Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 4. Die Ausbildung spezifisch städtischer Formen des öff, Kredites hat zur Voraussetzung die rechtliche Sicherung des Bestandes und die wirtschaftliche Sicherung der Erfüllung, die für städtische Schulden früher als für die der Landesfürsten gegeben sind, Während jede nicht dinglich gesicherte Forderung gegen einen Landesfürsten mit der Gefahr des Unterganges beim Ableben des Schuldners bedroht war (vgl. nachstehend S. 490), konnte die Stadt als unsterbliche Korporation auch ohne dingliche Sicherstellung den Bestand ihrer Verpflichtungen auf unabsehbare Zeiten garantieren. Materiell erscheint die Erfüllung der städtischen Schulden besser als die der Landesfürsten gesichert, weil die Städte viel früher als die Fürsten die Mittel, deren sie zur Befriedigung ihrer Gläubiger bedurften, auf dem Wege der Besteuerung aufbringen konnten. Zu diesen, in der Steuerkraft der städtischen Bevölkerung und in dem oft harten Besteuerungswillen des Rates begründeten materiellen Sicherungen treten ergänzend die Möglichkeiten, die sich aus dem Charakter der Stadt als einer Korporation auch vermögensrechtlich verbundener, für die Verbindlichkeiten der Stadt solidarisch haftender Personen ergeben, und die im Notfall dem Stadtgläubiger den Zugriff auch auf das Vermögen der einzelnen Bürger erlaubten. Kommt die Stadt ihren Verpflichtungen nicht nach, dann ist jeder ihrer Bürger, wenn er mit Waren reist oder auswärts Geld zu fordern hat, der Gefahr der Pfändung durch auswärtige Stadtgläubiger ausgesetzt. Die auf diesen Voraussetzungen beruhende Umbildung der städtischen Kreditformen läuft, ungeachtet starker innerer Gemeinsamkeit, nördlich der Alpen doch in anderen Formen und mit anderem Ergebnis ab als in Italien. 2.In deutschen, französischen, niederländischen Städten ist Endergebnis des Umbildungsprozesses die durch kein besonderes Unterpfand gesicherte Rentenschuld in den beiden Formen der Leib- und der Zeitrente. Die Leibrente, durch kirchliche Anstalten aus der ältern naturalwirtschaftlichen Prekarie ausgebildet, wird von den Städten rezipiert und nach den Bedürfnissen der Käufer sowohl wie nach den Interessen der städtischen Finanzverwaltungen gemodelt. Den Bedürfnissen der Käufer wird Rechnung getragen, indem die Stadt neben einfachen Leibrenten auch solche auf zwei oder mehrere verbundene Leben verkauft; nach Ableben eines der Leibzüchter besteht der Anspruch auf weitern Bezug der Rente, in ihrem ursprünglichen oder auch entsprechend gekürzten Betrage, fort bis zum Tode des Ueberlebenden oder, des Letzten der Berechtigten. Einem besonders häufig empfundenen Bedürfnis kommt die Stadt entgegen durch Verkauf von Leibrenten, die nach dem Tode des ursprünglich Bezugsberechtigten auf eine dritte Person für deren Lebenszeit übergehen sollen; sie gibt auf diese Weise die Möglichkeit, zugunsten von Kindern Leibrenten zu erwerben, die zu Lebzeiten der Eltern von diesen selbst bezogen werden sollen. Die im städtischen Finanzinteresse liegende Differenzierung des Rentenpreises nach dem Alter der Bezugsberechtigten hat sich meist nicht durchsetzen können, wohl aber häufig das Recht der Stadt, Leibrenten, bevor sie mit dem Tode der Leibzüchter er-/öschen, durch Rückzahlung des Kapitals abzulösen, und aus diesem Recht machten die Städte, wenn sie unter ungünstigen Umständen Leibrenten zu billig verkaufen mußten, nach Besserung der Verhältnisse häufigen Gebrauch. Wie die Leibrente auf die Prekarie, so weist die Ewigrente auf die naturalwirtschaftliche Erbleihe zurück; durch Verbindung mit der Form des Verkaufes auf Wiederkauf wird sie zur ablösbaren, allerdings nur seitens des Schuldners kündbaren Wiederkaufsente, Diese Umbildung der Ewigrente zur ablösbaren Zeitrente war in der Gestaltung der städtischen Rentenschuldverhältnisse rasch vollzogen; entweder wird das Ablösungsrecht durch Vereinbarung mit dem Rentenkäufer ausdrücklich vorbehalten oder, und dies ist noch vor Ablauf des 13. Jhs. der weit häufigere Fall, der Grundsatz der Ablösbarkeit dringt generell in die Stadtrechte ein. An Stelle des mit dem Wesen des Rentenkaufes nicht vereinbaren Kündigungsrechtes erhält der Gläubiger mit fortschreitender Mobilisierung. der Rentenbriefe (Ordreklausel, Inhaberklausel) die Vorteile einer fortgesetzt erleichterten Möglichkeit ihres Verkaufes. Das Verhältnis zwischen Leib- und Zeitrenten nahm je nach der Intensität und der Dauer des städtischen Kreditbedarfes und je nach den Schwankungen des Zinsfußes und dem wechselnden Geschmack der Käufer sehr verschiedene Gestalt an. In einzelnen 186