
schlechtem Beispiel vorangegangen sind, Es ist daher dringend
erforderlich, dass auch diese Iänder den Schutz des Privatver-
mögens wieder uneingeschränkt garantieren. Unabhängig hiervon
muss unter allen Umständen der Grundsatz wiederhergestellt werden,
dass jede Leistung eine Gegenleistung erfordert. Niemand kann
erwarten, dass ein Iand das von seinen Bürgern erarbeitete Ka-
pital anderen Nationen zur Verfügung stellt, wenn es nicht die
Gewähr hat, dass dieses Kapital unangetastet bleibt,

Beispiele für Enteignungsmassnahmen der jüngsten Vergangenheit
gibt es übergenug. Die folgende geschichtliche Übersicht über
international bedeutsame Enteignungsmassnahmen (A II der Denk-
schrift) greift nur einige davon heraus. Das geltende Völker-
recht bietet, wie die Erfahrung lehrt, keinen wirksamen Schutz
(A III der Denkschrift)., Das liegt vor allem daran, dass es an
seeigneten Mitteln und Instanzen fehlt, Rechtsbrüche im inter-
nationalen Verkehr zu ahnden, Das Ziel ist, ebenso wie im natio-
nalen Bereich auch auf internationaler Ebene ein System eines
wirksamen solidarischen Rechtsschutzes zu schaffen, Die bisheri-
gen Versuche, einen solchen Schutz zustande zu bringen, waren
visher erfolglos (A IV der Denkschrift).
        <pb n="11" />
        <pb n="12" />
        Die im Hauptteil der Denkschrift vorgeschlagene und erläuter-
te Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater
Vermögensrechte im Ausland stellt einen Versuch dar, unklares
Völkerrecht zu präzisieren und ungenügendes Völkerrecht zu ver-
bessern, Durch den Abschluss einer solchen Konvention soll auf
reziproker Grundlage der Grundsatz der Unverletzlichkeit des
Privateigentums und sonstiger privater Rechte neu belebt und
Jamit ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung des inter-
nationalen Vertrauens im Geschäftsverkehr geleistet werden -—-
zum Nutzen der Kapitalempfänger ebenso wie der Kapitalgeber,
        <pb n="13" />
        <pb n="14" />
        II, International bedeutsame Enteignungsmaßnahmen der
, üngsten Vergangenheit

Seit dem ersten Weltkrieg wird de: Grundsatz der Unverletz-
lichkeit des Privateigentums, der bis dahin in den Kultur-
staaten allgemein anerkannt war, durch Enteignungsmaßnahmen
in einer Vielzahl von Staaten durchbrochen und aufgeweicht,.
Diese Enteignungen bet.effen nicht nur die Staatsangehörigen
äes entgiehenden Staates, was uns iu dem gegenwärtigen Zusam-
menhang nicht interessiert, sondern in vielen Fällen auch
Ausländer, Für Staaten, in denen sich der Reichtum zum großen
Teil in den Händen von Ausländern befindet, wie dies bei
unterentwickeliten Ländern, die ihre Wirtschaftsentwicklung
mit Hilfe von Kapitaleinfuhr fördern, oft der Fall ist, besteht
vielfach ein Anreiz dazu, das eigene Volksvermögen auf Kosten
von Angehörigen anderer Staaten zu vermehren.

Im folgenden soll eine kurze Übersicht über die wichtigsten
dieser Enteignungsmaßnahmen gegeben werden.

Den Anfang der Verstaatlichungswelle der letzten 40 Jahre
machten die Verstaatlichungen während und nach der russischen
Revolution. Durch ein Dekret vom 26, Oktober 1917 wurde Privat-
eigentum an Grund und Boden ohne Entschädigung abgeschafft,

Bis 1920 war die Überführung des größten Teils der russischen
Wirtschaft in Staatseigentum vollzogen. Sämtliche Maßnahmen
erfolgten ohne Entschädigung.

Durch die russischen Sozialisierungsmaßnahmen wurde auch das
Vermögen von Ausländern betroffen. Die alliierten Mächte und
sinige neutrale Staaten protestierten gegen die Eingriffe in
Aie Rechte ihrer Staatsangehörigen.

In den folgenden, sich durch viele Jahre hinziehenden Verhand-«-
lungen zwischen Rußland und den Westmächten über die gegen-
seitigen Ansprüche lehnten die russischen Delegierten konstant
3ede Entschädigungspflicht ab, Eine vertragliche Regelung
        <pb n="15" />
        <pb n="16" />
        wurde lediglich mit Deutschland in dem Vertrag von Rapallo

vom 6. April 1922 getroffen. Darin verzichtete Rußland auf
seine Reparationsansprüche gegen Deutschland, während Deutsch-
land seine Entschädigungsansprüche aufgab. Die anderen
iläubigerstasten Rußlands machten ihre Forderungen weiterhin
geltend, mußten dies aber schließlich aufgeben.

Vgl. Friedman, Expropriation in international Law,
London 1955, 8. 17 ff.5j Lescure, La revolutim
russe et le bolch&amp;visme, Paris 1929, S. 130 Tf,

Fast gleichzeitig mit der russischen Revolution wurden in

der Verfassung von Mexiko von 1917 weitgehende Sozialisierungs-
forderungen aufgestellt: In Artikel 27 wurden die Verstaat-
lichung der Ölindustrie und eine Agrarreform vorgesehen, Von
diesen Maßnahmen wurden vor allem die Vereinigten Staaten von
Amerika betroffen, Sie bezweifelten nicht die Rechtmäßigkeit

der Landreform, verlangten aber eine angemessene Entschädigung.
Nach langen Auseinandersetzungen wurde schließlich im Jahre

1927 eine Vereinbarung erzielt, nach der die Höhe der von

Mexiko zu zahlenden Entschädigung an die enteigneten früheren
Landeigentümer durch eine gemischte Kommission festgesetzt
werden sollte, die aus je einem Vertreter der beiden Regierungen
and einem Neutralen zusammengesetzt war. Mexiko verpflichtete
sich zur Zahlung der Entschädigung bis spätestens zum Jahre 1959,

Noch härtere Formen nahmen die Auseinandersetzungen wegen der
Verstaatlichung der Öl-Industrien an, Im Jahre 1938 wurde das
gesamte Vermögen der ausländischen Ölgesellschaften unter
Berufung auf Artikel 27 der Verfassung "zum öffentlichen Wohle"
enteignet, wobei eine gewisse Entschädigung vorgesehen wurde,
Auf Intervention von Präsident Roosevelt hin begnügten sich
schließlich die Ölgesellschaften mit einer Entschädigungszahlung
von rd. 30 Millionen. Dollar, deren letzte Rate im Jahre 1947
bezahlt wurde,

Vgl. Friedman, a.a.0., SS. 23 ff.; Kaeckenbeeck,
La profection internationale des droits acquis,
Hague Recual, Band 59 (1937), S. 374 ff.3

Hyde, International Law Chiefly as Interpreted
and Applied by the United States, Band I, Boston
1947, S. 714,
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        <pb n="18" />
        Wieder anderer Art waren die Enteignungen, die unmittelbar
nach dem ersten Weltkrieg von verschiedenen Siegermächten
gegen Angehörige der früheren Feindstaaten in annektierten
Gebieten vorgenommen wurden, Ein bekanntes Beispiel sind die
Landenteignungen der ungarischen Öptanten in dem an Rumänien
abgetretenen Siebenbürgen,

Vgl. Strupp, La reforme agraire roumaine en Transyl-
vaniıe devant la Justice internationale et le Con-
seil de la Soci6t&amp; des Nations, 1027.

Ähnliche Maßnahmen Polens gegen Deutsche in dem polnisch
gewordenen Teil Öberschlesiens waren der Gegenstand des
Verfahrens vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof‘ im
Haag in Sachen "Gewisse deutsche Interessen in Polnisch-
Dberschlesien",

Vgl. Urteil vom 25.5.1926 in: Publication de
la Cour Permanente de Justice Internationale,
Serie A No,7.

Die umfangreichen Enteignungsmaßnahmen während und nach dem
zweiten Weltkrieg im Zuge der Feinädgesetzgebung sollen hier
nicht im eingelnen aufgeführt werden, da sich die geplante
Konvention auf den Schutz gegen zukünftige Enteignungen in
Friedenszeiten konzentrieren soll. Allerdings läßt sich eine
klare Trennung zwischen kriegerischen und friedlichen Enteig-
nungen im gegenwärtigen Zeitalter der Polizeiaktionen und
kalten Kriege nicht ziehen, Oft wird der Krieg zum Anlaß
genommen, eine geplante Verstaatlichung von gewissen Wirt-
schaftszweigen ohne die Pflicht zur Entschädigung durchzuführen,
wie die folgenden Beispiele der Nationalisierung in den Staaten
Osteuropas zeigen.

Durch das Vordringen der kommunistischen Ideolcgie im Verlauf
des zweiten Weltkrieges wurden in den in den kommunistischen
Machtbereich geratenen osteuropäischen Staaten umfangreiche

Sozialisierungen durchgeführt. Von den verschiedenen Staaten
        <pb n="19" />
        <pb n="20" />
        seien lediglich einige als Beispiel herausgegriffen.

Vgl. Makarov, Die Nationalisierungsmaßnahmen
and die Entschädigung der durch sie betroffe
nen Ausländer in der internationalen Praxis
der letzten Jahre, in :ı Festgabe für Zrich
Zaufmanna, Um Recht und Gerechtigkeit, 1950,
3, 249 ff.z3 Bindschedler, Verstaatlichungs-
maßnahmen und Entschädigungspflicht nach V6öl
kerrecht, Zürich (1950), S. 58 ff.; Doman,
Postwar nationalization of foreign property
in Europe, in: Columbia Law Review, Band 48,
(1948), S. 11253 Ders., Compensation for na-
tionalised property in post-war Europe, in:
The international Law Quarterl1y, Band 5
1950), S. 323,

In der Tschechoslowakei wurde die Nationalisierung von Kohlen-
bergwerken, Unternehmungen gewisser Industriezweige, Banken
ınd Versicherungsgesellschaften durch Gesetz vom 24, Okto-

ber 1945 durchgeführt, Der Regel nach war die Nationalisie-
rung mit einer Entschädigung verbunden, eine solche wurde aber
nicht gewährt an Deutsche und an Ungarn,

Die Nationalisierung der wichtigsten Wirtschaftszweige wurde

in Polen durch Dekret vom 3. Januar 1946 angeoränet, Die
nationalisierten Unternehmen gingen mit allen Aktiven, aber

nur mit einem Teil der Passiven auf den polnischen Staat über,
In Bezug auf deutsche Staatsangehörige war die Nationalisierung
konfiskatorischer Art. Bei den sonstigen Enteigneten sollte
eine Entschädigung, der Regel nach in Wertpapieren, ausgezahlt
werden.

In Jugoslawien wurden viele Industrieunternehmungen in Anwen-
lung eines Dekrets vom 24. November 1944, betreffend die
Zusammenarbeit mit dem Feind, durch gerichtliche Urteile einge-
zogen; das Eigentum von Flüchtlingen wurde vom Staat übernommen.
Erst im Jahre 1946 wurde ein Nationalisierungsdekret erlassen,
3aes Verstaatlichung in sonstigen Fällen vorsah,

Als Enteignungen sind auch Streichungen. ausländischer Darlehen
zu werten, So hatte Indonesien im Jahre 1949 bei einer
        <pb n="21" />
        <pb n="22" />
        Round-Table-Konferenz seine Schulden gegenüber Holland
anerkannt, Später kündigte es mit einer zweifelhaften Begrün-
lung an, daß es diese Beträge nicht mehr zahlen wolle.

Als weiteres Beispiel sei die Verstaatlichung der Suez-
Kanal-Gesellschaft durch Ägypten genannt. Der maßgebende
Paragraph des ägyptischen Gesetzes Nr. 285 vom 26. Juli 1956
lautet in deutscher Übersetzung:

&gt; 1. Die "Compagnie Universelle du Canal de
3uez, — "S,.A.E" wird verstaatlicht. Eigentum,
iechte und Verpflichtungen gehen auf den Staat
iber, Alle Direktionsausschüsse und -organe,
denen augenblicklich die Verwaltung der Gesell-
schaft obliegt, werden aufgelöst. Die Zahlung
von Entschädigungen an Aktionäre und Inhaber
von Gründeraktien erfolgt auf der Basis des

vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes an
jer Pariser Effektenbörse notierten Kurses,
Die Entschädigung wird erst nach erfolgter Über-
tragung allen Besitzes und aller Gutkaben der
verstaatlichten Gesellschaft auf den Staat
zezahlt."

Die Verbindung der Auflösung der Gesellschaft mit der Über-
nahme ihres Vermögens auf den Staat bedeutet eine Enteignung
der einzelnen Aktionäre,

Vgl. Rauschning, Der Streit um den Suez-Kanal
1956, 75,778 f,.; Note, Nationalization of the
3ues Canal Company, in Harvard Law Review 1957,
3. 480 ff.

Die darauf folgenden ägyptischen Maßnahmen gegen das Vermögen
von Briten, Franzosen und Israelis waren bezeichnenderweise
wörtlich den Vorschriften des englischen "Trading with the
Enemv Act" aus dem zweiten Weltkrieg nachgebildet.

Ein krasses Beispiel eines enteignungsgleichen Entzugs einer
Konzession ist die Ungültigkeitserklärung der im Jahre 1936
erfolgten Verlängerung der Konzessionen für die beiden
größten argentinischen Elektrizitätsgesellschaften, die

Cia. Arecentina de Eleectricidad (Cade) und die Italo-Argentina,
        <pb n="23" />
        <pb n="24" />
        an denen fast ausschließlich ausländische, vor allem
Schweizerische und belgische Interessen bestanden.

Es darf abschließend nicht unerwähnt bleiben, daß in der
Vergangenheit auch in den westlichen Ländern direkte und
indirekte Eingriffe in privates Vermögen von In- und Aus-
ländern vorgenommen worden sind, die mit dem Grundsatz

der Unverletzlichkeit des privaten Eigentums nicht verein«—-
bart werden können, Man denke z. B. an das von der Regie-
rung des Dritten Reichs verfügte, dem Ausland gegenüber
erklärte Zahlungsmoratorium, durch welches die Rechte
ausländischer Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurden.
        <pb n="25" />
        <pb n="26" />
        III. Der Stand des Völkerrechts hinsichtlich des Schutzes
jes Vermögens_yon Ausländern _

Jas geltende Völkerrecht hinsichtlich des Schutzes von Privat-
eigentum von Ausländern ist nicht klar und eindeutig. Bei er
Ontersuchung ist zwischen dem allgemeinen Völkerrecht, wie es sich
in der völkerrechtlichen Literatur und in den Entscheidungen der
internationalen Gerichte niederschlägt, und zwischen 12m besonderen
Völkerrecht, das auf Verträgen basiert, zu unterscheiden.

