Städtische Kreditformen. B. Die Formen des öffentlichen Kredites. ME WE {85 $ 4. Städtische Kreditformen. Entsprechend der frühzeitigen Sprengung der feudalen und naturalwirtschaftlichen Bindungen wurden eigene, d. h. von denjenigen privater Schuldverhältnisse verschiedene Formen des öffentlichen Kredites zuerst in der Finanzwirtschaft der mittelalterlichen Städte gebildet, und die spätere Umbildung der privaten Fürstenschuld zur öffentlichen Staatsschuld besteht zu einem guten Teile in der Uebernahme, Anpassung und Abwandlung der vorbildgewordenen Formen des städtischen Kredites. ı1..Die Anfänge des städtischen Kredites sind überall durch die Häufigkeit gekennzeichnet, mit welcher von dem Mittel der Zwangsanleihe Gebrauch gemacht wird. In Italien wie nördlich der Alpen gilt die Pflicht zur Gewährung häufig unverzinslicher Darlehen an die Stadt gleich der Steuerpflicht als Ausfluß des Bürgerrechtes. Die Rückzahlung wird immer versprochen, das Geld wird geliehen „in der Hoffnung und Meinung es von der Kommune zurückzuerhalten‘‘, aber dieses Rückzahlungsversprechen ist häufig weniger wertvoll als die gelegentliche, so z. B. Florenz 1288, „Steuerfundierung‘“ der Anleihen durch die Bestimmung, daß die Quittungen (Polizze) der Zwangsanleihe bei Steuerzahlungen an Geldesstatt genommen werden sollen, oder gar die Ausstattung der Anleihenstitel (so der cartae debiti von Como 1250) mit der Eigenschaft, als Schuldentilgungsmittel zwischen Privaten verwendet werden zu können. Der durch ein Zwangsanleihen aufzubringende Betrag wurde meist auf die Gesamtheit der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Steuern umgelegt, in Florenz z. B. nach dem estimo, aber nicht selten sind die Fälle, in welchen diese Leistungen nur den Reicheren unter der Bürgerschaft, oder gar nur einzelnen Personen, Verbänden (‚„‚Universitäten‘, meist den wohlhabenden Zünften) oder kaufmännischen Sozietäten auferlegt werden. Auch kommen Verbindungen freiwilliger mit Zwangsanleihen vor, so z. B. 1336 in Florenz, wo von einer Anleihe im Gesamtbetrage von 100000 Goldfl. die großen Handelsfirmen freiwillig ein Drittel übernahmen und zwei Drittel von den sonstigen Reichen der Stadt gezeichnet werden mußten. In Fällen solcher Belastung von nur einzelnen Bürgern, Firmen oder Verbänden waren die Zwangsanleihen fast immer verzinslich und gelegentlich durch wertvolle Pfänder gesichert. Kaum erläßlich waren solche Sicherungen bei Inanspruchnahme von Krediten in größeren Beträgen bei Stadtfremden. Sie wurden, genau gleichermaßen wie Sicherungen seitens der Fürsten (vgl. nachstehend S. 493), geleistet durch Verpfändung von Gebietsteilen oder Hoheitsrechten, in der Regel mit sofortiger Uebergabe des Pfandobjektes an die Gläubiger, die sich aus dem Pfandgenuß für die Zinsen schadlos halten sollten, häufig, wenn die Schuld nach Ablauf der vereinbarten Verpfändungsfrist erlöschen und das Pfand alsdann an die Stadt zurückfallen sollte (Todsatzung), auch für das Kapital. Diese roheste Art der Fundierung ist nicht etwa bloß in den Anfängen der städtischen Kreditorganisation üblich, sondern kommt auch nach starker Entfaltung der Geldwirtschaft bis ins ausgehende 14. Jh. vor; wie in Italien Genua im 12. Jh. Burgen und Schlösser, Florenz im 13. Jh. die Erträge der Zölle und des Salzmonopols verpfändet, um Geld für längere Zeit geborgt zu erhalten, so sind deutsche Städte gelegentlich noch in den 80er Jahren des 14. Jhs. gezwungen, wichtige Stücke des städtischen Territoriums und erhebliche Einkünfte zu Pfand zu bestellen und den Gläubigern sofort zu übertragen. Ueberall ist aber die Kreditpolitik der Städte durch die Tendenz bestimmt, an Stelle solcher pfandgesicherter, zu festgesetzten Terminen oder nach Kündigung rückzahlbarer Anleihen (‚‚Leihgeld‘“ oder „rechte Schuld“ genannt, in französischen Städten schwerfällig „dette courante‘“ oder gar „dette de moeble‘‘) moderne, spezifisch städtische Schuldformen treten zu lassen. Dies erfolgt gelegentlich durch einseitige Aufhebung der Rückzahlungspflicht, Zwangskonversion von Kapitalschulden in Rentenverpflichtungen; sobald der Verkauf städtischer Renten möglich ist, wird dieses Mittel auch zur Ablösung von älteren schwebenden Schulden benützt.