Nach $ 49 e der Österreichischen Gewerbeordnung unterliegen ausländische Handlungsreisende, welche ausländische Unternehmungen vertreten, denselben Vorschriften wie die österreichischen Handlungsreisenden (Vertreter). Inhaber, Reisende und Vertreter. ausländischer Firmen müssen sich beim Kundenbesuch in Österreich mit einer von ihrer Behörde ausgestellten Reisenden- jegitimation ausweisen können. Schiedsgerichte Bei den österreichischen. Handelskammern in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg. und Wien bestehen im Sinne des Kammergesetzes vom 25. Februar 1920 ständige Schiedsgerichte, deren Kompetenz sich auf alle Streitigkeiten über Angelegenheiten von Handel, Gewerbe und Industrie erstreckt, in denen die Bestellung von Schiedsrichtern zulässig ist. Im Sinne der Österreichischen Zivilprozeßordnung kann auf Grund eines zwischen zwei Kontrahenten ‚abgeschlossenen schriftlichen Übereinkommens die Bildung eines privaten Schiedsgerichtes erfolgen, das ebenfalls. das Recht besitzt, exekutionsfähige Schieds- sprüche zu fällen. ” Techni! Außenh:; Ve Kir N it { HE 1 co Al 18, TAN Kati an 4 PASTE 1 "EL ME BE BER NE KT DD A a ur 20 A