1.) In der völkerrec-+1’ chen Literatur werden Aie Begriffe
änteignung und Kon fiskatiıion getrennt. Als
anteignung im strengen Sinne wird der Entzug von Vermögensrechten
bezeichnet, bei dem dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung
gezahlt wird, als Konfiskation ein Vermögensentzug, bei dem keine
solche Entschädigung gewährt wirde

Vgl. Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations-
ınd Fnfeisnunssrecht, 1952, S.5 a

Bnteignungen sind nach Völkerrecht nicht schlechthin verboten.
Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich zum Wohl der Allgemeinheit
und gegen angemessene Entschädigung, müssen sie als zulässig er-
klärt werden. Diesem völkerrechtlichen Grundsatz entsprechen auch
die Verfassungen und Bnteignungsgesetze der meisten westlichen
Länder.
Vgl. Amendment. V zur Verfassung der Vereinigten Staaten
von Amerika: "No person shall be deprived of life,
liberty or property, without due process of law; nor
shall private property be taken for public use, without
just compensation",. Art. 14 Abs.3 des Grundgesetzes

Piir die Bundesrepublik: "Eine Enteignung ist nur zum
Yohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
sesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der ÄAllge-
neinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechts-
weg vor den ordentlichen Gerichten offen.”
        <pb n="27" />
        <pb n="28" />
        Binig ist man sich weiterhin darüber, daß die Staaten berechtigt
sind, auch ohne Entschädigung gewisse indirekte Maßnah-
nen gegen das Vermögen von Ausländern vorzunehmen, so Vermögens-
steuern zu erheben, Vermögensstrafen zu verhängen oder Vermögens-
beschränkungen im öffentlichen Interesse, wie z.B. aus polizeili-
{hen Gründen, aufzuerlegen.

Vgl. Verdross, Yölkerrecht, Wien 1955, S.291;
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Danzig vom
in Zeitschrift für ausländisches öffentliches
ind Yölkerrecht, 1929, Teil IL, 85.506

3.12.1927,
Recht

\llerdings ist es schwer, zwischen direkten Vermögenseniziehungen
and indirekten Vermögenseinwirkungen eine Grenze zu ziehen. In
Vermögenssteuern, Vermögensstrafen und polizeilichen Maßnahmen
gegenüber Ausländern liegt sehr oft eine verschleierte Konfiskation
diese Maßnahmen dürfen deshalb nicht mißbraucht werden.

Die wichtigste Frage ist, ob die Existenz eines Völkerrechtssatzes
bejaht werden kann, wonach ein Staat richt
rechtigt ist, das Vermögen von Ausländern ohne
üntseechädigung zu kon fiszieren,

A

Die Mehrzahl der Völkerrechts lehrer ist der
Auffassung, daß jedem Ausländer unabhängig von. der Behandlung der
Inländer ein gewisser Minimumstandard der rechtlichen Behandlung
zu gewähren ist, Dazu gehört auch das Verbot der entschädigungs-
losen Enteignung, der Konfiskation. Eine solche ist selbst dann
unzulässig, wenn im Wege einer generellen Sozialisierung die In-
länder entschädigungslos enteignet werden.

Vgl. Verdross, a.28.0, 5.290: "Nach dem Grundsatz der
Achtung der erworbenen Privatrechte ist eine Wegnahme
ausländischen Privatvermögens ohne Entschädigung
(Konfiskation) verboten".

Hyde, a.a.0, Band I, S.712, 717:

Schwarzenberger, International Law, London

1949, 5.102 £f.3; Bindschedler, a.a.0, 5.25;
        <pb n="29" />
        <pb n="30" />
        Vgl. Niederer, Der völkerrechtliche Schutz des
Privateigentums, in Festschrift Hans Lewali,
Basel 1953, S.547 ff., 551; Doman, Compensation
for nationalised property in post-war Europe,
a.,8.0., 5.325, 3276

Andere hingegen meinen mit Rücksicht auf die Wandlungen der
Bigentumsstruktur in vielen Staaten - nicht nur in den ost-
europäischen Staaten -, daß ein derartiger Völkerrechtssatz nicht
nehr als allgemein verbindlich bezeichnet werden könne, Diese
Schriftsteller verlangen bei Enteignung von Ausländern lediglich
egine Gleichbehandlung mit Inländern.

Vgl. Ross, Lehrbuch des Völkerrechts, 1951
‘Übersetzung aus dem Dänischen), S.161;
Pischer-Williams, International Law and the property
5£ Aliens, in British Year Book of international
Law, 1928, S.1 £f., S.2; so wohl auch
Lauterpacht-Oppenheim, International Law, 7.Aufl.
London 1948, S.317 FF»

Von diesen beiden Auffassungen ist die erstere als die überwie-
vend geltende und richtige vorzuziehen.

Sie findet ihre Bestätigung in der. Staatenpra

Zwar wurde der Schutz des Privateigentums durch die Znteignungen
ler letzten 40 Jahre vielfach durchbrochen und aufgeweicht. Den-
noch anerkannten auch die enteignenden Staaten das Prinzip des
Privateigentums. Bei sämtlichen Enteignungen wurde an Ausländer

_ wenn auch oft unzureichende - Entschädigung gezahlt, mit der
einzigen Ausnahme der Enteignungen während der russischen Revo-
lution. Aber selbst Russland.hat das Prinzip der Entschädigungs-
pflicht bei Enteignungen von Ausländern später anerkannt, wie sich
in der Vereinbarung der Sowjet-Union mit Großbritannien und Kanada
vom 8. Oktober 1944 zeigt, in welcher sich jene zur Zahlung einer
Entschädigung an die kanadische Regierung in Höhe von 20 Millionen
Dollar für die anläßlich der Annektion der im Distrikt von Petsamo
übernommenen Nickelgruben verpflichtet hat, Aus der Praxis der in-
ternationalen Gerichte ist zur Unterstützung des Völkerrechtssatzes

=
        <pb n="31" />
        <pb n="32" />
        vom Verbot der entschädigungslosen Enteignung die schon er-
wähnte Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs

in Sachen "Gewisse deutsche Interessen in polnisch Oberschlesien‘
zu nennen.

In dieser Äntscheidung heißt es:

"Purther there san be no doubt that the e:. ropriation
3llowed under Head III of the Convention is &amp; derogation
from the rules generally applisi in regard to the treat-
sent of foreigners and the principle of respect for
sested rights. As this derogahi9o? “4s21lf is stristly in
Ihe nature of an exception, i* is vermissible to conclude
“hat no further derogation is allowed.

The action of Poland which the Court has judged to be
zontrary to the Geneva Convention is not #ı expropriatior
- to render which lawful only the payment of fair
sompensation would have been wanting; it is a seizure of
property, rights and interests which could not be
expropriated even against compensation, save under the
exceptional conditions fixed by Article 7 of the said
Convention".

Publication ....., A.B.0., S.46, 47.

Über die Stellung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Frage
ler entschädigungslosen Enteignung von Ausländern ist die Note

son Staatssekretär Hall an den mexikanischen Botschafter in
Yashington vom 21. Juli 1938 bezeichnend. Darin heißt es:

The taking of property without ecompensation is not
sxpropriation. It is confiscation. It is no less
»onfiscation because there may be an expressed intent
bo pay at some time in the future....."

‚.... The right of prompt and just compensation for
expropriated property is a part of this structure. It
is a principle to which the Government of the United
States and most governments of the world have
emphatically subseribed and which they have practiced
and which must be maintained.”"

Zitiert nach Bindschedler, a.a.0,, 5.21.
        <pb n="33" />
        <pb n="34" />
        Ein zweiter, allgemein anerkannter Völkerrechtssatz hinsichtlich
jes Schutzes von Vermögensrechten von Ausländern besagt, daß
Ausländer bei Enteignungen.nicht schlechter gestellt werden dür-
fen als Inländer. Dieser Grundsatz der Gleich-
behandlung hat aber nur beschränkte Geltung und be-
schränkten Wert. Beschränkte Geltung hat er deshalb, weil
er Staaten nicht hindert, Ausländer in gewisser Hinsicht schlech-
ter zu stellen als Inländer: So ist es z.B. zulässig, Ausländer
beim Erwerb von bestimmten Arten von Vermögensgegenständen, z.B
von Grundstücken oder strategisch wichtigem Material, zu be-
schränken. Beschränkten Wer t hat der Völkerrechtssatz von
ler Gleichbehandlung deshalb, weil er die Ausländer damn nicht
schützt, wenn auch Inländer entschädigungslos enteignet werden,
wie das vielfach in den osteuropäischen Ländern geschieht. Im
Ergebnis bedeutet der Völkerrechtssatz von der Pflicht zur
Gleichbehandlung der Ausländer nichts anderes als ein Verbot der
willkürlichen Diskriminierung.

zusammenfassend ist über den Stand des Völker-
rechts hinsichtlich des Schutzes von Privateigentum von Auslän-
dern das Folgende zu sagen:

Ein Staat darf Vermögen.von Ausländern nur zu Zwecken des öffent-
lichen Wohls und gegen eine gewisse Entschädigung entziehen und
Ausländer nicht willkürlich diskriminieren. Über die Höhe der zu
leistenden Entschädigung sagt das geltende Völkerrecht nichts.

2,) Angesichts des geschilderten unsicheren Standes des allge-
neinen Völkerrechts haben Staaten, deren Angehörige Vermögen im
Ausland innehatten, getrachtet, dieses Vermögen durch Verträge
mit den Staaten, in deren Bereich es belegen war, zu sichern.
Bei diesen Verträgen können wir zwei Gruppen unterscheiden;

a) Verträge, in denen ein Staat versucht, das Vermögen seiner
Angehörigen im Ausland für die Zu kun f t gegen Ent-
        <pb n="35" />
        <pb n="36" />
        3ignungen zu sichern oE€ = zumindest im Falle riner Sateignuh2
eine Entschädigung Zu gewährleisten.

5) Verträge, in d=nen flir eine 1
7eit l1ieg=1%e Enteignung eine Entschädigung festgesetzt ar

Ya
ZZ ee X
an =

"r 3 + = I

Zei der erst Gruppe von Verträgen - in denen 788 Vernozen
Für aie Zukunft gegen Antsignung ge- hnlitzt werden
30l1l — handelt es sich meist Un aiigemeins zYeuhüs Hart
Yandels- und Schiffahrtsverträg*, IN denen neben dem Vermözens-
sehutz auch andere Materien geregelt werden.

Das wichtigste Beispiel für derartige Verträge sind \
schafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, © Vereiai® let
Staaten von Amerika nach dem Kriege mit inszesamt 17 Staarven
abgeschlossen haben.

ziehe den Vertrag mit China aus dem Jahr- 1946;

nit Italien aus dem Jahr: Prgänzungen aus
jem Jahre, 1951); mi‘ Ir um aus | Jetee 19493

nit Irland aus dem J7" 0 a Toschien aus

jem Jahre 1951; mit AiLiopien au 5 Jahre 1951;
nit Griechenland aus dem Jahre‘ * : mi+ Israel &amp;u8S
ıem Jahre 19513; mit Dänemark aus dem Jalr” 1951;

nit Japan aus dem Jahre 7953; mit der Bundesrepublik
Deutschland aus dem Jahre 1954; mit Haiti aus dem
Jahre 1955; mit Nikaragua aus Aem Jahre 1956; mit den
Niederlanden aus dem Jahre 1956: mit Iran aus dem
Jahre 1956.

Vgl. Walker, Treaties for the Encouragerent and
Protection of Foreign Investment: Present United

ztates Practice, in American Journal of Comparative

Law, 1956, 5.229 ff.j derselbe, Provisions on Companies
in United States Comercial Treaties, in American Journal
5£ international Law, 1956, 5.575 ff.; Wilson, Property-
Protection Provisions in United Statescommercial Treaties
in American Journal of international Law. 1951, S.83 ff.

Die leitenden Grunäsätze, die alle diese Verträge durchziehen,
3ind die Grundsätze der In Ländergleichbe hand «-
1ung und der Me is *begünstigungß,-. Daneben wird
aber für den Vermögensschutz von Ausländern auch ein Min imu
standard aufgestellt, der unabhängig davon, wie Inländer
„ehandelt werden. zu beachten ist.
        <pb n="37" />
        <pb n="38" />
        Die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens von Ausländern
nehmen. in den Verträgen einen breiten Raum ein. Zu Beginn der
neueren Verträge wird in einer Generalklausel den Staatsangehöri-
zen des Vertragspartners, ihrem Vermögen, ihren Unternehmen und
sonstigen Belangen gerechte und billige Behandlung zugesichert,

Vgl. Art. I Abs, i des Freundschafts-, Handels-

and Schiffahrtsverirages zwischen der Bundes-
republik Ds xssch and und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 29, Oktober 15354 (B6B1.1956 II, 5.487);
Art. 1 des Treaty of Frienäüship, Commerce and
Navigation between the USA and Israel (U.S.Treaties
and yet international Agreements, Band 5, Teil 1,
1954).

Der Schutz des Eigentums der Staatsangehörigen der VertragsS-
voartner wird ausdrücklich statuiert.

30 heisst es in Art, V, Abs, 1 des Vertrages mit
Deutschland;

"Das Eigentum der Staatsangehörigen und Geselischaften
jes einen Vertragsteils geniesst in dem Gebiet des
anderen Vertragsteils weitestgehenden Schutz und
Sicherheit."

zleichlautend Art, VI des Treaty of Priendship,
Yommerce and Navigation between the USA and Japan

/US Treaties and other international Agreements,

3and 4, Teil 2, 1957); Art. VI des Vertrages mit
Israel.

(8 ist zu bemerken, dass die Übersetzung des eng-
lisehen Ausdrucks "property" mit "Eigentum" in der
Zeutschen Fassung des Vertrages mit Deutschland. un-
zenau ist; "property" bedeutet nicht nur Eigentum,
sondern Vermögen im allgemeinen, z.B. auch die Inhaber-
schaft von Forderungen, Konzessionen, Immaterial-
züterrechten.)

yämtliche Verträge enthalten eine Bestimmung über Enteignung.
Diese ist nur zum allgemeinen Wohle gegen gerechte Entschädigung
und unter der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, zulässig
Auch werden Vorschriften über die Höhe und Art der Entschädigung
semacht: sie muss dem Wert des entzogenen Vermögens entsprechen,
tatsächlich verwertbar und prompt sein (Grundsatz der "adequate,
»ffective and prompt compensation").
Vgl. Art, V, Abs, 4 des Vertrages mit Deutschland;
gleichlautend Art, VI, Abs. 3 des Vertrages mit Japan;
\nt. UT. Abs. % des Vertrages mit Israel.
        <pb n="39" />
        <pb n="40" />
        Dieserabsolute Schutz des Eigentums wird mit der
Methode des relativen Schutzes der Gleichstellung
der Ausländer mit den Inländern kombiniertz Ausländer dürfen
hinsichtlich von Enteignungen nicht schlechter gestelit werden
als Inländer,

Vgl.Art.V, Abs,5 des Vertrages mit
Deutschland; Art.,VI, Abs.4 des Vertra-
zes mit dapanz Art, VI, Abs, 5 des Ver-
trages mit. Israel, .

