21 etwa nen einzustellende Arbeitskräfte ausschließlich bei den öffentlichen Arbeitsnachweisen an— zufordern und bei Ausführung der ihnen übertragenen Leistungen usw. grundsätzlich von der Heranziehung der Arbeitskräfte zu Überstunden abzusehen und e. Fdafuͤr weitere Arbeitskräfte einzustellen. Diesem Wunsche soll entsprochen werden. Die OPO wollen daher bei allen künftig zu vergebenden Leistungen und Lieferungen den Unternehmern die obigen Verpflichtungen auferlegen und die Ubertragung der Arbeiten von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig machen. IV Unterschrift) An die Oberpostdirektionen und das Telegraphentechnische Reichsamt Von diesen Auflagen ist nur in besonderen Ausnahmefällen abgegangen worden, wenn dies nach Lage der Umstände im postdienstlichen Interesse unbedingt geboten war (Mangel an geeigneten Spezial⸗ kräften, Unaufschiebbarkeit der Arbeiten u. dgl.) Von einer Vorschrift über das Zusammenarbeiten der Beschaffungsstellen der Reichspost mit den Landesämtern für Arbeitsvermittlung in dem Sinne, daß die Landesämter möglichst frühzeitig von der bevorstehenden Vergebung größerer Aufträge seitens der Reichspost in Keuntnis gesetzt werden, konnte abgesehen werden, da es sich bei den Aufträgen der Reichspost in den einzelnen Bezirken im allgemeinen nur um kleinere Beträge handelt; größere Aufträge wurden nach Möglichkeit ohnehin schon auf die einzelnen Länder verteilt (zu vgl. S. 7 der Denkschrift). 3. Wasserstraßenverwaltung Die Wasserstraßenverwaltung hat an ihre nachgeordneten Dienststellen folgenden Erlaß herausgegeben Es sind für die Arbeiten in weitestem Umfange Erwerbslose neu einzustellen. Die Arbeiten dürfen nicht durch Verlängerung der Arbeitszeit für vorhandene Arbeiter bewirkt werden. Die neu einzustellenden Arbeiter sind den Arbeitsnachweisen zu entnehmen Außerdem wird die Wasserstraßenverwaͤltung ihre nachgeordneten Dienststellen anweisen, ständig mit den Landesarbeitsämtern in Fuühlung zu bleiben und diese von dem Bevorstehen größerer Arbeiten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen