Anlage 5 Der Reichsarbeitsminister Voo 2 —— —— 3* A Berlin NW40, den 14. August 1926 Scharnhorststr. 38 An a) die obersten Landesbehbrden für Erwerbslosenfürsorge (einschließlich der Vertretungen der Länder in Berlin) b) die Finamzressorts der Länder Betrifft: Erleichterung öffentlicher Notstandsarbeiten J. Die Erleichterungen für die Ourchführung der Notstandsarbeiten, die ich im Einvernehmen mit den Regierungen der Länder durch meinen Erlaß vom 8. Januar 1926 V 12026 eingeführt habe, haben den gewünschten Erfolg erreicht. Es ist gelungen, die Zahl der Erwerbslosen, die bei Not— standsarbeiten beschäftigt werden, bon 27910 am 2. Dezember 1025 auf ein Vielfaches dieser Zahl im Sommer 1926 zu steigern. Auch im Rahmen der verstärkten Arbeitsbeschaffung, wie sie jetzt von Reich und Laͤndern betrieben wird, sind nach dem Ergebnis der Besprechungen vom 23. und A. Juli wefentliche Anderungen der Förderungsbedingungen nicht notwendig. Nur in einzelnen Punkten sind für die besonders betroffenen Bezirke weitere Milderungen angebracht. Dabei sind als Bezirke, diebesonders durch die Arbeitslosigkeit betr o ffen sind diejenigen Lander und preußischen Provinzen anzusehen, in denen die Zahl der Hauptunterstützungsempfänger 2 v. H. der Einwohnerzahl überfteigt, und ferner in den Ländern und Provinzen mit geringerer durchschnittlicher Etwerbslosigkeit als 2b diejenigen Gemeinden, in denen die Zahl der Hauptunterstütungsempfaͤnger 3 v. H. der Einwohnerzahl übersteigt. II. Für Notstandsarbeiten in diesen Bezirken oder für Notstandsarbeiten, bei denen überwiegend Erwerbslose aus diesen Bezirken beschäftigt werden, gilt in Zukimft dDuh für Arbeiten, die nach Het ausgabe dieses Exrlasses als Notstandsarbeslen anerkannt werden) folgeudes Obere Grenze für die Förderung kenschließlich der Grundförderung) ist in den Not— standsbezirken allgemein (also nicht nur wie bisher ün besehten und geraumten Gebiet) das Sechs fache der exsparten Unterstützung. Uber 80 v. H. der Gesamtkosten der Rotstandsarbeiten darf jedoch die Forderung wie bisher nicht hinausgehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen aus sozialen und politischen Gründen dringend notwendige Notstandsarbeiten andernfalls unten bleiben müßten, darf in den besetzten und geräumten Gebleten wie bisher eine Förderung bis zu 90 v. H. der Gesamtkosten bewilligt werden. Wegen der Höhe der Grundförderung verbleibt es bei den Vorschriften des F12 der Bestimmungen über öffentliche Notstandsarbeiten vom 30. April 1925 Als untere Grenze für den Zinssatz der Darlehen aus Reichs und Landesmitteln (verstärkte Förderung) ist in den genannten Bezirken allgemein (also dicht nur wie bibber in den befehten und geräumten Gebieten) 4v. H. anzusehen. Die Tilgungsdauer der Darlehen darf in Ausnahmefällen bis zu 13 Jahren (ausschließ— lich Dbis 2 tilgungsfreier Jahre) bekragen. Von der Zustimmung der Reichsarbeitsverwaltung zu Forderungen, die sich auf einen bän ge— ren Zestraum alsg Wongte erreen 6o ferodor Bestimmungen vom 30. April 1925), kann bei den Notstandsbezirken in Zukunfst abgesehen werden. Es muß aber nach wie vor in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Förderuna über eine Frist pon Monale hinaus tatsächlich zweckmäßig und notwendi« III. Wie Ihnen bereits bekannt ist, sollen die Mittel, die das Reich über den Haushaltsansatz hinaus für die Zwecke der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung stellt, auf dem Anleihewege beschafft werden. Dieser Betrag von 100 Millionen ER kann daher nur fün solche Anlagen verwandt werden, die im volkswirtschaftlichen Sinne unbedingt produktiv ud, bowen vwi irgend möglich muß er für werhende Anlagen verwandt werden, Ich glaube davon ausgehen u können, daß ae Bedin gung für einen erheblichen Teil der öffentlichen Notstandsarbeiten, die jeßt bereits gefoͤrdert werden, exfüllt ist. Um für die Zukunft die strenge Beachtung dieses Gefichtspunttes und eine örtliche und zeit liche Verteilung der vorhandenen Mittel nach dem jewelligen Maß der Arbeitslosigkeit sicherzustellen, halte ich es für zweckmäßig, daß für jedes Rotstandsgebiet im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein Vrogramm von Notständsarbeiten aufsestellt wind, die diefer Bedingung entsprechen. Die Eut