Inländergleichbehandlung wird den Ausländern auch bei der Aus-
übung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und bei dem Erwerb und der
Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen zugesichert.

Vgl. Art, VII, Abs,1 und Art,XI des Vertra-
ges mit Deutschland

Die Inländergleichbehanüälung wird aber dadurch weitgehend einge-
schränkt, dass (z.B. gemäss Art, VII, Abs, 2, des Vertrages mit
Deutschland) die Vertragspartner auf gewissen Gebieten, wie der
Nachrichtenübermittlung, dem Verkehrswesen, der Nutzung von Land,
Ausbeutung von Boden und Naturschätzen, Bankgeschäften und Äähn-
lichen das Recht haben, den Ausländern grössere Beschränkung als
Inländern aufzuerlegen., Das Prinzip des Schutzes der erworbenen
Rechte (vested rights) wirkt sich gegenüber diesen Beschränkungen
dadurch aus, dass diese auf schon bestehende Unternehmungen nicht
angewandt werden dürfen.
In engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Vermögens-
3achutz stehen die Vorschriften, die Devisenbeschränkungen gegen-
über Ausländern eingchränkeh, Auch hier gelten in den meisten Ver-
trägen die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünsti-
gung. Darüberhinaus wird hinsichtlich des Transfers von Kapital

und Erträgen aus Investitionen die Forderung aufgestellt, dass
iieser nicht unnötig eingeschränkt werden darf, Diese Transfer-
Freiheit soll insbesondere für Entschädigungen für Enteignungen
vyelten.

Vgl. Art, XII, Abs.4 des Vertrages mit Deutschland;
Art. XII, Abs, 3 des Vertrages mit Japan; Art, XIL,
Abs, 4, des Vertrages mit Israel,
        <pb n="41" />
        <pb n="42" />
        In den älteren Verträgen werden jedoch noch weitergehende
Vorbehalte für Devisenbeschränkungen eines Staates zum Zwecke
der Sicherung der lebensnotwendigen Einfuhr oder der Verhinde-
rung eines zu starken Abfalls der Devisenbestände gemacht.

Vgl. Aeaty of Friendship, Commerce and Navigation
between USA and Italian Republie vom 2,Febr, 1948
(United SE rabe Statutes at Large, Band 63, Teil 2,
Ss. 2256).

3ämtliche Verträge enthalten schliesslich Vorbehalte hin-
sichtlich des Rechts, beschränkende Massnahmen auf gewissen
%ebieten zu ergreifen, so z.B. Massnahmen betreffend spalt-
bare Staäffe und die Erzeugung und den Handel mit Kriegsmaterial.

Die Betrachtung der vermögensrechtlichen Bestimmungen’ und

der Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträge mit
verschiedenen Staaten zeigt den überragenden Einfluss, den

die Vereinigten Staaten von Amerika im internationalen Rechts-
verkehr ausüben. Die Verträge entsprechen nicht nur dem Inhalt
nach weitgehend den amerikanischen Interessen, sie sind auch

in ihrer Form von dem amerikanischen Rechtsdenken beeinflusst:
3ie enthalten die für angloamerikanische Verträge und Gesetze
typischen kasuistischen Aufzählungen und Definitionen, Trotz
aieser oft sehr ins Einzelne gehenden Aufzählungen weisen sie
aurch die Vorbehalte auf bestimmten Gebieten viele Lücken auf.
Da die Verträge primär auf den Prinzipien der Inländergleich —
behandlung und der Meistbegünstigung aufgebaut sind, ist ihr
Schutz nur dann recht wirksam, wem es sich um Verträge zwisehen
Staaten mit ähnlichen Wirtschaftssystemen handelt. Der Schutz
versagt. wenn ein Staat seine Wirtschaft allgemein sozialisiert,.
        <pb n="43" />
        <pb n="44" />
        Nur die Bestimmungen über die Beschränkung der Enteignungs-
möglichkeit und die Pflicht zur Entschädigung bei Enteignun-
gen bieten einen absoluten Schutz,

zusammenfassend ist zu sagen, dass die unter-
suchten Verträge eine Bestätigung des allgemeinen völkerrecht-
lichen Satzes über den Schutz des Vermögens von Ausländern
darstellen, Gegenüber dem allgemeinen Völkerrecht werden in
den Verträgen die Toraussetzungen einer Enteignung und die
Pflicht zur vollen Entschädigung schärfer gefasst, Sie sind
Jamit gegenüber dem allgemeinen Yölkerrecht ein Fortschritt.

5bwohl die Verträge auf bilateraler Basis abgeschlossen
wurden und die Vermögensschutzbestimmungen im Zusammenhang
ait den anderen Vertragsbestimmungen gesehen werden müssen,
aind sie doch ein geeignetes Vorbild für die geplante multi-
jaterale Konvention

Als Beispiel für die zweite Gruppe von Ver-
trägen —- die Verträge, bei denen für eine schon erfolgte
Enteignung eine Ehtschädigung festgesetzt
wird — seien die Abkommen aufgeführt, die verschiedene
westliche Staaten mit osteuropäischen Staaten nach deren
Sozialisierungsmassnahmen im Anschluss an den 2, Welt-
krieg abgeschlossen haben.
        <pb n="45" />
        <pb n="46" />
        Siehe Vertrag der Vereinigten Staaten von
Amerika mit Polen vom 24, April 1946 und

27. Dezember 1946; Protokoll zwischen Groß-
britannien und Polen vom 31. Oktober 1947;
Protokoll zwischen Frankreich und Polen vom
12. November 19473; Abkommen zwischen der
Schweiz und Polen vom 25. Juni 1949; Abkommen
der Vereinigten Staaten von Amerika mit der
Tschechoslowakei vom 14. November 1946;
Abkommen der Schweiz mit der Tschechoslowakei
in den Protokollen vom 18. Dezember 1946

und 18, Januar 1947, sowie Abkommen der
Schweiz mit der Tschechoslowakei vom 22, De-
zember 1949; Abkommen zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und Jugoslawien vom

19. Juli 1948 und zwischen der Schweiz und
Jugoslawien vom 27; September 1948, Vgl. dazu
Makarov, Die Nationalisierungsmaßnahmen und
die Entschädigung der durch sie betroffenen
Ausländer in der internationalen Praxis der
letzten Jahre, in: Um Recht und Gerechtigkeit,
Festgabe für Kaufmann, S. 249 ff., 256;

Doman, Post-war Nationalization of Foreign
Froperty in Europe, in Columbia Law Review,
1948, S. 11253 Bindschedler, Verstaatlichungs-
maßnahmen und Entschädigungspflicht nach
Völkerrecht, Zürich 1950 S, 63 ff.

In diesen Verträgen werden:für die Entschädigung zwei ver-
schiedene Methoden angewanät. die individuelle
Entschädigung und dıe G1l09o hal - Entschädigung.

Bei der individuellen Entschädigung sind die von einer Ent-
eignung betroffenen Ausländer genau entsprechend ihrem
Verlust zu entschädigen. Sie sind die Anspruchsberechtigten;
in den Verträgen schaffen ihre Heimatstaaten nur die Voraus-
setzung für die Geltendmachung ihrer Rechte.

In den Verträgen, die diesem Prinzip folgen, wurde der Grund-«
satz der angemessenen und effektiven Entschädi«-
gung aufgestellt.

So zZ. B. iu dem britisch-polnischen Protokoll

vom 31. Oktober 1947: $ 3 "Compensation to

British owners and shareholders under artiele:7

of the Polish Law of January 3, 1946, regarding.
the taking over by the State of the basie branches
of the national economy ...shall be 8so assesseC

as to be adequate and so paid as to be effective.
        <pb n="47" />
        <pb n="48" />
        Jompensation to otner British claimants shall

be assessed and paid in accordance with the

same principle,"

Ähnlich Art. I des Protokolls zwischen der
Schweiz und der Tschechoslowakei vom 18, De«=-
zember 19468 "Die tschechoslowakische Regierung
anerkennt die auf dem Spiele stehenden schweize-
rischen Interessen mit allen damit verbundenen
Rechten und wird den schweizerischen Berechtigten
eine adäquate und effektive Entschädigung aus-
richten."

Die Entschädigung sollte in der Regel in Form von lang-
fristigen Obligationen gezahlt werden. In manchen der Verträge
war vorgesehen, daß die Anspruchsberechtigten selbst das Ent-
schädigungsverfahren vor den Behörden des enteignenden Staates
betreiben sollten (so z, s., in Art. VII, Abs, 1, des genannten
Protokolls zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei).
Dies entsprach zwar am ehesten dem liberalen Prinzip, wonach
jeder einzelne seine Rechte selbst .dnrehsetzen soll, Es zeigte
sich aber, dassdieses Prinzip bei den Enteignungen in den
kommunistischen Ländern schwer durchführbar war. Der einzelne
war meist zu schwach, um seine Ansprüche vor den Behörden des
anteignenden Staates durchzusetzen, Deshalb wurden in anderen
Verträgen gemischte Kommissionen eingesetzt, denen Vertreter
des Heimatstaates der enteigneten Ausländer und Vertreter des
enteignenden Staates angehörten (so in dem amerikanisch- _
polnischen Vertrag vom 24, April 1946). Aber auch dieses Ver-
fahren erwies sich als undurchführbar, Die Festsetzung der
Entschädigungen wurde ungebührlich lange hinausgezögert,.

Deshalb gingen die westlichen Staaten in den späteren Verträgen
zu dem Prinzip der G 1 o b a lentsehädigung über, Die Schweiz
annullierte ihr 1. Abkommen mit der Tschechoslowakei, das auf
dem Prinzip der individuellen Entschädigung basierte, und

schloß ein 2. Abkommen ab, in dem eine Globalentschädigung
vorgesehen wurde.

Vgl. die Verträge zwischen der Schweiz und _ Polen,
zwischen der Schweiz und Jugosl1aäw1 en, zwischen
Frankreich und Polen, und den 2. Vertrag zwischen
der Schweiz und der Tschechoslowakei,
        <pb n="49" />
        <pb n="50" />
        Bei diesen Verträgen erfolgte die Bezahlung der Entschädi-
zung für sämtliche enteigneten Vermögenswerte der Ange-
hörigen des Vertragspartners an deren Heimatstaat, der diese
Summe dann an die enteigneten Personen verteilte. Die Methode
ähnelt etwas der Verteilung einer Konkursmasse, Sie hatte
zwar den Vorteil, daß die Entschädigung rascher erfolgte,

als bei der endlos hinausgezögerten individuellen Entschä-
digung; in den meisten‘ Fällen wurde den enteigneten Personen
jedoch nur ein Teil des Wertes ihrer verlorengegangenen
Vermögenswerte ersetzt,

Zusammenfassend ist zu sagen, daß auch die
largestellten Verträge zur Festsetzung von Entschädigungen
nach erfolgten Enteignungen den allgemeinen völkerrecht-
lichen Grundsatz des Sehutzes des Vermögens von Ausländern
bestätigen. Zwar wurde in keinem Fall eine volle oder ange-
nessene Entschädigung für die Enteignungen erzielt. Sie ;
stellten aber die durch sie betroffenen Ausländer noch wesent-
lich besser als die enteigneten Inländer, deren Vermögen
meist ohne jede Entschädigung eingezogen worden war, Für die
geplante Konventien zum Schutze des Vermögens von Ausländern
können sie insoweit dienen, als sie Staaten mit so0ziali-
giertem Wirtschaftssystem gegenüber ein Argument für die
Pflicht zur Entschädigung bei einer Enteignung sind.
        <pb n="51" />
        <pb n="52" />
        IV. Bestrebungen zur Schaffung einer multilateralen Konvention
zum Schutz des Vermögens von Ausländern. _

Die Unsicherheit des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts und

der notwendig fragmentarische Charakter bilateraler Verträge hat

schon nach dem 1, Weltkrieg Bestrebungen veranlasst, eine Konvention
zum Schutze des Vermögens von Ausländern aufm ultilatera ler
Basis zu schaffen.

30 tagte z.B. in Ausführung des Artikels 23 1it, e) der Völkerbunds-
satzung, nach dem sich die Staaten verpflichteten, die für die Frei-
heit des Verkehrs und die gerechte Regelung des Handels notwendigen
Anordnungen zu treffen, im Jahre 1929 in Paris eine Staatenkonferenz,
lie das wirtschaftliche Fremdenrecht, zu dem auch der Schutz des Ver-
mögens von Ausländern gehört, kodifizieren sollte, Die Konferenz schei-
terte jedoch.

In einer Resolution der Internationalen Handelskammer auf dem Washing-
toner Kongress im Jahre 1931 wurde die alsbaldige Aufstellung allge-
meiner völkerrechtlicher Abkommen, die den Schutz des Privateigentums
der Angehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet der anderen Vertrags-
staaten in zweifelsfreier Form sichern, verlangt, Die Resolution ent-
hielt sehon den Gedanken eines Internationalen Gerichts oder Schieds-
gerichts, dem sich die Vertragsstaaten für den Fall der Verletzung
ihrer Vervflichtungen unterwerfen sollten.

In den folgenden Jahren des wirtschaftlichen Isolationismus regten
sich keine Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Konvention
zum Schutze des Vermögens von Ausländern, Diese Bestrebungen wurden
erst nach dem 2, Weltkrieg wiedererweckt, äls sich einerseits die
Notwendigkeit zeigte, vor allem in Entwicklungsländer ausländisches
Kapital zu ziehen, andererseits Eingriffe der kapitalimportierenden
Länder in ausländische VTermögensrechte eine Verstärkung des Schutzes
iringlich erscheinen liessen,
Die Förderung von ausländischen Investitionen war u.a. der Gegenstand
der Konferenz der Vereinten Nation eh über Handel und
Beschäftigung in Havanna im Jahre 1947, In der dort beschlossenen
Sharta für eine internationale Handelsorganisation wurde in Artikel
12 Abs, 1a), b) anerkannt, dass internationale Investitionen, sowohl
        <pb n="53" />
        <pb n="54" />
        öffentliche als auch private, für die wirtschaftliche Entwicklung
wesentlich sind und dass der internationale Strom des Kapitals
angeregt werden soll, Den Mitgliedern wurde deshalb empfohlen, sich
unangemessener Massnahmen gegen die Rechte und Interessen der AÄn-
gehörigen anderer Mitgliedsstaaten zu enthalten (Art,11, Abs, 1b)

und angemssene Gelegenheiten und Sicherheiten für ausländische
Investitionen zu gewähren, Neben diesen investitionsfreundlichen
Bestrebungen waren aber auch die gegenteiligen Interessen in den
Vereinten Nationen vertreten, Deshalb wurden in der Havanna-Charta in
Art.12, Abs, 1c) für das Recht der Staaten, Investitionen zu beschrän-
ken, so starke Vorbehalte gemacht, dass die Bestimmung im Ergebnis ei-
nen Freibrief für Enteignungen darstellte,
Binem ähnlichen investitionsfeindlichen Sinn entsprang der Bericht

der Unterkommission über wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschafts-
ınd Sozialrats der UN aus dem Jahre 1947, In diesem Bericht wurde u.a.
gesagt, dass private ausländische Investitionen sich mehr auf Gewinne
als auf die Ausnützung der natürlichen Hilfsquelien eines Landes rich-
tete und mit der Gefahr der wirtschaftlichen und politischen Einmi-
schung in die inneren Angelegenheiten eines Landes verbunden seien.

