9 ine spätere Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse kann allerdings auch in diesen Bezirken unter keinen Umständen in Frage kommen Ich erkläre mich aber mit folgenden Erleichterungen einverstanden: Die Förderung (einschließlich der Grundförderung) muß nach den geltenden Bestimmungen in einem angemessenen Verhältnis zu der ersparten Erwerbslosenunterstüßung stehen. Als obere Grenze für dieses angemessene Verhältnis ist in den notletdenden Bezirken das Fuͤnffache, in den besetzten und geräumten Gebieten das Sechsfache der ersparten Unterstützung anzusehen. Über 80 v. H. der Gesamtkosten der Notstandsarbeit darf aber die Förderung nicht hinausgehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen aus sozialen und politischen Gründen dringend notwendige Notstands— arbeiten andernfalls unterbleiben müßten, darf in den besetzten und geräumten Gebieten eine För— derung bis zu 90 v. H. der Gesamtkosten bewilligt werden. Wegen der Höhe der Grundförderung verbleibt es bei den Vorschriften des 812 der Bestim— mungen über öffentliche Notstandsarbeiten vom 30. April 1925 Der Zinssatzz für die aus Reichs- und Landesmitteln zu gewährenden Darlehen kann in den zenannten Bezirken bis auf 5, in den besetzten und geräumten Gebieten bis auf 4 v. H. herab⸗ Jesetzt werden. An der Bestimmung, daß die Tilgungsdauer der Darlehen 10 Jahre nicht überschreiten darf, muß festgehalten werden. Um den Gemeinden die Rückzahlung zu erleichtern, können aber bor Beginn der Tilgungsfrist ein bis zwei tilgungsfreie Jahre eingeschaltet werden, so daß die exste Tilgungsrate erst am Ende des zweiten und dritten Haushaltsjahres nach Fertigstellung der Notstandsarbeit fällig ist Außerdem empfehle ich, in geeigneten Fällen die Tilgungsraten in mäßiger Progression zu staffeln. Auch dies gilt nur für die besonders notleidenden Bezirke. Von Gemeinden mit besonders großer und langanhaltender Erwerbslosigkeit, die durch die Für— sorge für ausgesteuerte Erwerbslose besonders belastet sind, können solche ausgesteuerte Exwerbslose, die bis dahin aus der Wohlfahrtspflege unterstützt worden sind, bis zu einem Drittel der Ge— amtzahl der beschäftigten Notstandsarbeiter auf die verstärkte Förderung angerechnet werden. Die en darüber, ob diese Anrechnung im einzelnen Falle zulässig ist, trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Voraussetzung dafuͤr muß aber sein, daß aus Mitteln der Wohlfahrtspflege ein Betrag für die Notstandsarbeit zur Verfügung gestellt wird, welcher der Grundförderung entspricht. Diese Erleichterungen gelten auch für die Notstandsarbeiten in anderen Bezirken, bei denen über— piegend Erwerbslose aus den notleidenden Bezirken oder den besetzten und geräumten Gebieten be— schäftigt werden. F Bei der außerordentlichen Notlage der Erwerbslosen lege ich besonderen Wert darauf, daß die Vor— schriften über die Notstandsarbeiten, vor allem die Bestimmungen, welche die Heranziehung der Er— werbslosen zu den Notstandsarbeiten betreffen, nicht rein schematisch gehandhabt werden. Ich bitte vielmehr, durch geeignete Anweisungen an die ausführenden Behörden sicherzustellen, daß diese Be— stimmungen in verständiger Weise so angewandt werden, daß Härten für einzelne Erwerbslose in Grenzfällen nach Möglichkeit vermieden werden. Dieses Entgegenkommen darf natürlich nicht dazu führen, daß der eigentliche Zweck der Notstandsarbeiten gefährdet wird. In Vertretung Dr. Geib