Als Folge dieser sich widersprechenden Grundauffassungen über die
Förderung und Schutzwürdigkeit von Auslandsinvestitionen in den
Vereinten Nationen verlagerten sich äüdie Bestrebungen zur Schaffung
einer Konvention zum Schutze des Auslandsvermögens auf andere Orga-
nisationen. Eine wichtige Leistung stellt der International Code of
Fair Treatment for Foreign Investments dar, der im Jahre 1949 von
derInternationalen Handelskammer aus-
gearbeitet wurde, Dieser Codex beschränkt sich nicht nur auf den

Schutz des Vermögens im Ausland gegen Enteignungen und enteignungs-
gleiche Eingriffe, sondern versucht allgemein die Tätigkeit privater
Investoren zu schützen, Wegen der unübersehbaren Fülle von Massnahmen
die ein Staat gegen die Tätigkeit ausländischer Investoren ergreifen
kann, sind die Sehutzbestimmungen des Codex der Internationalen Han-
delskammer notwendig weit gefasst; sie ermangeln deshalb der wünschens-
werten Präzision. Ähnlich wie die amerikanischen zweiseitigen Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge basiert der Codex der Inter-
nationalen Handelskammer auf dem Grundsatz der Inländergleichbehanälung
Dass der Schutz dieses Grundsatzes in vielen Fällen versagt, wurde scho
largelegt, Für den Schutz des Vermögens von Ausländern wesentlich sind
Äärt. 9. des Codex, in dem verlangt wird, dass die vertragschliessenden
        <pb n="55" />
        <pb n="56" />
        Staaten den Transfer von Kapitalien und Erträgen ausländischer In-
vestitionen nicht beschränken, sowie Art, 11, in dem die Pflicht
zum Schutz des Vermögens von Ausländern gemäss dem Völkerrecht
statuiert ist,

DieInternational Bar Association hat

sich auf ihrer Konferenz in Oslo im Jahre 1956 mit dem Schutz des
ausländischen Vermögens in Kriegszeiten befasst, Auf ihrer nächsten
Tagung in Köln im Jahre 1958 will siehsich auf den Schutz des Auslands-
vermögens in Friedenszeiten konzentrieren, Als weitere Vereinigung sei
dieInternational Law Associati on genannt,
die sich gegenwärtig in einer ihrer Kommissionen eingehend mit dem
Problem des Sehutzes von Auslandsvermögen beschäftigt.
Die Europäische Liga für wirtschaft}liche Zusammenarbeit schliesslich

arbeitet an Vorschlägen, durch die ein multilateraler Vermögensschutz
herbeigeführt werden soll, der in seinem Kern zunächst die westeuro-

päischen Staaten im Verkehr mit den kapitalimportierenden Ländern er-
fassen soll,

Unter den Bestrebungen vonna t1ionaler Seite zur Schaffung
einer internationalen Konvention auf unserem Gebiet ist vor allem der
Antrag der Senators Johnston vom 9. Jan, 1957 im Senat der Vereinigten
Staaten von Amerika bemerkenswert, näch dem eine Kommission zur Unter-—-
suchung der Möglichkeiten zur Förderung ges Schutzes der amerikanischen
Auslandsinvestitäonen verlangt wurde, In der Begündung dieses Antrages
wurde u,a,. die Schaffung eines Uniform-Code für Investitionen und Handel
empfohlen. Bilaterale Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge
wurden als nicht ausreichend erklärt, Eine internationale Konvention
Solle entworfen und durch Vertragsabschlüs se, zunächst mit den befreun-
deten Staaten, immer weiter ausgebreitet werden, Der Antrag ist noch
Nicht endgültig behandelt, sondern an den zuständigen Bachausschuss

des amerikanischen Senats überwiesen worden.
        <pb n="57" />
        <pb n="58" />
        B. Hauptteil

I. Allgemeine Vorbemerkungen

Die im einleitenden Teil gegebenen Beispiele von Enteig-
nungsmassnahmen gegen Ausländer und des unzureichenden
Schutzes dagegen zeigen, wie n 0 twendi g eine
multilaterale Konvention zum Schutz von Vermögensrechten
im Ausland ist. Die Beispiele zeigen aber auch, wie
schwierig es ist, einen solchen Schutz zu gewähr-
leisten, Die bisherigen Bestrebungen zum Abschluss einer
multilateralen Konvention haben nicht zum Ziel geführt,

Es ist zu fragen, ob eine derart schwierige Materie, bei

der in die“ internen Rechts- und Wirtschaftsoränungen der
beteiligten Staaten eingegriffen werden muss, in einer
nultilateralen Konvention überhaupt geregelt
werden kann, ob nicht vielmehr bilaterale Ab-
kommen vorzuziehen sind. Diese haben gewisse Vorteile, Ins-
besondere kann auf die besonderen Verhältnisse in den bei-
den beteiligten Staaten Rücksicht genommen werden, Diesen
Verträgen fehlt jedoch eine ausreichende und wirksame Basis
für die Wiederherstellung verletzter Ausländerrechte oder
für ihre Wiedergutmachung durch Entschädigungen oder Ersatz-
leistungen, Auch im übrigen sind die Erfahrungen mit bila-
teralen Vermögensschutzbestimmungen nicht allzu befriedigend,
wie sich z.B. aus amtlichen amerikanischen Veröffentlichungen
ergibt.

Demgegenüber weist eine multilaterale Konvention jedoch so
wichtige Vorzüge auf, dass die Anstrengungen, sie zustande
zu bringen, gerechtfertigt erscheinen. Hinter der Forderung
auf Vermögensschutz in einer Konvention würde nicht nur
ein Staat stehen, sondern die Gemeinschaft aller der Län-
der, die an dem Schutz des Vermögens ihrer Angehörigen im
Ausland interessiert sind. Der Vermögensschutz würde in
vielen Ländern einheitlich, so dass für Investitionen in
weiten Wirtschaftsräumen eine klare und rechtlich gleiche
Lage geschaffen wäre. Die Vorteile der multilateralen Kon-
vention würden sich vor allem in der Durchsetzung zeigen,
        <pb n="59" />
        <pb n="60" />
        Nur durch eine multilaterale Konvention kann eine ständige
internationale Gerichtsbarkeit aufgebaut werden, Diese würde
andererseits dem Schutz der zuwiderhandelnden Staaten vor
übermässigen Sanktionen der verletzten Staaten dienen und
damit Streitigkeiten aus der politischen in die rechtliche
Ebene erheben, Ein Mitgliedsstaat, der gegen die Konvention
verstiesse, hätte auf Anordnung des Internationalen Gerichts:
Sanktionen aller anderen Mitgliedsstaaten zu befürchten und
könnte keine weiteren ausländischen Investitionen erwarten.
Fine multilaterale Konvention, soweit sie - wie hier vor-
geschlagen - auf dem Grundsatz der Reziprozität aufgebaut ist;
verleiht einen wirksamen, solidarischen Schutz aller Vertrags-
partner nicht nur den Angehörigen der typischen Kapitalexport-
länder sondern auch den Rechten von Personen und Personen-
vereinigungen derjenigen Staaten, die noch am Anfang ihrer
wirtsehaftlichen Entwicklung stehen.

Die mit dem Abschluss einer derartigen Konvention verbundenen
rechtlichen Schwierigkeiten dürfen freilich nicht übersehen
werden. Da die Interessen und Verhältnisse vieler verschiedener
Länder auf einen Nenner gebracht werden müssen, darf die Kon-
vention nicht zu sehr ins Detail gehen, Andererseits wäre z.B.
eine Grundsatzerklärung, wie sie in der Havanna - Charta von
1947 enthalten war, ohne praktischen Wert, Deshalb musste in
dem vorgelegten Entwurf ein Mitte 1lwe g zwischen dem
Extrem eines detaillierten und genauen Vertragswerkes und einer
kurzen und allgemeinen Charta gewählt werden, Trotz der Kürze
nussten die Bestimmungen jedoch so klar umrissen sein, dass ein
internationales Gericht aufgrund ihrer judizieren könnte,

Was den Kreis der beteiligten Staaten betrifft, so sollte
üieser möglichst gross sein. Es ist jedoch nicht anzunehmen,
aass die kommunistischen Staaten sich einer derartigen, auf
liberalen Prinzipien gegründeten Konvention anschliessen, Die
Einbeziehung vor allem der Entwieklungsländer in die Konvention
ist besonders wichtig. Ihr Beitritt zu der Konvention dürfte
besonders deshalb in ihrem Interesse liegen, weil sie in be-
sonderem Masse auf ausländische Kapitalhilfe angewiesen sind,
Um der Konvention einen möglichst umfassenden Geltungsbereich
zu verschaffen, steht der Beitritt allen Staaten jederzeit
offen. Sie nehmen damit an allen Vorteilen aber auch an den
Yervoflichtungen aus dem Abkommen teil.
        <pb n="61" />
        <pb n="62" />
        Im Inhalt wurde der Schwerpunkt auf den Schutz gegen
Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen
gelegt. Daneben sind Massnahmen gegen die Betätigung
ausländischer Investoren besonders gefährlich, Wegen der un-
übersehbaren Fülle möglicher Massnahmen ist es allerdings schwer,
in einer multilateralen Konvention dagegen einen wirksamen Schutz
zu schaffen, Man muss sich mit einer Generalklausel, die durch
Beispiele erläutert wird, begnügen. ;
Die Konvention soll sich zwar in erster Linie auf den Schutz
gegen Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen in
Friedenszei ten konzentrieren, Ds aber das private
Vermögen in Kriegszeiten besonders schutzbedürftig ist, müssen
sich die Schutzbestimmungen der Konvention auch auf diese Fälle
erstrecken, und zwar auch dann, wenn es sich um bewaffnete Aus-
ainandersetzungen ohne Kriegserklärung handelt.

Der Aufbau der Konvention ist der folgende:
Der Artikel I enthält eine Generalklausel,

Dann folgen in den Artikeln II und III verschiedene Definitionen,
Artikel IV und Y behandeln den Schutz der Betätigung ausländi-
scher Investoren, Artikel VI, VII enthalten die Bestimmungen

über die Enteignung. In Artikel VIII wird der Schutz der Konven-
tion auf den Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ausgedehnt,
In den Artikel IX bis XIII sind dann die Fragen der Durchsetzung
äer Konvention —- Schiedsgerichtsbarkeit und Sanktionen — geregelt.
Artikel XIV und XV enthalten Schlussbestimmungen,
        <pb n="63" />
        <pb n="64" />
        [I, Text der Konvention

Internationale Konvention
zum gegenseitigen Schutze:privater Vermögensrechte
“im Ausland

SIE UNDTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

Binig in der Überzeugung
daß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der

Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch

fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der

Grundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und

gesichert werden kann und

in der Erwägung

daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über

iie Menschenrechte" der Generalversammlung der

Vereinten Nationen vom 10, Dezember 1948 festge-

legt ist:

1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Ge-
meinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen,

2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be-
raubt werden,

daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20, März

1952 zu der von den Regierungen der Mitglieds-

staaten des Europarates am 4. November 1950 unter-

zeichneten Konvention zum Schutz der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten bestimmt ist:

2

Jede natürliche oder juristische Person hat

ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman-
dem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
ienn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt,
and nur unter den durch Gesetz und durch die
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorge-
sehenen Bedingungen.
        <pb n="65" />
        <pb n="66" />
        daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des
Buroparates die Verpflichtung zur Entschädigung von
fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall als
Bestandteil der allgemein anerkannten Grundsätze des
Völkerrechts festgestellt ist, und

in der Absicht
Aen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der
Unverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigentums
wieder voll zur Geltung zu bringen und damit eine
sichere Grundlage für einen freien Austausch wirt-
schaftlicher Kräfte und ‚für die Bereitstellung pri-
vaten Kapitals, vor allem zugunsten der weniger
antwickelten Länder der Welt zu schaffen,

HABEN DIE NACHSTEHENDE

KONVENTION ZUM

GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS-
RECHTEN IM AUSLAND

ABGESCHLOSSEN.
        <pb n="67" />
        <pb n="68" />
        Artikel I
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,

äem Vermögen, den Rechten und Interessen der Angehörigen
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß
len Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren.

Artikel II
Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staats-
angehörigkeit zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teil-

gebiete gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet
Aes betreffenden Staates ihren Sitz haben;

j

3)

juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige des
betreffenden Staates eine überwiegende Beteiligung inne-
haben oder die unter deren Kontrolle stehen,

Artikel_IIT
Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens-
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
3) Bigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;

b) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personen-
vereinigungen;
1») auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;
        <pb n="69" />
        <pb n="70" />
        il) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen,
Handelsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Imma-
terialgüterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen
VYert haben;

3) Sffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
zebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts-
sosition verleihen,

Artikel IV

1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Veriragschließenden
Parteien unter dem Vorbehalt des Art, V Freiheit bei dem
Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten
ınd Interessen,

2)

Beschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Tnländern gelten.

3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver-
5ränung, Verwaltungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
ınmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
lamit herbeigeführt werden können:
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils-
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Perso-
nen und sonstiger Personenvereinigungen;

o) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren;

3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie Öffent-
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, Kapi-
talien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen-
lizenzen und Sffentlichen Aufträgen:
        <pb n="71" />
        <pb n="72" />
        3a)

Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im
Sinne von Art, 3 (e);

3) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlun-
gen über die Bestimmungen des Abkommens über den
Internationalen Währungsfonds hinaus.

4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarungen
5der durch Verwaltungsakte einer der Hohen Vertragschließen-
Jen Parteien Ausländern eine bessere Behandlung, auch durch
Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist als Inländern,
aind diese Zusicherungen maßgebend.

‘5)

Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinvesti-
tionen sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigungen im
zinne von Art. VII und VIII wird in jedem Palle garantiert.

Artikel V

4)

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich

das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver-
xehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Produktion
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken.
’2) Beabsichtigt eine der Hohen Vertragschließenden Parteien
sine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän-
kungen vorzunehmen, so hat sie diese den Regierungen sämt-
licher Hoher Vertragschließender Parteien rechtzeitig im
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigun-
gen von Angehörigen einer der anderen der Hohen Verftfrag-
schließenden Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschrän-
kungen für einen Zeitraum von 30 Jahren auf im Inland
sehon bestehende Vermögen, Rechte und Interessen von Ange-
hörigen einer der anderen Hohen Vertragschließenden Par-
teien nicht angewandt werden.
        <pb n="73" />
        <pb n="74" />
        Artikel VI

1)

2)

Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehöri-
gen einer der Hohen Vertragschließenäden Parteien dürfen
Vermögen, Rechte und Interessen eines, Angehörigen einer
djer Hohen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet
sainer der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien an-
gelegt worden ist, durch diese während eines Zeitraums
von 30 Jahren nach der Errichtung der Anlage nicht ent-
signet werden, Ausnahmen sind in Fällen des öffentlichen
VYotstandes nur insoweit zulässig, als der Notstand nicht
lurch vorübergehende Vermögensbeschränkungen oder andere
Maßnahmen behoben werden kann. Enteignungen zum Zwecke
der mittelbaren oder unmittelbaren Verstaatlichung gel-
ten nicht als Enteignungen im Öffentlichen Notstand.

Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen
Vertragschließenden Farteien durch eine der anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien nur aus überwiegenden Grün-
3en des allgemeinen Wohls enteignet werden,

Artikel VII

1)

‘2)

In allen Fällen der Enteignung von Vermögen von Angehö-
rigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien durch
sine der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ist
jem Eigentümer nach seiner Wahl eine dem Wert des ent-
signeten Vermögens entsprechende Ersatzleistung und/oder
Entschädigung zu gewähren.

Für den Fall von Vermögensbeschränkungen im Sinne des

Art IV, soweit sie entgegen bereits bestehenden vertrag-
lichen oder sonstigen Zusicherungen der betreffenden Hoher
Yertragschließenden Partei oder nach Inkrafttreten dieser
Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigungen zu
zewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß des ent-
standenen Schadens entsprechen. Entsprechende Entschädi-
szungen sind für den Fall vorübergehender Vermögensbeschrän-
        <pb n="75" />
        <pb n="76" />
        kungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des Art VI (1)
oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Art VIII (2)
zu gewähren. ;

3)

Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
des Vermögens und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald -—- zumindest. vorläufig - festgesetzt und ohne
Verzögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung
ınd Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entspre-
shendes gilt für Ersatzleistungen,. Die Entschädigungen
sind durch sofortige bare Zahlung Zu leisten. Ist dies
nicht möglich, so hat die Leistung in börsenfähigen Obli-
gationen zu erfolgen, die mit einer Substanzwertsicherung
ausgestattet sind und angemessene Verzinsung, Tilgung und
aicherheiten vorsehen.

Artikel VIII

1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch wäh-
rend einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei
der mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien,
soweit es sich um privates Vermögen, Rechte und Inter-
a38sen von Angehörigen der Hohen Vertragschließenden
Parteien handelt.

1)

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind während der
bewaffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, sol-
che Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feind-
licher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen,
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses
arforderlich ist, Sie sind verpflichtet, diese Vermögens-
rechte interessewahrend für den Eigentümer treuhänderisch
zu verwalten. Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind
anverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander-
setzung aufzuheben.
        <pb n="77" />
        <pb n="78" />
        5)

Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden
Partei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Fest-
setzung der Ersatzleistung oder Entschädigung für die
Enteignung sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der
bewaffneten Auseinandersetzung aufgeschoben,.

Artikel IX

‘1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Gerichte
und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschließenden
Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts vor,

2) Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Vertrag-
schließenden Parteien und ihren Angehörigen zu. Jede der
Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer Angeh6ö-
rigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Behörden
zeltend machen.

Artikel X

(1) Über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei-
3et ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale
4ericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des inner-
staatlichen Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen-
len Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage ste-
hen.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Inter-
nationale Schiedskommission, Für die Internationale
schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart,
        <pb n="79" />
        <pb n="80" />
        Artikel XI
1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention
verstoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann
im Streitfall erst nach rechtskräftiger Feststellung
zeltend gemacht werden.

/5)

3)

(4)

5)

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berech-
sigt und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer
jer anderen Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem
XIcoheitsbereich die Anerkennung zu versagen.
Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Ho-
hen Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Fest-
setzung von Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch
aine Schiedskommission aufzufordern, die rechtswidrigen
Yaßnahmen innerhalb einer Frist von drei Monaten aufzu-
saeben. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
39 hat das Internationale Gericht dies nach näherer Maß-
zabe seines Statuts öffentlich bekanntzumachen, Eine
s£fentliche Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die fest-
gesetzten Ersatzleistungen oder Entschädigungen nicht
innerhalb angemessener Frist geleistet werden.
Jede der Hohen Vertragschließenden Farteien ist berech-
sigt und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatz-
Leistung oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des
Internationalen Gerichts oder einer Internationalen
Schiedskommission, die nicht durch das allgemeine Völker-
recht besonders geschützten Vermögensrechte derjenigen
Iohen Vertragschließenden Partei, gegen welche die Ent-
scheidung ergangen ist, zur Verfügung zu stellen.
Das Internationale Gericht kann im Falle der Nichtbefol-
gung einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertrag-
schließenden Parteien und nach ergebnislosem Ablauf der
in Abs. (3) genannten Frist wirtschaftliche Sanktionen
zegen diese anordnen,
        <pb n="81" />
        <pb n="82" />
        Art und Ausmaß der Sanktionen müssen sich grundsätzlich
nach der Schwere der getroffenen rechtswidrigen Maßnah-
nen richten. Die Entscheidungen sind so zu treffen, daß
nit einem Minimum an Sanktionen der größtmögliche Erfolg
gewährleistet erscheint. Dabei ist auf die allgemeinen
weltwirtschaftlichen Belange, soweit möglich, Rücksicht
zu nehmene

Ein Katalog der in Betracht kommenden Sanktionen, der
jedoch nicht umfassend ist, ist der Konvention als Anla-
ce beigefügt.

Das Gericht kann eine Verschärfung der Sanktionen anord-
nen, falls die zuwiderhandelnde Hohe Vertragschließende
Partei die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig macht
oder die festgelegten Ersatzleistungen und/oder Entschädi-
zungen nicht leistet,

Das Gericht bestimmt auch die Dauer der verhängten Sank-
tionen. Es hat sie aufzuheben, sobald die verurteilte
Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

6) Jede der Hohen Vertragschließehden Parteien muß die sich
aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen erfüllen,
insbesondere den Anordnungen des Internationalen Gerichts
Polge leisten.

(7) Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren der Hohen
Yertragschließenden Parteien einerseits und der zuwlider-
handelnden Hohen Vertragschließenden Partei andererseits
über Ersatzleistungen und/oder Entschädigungen, die den
Erfordernissen des Art. VII nicht entsprechen, sind unwirk-
sam. Erwächst aus einer solchen Vereinbarung einem Angehö-
eigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Scha-
jen, so kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den
zuwiderhandelnden Staat Ersatz dieses Schadens von dem
staat verlangen, dem er angehört.
        <pb n="83" />
        <pb n="84" />
        Artikel XIL

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,

3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden,
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen
Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen Ver-
bragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei dieser
Zonvention sind. ”

Artikel XIL1LI

Die Bestimmungen der Artikel*X und XI gelten entsprechend,
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer
Angehörigen feststell%, daß eine oder mehrere der Hohen Ver-
tragschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel
XI und XII nicht nachgekommen sind,

Artikel XIV
Bestimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.

Artikel_XV

Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch ....«
........#‘° „...beitreten. Mit dem Beitritt tritt
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention
ain.
        <pb n="85" />
        <pb n="86" />
        Anlage zu Artikel XI, Ziff, 5, Abs, 3

Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß
Artikel XI, Ziff. 5, Abs. 1 und 2 angeorüönet werden können,
kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende
Yaßnahmen in Betracht:
1) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an
den verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner.
Das gleiche gilt für die Emission Öffentlicher oder
privater Anleihen in den Kapitalmärkten der Verirags-
staaten.
&gt;) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit
es sich um die Absicherung politischer Risiken handelt.

3) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
sffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen sol-
chen Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi-
+ionen in dem verurteilten Staat vornehmen wollen.
ı) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
Sffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kredit- und
Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat eine
Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen diese Kor-
zention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig werden.
3) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten Meist-
begünstigungsklauseln.
        <pb n="87" />
        <pb n="88" />
        [II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
BL

Präambel

NSETÄDEET

DIE UNTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

Einig in der Überzeugung
jaß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der
Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch
fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der
Srundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und
gesichert werden kann und

in der Erwägung
i. daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über
die Menschenrechte" der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 festge-
legt ist:
1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Ge-
meinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen,
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be-
raubt werden,
&gt;. daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März
1952 zu der von den Regierungen der Mitglieds-
staaten des Europarates am 4. November 1950 unter-
zeichneten Konvention zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten bestimmt ist:
Jede natürliche oder juristische Person hat
ain Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman-
3em darf sein Eigentum entzogen werden, e5S sei
denn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt,
ınd nur unter den durch Gesetz und durch die
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorge-
sehenen Bedingungen.
daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des
        <pb n="89" />
        <pb n="90" />
        Europarates die Verpflichtung zur Entschädigung
von fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall
als Bestandteil der allgemein anerkannten Grund-
sätze des Völkerrechts festgestellt ist, und

in der Absicht
äen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der
Ynverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigen-
bume wieder voll zur Geltung zu bringen und damit
eine.sichere Grundlage für einen freien Austausch
wirtschaftlicher Kräfte und für die Bereitstel-
lung privaten Kapitals, vor allem zugunsten der
weniger entwickelten Länder der Welt zu schaffen,

JABEN DIE NACHSTEHENDE
KONVENTION ZUM

\EGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS-
RECHTEN IM AUSLAND
ABGESCHLOSSEN.

Artikel I

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,

jem Vermögen, den Rechten und Interessen der ingehörigen
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß
2en Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren,

Bemerkungen zu Artikel I

Der Artikel enthält eine einleitende Gen 6 ra ik Lau
sel, die den Zweck der Konvention, den Schutz des auslän-
dischen Vermögens, umreißt. Als grundlegende Bestimmung

der Konvention ist sie zur Auslegung der folgenden besonde-
ren Bestimmung der Konvention von richtungweisender Bedeu-
tung. Ferner ist die zenerelle Norm des Artikels in Fällen
heranzuziehen, in denen Ger konfiskatorische Charakter der
zu besnstandenden Maßnahmen nicht ohne weiteres evident 1%.
Denn auch denn darf man sich auf die allgemeine Schutzpflicht
        <pb n="91" />
        <pb n="92" />
        des beteiligten Staates berufen, Derartige Generalklau-
seln sind auch bei anderen internationalen Konventionen,
so z.B. in Art, I, Abs. 1 des Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrages zwischen Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika, üblich. Als Schutzob-
jekt werden das Vermögen, die Rechte und Interessen ge6-
nannt. Nach deutscher juristischer Terminologie würde
zwar schon der Ausdruck "Vermögen" genügen. Die gewähl-
ten Ausdrücke entsprechen aber der Terminologie in inter-
nationalen Verträgen. So heißt es im Versailler Friedens-
vertrag (Art. 279 b) "all property, rights and interests"
bzw. "tous les biens, droits et interä&amp;ts", Der Österrei-
shische Staatsvertrag (Art. 27 Abs. 2) spricht von "Ver-
mögenschaften, Rechten und Interessen"; in der englischen
und französischen Fassung werden dieselben Ausdrücke wie
im Versailler Friedensvertrag (siehe oben) verwendet.

Artikel II

Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staats-
angehörigkeit zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teilge-
biete gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet des

betreffenden Staates ihren Sitz haben;

5}

c) juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige
jes betreffenden Staates über eine überwiegende Betei-
Ligung innehaben oder die unter deren Kontrolle stehen.

Bemerkungen zu Artikel II

Die Artikel II und III enthalten Definitionen von Begriffen,
3ie in der Konvention im folgenden häufig gebraucht werden,
Die Methode, solche Definitionen an den Anfang eines Ge-
        <pb n="93" />
        <pb n="94" />
        setzes oder einer Konvention zu stellen, ist nützlich.
Dies entspricht auch der anglo-amerikanischen Rechtstra-
aition. Da es sich um eine internationale Konvention han-
dat, empfiehlt es sich, auf die Rechtstradition maßgeben-
ler vertragschließender Staaten Rücksicht zu nehmen, Zum
anderen ist in einer internationalen Konvention, an der
Staaten mit verschiedenen Rechten und daher verschiedener
rechtlicher Terminologie teilnehmen sollen, erforderlich,
3ie verwandten Begriffe einheitlich zu definieren.

In Artikel II wird definiert, wessen Rechte durch
die Konvention geschützt werden sollen. Die geschützten
Personen müssen in einer bestimmten Beziehung zu einem der
vertragschließenden Staaten stehen.

Bei natürlichen Personen ist diese Beziehung
Aie Staatsangehörigkeit, Sie wirft keine besonderen Proble-
me auf. Lediglich bei Doppelstaatsangehörigen mußte eine
Bestimmung dahingehend getroffen werden, daß beide Staats-
angehörigkeiten maßgebend sind. Andernfalls könnte ein
staat dadurch, daß er einem Ausländer seine eigene Staats-
angehörigkeit verleiht, diesem den Schutz der Konvention
antziehen.
Schwieriger ist es, zu bestimmen, welchem Staat jurüi
atische Personen angehören. Hier stehen sich z.B.

das anglo-amerikanische System, nach welchem auf den Staat
der Inkorporation abgestellt wird, und das kontinental-
auropäische System, das den Sitz einer juristischen Person
für maßgebend erklärt, gegenüber. Um auf beide Rechtsauffas-
sungen Rücksicht zu nehmen, erschien es am besten, beide
Systeme zu kombinieren. Damit wird außerdem der weitestge-
wende Schutz erzielt.
Der Schutz der Konvention darf sich aber nicht auf juristi-
sche Personen beschränken, er muß auch sonstige Personen-
vereinigungen, wie z.B. Handelsgesellschaften, nicht-rechts-
fähige Vereine umfassen. Dies ist umsomehr erforderlich,
        <pb n="95" />
        <pb n="96" />
        als das Rechtsinstitut der juristischen Person nach den
einzelnen in Betracht kommenden Rechtsordnungen sehr ver-
schieden ausgestaltet ist, So kann es wichtige in einzelnen
Ländern bestehende Unternehmensformen geben, die nach dem
naßgebenden Recht nicht die Rechtsform einer juristischen
Person besitzen.
In neueren Verträgen werden Gesellschaften in den gewährten
Schutz einbezogen. So heißt es z.B. in neueren bilateralen
Preundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträgen, z.B. in
Verträgen, die die Vereinigten Staaten abgeschlossen haben:
"Die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertrags-
teils...". Gegenüber dem dort verwandten Ausdruck "Gesell-
schaft", der eine Übersetzung des englischen Ausdrucks
"Company" ist, ist der umfassendere Begriff "Personenvereini-
zung" vorzuziehen.

Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigun-
gen darf aber nicht nur auf ihre Zugehörigkeit zu einem
staat im Sinne von Buchst. b des Artikels II abzestellt
werden. Investitionen im Ausland erfolgen heutzutage viel-
fach durch Beteiligung an Gesellschaften, die
dem ausländischen Recht unterstehen, Es muß deshalb auf

3ie hinter der Rechts f or m stehenden Personen zurück-
gegriffen werden. So ist es in modernen Verträgen üblich,
auch solchen Gesellschaften einen internationalen Schutz
zu gewähren, an denen Ausländer eine maßgebende oder über-
wiegende Beteiligung besitzen (Begriff des "substantial
interest").
Vgl. Kronstein, "The Nationality of inter-

national Bnterprise", Columbia Law Review,

Band 52 (1952), S. 983 f.
In der alliierten Feindvermögensgeseftfzgebung während des
arsten und des zweiten Weltkrieges wird auf die Kon -
rolle durch feindliche Staatsangehörige abgestellt,
Zie mit der kapitalmäßigen Beteiligung nicht parallel laufer
nuß (vgl. Z.B. Art, 2 des englischen Trading with the Enemy
Act von 1939).

Vgl. Veith, Die Staatsangehörigkeit einer
juristischen Person in der Kriegsgesetzge-
dung, in "Nachrichten der Studiengesellschaft
für privatrechtliche Auslandsinvestitionen"
1952 S, 17 ff.
        <pb n="97" />
        <pb n="98" />
        Am umfassendsten ist die Kombination beider Merkmale, wie
sie z.B. im japanischen Friedensvertrag angewandt wird.
Dort sind genannt:
Hentities owned or controlled by Japan
or Javdanese nationals",

Als überwiegende Beteiligung" wird man - in Übereinstim-
mung Z.B. mit den schweizerisch-tschechischen Entsch ädigungs-
abkommen von 1946 und 1947 —- eine solche von mehr als 50%
ansehen können, wenn es auch besser ist, wegen der Kombina-
+ion des Beteiligungs- und des Kontrollmerkmals im Abkommen
keine genaue Prozentzahl zu nennen,
Ist die ausländische Beteiligung oder Kontrolle an einer
juristischen Person oder sonstigen Personenvereinigung nicht
iberwiegend, so können die Minderheitsbeteiligten nur als
Inhaber von Anteilsrechten, die ihrerseits ein Vermögens-
recht darstellen (£s, Art, III b), geschützt werden,

Artikel III

Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens-
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;

a) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personenver-
einizungen;
c) auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;

i) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Han-
delsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Immaterial-
züterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen Wert ha-
ben;
‚) öffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
ZJebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts-
sosition verleihen,
        <pb n="99" />
        <pb n="100" />
        Bemerkungen zu Artikel III

Der Artikel enthält eine weitere Definition. Er bestimmt,
welches die Vermögens rechte sind,
3ie nach der Konvention geschützt werden. Die Bestimmung
Aer schutzfähigen Vermögensrechte ist wegen der unüberseh-
baren Fülle von Möglichkeiten sehr schwierig.

Vgl. Bindschedler, a.a.0.5. 25

Zwei Methoden boten sich an:
i. Man kann einen allgemeinen Ausdruck wählen und die nähe-
re Bestimmung der Praxis überlassen; z.B. "Vermögens-
rechte", "wohlerworbene Rechte", "droits acquis",
"property, rights and interests" (so Versailler Friedens-
vertrag, Art, 297 b).

&gt;. Man kann die zu schützenden Rechte einzeln aufzählen oder
‚sonst genauer umreißen.
Eine vollständige Aufzählung aller schutzwürdigen und
schutzfähigen Rechte in den verschiedenen Rechtsoränungen
ist nicht möglich, deshalb erscheint es am zweckmäßigsten,
beide Methoden zu kombinieren. Die Aufzählung der einzelnen
Vermögensarten, die nicht exklusiv ist, dient als Hinweis
für die Auslegung des allgemeinen Begriffs "Vermögen" bzw.
PVermögensrecht",

Zu den einzelnen Punkten der Aufzählung ist das folgende

zu sagen:

zu a) Der Begriff des Eigentums dürfte, trotz einiger
Schwankungen in den verschiedenen Rechtsorädnungen,
im großen und ganzen eindeutig sein. Die Treuhand-
rechte spielen vor allem im anglo-amerikanischen
Recht eine wichtige Rolle; sie müssen deshalb in
Jen Schutz des Abkommens einbezogen werden.
zu b) Nach dieser Bestimmung werden ausländische Anteils-
rechte an einer juristischen Person oder sonstigen
Personenvereinigung geschützt. Dies ist einmal not-
        <pb n="101" />
        <pb n="102" />
        zu cc)

zu d)

zu e)

wendig in den Fällen, in welchen die betreffenden
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereini-
gungen gemäß der Definition in Art. II b und © als Ange-
hörige des enteigneten Staates gelten und daher nicht den
Schutz der Konvention genießen würden. Zum anderen schützt
diese Bestimmung in jedem Falle die Inhaber der Anteils rech-
te dann, wenn der betreffende Staat nicht die infrage kommen-
de juristische Ferson oder sonstige Personenvereinigung
enteignet, sondern die an ihr bestehenden Anteilsrechte.
Unter der Fülle der möglichen Forderungsrechte wurden die
für das Wirtschaftsleben wichtigsten, die auf Geld oder Wa-
ren gerichteten Forderungen, ausgewählt.
Ähnlich wichtig sind die Immaterialgüterrechte. Auch bei
ihnen war eine Einschränkung zu treffen:
Der Name, die Ehre und ähnliche absolute Rechte, können
zwar für ihren Inhaber sehr wichtig sein, sie können aber
nicht den Schutz der geplanten Konvention erhalten, da
sich diese nur auf Vermögensrechte, d.h. auf Rechte mit
wirtschaftlichem Wert, erstreckt.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der
Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Konzessionen als
Vermögensrechte gelten sollen. Sie spielen im internatio-
nalen Wirtschaftsleben eine große Rolle. Sie beruhen auf
3em öffentlichen Recht des verleihenden Staates, gewähren
aber Vermögensrechte in der Privatsphäre. Aus diesem Grun-
de müssen gewisse Konzessionen in die Konvention einbezo-
zen werden.

Vgl. Mosler, Wirtschaftskonzessionen
bei Änderung der Staatshoheit, 1948,
a. 65 FT.
Es ginge jedoch zu weit, alle Konzessionen gegen Entzie-
hung zu schützen. 50 können z.B. Ämterverleihungen, g6-
werbliche Konzessionen oder die allgemeine Gewerbefrei-
heit nicht den gleichen Schutz genießen, wie die oben
aufgezählten Vermögensrechte. Es war deshalb ratsam,

aie unter d) gemachten Einschränkungen vorzu-
        <pb n="103" />
        <pb n="104" />
        nehmen. Das Kriterium der längeren Dauer gleicht die
geschützten Konzessionen den unter a) - e) genannten
Vermögensrechten an.

Artikel _IV
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Vertragschließen-
Aen Parteien unter dem Vorbehalt des Art. V Freiheit bei
dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rech-
ten und Interessen.
(2) Beschränkungen dieser Preiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Inländern gelten.

(3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver-
ordnung, Verwal tungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
unmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
damit herbeigeführt werden können:
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils-
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Per-
aonen oder sonstigen Personenvereinigungen;

2) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebüh-
ren;
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie öffent-
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen,
Kapitalien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen-
lizenzen und öffentlichen Aufträgen;
ai) Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im Sinne
von Art.ıII(le);

a) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlungen
über die Bestimmungen des Abkommens über den Interna-
tionalen Währungsfonds hinaus.

(4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarun-
sen oder durch Verweltungsakte einer der Hohen Vertrag-
        <pb n="105" />
        <pb n="106" />
        schließenden Parteien Ausländern eine bessere Behandlung,
auch durch Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist
als Inländern, sind diese Zusicherungen maßgebend.

5)

Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinve-
stitionen sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigun-
gen im Sinne von Art. VII und VIII wird in jedem Falle
garantiert.

Bemerkungen_zu Artikel IV
Der Artikel richtet sich gegen die Beschränkung der wirt-
schaftlichen Bee +t+äti gun g ausländischer Investoren
und gegen Vermögens be sS C hränkungen im Gegensatz
zum Vermögensentzug. Er enthält zweierlei:

Zum einen gewährt er einen allgemeinen abs olu ten
Schutz, indem er in Abs. 1 das Recht der freien wirtschaft-
lichen Betätigung statuiert,. Dabei handelt es sich jedoch um
eine Generalklausel, die sehr verschiedenartig ausgelegt
werden kann. Um den weiten Begriff der freien Betätigung zu
konkretisieren, werden für die wichtigsten Arten von Be-
schränkungen, die verboten sind, im Abs, 3 des Artikels Bei-
spiele genannt.

Daneben steht der rel a + iv e Schutz durch den Grund-
satz der Inländer g 1eichbehandlun g,
der in Absatz 2 aufgestellt wird. Damit werden Beschränkungen,
die sich in diskriminatorischer Weise nur gegen Ausländer
richten, ausgeschlossen (gewisse Vorbehalte mußten in dem
folgenden Artikel V gemacht werden).
Abs. 3 (a) stellt für einen besonders wichtigen Einzelfall
eine Konkretisierung des Grundsatzes der Inländer-
gleichbehan aäalung dar, der allgemein in Abs. 2
aufgestellt wird. Durch die uneingeschränkte Fassung dieses
Unterabsatzes werden Umgehungen des Diskriminierungsverbots
erschwert.
Zu Abs. 3_(b): Steuern, Zölle und Gebühren gehören Zwar im
allgemeinen zu den zulässigen Beschränkungen der freien wirt-
        <pb n="107" />
        <pb n="108" />
        schaftlichen ‚Betätigung. Unter dem Mantel dieser zulässi-

gen Belastungen kann sich aber der Versuch einer Enteignung
auf indirektem Wege und Ausschaltung insbesondere ausländi-
scher Investoren verbergen. Deshalb dürfen diese Maßnahmen
nicht unangemess5sS&amp; ny°*ä.n. es darf der ausländi-
sche Investor nicht schlechter gestellt werden als vergleich-
bare inländische Persoäen und Personenvereinigungen; ferner
muß eine angemessene wirtschaftliche Lebensfähigkeit der An-
lagen von Ausländern gesichert bleiben.

Zu Abs, 3 (c): Sinngemäß das, gleiche gilt. von den unter (c)
aufgeführten Maßnahmen, Der Mißbrauch von Wirtschaftslenkungs-
maßnahmen zur Diskriminierung von Ausländern und zur ver-
schleierten Enteignung oder Ausschaltung wird damit verboten.

Zu Abs. 3 (A): Hiermit wird die Betätigung aufgrund von Kon-
zessionen der in Art III (e) genannten eigentumsähnlichen Art
geschützt.

Zu Abs. 3 (e) und 5: In Abs. 5 (e) werden nur die Überweisun-
gen für laufende’ Zahlungen geschützt. Die Bestimmung paßt
sich den Vorschriften des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds an.. Soweit es sich jedoch um den Transfer von
Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen von Auslän-
aern und von Entschädigungen im Sinne von Art: VII und VIII
handelt, wird darüber hinaus in Abs. 5 eine absolute Garan-
tie gewährt, weil diese mit den ausländischen Vermögen und
nit Maßnahmen gegen diese Werte in engem Zusammenhang stehen-
den Zahlungen besonders schutzwürdig sind.

Zu Abs, 4: Mit dieser Bestimmung soll diejenige Rechtspos.:
tion ausländischer Investoren auf alle Fälle erhalten blei-
ben, die ihnen durch zwischenstaatliche oder sonstige Ver-
einbarungen, z.B... private Verträge, oder durch Verwal tungS-
akte einer der Vertragsparteien gewährleistet worden ist
oder wird, und zwar auch dann, wenn die sich hieraus erge-
benden Rechte weitergehen als sie Inländern zustehen. Hier-
zu gehören auch Rechte, die den ausländischen Investoren
        <pb n="109" />
        <pb n="110" />
        aus der Anwendung zwischenstaatlich oder privat -
schriftlich vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln
zustehen,

Artikel V

(1,

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich

das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver-
kehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Froduktion
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken.

2)

Beabsichtigt eine der Kohen Vertragschließenden Farteien
eine der in Abs, 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän-
lungen vorzunehmen, SC hat sie diese den Regierungen sämnt-
licher Koher Vertragschließender Tarteien rechtzeitig im
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigungen
von Angehörigen einer der anderen der Hohen Vertragschiießen-
den Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschränkungen für
einen Zeitraum von 50 Jahren auf im Inland schon bestehende
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen einer der
anderen Hohen Vertragschließenden Parteien nicht angewendt
werden.

Bemerkurgen zu Artikel_Y

Diese Bestimmung gibt den Vertragsparteien das Recht, das Prinzip
Ger Inländerzleichbehanüdlung von Ausländern auf bestimmten Gebieten
zu GAurchbrechen, die Tür den betreffenden Staat von besonders le-
benswichtiger Bedeutung sind. Diese Durchbrechung Garf aber, wie
sich indirekt aus Abs. 2 ergibt, nicht diskriminatorisch zu Lasten
von Angehörigen bestirmter Vertragsstaaten vVorgenokmen werden.
Dagegen muß man von den vertragschließenden Staaten verlangen,

äsß gie solche Beschränkungen nicht vornehmen, ohne dies den ande-
ren Vertragsparteien rechtzeitig kundzutun, Camit gich die auslän-
Aischen Investoren derauf einrichten Können. Die vorgesehenen
        <pb n="111" />
        <pb n="112" />
        Bag 2203 wii -9, 12.57

Beschränkungen dürfen jedoch vor Ablauf von 30 Jahren seit

der Anzeige nicht wirksam werden, soweit es um Vermögen, Rech-
te und Interessen geht, die bei “Inkrafttreten der Konvention
bereits bestanden haben. Tst ausländischen Investoren auf Grund
besonderer Begünstigungen (s. Art. IV, Abs. 4) eine längere
Frist zugesichert, so verbleibt es hierbei.

Artikel VI

‘} Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehörigen
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien dürfen VermÖö
gen, Rechte und Interessen eines Angehörigen einer der Ho
hen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet einer der
anderen Hohen Vertragschließenden Farteien angelegt worden
ist, durch üiese während eines Zeitraums von 3O Jahren nach
Aer Errichtung der Anlage nicht enteignet werden. Ausnahmen
sind in Fällen des öffentlichen Notstandes nur insoweit zu-
lässig, als der Notstand nicht durch vorübergehende Vermö-
gensbeschränkungen oder andere Maßnahmen behoben werden
kann. Enteignungen Zum Zwecke der mittelbaren oder unmittel--
baren Verstautlichung gelten nicht als Enteignungen im Söffent-
7: chen Notstand.

(2) Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen
Vertragschließenden Parteien durch eine der anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien nur &amp;8uUS überwiegenden Gründen
2es allgemeinen Wohls enteignet werden.

Bemerkungen Zu Artikel VI
Zu Abs. _ 1: Der Artikel enthält die Bestimmungen über die Enteig-
nung. Zwar können Enteignungen durch die Konvention nicht völ-
lig ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der ausländischen Investi
+ionen muß jedoch eine bes on dere Garantie VET-
langt werden. Wenn staaten ausländisches Kapital in ihr Land
ziehen und später enteignen, SO ist dies ein Verstoß gegen das
„lkerrechtliche Verbot des "yenire contra factum proprium".
        <pb n="113" />
        <pb n="114" />
        Dem ausländischen Kapital muß ein gewisser Zeitraum
vewährt werden, innerhalb dessen 6S sich entweder am0r-
+isieren oder aus dem enteigneten Land zurückziehen kann.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen für Fälle des
S£fentlichen Notstands zugelassen werden, . jedoch unmter
Ser in Art, VI genannten Bedingunge Sozialisierun£S-

und Verstaatlichungsmaßnahmen direkter oder indirekter
Porm werden durch diese Ausnahme jedoch nicht gedeckt.

Zu Abs, 5: Für alle übrigen Fälle bleibt es nach der
Konvention bei den Grundsätzen des gegenwärtig gelterier
allgemeinen Völkerrechts. Danach kann man es - trotz
nancher Verletzungen des Prinzips - als die vorherr-
schende Meinung und Praxis bezeichnen, daß Enteignunger
son Ausländern ohne Rücksicht auf die Behandlung der
Inländer nur zum Effentlichen Wohl md nur gegen eine
angemessene Entschädigung zulässig sind. Dieser Grund-
satz wird in Art. VI Abs. 2 hinsichtlich der VoraussetZur
gen und in Art, VII hinsichtlich der Folgen der Enteig-
nung präzisiert und der Schutz gegen Enteignungen geZ£6h-
über dem bisher geltenden Völkerrecht verbessert, Der

zur Kennzeichnung der Gründe, in denen die Enteignung ZU
lässig ist, verwendete Ausdruck: "ans überwiegenden Grün-
den des Effentlichen Wohls" soll den Ausnahmecharakter
Aar Enteiznung unterstreichen.

Artikel VII

In 2llen Fällen der Enteignung von Vermögen von ÄAngehö-
rigen einer der Hohen Vertragschließenden Parieien durch
sine der anderen Hohen Vertragschli eßenden Parteien 185%
dem Eigentümer nach seiner Wahl eine dem Wert des ent-
signeten Vermögens entsprechende Ersatzleistung und/oder
Patschäfigsung zu gewähren.

2)

Yür den Fall von Vermö gensbegchr ankungen Im Sinne des
Art. IV, soweit sie entgegen bereits bestshenden ver{res
lichen oder sonstigen Zusichsrungen. der halreffenden
Uahen Yartrarschlielenden Fartei oder nach Inkra Pitrete)
        <pb n="115" />
        <pb n="116" />
        Jieser Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigun-
zen zu gewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß
Aes entstandenen Schadens entsprechen. Entsprechende Ent-
sachädigungen sind für den Fall vorübergehender Vermögens-
seschränkungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des

Art, VI (1) oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen
Art. VIII (2) zu gewähren.

(3)

Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
3es Vermögens, und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald - zumindest vorläufig - festgesetzt und ohne Ver-
zögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung und
Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entsprechendes
zilt für Ersatzleistungen. Die Entschädigungen sind durch
sofortige bare Zahlung Zu jeisten. Ist dies nicht möglich,
30 hat die Leistung in böärsenfähigen Obligationen Zu erfol-
ven, die mit einer Substanzwertsicherung ausgestattet sind
ınd angemessene Verzinsung, Tilgung und Sicherheiten vor-
aehen.

Bemerkungen zu Artikel VII

Die Konvention unterscheidet zwischen Enteignungen im Sinne von
Art. VI einerseits und Vermögensbeschränkungen im Sinne von
art. IV sowie sonstigen Zuwiderhandlungen andererseits.
Bei Enteignungen wird dem Eigentümer ein Wahlrecht zwischen einer
Entschädigung in Geld und/oder einer Ersatzleistung in natura
zegeben. In beiden Fällen muß die Leistung dem Wert des enteig-
neten Vermögens entsprechen, d.h. €8S wird vol Le Entschädi-
ZUuNg verlangt. Bei Vermögensbeschränkungen und sonstigen Zuwi-
Zerhandlungen ist eine Ersatzleistung in natura nicht möglich,
sondern nur eine - dem Ausmaß des Schadens entsprechende - Geld-
antschädigung. '

Besonders ausführlich wird die Ar t der Leistung der Entschä-
iigung geregelt. Die Investoren sollen vor allem dagegen geschützt
werden, daß die Fntschädigungszahlung jahrelang. auf sich warten
1äßt. Deshalb muß sie bei Vermögensentziehungen grundsätzlich
        <pb n="117" />
        <pb n="118" />
        im vorhinein festgesetzt und sofort in bar geleistet werden«
Obligationen müssen allerdings als Entschädigungsleistungen
zugelassen werden, sofern eine Barzahlung nicht möglich ist,
Im Streitfalle entscheidet hierüber das Internationale Gericht
(Art. X). Die Substanzwertsicherung soll gegen den Verfall
der Währung eines enteignenden Staates, die erfahrungsgemäß
besonders gefährdet ist, schützen. Da im Falle von Vermögens-
beschränkungen das Ausmaß des entstehenden Schadens meist
nicht übersehbar ist, mußte für diese Fälle bestimmt werden,
daß die Entschädigung alsbald, zumindest vorläufig, festzu-
setzen ist.

Artikel VIII

(1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch während
einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei oder
mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien, soweit es
sich um privates Vermögen, Bechte und Interessen von AÄnge-
hörigen der Hohen Vertragschließenden Parteien handelt.
(2) Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind wihrend der be-
waffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, solche
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feindli-
cher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen,
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses
erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, diese Vermögens-
rechte interessewahrenüd für den Eigentümer treuhänderisch
zu verwalten, Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind
unverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander-
setzung aufzuheben.
(3) Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden Par-
tei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Festsetzung
der Ersatzleistung oder Entschädigung für die Enteignung
        <pb n="119" />
        <pb n="120" />
        sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der bewaff-
neten Auseinandersetzung aufgeschoben,.

Bemerkungen zurArt. VIII
Zu Abs. 1: In der heutigen Zeit der Polizeiaktionen und der
Kriege ohne Kriegserklärungen ist die Grenze zwischen Krieg

und Frieden schwer zu ziehen. Aus diesen Gründen war es erfor-
derlich, den Vermögensschutz auf die Zeit jeder bewaff-
netten Auseinanderse tzun g einschließlich
eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien aus-
zudehnen.:Der Grundsatz der Konvention für den Vermögensschutz
während einer bewaffneten Auseinandersetzung ist also, daß

die. für. Friedenszeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen auch
für Kriegszeiten gelten. Das bedeutet insbesondere, daß eine
entschädigungslose Enteignung des Vermögens feindlicher Auslän-
der, sei es zu Krıegszwecken, sei es zu Reparationszwecken,
nicht zulässig ist.
Folgende Einschränkungen erschienen jedoch notwendig:

7u Abs. 2: Um zu verhindern, daß ein feindlicher Staat sein
Auslandsvermögen für seine Kriegsanstrengungen einsetzt, muß
der Staat, in dessen Hoheitsbereich dieses Vermögen belegen
ist, berechtigt sein, Maßnahmen zur Ausschaltung des feindli-
chen Einflusses zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen aber die
Substanz des Vermögens nicht angreifen. Dies wird in Art. VIIL,
Abs. 2 mit den Worten "interessewahrend treuhänderisch für den
Eigentümer zu verwalten" ausgedrückt. Außerdem dürfen die Maß-
nahmen nur vorübergehender Natur sein. Nach Beendigung der
Feindseligkeiten müssen sie aufgehoben werden. Dann gelten die
allgemeinen Grundsätze der Konvention wieder uneingeschränkt.

7u Abs. 3: Da die Entschädigungen für eine Enteignung während
einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht gezahlt werden kön-
nen, war es notwendig, die Frage der Ersatzleistungen und Ent-
schädigungen durch eine Sonderbestimmung zu regeln.
        <pb n="121" />
        <pb n="122" />
        Artikel IX

(1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Ge-
richte und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschlie-
ßenden Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestim-
mungen des innerstaatlichen Rechts vor.

(2)

Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Ver-
tragschließenden Parteien und ihren Angehörigen zu, dJe-
de der Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer
Angehörigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Be-
hörden geltend machen,

Bemerkungen zu Artikel IX

Zu Abs. 1: Der Artikel bedeutet gegenüber den Grundsätzen des
allgemeinen Völkerrechts eine Änderung. Völkerrecht ist im all-
gemeinen nur Recht zwischen den souveränen Staaten.
Im innerstaatlichen Recht ist es meist
nur zu beachten, wenn es durch den staatlichen Gesetzgeber
transferiert worden ist. Subjekte des Völkerrechts sind auch
nicht die einzelnen Personen, sondern im allgemeinen nur die
souveränen Staaten.
Artikel IX liegt der in einzelnen Verfassungen niedergelegte
Gedanke zugrunde, nach dem die allgemeinen Regeln des Völker-
rechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Staatsgebiets erzeugen.

Zu Abs. 2: Nicht nur die Regierungen sollen zum diplomati-

schen Schutz ihrer Angehörigen berechtigt sein. Vielmehr sol-
len die einzelnen Angehörigen der Vertragsparteien das Recht

auf den Schutz ihres Vermögens gemäß dieser Konvention unmittel-
bar geltend machen können. Die Transferierung des Völkerrechts
der Konvention in das innerstaatliche Recht kann zwar nicht
durch die Konvention selbst erfolgen, mit Art, IX wird aber

den Vertragspartnern die Pflicht zur Transferierung durch
antsprechende Gesetzgebungsakte auferlegt.
        <pb n="123" />
        <pb n="124" />
        Durch eine derartige Individualisierung der Rechte aus der
zonvention wird die private Verantwortlichkeit besonders ge-
stärkt. Auch ist der Einzelne nicht mehr davon abhängig, ob
sein Heimatstaat seinen diplomatischen Schutz ausübt oder
sicht etwa auf diesen wegen politischer Rücksichten ver-
zichtet.

Artikel X
(1) Über Bechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei-
jet ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale
sericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des inner-
staatlichen Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen-
3en Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage ste-
nen.
‘/2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Inter-
nationale Schiedskommission. Für die Internationale
Schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart.

Bemerkungen zu Artikel X
Besonderer Wert muß auf die Durchsetzung der Bestimmungen der
Konvention gelegt werden. Diese ist in den Artikeln X und XI
geregelt.

Der Artikel X behandelt die Gerich tsbarke

Da die Konvention wegen der notwendigen Kürze nur allgemeine
2ichtlinien für den Schutz der Vermögensrechte im Ausland
geben. und diesen 3chutz nicht eindeutig normieren kann, ist

as wesentlich, daß die Bestimmungen der Konvention durch
ınabhängige Gerichte verbindlich ausgelegt werden. Streitig-
reiten aus der Konvention können nicht einem Gericht eines
anteignenden Staates überlassen werden. Es ist aber auch nicht
zweckmäßig, die streitgkeiten aus der Konvention der schon

fr
        <pb n="125" />
        <pb n="126" />
        bestehenden internationalen Gerichtsbarkeit, etwa dem inter-
nationalen Gerichtshof im Haag, zu überlassen, da diese bei
ler Fülle der zu erwartenden Verfahren dadurch überlastet
würde. Es wird deshalb empfohlen, durch die Konvention eine
saigene Gerichtsbarkeit zu schaffen.
Die zu erwartenden Streitigkeiten lassen sich in zwei Grup-

ven gliedern:

|. Streitigkeiten über Bechtsfragen in Anwendung der Normen
der Konvention;
&gt;. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung oder Ersatz-
1eistung bei einer Enteignung und bei Vermögensbeschränkun-
zen.

Für die 1. Gruppe der Streitigkeiten ist in Abs. 1 des Arti-

kels X ein Internationales Gericht vorgesehen. Es würde zu

sehr ins einzelne gehen, wenn man das Statut dieses Gerichts

in den Entwurf der Konvention einbeziehen würde. Nur soviel

ist jetzt schon zu sagen: Es muß sich um ein GeriCc ht
handeln, dessen Besetzung durch die Mitgliedsstaaten der Kon-
vention im vorhinein für alle zukünftigen Streitfälle erfolgt,
ınd nicht um ein Schiedsgericht, dessen Richter von den Streit-
parteien gewählt werden, Dieses Gericht soll für alle
Rechtsfragen aus der Konvention zuständig sein. Da
möglicherweise der enteignende Staat durch seine innerstaat-
liche Gerichtsbarkeit die Gewähr dafür bietet, daß gegen die
Zonvention verstoßende Enteignungsmaßnahmen ‚seiner VerwaltungsS-
sehörden korrigiert werden, ist es zweckmässitg;z. dem Betroffenen
3ie Wahlmöglichkeit zu geben, statt direkt. an,das Internatio-
nale Gericht zu gehen, zunächst die innerstaatlichen Gerichte
anzurufen. Andererseits kann man aber nicht verlangen, daß vor
Anrufung des Internationalen Gerichts der innerstaatliche
Rechtsweg erschöpft sein muß, da sonst durch eine schleppende
Gerichtsbarkeit des enteignenden Staates der Schutz aus der
Konvention zu spät käme und praktisch illusorisch wäre.
rür die 2, Gruppe der Streitigkeiten, die mehr tatsäch-
‚A sch-wirtschaftelicher Art sind, empfiehlt
        <pb n="127" />
        <pb n="128" />
        sich eine beweglichere und kleinere Institution. Dafür
sollten ad hoc Schiedskommissionen zusammengerufen werden,
deren Mitglieder von den beteiligten Staaten ernannt wer-
den. Dieser Vorschlag gründet sich auf die guten Erfahrungen,
die mit den Schiedskommissionen bei den Streitigkeiten ZWi-
schen Deutschland und Polen in Oberschlesien und mi%t den
Mixed Claims Commission zwischen den USA und Mexico anläßlich
der mexikanischen Agrar-Reform gemacht wurden. Auch für die
jeweils zu bildende Schiedskommission ist ein besonderes
Statut, welches Bestandteil der Konvention werden muß, aufzu-
stellen.

Artikel _XI

(1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention ver-
stoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann im Streit-
fall erst nach rechtskräftiger Feststellung geltend gemacht
werden.

(2) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berechtigt
und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer der anderen
Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem Hoheitsbereich
Aie Anerkennung zu versagen.

3)

Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Hohen
Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Festsetzung von
Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch eine SchiedskommiSs-
sion aufzufordern, die rechtswidrigen Maßnahmen innerhalb

einer Frist von drei Monaten aufzuheben. Wird dieser Auffor-
derung nicht Folge geleistet, So hat das Internationale Ge-
richt dies nach näherer Maßgabe seines Statuts öffentlich
bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt

auch, wenn die festgesetzten Ersatzleistungen oder Entschä-
digungen nicht innerhalb angemessener‘ Frist geleistet werden,

(4) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berechtigt
und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatzleistung
oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des Internatio-
nalen Gerichts oder einer Internationalen Schiedskommission,
        <pb n="129" />
        <pb n="130" />
        3ie nicht durch das allgemeine Völkerrecht besonders Zg8-
schützten Vermögensrechte derjenigen Hohen Vertragschlies-
senden Tartsalil, zegen welche die Entscheidung SPRARASP 15%
zur Verfügung zu svellen,

(5) Das Internationale Gericht kann im Falle der Michtbefolgung
einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertragschlicßen-
den Parteien und nach erpebnislosem Ablauf der in Abs. (3)
genannten Frist wirtschaftliche Senktionen gesen diese
enordanen, Art und Ausmaß der Sanktionen müssen sS1oh grund-
sätzlich nach der Schwere der getroffenen vecatswlüirigzen
Maßnahmen richten. Die Entscheidungen sind so Zu treffen,
Z2aß mit einem Minimum an Sanktionen der arößtmönliche Ericlg
gewährleistet erscheint. Dabei ist auf die allzemeinen wei%-
wirtschaftlichen Belange, soweit möglich, Rücksicht zu neh-
Men.
Fin Katalog der in Betracht kommenden Sankticnen, der }6-
doch nicht umfassend ist, jst der Konvention als Anlaze
heicefürt,.
Das Gericht kann eine Verschärfung der Sanktionen anordnen,
falls die zuwiderhandelnde Hohe Vertragschließende Partei

die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig macht oder die
festgelegten Krsatzleistungen und/oder Entschädigungen nicht
leistet.

Das Gericht bestimmt auch die Dauer der verhängten Sanktionen.
Es hat sie aufzuheben, sobald die verurteilte FTartei ihren
Verpflichtungen nachgekommen ist.
(6) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien muß die sich 2uUßS
Aiesem Artikel ergebenden Verpflichtungen erfüllen, insbeson-
dere den Anordnungen Ges Internationalen Gerichts Folge leli-
sten.

(0

Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren der HKohen Vertrag-
schließenden Purteien einerseits und der zuwiderhandelnden
Hohen Vertragschließenden Tartei andererseits über Ersatzlei-
stungen und/oder Entschädigungen, die den Erfordernissen des
        <pb n="131" />
        <pb n="132" />
        Art. VII nicht entsprechen, sind unwirksam. Erwächst
aus einer solchen Vereinbarung einem Angehörigen einer
der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Schaden, so
kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den zuwider-
handelnden Staat Ersatz dieses Schadens von dem Staat
verlangen, dem er angehört.

Anlage zu Artikel XI, Abs. ©,

Absatz

Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß
Artikel XI, Abs, 5. 1. und 2. Absatz, angeoränet werden
können, kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich.
folgende Maßnahmen in Betracht:
) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an den
verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner, Das
gleiche gilt für die Emission öffentlicher oder privater
Anleihen in den Kapitalmärkten der Vertragsstaaten.

„

) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit
esrsich um die Absicherung politischer Risiken handelt.

Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
öffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen sol-
ehen Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi-
+ionen in dem verurteilten Staat vornehmen wollen.
1) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
öffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kredit-
und Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat
eine Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen die-
se Konvention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig
werden.

5) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten
Meistbegünstigungsklauseln.«
        <pb n="133" />
        <pb n="134" />
        Bemerkungen zu Artikel XI

Die rechtlichen Folgen aus Zuwiderhandlungen gegen die
Konvention sowie die vorgesehenen San ktionen,
Aäie zur Durchsetzung der Rechte aus der Konvention die-
nen, sind die folgenden:

|.) Eine international-privatrechtliche Sanktion.
Vgl. dazu Seidl.Hohenveldern, Inter-

nationales Konfiskations- und Enteig-

nungsrecht, 1952.
Nach internationalem Privatrecht werden Enteignungen,
die ein Staat innerhalb seines Gebietes vornimmt, von
anderen Staaten im allgemeinen anerkannt, wenn nicht die-
se Anerkennung gegen den ordädre Du b1lıic ver-
stößt. Der Grundsatz der Nichtanerkennung bei einem Ver-
stoß gegen den ordre public soll durch den Vorschlag
des Abs, 2 des Artikels XI auf alle Enteignungs- und
sonstigen Maßnahmen ausgedehnt werden, die ein Verstoß
gegen die Konvention sind. Nicht nur der betroffene:
Staat, .sondern alle anderen Mitgliedstaaten der Konven-
tion sind zur Nicht-Anerkennung nicht nur berechtigt,
gondern auch verpflichtet,

2.).Im Abs. 4 des Artikels XI soll eine Möglichkeit zur
voilstreckung auf Geladleistung lautender- Entscheidungen
äes Internationalen Gerichts oder der SchiedsSkommissionen
geschaffen werden, Auch zu diesen Maßnahmen sollen sämt-
liche Vertragspartner verpflichtet gein. Der Zugriff ist
aber nur auf Vermögen des enteignenden Staates selbst,
nicht auf privates Vermögen von Angehörigen dieses Staa-
tes zulässig. Außerdem muß Vermögen, das kraft allge-
meinen Völkerrechts unter besonderem Schutz, wie z.B. dem
der diplomatischen Immunität, eteht, von dem Zugriff
ausgeschlossen werden.
        <pb n="135" />
        <pb n="136" />
        3.) Trotz der in den Absätzen 2 und 4 des Artikels XI
vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkei ten wird es viele
Entscheidungen des Internationalen Gerichts auf Ersatz-
leistung oder Entschädigung geben, die nicht vollstreckt
werden können. Um auf den gegen die Konvention verstoßen-
aäen Staat einen Druck auszuüben, der Konvention Folge zu
leisten, muß die Möglichkeit weitergehender wirt-
schaftliche er Sanktionen gegeben werden. Dieses
Recht soll aber nicht den von der Enteignung betroffenen
staaten selbst zustehen, sondern nur dem Internationalen
Gericht, da sonst die Gefahr besteht, daß unverhältnismäßig
harte wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden. Die Be-
schränkung der Befugnis zur Anordnung von Sanktionen auf
den Internationalen Gerichtshof ist im Verhältnis zur bis-
her geltenden. völkerrechtlichen Praxis ein Vorteil für die
zuwiderhandelnden Staaten. Sie werden gegen einseitige

und daher. oft übermäßige Sanktionsmaßnahmen der verletzten
Staaten geschützt; das unparteiische Internationale Gericht
bietet die Gewähr dafür, daß die Sanktionen im Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und nicht etwa zu
außerhalb der Konvention liegenden politischen Zwecken
mißbraucht werden.

Der Mechanismus wirtschaftlicher Sanktionen soll nach der
Konvention sehr behutsam in Gang gesetzt werden. Zuerst
fordert der Internationale Gerichtshof den zuwiderhandeln-
den Staat auf, die Maßnahme rückgängig zu machen (Abs. 3).
Zur Erfüllung. dieser Aufforderung bleiben diesem drei Monate
7it.. Erst dann setzen die Sanktionen ein.Es ist damit zu
rechnen, daß die zunächst anzuordnende öffentliche Bekannt-
machung schon.eine abschreckende Wirkung ausüben wird.

Der zuwiderhandelnde Staat wird damit gebrandmarkt und setzt
sich der Gefahr aus, kein weiteres ausländisches Kapital

zu erhalten. Gleichzeitig kann das Gericht die eigentlichen
Sanktionen anordnen, für die eine weite Skala zur Verfügung
steht.
        <pb n="137" />
        <pb n="138" />
        Die Anlage zu Art. XI, Abs. (5) enthält Beispiele, die
aber nicht ausschließlich sind, Unter ihnen dürfte vor
allem die Ablehnung nNEeuUETr Kredite und Anleihen und die
Aufnahme geeigneter Kündigungsklauseln in neuen Kredit-
and Anleiheverträgen wirksam sein.

Abs. 7 enthält eine Klausel gegen die vielfach zu beob-
achtende Praxis von Staaten. die privaten Rechte ihrer
staatsangehörigen g6gCN politische Vorteile einzuhandeln,.
zo ist es vorgekommen, daß Staaten in sogenannten G 1 0 -
balentschädigung5S&amp; bkommen auf
Entschädigungsansprüche ihrer Staatsangehörigen gegen die
Zahlung einer unzureichenden Globalsumme an den Staat
selbst verzichten. Die. enteigneten Privatpersonen mußten
sich mit einer Zuteilung. des Staates, dem sie angehören,
begnügen. Dieses Verfahren verstößt gegen die Grundsätze
ler Konvention; insbesondere ergibt sich aus Art. IX,
aaß die Rechte aus der Konvention auch den Einzelnen Zzu-
;tehen. Die Staaten können deshalb auf diese Rechte nicht
verzichten. Falls eine der Hohen Vertragschließenden Par-
teien dennoch mit einem zuwiderhandelnden Staat eine be-
sondere Vereinbarung über Enteignungsfragen abschließt,
lie den Einzelnen sehlechter stellt als die Konvention,
3o ist die Vereinbarung. unwirksam. Auch aus einer solchen
aınwirksamen Vereinbarung kann jedoch ein Schaden erwachsen,
indem z.B. die Geltendmachung der Entschädigungs- oder
Zrsatzansprüche des Einzelnen dadurch verzögert wird. Dem
einzelnen wird deshalb ein zusätzlicher Schadensersatzan-
spruch gegen den eigenen Staat gewährt. Die Bestimmung dient
auch dazu, die Hohen Vertragschließenden Parteien von dem
Abschluß derartiger ungünstiger Vereinbarungen abzuhalten.

Artikel _XII

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden,
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen
        <pb n="139" />
        <pb n="140" />
        Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen
7ertragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei die-
zer Konvention sind:

Bemerkungen_Zu Artikel_XII
Jedem Staat steht es, wie aus Artikel XV hervorgeht, frei,
3er Konvention beizutreten; damit stehen ihm und seinen Ange-
hörigen alle Rechte. aus der Konvention zu. Er könnte sich
jedoch den Verpflichtungen aus der Konvention und den vor-
gesehenen Sanktionen entziehen, wenn er den Beitritt zum
Abkommen.ablehnt. Im Interesse der Wiederherstellung des
internationalen Vertrauens und der internationalen Rechts-
sicherheit war es daher notwendig, den Rechtsschutz der
Konvention auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen Ver-
nögensrechte von Ausländern durch Staaten verletzt werden,
die nicht Mitglied der Konvention sind. Ein zuwiderhandeln-
ler Staat. soll damit.dessen gewärtig sein, daß er Maßnahmen
aller in der Konvention zusammengeschlossenen Staaten ge-
senübersteht, ohne seinerseits den Schutz der Konvention

zu genießen.

Artikel _XIII

Die Bestimmungen der Artikel X und XI gelten entsprechend,
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf
giner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer
Angehörigen feststellt, daß eine oder mehrere der Hohen Ver-
tragschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel
XI und XII nicht nachgekommen sind.

Bemerkungen zu Artikel XI II
m den Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Parteien
zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Entscheidungen des
Internationalen Gerichtshofes das nötige Gewicht zu geben,
        <pb n="141" />
        <pb n="142" />
        war es erforderlich, auch Verstößen gegen diese Ver-
pflichtungen aus der Konvention eine Sanktion zu vEr-
leihen. Eine Hohe Vertragschließende Partei, die sich
einer vom Gericht angeoräneten Maßnahme gegen den Zu-
iderhandelnden Staat entzieht, muß ihrerseits Sanktio-
nen der übrigen Mitgliederstaaten befürchten.

Artikel XIV

3estimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.

Artikel XV

Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch
bb „..... beitreten. Mit dem Beitritt tritt

er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konven-
tion ein.
        <pb n="143" />
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
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x
X

Bemerkungen zu Artikel III
Der Artikel enthält eine weitere Definition. Er bestimmt,
welches die Vern ögens rechte sind,
3ie nach der Konvention geschützt werden. Die Bestimmung
der schutzfähigen Vermögensrechte ist wegen der unüberseh-
baren Fülle von Möglichkeiten sehr schwierig.

Vgl. Bindschedler, a.8.0.5. 25

Zwei Methoden boten sich an:

|. Man kann einen allgemeinen Ausdruck wählen und die nähe-
re Bestimmung der Praxis überlassen; z.B. "Vermögens-
rechte", "wohlerworbene Rechte", "äaroits acquis",
"property, rights and interests" (so Versailler Friedens-
vertrag, Art. 297 b).

&gt;. Man kann die zu schützenden Rechte einzeln aufzählen oder
‚sonst genauer umreißen.

Fine vollständige Aufzählung aller schutzwürdigen und
schutzfähigen Rechte in den verschiedenen Rechtsordnungen
ist nicht möglich, deshalb erscheint es am zweckmäßigsten,
beide Methoden zu kombinieren. Die Aufzählung der einzelnen
Vermögensarten, die nicht exklusiv ist, dient als Hinweis
für die Auslegung des allgemeinen Begriffs. "Vermögen" bzw,
"Vermögensrecht".

Zu den einzelnen Punkten der Aufzählung ist das folgende

zu sagen:

zu a) Der Begriff des Eigentums dürfte, trotz einiger
Schwankungen in den verschiedenen Rechtsorädnungen,
im großen und ganzen eindeutig sein. Die Treuhand-
rechte spielen vor allem im anglo-amerikanischen
Recht eine wichtige Rolle; sie müssen deshalb in
3en Schutz des Abkommens einbezogen werden.
zu b) Nach dieser Bestimmung werden ausländische Anteils-
rechte an einer juristischen Person oder sonstigen
Personenvereinigung geschützt. Dies ist einmal not-
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
